Entscheidungsdatum
08.11.2018Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
W117 2201138-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl 1190690008-180662776, über die weitere Anhaltung von XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Algerien, vertreten durch die ARGE RECHTSBERATUNG - DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST gem. GMBH, in Schubhaft zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG idgF, §76 Abs. 2a FPG, § 76 Abs. 3 Z 1 FPG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten ergab sich folgender Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer reiste nach erkennungsdienstlicher Behandlung am 17.02.2018 und Asylantragstellung am 21.02.2018 in GRIECHENLAND sowie erkennungsdienstlicher Behandlung und Ausschreibung wegen eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes durch ITALIEN zu einem unbekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein. Er wurde am 10.05.2018 von der Polizeiinspektion STAINACH festgenommen und stellte dabei einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) ordnete mit Prognoseentscheidung vom 11.05.2018 die Vorführung des Beschwerdeführers in die Erstaufnahmestelle WEST an und verhängte über ihn eine Wohnsitzbeschränkung für den Bezirk VÖKLABRUCK; dem Beschwerdeführer wurde die Asylverfahrenskarte ausgestellt. Am 11.05.2018 wurde er zu seinem Antrag polizeilich erstbefragt und in der Betreuungsstelle WEST in die Grundversorgung aufgenommen.
Der Beschwerdeführer wurde am 14.05.2016 in die Betreuungsstelle BERGHEIM, SALZBURG LAND, überstellt, verließ diese Unterkunft aber noch am selben Tag, weshalb er rückwirkend mit 14.05.2018 wegen 48stündiger Abwesenheit von der Betreuungsstelle abgemeldet wurde. Der Beschwerdeführer wurde mit Ladung vom 17.05.2018 für den 24.05.2018 zur Einvernahme geladen, kam dieser aber nicht nach.
Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 29.05.2018 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat ALGERIEN gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab. Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt sowie gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Das Bundesamt stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach ALGERIEN zulässig war. Unter einem räumte es dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise ein und erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab.
Dieser Bescheid sowie die Verfahrensanordnungen betreffend die Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Rückkehrberatung, die Beigebung eines Rechtsberaters sowie die Information betreffend die Ausreiseverpflichtung wurden dem Beschwerdeführer mangels bekannter Abgabestelle am 29.05.2018 durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Mangels Beschwerdeerhebung erwuchs der Bescheid vom 29.05.2018 in Rechtskraft.
1.2. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen WIEN vom 11.07.2018 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 2a zweiter Fall, 27 Abs. 3 SMG, 15 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Monaten verurteilt. Er verbüßte den unbedingten Teil seiner Haftstrafe in der Dauer von einem Monat von 11.06.2018 bis 11.07.2018 in der Justizanstalt WIEN JOSEFSTADT.
1.3. Der Beschwerdeführer wurde am 11.07.2018 in der Justizanstalt JOSEFSTADT festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL überstellt.
2. Mit dem angefochtenen Mandatsbescheid vom 13.07.2018, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag, verhängte das Bundesamt über diesen gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung.
3. Mit Schriftsatz vom 17.07.2018, eingebracht beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsberater, dem er am 16.07.2018 Vollmacht erteilt hatte, fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 13.07.2018 und die Anhaltung in Schubhaft. Er beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers durchführen, den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt seien, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorgelegen seien und der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers gemäß der VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen habe, auferlegen.
4. Das Bundesamt legte am 18.07.2018 die Akten vor und erstattete eine Stellungnahme, in der es auf den im Schubhaftbescheid vom 13.07.2018 umfassend dokumentierten Sachverhalt sowie auf den Inhalt des in Vorlage gebrachten Verwaltungsaktes verwies. Es beantragte die Schubhaftbeschwerde abzuweisen und gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 Z 3 bis 5 VwG-Aufwandersatzverordnung den Ersatz des Vorlageaufwandes, des Schriftsatzaufwandes sowie gegebenenfalls den Ersatz des Verhandlungsaufwandes der belangten Behörde als obsiegende Partei.
5. Mit Schreiben vom 20.07.2018 informierte die Abteilung DUBLIN und INTERNATIONALES des Bundesamtes, dass die Antragstellung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates am 09.07.2018 erfolgt sei und der nächstmögliche Vorführtermin zur Identitätsfeststellung wahrgenommen werde. Da die Konsulin der Botschaft der Republik ALGERIEN abgereist und die Botschaft im AUGUST geschlossen sei, sei es leider nicht möglich gewesen, noch diese oder in der folgenden Woche eine Zustimmung zur Vorführung zu erhalten. Aufgrund der nunmehr bestehenden engen und sehr guten Kooperation zwischen der ALGERISCHEN Botschaft und dem Bundesamt, sei das Bundesamt davon ausgegangen, dass die Zusammenarbeit mit SEPTEMBER wieder in vollem Umfang aufgenommen und das Heimreisezertifikat nach Identifizierung ausgestellt werde. Sollte der Fremde im Sinne der Kooperationsbereitschaft ein Personendokument (auch in Kopie) vorlegen, könnte die ALGERISCHE Botschaft sofort ein Heimreisezertifikat ausstellen.
Mit Eingabe vom 20.07.2018 teilte das Polizeikooperationszentrum THÖRL-MAGLERN mit, dass ein Personendatensatz lautend auf XXXX , geb. am XXXX in ALGERIEN. existiere. Diese Person sei am 02.05.2018 in BOZEN und mit Alias-Namen XXXX geb. am XXXX in ALGERIEN, am 07.04.2018 in TRIEST kontrolliert worden. Aufgrund der falschen Angaben zu seiner Person sei die Ausschreibung im SCHENGENER INFORMATIONSSYSTEM veranlasst worden.
Die für den 20.07.2018 anberaumte Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am Hauptsitz des Bundesverwaltungsgerichts musste abberaumt werden, da der Beschwerdeführer infolge einer Disziplinierung auf Grund unsachgemäßen Gebrauchs von Essbesteck und aggressiven Verhaltens nicht vorgeführt werden konnte.
6. Am 23.07.2018 fand eine mündliche Verhandlung statt.
Im Anschluss an die mündliche Verhandlung verkündete das Bundesverwaltungsgericht das Erkenntnis, in dem es
I. Die Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG als unbegründet abwies.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG feststellte, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Eine Ausfertigung der Niederschrift wurde dem Beschwerdeführer und dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Anschluss an die Verhandlung persönlich ausgefolgt und der belangten Behörde am 25.07.2018 zugestellt.
6. Mit Schriftsatz vom 30.07.2018 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die schriftliche Ausfertigung des am 23.07.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses. Das Bundesverwaltungsgericht teilte dies dem Bundesamt am 01.08.2018 mit.
Am 11.09.2018 fertigte das Bundesverwaltungsgericht das mündlich verkündete Erkenntnis aus; begründend führte es aus:
"1. Feststellungen:
Der volljährige Beschwerdeführer war ALGERISCHER Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Seine Identität stand nicht fest; er brachte keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage. Er verfügte über kein Aufenthaltsrecht in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der EU.
Er reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein und stellte am 10.05.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, den das Bundesamt mit Bescheid vom 29.05.2018 abwies. Unter einem wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Der Bescheid wurde ihm mangels bekannter Abgabestelle durch Hinterlegung zugestellt und erwuchs in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, er hat seitdem das Bundesgebiet nicht verlassen.
Der Beschwerdeführer warf seinen Reisepass weg um eine Abschiebung zu verhindern. Er hielt sich vor der Einreise nach Österreich in GRIECHENLAND auf, wo er sein Asylverfahren nicht abwartete, und in ITALIEN, wo er keinen Asylantrag stellte. Es konnte nicht festgestellt werden, dass er in SLOWENIEN einen Asylantrag stellte. Der Beschwerdeführer machte keine gleichbleibenden Angaben zu seiner Reiseroute und verwendete verschiedene Identitäten.
In Österreich stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz bei der Festnahme durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.05.2018. Er schlug nach der Überstellung in das Quartier der Grundversorgung in BERGHEIM die Grundversorgung innerhalb einer Woche nach der Asylantragstellung aus und lebte während seines Asylverfahrens bis zu seiner Festnahme im Verborgenen. Er kam der Ladung im verwaltungsbehördlichen Asylverfahren nicht nach. Er verletzte die Gebietsbeschränkung betreffend den Bezirk VÖCKLABRUCK nicht. Es konnte nicht festgestellt werden, dass gegen den Beschwerdeführer eine Gebietsbeschränkung für den Bezirk SALZBURG-LAND gemäß § 52a BFA-VG gültig erlassen wurde oder ihn eine Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 traf.
Der Beschwerdeführer wurde am 12.06.2018 in WIEN festgenommen. Über ihn wurde mit Beschluss vom 13.06.2018 wegen Flucht- und Tatbegehungsgefahr die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen WIEN vom 11.07.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln der Beschwerdeführer zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt. Am Tag der Urteilsverkündung wurde der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen und gemäß § 40 BFA-VG festgenommen.
Das Bundesamt stellte zwei Tage vor der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft einen Antrag auf Ausstellung des Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer. Der Interviewtermin war auf Grund der Urlaubsregelung der Botschaft von ALGERIEN erst für SEPTEMBER vorgesehen.
Der Beschwerdeführer befand sich seit 13.07.2018 in Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL vollzogen wurde. Der Beschwerdeführer war abgesehen von einer Benzodiazepinabhängigkeit, die in Haft behandelt wurde, gesund und haftfähig.
In Haft war der Beschwerdeführer unkooperativ. Am 20.07.2018 wurde er wegen der Zweckentfremdung von Essbesteck und aggressiven Verhaltens diszipliniert und verhinderte dadurch die Durchführung der mündlichen Verhandlung am selben Tag.
2. Beweiswürdigung:
Die Angaben zur Staatsangehörigkeit und Identität des Beschwerdeführers fußten auf den unbelegten, aber in diesem Punkt gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers in der polizeilichen Erstbefragung und der hg. mündlichen Verhandlung. Dass der Beschwerdeführer keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage brachte, stand auf Grund der Aktenlage fest, der der Beschwerdeführer auch nicht entgegentrat. Dass er seinen Reisepass vernichtet hatte um seine Abschiebung zu verhindern, stand auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung fest.
Dass der Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel in Österreich oder in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union verfügte, ergab sich aus dem IZR, dem SCHENGENER INFORMATIONSSYSTEM, der Auskunft des Polizeikoordinationszentrums THÖRL-MAGLERN, des EURODAC-Systems und seinen Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung. Dass der Beschwerdeführer in ITALIEN anerkannter Flüchtling war, widerrief der Beschwerdeführer noch in der hg. mündlichen Verhandlung wieder; dass er in ITALIEN um Asyl angesucht hatte, konnte wegen des Widerspruchs zum EURODAC-System und zur Eintragung des Beschwerdeführers im SCHENGENER INFORMATIONSSYTEM, mit der er von ITALIEN wegen eines Aufenthalts- und Einreiseverbots ausgeschrieben worden war, wie auch der Mitteilung des Polizeikoordinationszentrums THÖRL-MAGLERN nicht festgestellt werden. Wegen des Widerspruchs zum EURODAC-System konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in SLOWENIEN einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte.
Dass der Beschwerdeführer keine gleichbleibenden Angaben zu seiner Reiseroute machte, stand auf Grund des Widerspruchs zwischen seinen Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung zu den Angaben in der Erstbefragung, die überdies in sich selbst widersprüchlich waren, fest: So gab er in der Erstbefragung einerseits an, er sei ENDE 2016 legal mit dem Flugzeug nach ITALIEN gereist, anderseits, er sei von ALGERIEN in die TÜRKEI ausgereist; dies gab er auch in der hg. mündlichen Verhandlung an. In der Erstbefragung gab er an, nach 15 Tagen in der TÜRKEI nach GRIECHENLAND gereist zu sein, wo er sich SIEBEN Monate lang aufgehalten habe, dann nach SERBIEN, wo er sich ACHT Monate lang aufgehalten habe, durch SLOWENIEN sei er nur durchgereist, während er in ITALIEN EINEN Monat geblieben sei, bis der am 10.05.2018 nach Österreich eingereist sei - dies bestätigte er in der hg. mündlichen Verhandlung. Auf Grund der GRIECHISCHEN Eintragungen im EURODAC konnten diese Angaben jedoch zeitlich nicht zutreffen. Nicht glaubhaft waren seine Angaben, er sei von dem an FRANKREICH grenzenden ITALIEN nach Österreich gereist um an sein Ziel, FRANKREICH, zu gelangen. Weiters waren seine Angaben widersprüchlich, ob er in GRIECHENLAND (dies verneinte der Beschwerdeführer im Widerspruch zum EURODAC in der hg. mündlichen Verhandlung, in der Erstbefragung verneinte er sogar den Behördenkontakt und die Fingerabdrucksabnahme in GRIECHENLAND), SLOWENIEN und ITALIEN (diesbezüglich gab der Beschwerdeführer in der Erstbefragung entsprechend dem EURODAC an, er habe nie einen Asylantrag gestellt, durch SLOWENIEN sei er nur durchgereist, während er in der hg. mündlichen Verhandlung angab, sowohl in SLOWENIEN als auch ITALIEN Asylanträge gestellt zu haben bzw. in ITALIEN sogar Asyl zu haben) Anträge auf internationalen Schutz gestellt hatte. In ITALIEN war der Beschwerdeführer unter den Namen XXXX bzw. XXXX bekannt, weiters waren ihm die Identitäten XXXX und XXXX zugeordnet.
Die Angaben zum Asylverfahren ergaben sich aus dem beigeschafften Verwaltungsakt, die Asylantragstellung bei Festnahme am 10.05.2018 bestätigte der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung; seine Ausführungen, es sei kein Asylantrag gewesen, weil er nicht zu seinen Asylgründen befragt worden sei, waren nicht logisch und verfingen schon vor dem Hintergrund der Rechtskraft des Bescheides vom 29.05.2018 und der Nichtbefolgung der Ladung am 24.05.2018 nicht. Die Angaben zur Erlassung einer Gebietsbeschränkung auf den Bezirk VÖCKLABRUCK sowie der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer dieser nicht entzogen hatte, ergaben sich aus dem Akt. Dass der Beschwerdeführer das Quartier der Grundversorgung BERGHEIM noch an dem Tag, an dem er dorthin überstellt worden war, unabgemeldet verlassen hatte und danach keine Grundversorgung mehr bezogen hatte, ergab sich aus dem Auszug aus dem GVS-System. Dass gegen den Beschwerdeführer eine Gebietsbeschränkung für den Bezirk SALZBURG-LAND gemäß § 52a BFA-VG gültig erlassen worden war oder ihn eine Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 getroffen hatte, konnte nicht festgestellt werden, da diese nicht aktenkundig waren und der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung diese nicht bestätigen konnte. Daran vermochte der Umstand, dass auf der dem Beschwerdeführer am 11.05.2018 ausgestellten Verfahrenskarte im Widerspruch zu der dem Beschwerdeführer an diesem Tag ausgehändigten Verfahrensanordnung (Bezirksbeschränkung VÖCKLABRUCK) eine Bezirksbeschränkung auf den Bezirk SALZBURG LAND aufgedruckt war, nichts zu ändern.
Dass der Beschwerdeführer seitdem seit dem Verlassen des Quartiers der Grundversorgung in BERGHEIM am 14.05.2018 bis zu seiner Festnahme in WIEN über keinen gemeldeten Wohnsitz mehr verfügte, ergab sich aus einem Auszug aus dem ZMR und seinen Einlassungen in der hg. mündlichen Verhandlung. Nicht glaubhaft war, dass er über die Meldeverpflichtung nicht informiert war bzw. nicht gewusst habe, wo er sich melden habe müssen, da ihm im Zuge der Erstbefragung die entsprechenden Informationsblätter in ARABISCHER Sprache ausgefolgt worden waren und der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung selbst angab, er habe ARABISCHE Freunde gehabt, die ihm gesagt haben, er müsse sich melden; es war nicht glaubhaft, dass sie ihm nicht sagen hätten können, wo er sich habe melden hätte können. Weiters war kein Hinderungsgrund erkennbar, warum er nicht der belangten Behörde mitteilen hätte können, wie und wo sie ihn erreichen könne; dass er dies nicht getan hatte, stand auf Grund des vorliegenden Aktes fest. Es stand auf Grund der Einlassungen des Beschwerdeführers und des Eindrucks, den er in der hg. mündlichen Verhandlung vermittelte, vielmehr fest, dass er seinen Aufenthaltsort verschleierte, um im Bundesgebiet unterzutauchen, dass er den Asylantrag nur gestellt hatte, weil er polizeilich betreten worden war und dass er kein Interesse an seinem Asylverfahren hatte.
Dass der Beschwerdeführer trotz Vorliegens einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung das Bundesgebiet nicht verlassen hatte, ergab sich aus seinen Angaben in der hg. Verhandlung, sowie dem IZR.
Die Angaben zum Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer fußten auf dem beigeschafften Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen und der Mitteilung des Strafgerichts - das Urteil lag noch nicht in schriftlicher Form vor - sowie der im Akt erliegenden Vollzugsinformation, die Information der belangten Behörde über die Anklageerhebung aus der Mitteilung des Landesgerichts für Strafsachen WIEN vom 13.06.2018. Die Angaben zur Festnahme bei der Entlassung aus der Strafhaft ergaben sich aus der Meldung der Landespolizeidirektion WIEN vom 11.07.2018.
Dass der Beschwerdeführer abgesehen von seiner Benzodiazepin Abhängigkeit gesund und haftfähig war, stand auf Grund der Befragung des Amtsarztes in der hg. Verhandlung fest.
Die Angaben zum Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates durch die ALGERISCHE Vertretungsbehörde beruhten auf den Schreiben der Abteilung DUBLIN und INTERNATIONALES des Bundesamtes vom 20.07.2018.
Die Angaben zum Vollzug der Schubhaft ergaben sich aus der Anhaltedatei. Dass sich der Beschwerdeführer in Haft unkooperativ verhielt, ergab sich aus den Angaben des Amtsarztes in der hg. Verhandlung und der Maßnahmenmeldung vom 20.07.2018.
3. Rechtliche Beurteilung:
(...)
2.1. Das Bundesamt stützte das Vorliegen von Fluchtgefahr sohin zunächst auf § 76 Abs. 3 Z 1 FPG, wonach Fluchtgefahr vorlag, wenn der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitwirkte oder die Rückkehr oder Abschiebung umging oder behinderte.
Dies traf zu, da der Beschwerdeführer nach der Erlassung der Rückkehrentscheidung bis zur Festnahme im Strafverfahren unbekannten Aufenthalts war, weder der Behörde seinen Aufenthaltsort mitteilte, noch eine Meldeadresse begründete und der Beschwerdeführer daher für die belangte Behörde nicht greifbar war. Hinzu kam, dass der Beschwerdeführer seinen Reisepass vernichtet hatte, um seine Abschiebung zu verhindern.
Die Annahme von Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG traf daher zu,
(...)
Es war jedoch der zweite Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt:
Der Beschwerdeführer verließ am Tag der Überstellung ins Quartier der Grundversorgung in BERGHEIM das Quartier unabgemeldet und hielt sich ab diesem Zeitpunkt im Verborgenen auf. Er kam der Ladung für den 24.05.2018 nicht nach und der Bescheid musste ihm mangels bekannter Abgabestelle durch Hinterlegung zugestellt werden. Dem trat die Beschwerde mit dem Vorbringen, der Beschwerdeführer habe diesen Fehler mittlerweile eingesehen, nicht entgegen.
(...)
2.4. Die belangte Behörde stützte die Annahme von Fluchtgefahr schließlich auf § 76 Abs. 3 Z 9 FPG, wonach für das Vorliegen von Fluchtgefahr der Grad der sozialen Verankerung des Betroffenen in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen waren.
Es führte aus, der Beschwerdeführer sei in Österreich weder integriert gewesen noch habe er hier Familienangehörige gehabt. Er habe nicht über ausreichende Bargeldmittel verfügt, keine legale Erwerbstätigkeit ausgeübt und keinen Wohnsitz in Österreich gehabt. Die Beschwerde trat dem nicht entgegen. Die Ausführungen trafen auch zu; aus den Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung ergab sich vielmehr, dass der Beschwerdeführer über ein soziales Netz verfügte, das ihm einen Aufenthalt im Verborgenen ermöglicht hatte und im Falle der Haftentlassung wieder ermöglich hätte.
Die Beschwerde brachte nur vor, dass das Fehlen sozialer Verankerung, Fehlen von Barmitteln und Nichtvorliegen einer legalen Beschäftigung Aspekte seien, die im Fall noch nicht lange in Österreich aufhältiger Drittstaatsangehöriger regelmäßig vorlagen und die für sich genommen nicht geeignet gewesen seien, eine Fluchtgefahr zu begründen. Dass die fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung hatten, allein noch kein tragfähiges Argument für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs war, traf zu (VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0072, mit Hinweis auf RV 582 BlgNR 25. GP 23 zum FrÄG 2015 zur Z 9 des § 76 Abs. 3 FPG und VwGH 28.05.2008, 2007/21/0233). Der Beschwerdeführer war jedoch bei Schubhaftverhängung kein Asylwerber mehr und hatte bereits während des laufenden Asylverfahrens die Grundversorgung ausgeschlagen und war untergetaucht. Es lag im Falle des Beschwerdeführers sohin kein VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0072, vergleichbarer Sachverhalt vor, indem der Bezug von Grundversorgung ein fehlendes soziales Netz ersetzen hätte können.
2.5. Die belangte Behörde ging sohin zutreffend davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG vorlag und tat damit das Vorliegen erhebliche Fluchtgefahr im Falle des Beschwerdeführers dar.
3. Auf Grund dieser erheblichen Fluchtgefahr ging die belangte Behörde zutreffend davon aus, dass mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden konnte:
3.1. Selbst bei der Anordnung eines gelinderen Mittels unter Anwendung von verschärften Auflagen, z.B. der behördliche Anordnung zur Unterkunftsaufnahme in einem von der Behörde bestimmten Wohnobjekt unter gleichzeitiger Anordnung einer periodischen, kurz gehaltenen Meldeverpflichtung bei der nächstgelegenen Sicherheitsdienststelle, wäre der vom Beschwerdeführer bereits (sowohl durch seine wiederholte irreguläre Sekundärmigration im Bereich der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, als auch durch sein Abtauchen in die Anonymität in Österreich bis zu seinem Aufgriff im Rahmen einer Amtshandlung nach dem Suchtmittelgesetz) unter Beweis gestellten äußerst hohen räumlichen Mobilität und Selbstorganisation kein effektiver Einhalt geboten worden. Demzufolge habe das von der Behörde zu verfolgende Ziel, nämlich die Sicherung der Abschiebung - mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - nicht mit der Verhängung gelinderer Mittel adäquat erreicht werden können. Die Möglichkeit einer im Rahmen des gelinderen Mittels allfällig darüberhinausgehenden zusätzlich anwendbaren Auflage, nämlich eine angemessene finanzielle Sicherheit bei der Behörde zu hinterlegen, sei im Fall des Beschwerdeführers in Anbetracht seiner völligen Mittellosigkeit ohnehin ausgeschieden. Durch die bisher bereits von Seiten des Beschwerdeführers gezeigte Motivation - nämlich sich seinem freien Belieben nach eine größtmögliche räumliche Mobilität zu verschaffen, obwohl sein Asylbegehren von den österreichischen Behörden geprüft worden sei - sei jegliches Vertrauen in den Beschwerdeführer derart erschüttert worden, das für die allfällige Anordnung eines gelinderen Mittels (anstelle der Schubhaft) zur Sicherung seiner Abschiebung von Österreich nach ALGERIEN elementar notwendig gewesen sei. Demzufolge sei auch die von der bescheiderlassenden Behörde mit der Anordnung einer Schubhaft getroffene Prognose, nämlich dass der Beschwerdeführer - mit wiederum an Sicherheit angrenzender Wahrscheinlichkeit - einem Abtauchen in die Anonymität in Österreich oder allfällig einer weiteren irregulären Reisebewegung von Österreich in einen weiteren Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorzug gegenüber einem den Behörden bekannten Aufenthalt in Österreich bis zu einer behördlichen Abschiebung von Österreich nach ALGERIEN gegeben hätte, zulässig gewesen.
3.2. Dem hielt die Beschwerde entgegen, die belangte Behörde habe den Ausschluss gelinderer Mittel im Wesentlichen mit Verweis auf das Vorverhalten des Beschwerdeführers begründet. Der Beschwerdeführer habe eingesehen, dass er durch das Verlassen der Betreuungseinrichtung einen Fehler gemacht habe. Er sei nunmehr bereit gewesen, einer Anordnung der Unterkunftnahme oder einer periodischen Meldeverpflichtung Folge zu leisten. Entsprechende Räumlichkeiten für die angeordnete Unterkunftnahme habe es an der Adresse der ZINNERGASSE 29a 1110 WIEN, oder an der Adresse HAUPTSTRASSE 38, 2540 BAD VÖSLAU gegeben.
3.3. Mit diesem Vorbringen vermochte die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun:
§ 77 Abs. 3 FPG sah als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.
Dabei kam die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers schon von vornherein nicht in Betracht; anderes wurde auch in der Beschwerde nicht behauptet. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer vor der Festnahme unter Verletzung der Meldebestimmungen unbekannten Aufenthalts war, war der belangten Behörde auch nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausging, dass die Auferlegung einer periodischen Meldeverpflichtung zur Verfahrenssicherung nicht hinreichte. Da der Beschwerdeführer bereits während des verwaltungsbehördlichen Asylverfahrens das Quartier der Grundversorgung unabgemeldet verließ, traf auch die Annahme der belangten Behörde zu, dass mit der Anordnung der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten nicht das Auslangen gefunden werden konnte, dies umsomehr, dass nun eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung (§ 76 Abs. 3 Z 3 FPG) vorlag, derer sich der nicht ausreisewillige Beschwerdeführer durch die Schubhaftverhängung bewusst wurde.
Mit der Verhängung gelinderer Mittel konnte daher angesichts des Vorverhaltens des Beschwerdeführers bei Vorliegen einer durchführbaren Rückkehrentscheidung nicht das Auslangen gefunden werden. Dass der Beschwerdeführer eingesehen habe, dass er durch das Verlassen der Betreuungseinrichtung einen Fehler gemacht habe und nunmehr bereit gewesen sei, einer Anordnung der Unterkunftnahme oder einer periodischen Meldeverpflichtung Folge zu leisten, konnte weder auf Grund des Verhaltens des Beschwerdeführers in der Schubhaft - er wurde wegen aggressiven Verhandelns diszipliniert und vereitelte dadurch die Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und wurde auch vom Amtsarzt als in der Schubhaft unkooperativ beschrieben - noch auf Grund des Eindrucks, den er in der hg. mündlichen Verhandlung erweckte, festgestellt werden. Auch das Begehen eines Suchtmitteldelikts war nicht geeignet darzutun, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr an behördliche Auflagen gehalten hätte.
Beim Beschwerdeführer, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, war überdies beachtlich, ob er von sich aus Kontakt mit den Behörden aufgenommen hatte, oder den Antrag auf internationalen Schutz erst nach seiner Festnahme gestellt hat (VwGH 24.01.2013, 2012/21/0230); letzteres war beim Beschwerdeführer, der den Antrag erst nach polizeilicher Betretung gestellt hatte, der Fall. Weiters war beachtlich, ob der Beschwerdeführer wechselnde Angaben zu seiner Identität (VwGH 30.08.2011, 2008/21/0498) und Reiseroute (VwGH 28.05.2008, 2007/21/0332; 17.07.2008, 2008/21/0346; 08.07.2009, 2007/21/0093) gemacht hatte; beides traf im Fall des Beschwerdeführers aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen zu. Schließlich war auch sein bisheriges Reiseverhalten beachtlich (VwGH 19.03.2014, 2013/21/0138) - der Beschwerdeführer wartete sein Asylverfahren in GRIECHENLAND nicht ab und stellt ein ITALIEN - wie auch den anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die er durchreist hatte - keinen Antrag auf internationalen Schutz. Auf Grund seines Reiseverhaltens wie auch des Umstandes, dass er bis zur Einreise in die Europäische Union legal reiste, seit der Einreise nach GRIECHENLAND jedoch unter Umgehung der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen, sowie seiner Einlassung, dass sein Ziel FRANKREICH gewesen sei, stand fest, dass mit der Anwendung gelinderer Mittel im Fall des Beschwerdeführers nicht das Auslangen gefunden werden konnte.
Die Beschwerde verkannte, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach sich das Gericht mit bestimmten gelinderen Mitteln insbesondere dann auseinandersetzen habe müssen, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt worden sei (VwGH 17.10.2013, 2013/21/0041) auf Fälle bezog, in denen die Anordnung gelinderer Mittel aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers lagen, nahe lag; das war insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiären Bindungen oder Krankheit (VwGH 22.05.2007, 2006/21/0052;
29.04.2008, 2008/21/0085; 28.02.2008, 2007/21/0512, 2007/21/0391) oder regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen (VwGH 17.10.2013, 2013/21/0041;
02.08.2013, 2013/21/0008) der Fall. Mit der Aufzählung der für die Anordnung der Unterkunftnahme zur Verfügung stehenden staatlichen Einrichtungen tat die Beschwerde keine solchen Umstände dar.
Mangels Vertrauenswürdigkeit und auf Grund der Absichten des Beschwerdeführers in Bezug auf das in die Wege geleitete Abschiebeverfahren konnte mit einem gelinderen Mittel nicht das Auslangen gefunden werden (VwGH 31.08.2017, Ra 2017/21/0087; vgl. auch VwGH 03.09. 2015, Ro 2015/21/0009); es lag daher ein Sicherungsbedarf vor, dem nur durch Schubhaft und nicht auch durch gelindere Mittel begegnet werden konnte.
4. Die Verhängung der Schubhaft war auch im Übrigen verhältnismäßig:
4.1. Die Beschwerde brachte vor, das Bundesamt habe seine Pflicht darauf hinzuwirken, dass eine Schubhaft überhaupt unterbleiben könne, verletzt. In Fällen, in denen ein Fremder vor der geplanten Verhängung der Schubhaft in Gerichtshaft angehalten worden sei, habe das Bundesamt die Schritte zur Vorbereitung der Abschiebung bereits während der Gerichtshaft zu setzen gehabt. Gemäß § 30 Abs. 5 BFA-VG sei das Strafgericht über die Verhängung und die Aufhebung von Untersuchungshaft zum frühestmöglichen Zeitpunkt verpflichtet gewesen, das Bundesamt über die beabsichtigte Entlassung aus der Untersuchungshaft zu unterrichten.
Es traf zu, dass sich die Verhängung von Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung im Anschluss an eine Strafhaft regelmäßig als unverhältnismäßig erwies, wenn das Bundesamt auch zum absehbaren Ende einer Strafhaft hin mit der (versuchten) Beschaffung eines Heimreisezertifikats untätig bleibt. Eine sich aus den Umständen des Einzelfalles ergebende andere Sicht wäre nachvollziehbar zu begründen (VwGH 15.10.2015, Ro 2015/21/0026; 19.05.2015, Ro 2015/21/0008; 25.04.2014, 2013/21/0209).
Mit diesem Vorbringen verkannte die Beschwerde jedoch, dass sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, auf die sie sich bezog, auf den Fall des Beschwerdeführers nicht zutraf: Zunächst bezog sie sich auf die Anhaltung in Strafhaft. Der Beschwerdeführer befand sich seit 13.06.2018 aber nicht in Strafhaft, sondern in Untersuchungshaft. Der Beschwerdeführer wurde am 11.07.2018 verurteilt, mit der Verurteilung aber aus der Haft entlassen. Weiters bezog sich diese Rechtsprechung auf eine "längere Anhaltung" in Strafhaft (VwGH 25.04.2014, 2013/21/0209; 19.05.2011, 2008/21/0527). Die Anhaltung des Beschwerdeführers vor der Festnahme gemäß § 40 BFA-VG dauerte aber nur einen Monat lang. Schließlich leitete das Bundesamt bereits zwei Tage vor der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Haft, am 09.07.2018, weniger als VIER Wochen nach der Mitteilung der Anklageerhebung, das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ein; es blieb sohin nicht bis zum Ende der Haft untätig.
4.2. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kam nur dann in Betracht, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich rechnen war. Das galt auch - zumal vor dem Hintergrund des Unionsrechtes (hier konkret: Art. 15 Abs. 1 der Rückführungs-RL) - für die Rechtslage nach dem FrÄG 2015, wie in den betreffenden Erläuterungen zur Neufassung des § 76 FPG (RV 582 BlgNR 25. GP 23) unter Verweis auf VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517, ausdrücklich festgehalten wurde (VwGH 05.10.2017, Ra 2016/21/0313; 11.05.2017, Ra 2015/21/0188, Ra 2016/21/0369).
Dies war im Fall des Beschwerdeführers der Fall: Er hatte seinen Reisepass vernichtet. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für ihn war aber auf Grund der Zusammenarbeit mit der ALGERISCHEN Botschaft und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer einen ALGERISCHEN Reisepass besessen hatte, sehr wahrscheinlich.
Das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates war noch vor der Inschubhaftnahme begonnen worden, der Beschwerdeführer war zur Vorführung vor die ALGERISCHE Botschaft im SEPTEMBER, sohin ca. 6 Wochen nach der Schubhaftverhängung, vorgesehen, wobei es außerhalb der Sphäre des Bundesamtes lag, dass ein früherer Termin nicht möglich war. Eine Identifizierung im Herkunftsstaat hätte 3-4 Monate lang gedauert. Mit der Durchführung der Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer von 18 Monaten gemäß § 80 Abs. 4 Z 1 FPG war jedenfalls zu rechnen.
4.3. Auch im Übrigen war die Dauer der Schubhaft, die im Zeitpunkt der Entscheidung zehn Tage gedauert hatte, nicht unverhältnismäßig. Dies traf auf vor dem Hintergrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0012; 19.04.2012, 2011/21/0123), der abgesehen von einer Benzodiazepinabhängigkeit, die in der Schubhaft mit Substitutionsmedikamenten behandelt wurde, gesund war.
Die Verhängung der Schubhaft war daher auf Grund des hohen öffentlichen Interesses an der Sicherung der Abschiebung (§ 76 Abs. 2a FPG) und der erheblichen Fluchtgefahr auch angesichts der voraussichtlich längeren Anhaltdauer wegen der Notwendigkeit, ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer zu erlangen, verhältnismäßig.
5. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.07.2018 und die Anhaltung von 13.07.2018 bis 23.07.2018 war sohin abzuweisen.
Zu A.II.) Fortsetzungsausspruch
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hatte das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauerte, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen.
Die Voraussetzungen nach § 76 Abs. 1, 2 Z 1 FPG lagen weiterhin vor. Im Falle des Beschwerdeführers bestand auch weiterhin erhebliche Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG, die mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen finden ließ, wie auch auf Grund des Verhaltens des Beschwerdeführers, das zur Verschiebung der hg. mündlichen Verhandlung führte, ersichtlich war.
Es war daher auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG vorlagen."
Die Verwaltungsbehörde legte mit Schreiben vom Schreiben vom 25.10.2018 die Akten vor und gab eine Stellungnahme ab:
"Die von dem genannten Fremden dagegen eingebrachte Schubhaftbeschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG, GZ: W112 2201138-1/28E, v. 23.07.2018 als unbegründet abgewiesen und es wurde gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Es wird festgehalten, dass Herr XXXX unverändert im Stande der Schubhaft, derzeit vollzogen im Polizeilichen Anhaltezentrum WIEN-Hernals, angehalten wird.
Seit dem Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG v. 23.07.2018 (Abweisung der Schubhaftbeschwerde) wurden folgende relevanten Schriftstücke dem Verfahrensakt-Sicherungsmaßnahme hinzugefügt, folgende Verfahrensschritte gesetzt bzw. folgende Ermittlungsergebnisse erzielt:
23.07.2018:
Gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichtes für Strafsachen WIEN, GZ: 62 E Hv 77/18y, vom 11.07.2018, bzgl. Verurteilung nach § 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt unter einer Probezeit von 3 Jahren, langt beim BFA EASt-West ein;
10.08.2018:
1. Verhältnismäßigkeitsprüfung im Sinne von § 80 Abs. 6 FPG zu der Anhaltung im Stande der Schubhaft, wurde v. BFA EAST-West durchgeführt und mit Aktenvermerk und einem tagesaktuellen Auszug aus der Anhaltevollzugsdatei dokumentiert.
06.09.2018:
2. Verhältnismäßigkeitsprüfung im Sinne von § 80 Abs. 6 FPG zu der Anhaltung im Stande der Schubhaft, wurde v. BFA EAST-West durchgeführt und mit Aktenvermerk und einem tagesaktuellen Auszug aus der Anhaltevollzugsdatei dokumentiert.
18.09.2018:
Herr XXXX wurde einer Delegation der Botschaft der Republik Algerien, in der Örtlichkeit des BFA Regionaldirektion Wien, zum Interview zwecks Identitätsfeststellung vorgeführt. Nach Finalisierung des Interviews wurde von Seiten der Delegationsmitglieder mitgeteilt, dass es wahrscheinlich sei, dass es sich bei Herrn XXXX um einen Staatsbürger von Algerien handelt, es jedoch noch einer näheren Überprüfung durch die Behörden in Algerien bedarf. Diese Prüfung könne vier bis fünf Monate in Anspruch nehmen.
Siehe dazu den im Verfahrensakt beigeschlossenen Bericht des BFA, Ref. Dublin und Internationale Beziehungen, datiert vom 18.09.2018, aus welchen hervorgeht, dass das offene Verfahren zur Ausstellung eines HRZ laufend bei der Vertretungsbehörde von Algerien urgiert wird.
04.10.2018:
3. Verhältnismäßigkeitsprüfung im Sinne von § 80 Abs. 6 FPG zu der Anhaltung im Stande der Schubhaft, wurde v. BFA EAST-West durchgeführt und mit Aktenvermerk und einem tagesaktuellen Auszug aus der Anhaltevollzugsdatei dokumentiert.
Weiters wird festgehalten, dass Herr XXXX am 20.07.2018 im Stande seiner Anhaltung in der Schubhaft durch wiederholtes lautstarkes, unkooperatives und aggressives Verhalten in Erscheinung getreten ist. Siehe dazu die Anmerkungen in der Anhaltevollzugsdatei.
Das Verfahren zur Feststellung der tatsächlichen Identität befindet sich zwischenzeitlich in einem fortgeschrittenen Stadium. An dieser Stelle gilt es auch festzuhalten, dass es der betroffene Fremde während seiner bisherigen Anhaltung im Stande der Schubhaft verabsäumt hat, sein Verfahren zur Feststellung seiner Identität zu beschleunigen (Z.B. durch die Beschaffung von Identitätsdokumenten, Dokument-Kopien oder anderweitigen Beweismitteln via Verwandte oder sonstigen Bezugspersonen in seinem Herkunftsstaat).
Die weitere Anhaltung des betroffenen Fremden im Stande der Schubhaft stellt sich - in Anbetracht der Gesamtheit der individuellen Kriterien in diesem Einzelfall - nach Ansicht des BFA EAST-West zum gegenwärtigen Zeitpunkt unverändert als verhältnismäßig und als ultima - ratio - Situation dar, nachdem die bereits bei der Anordnung der Schubhaft festgestellten Fakten betreffend akuter Fluchtgefahr auch weiterhin vorliegen.
Herr XXXX kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt deshalb noch nicht abgeschoben werden, weil die Tatbestandsvoraussetzungen des § 80 Abs. 4 Ziffer 1 FPG (Identität ist bislang noch nicht letztgültig geklärt, demzufolge die Erlangung eines Ersatzreisedokumentes noch nicht möglich) vorliegen.
(...)"
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
I. Feststellungen:
1.1. Der angeführte Verfahrensgang und die zitierten Feststellungen der Vorentscheidung werden übernommen und zu Feststellungen in der gegenständlichen Entscheidung erhoben; ebenso wie die von der Verwaltungsbehörde in ihrer Stellungnahme anlässlich der aktuellen Aktenvorlage aufgeführte Bemühung um Ausstellung eines Heimreisezertifikates sowie die vorgenommenen Verhältnismäßigkeitsprüfungen.
1.2. Auf der Tatsachenebene liegen keine Änderung, Fluchtgefahr und Möglichkeit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates betreffend, vor.
1.3. Der BF ist haftfähig, es sind keine Umstände hervorgekommen, dass die weitere Inschubhaftnahme unverhältnismäßig wäre.
2. Beweiswürdigung:
2.1 Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen und die Haftfähigkeit des BF ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere dem zitierten Vorerkenntnis. Auch die Beweiswürdigung des Vorerkenntnisses wird der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hatte sich nach Durchführung einer Verhandlung umfassendst mit dem damaligen Beschwerdevorbringen auseinandergesetzt und konnte daher aufgrund des vorgelegten Aktes, des Verfahrensganges und der Beschwerde von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhalts abgesehen werden.
2.2. Im Besonderen ist hervorzuheben, dass die Behörde dargetan hat, dass sie sich im vorliegenden Fall um die Erlangung eines HRZ bei der algerischen Vertretungsbehörde bemüht und auf Grund der bisherigen Erfahrungen (immer noch) zu erwarten ist, dass ein solches auch ausgestellt wird.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt A. - Fortsetzung der Schubhaft
3.1. Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
3.2. Gemäß § 76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.
Hinsichtlich der bereits im Vorerkenntnis zutreffend herausgearbeiteten Fluchtgefahr im Sinne des §76 Abs. 3 FPG wird wegen unveränderter Lage auf die oben zitierten Ausführungen des Vorerkenntnisses verwiesen und diese auch zur gegenständlichen rechtlichen Beurteilung erhoben.
Die Verwaltungsbehörde weist nochmals zutreffend auf die Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz - konkret gegen § 27 Abs. 3 SMG -, wobei hier eben besonders schwer der Vorwurf der Gewerbsmäßigkeit wiegt, weil dies bedeutet, dass sich der Beschwerdeführer durch den Verkauf von Drogen eine fortlaufende Einkommensquelle zu verschaffen versuchte. In diesem Sinne ist also nochmals auf den Fluchtgefahrtatbestand des § 76 Abs. 2 Z 9 - mangelnde soziale Verankerung - hinzuweisen.
Die Schubhaft ist also weiterhin jedenfalls wegen erheblicher Fluchtgefahr aufrechtzuerhalten, weil aus dem vergangenen und aktuellen Verhalten des Beschwerdeführers - siehe Darstellung im Rahmen des Verfahrensganges und der Feststellungen - mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer seine Abschiebung mit allen Mitteln zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt.
Gemäß § 80 Abs. 1 FPG ist das Bundesamt verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Gemäß § 80 Abs. 2 FPG darf die Schubhaftdauer, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich 1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird; 2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt. Kann Gemäß § 80 Abs. 4 ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil 1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist, 2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt, oder 4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
Gegenständlich ist, wie die Verwaltungsbehörde zutreffend in ihrer Stellungnahme festhält, jedenfalls der Tatbestand der Z. 1 unzweifelhaft verwirklicht und erscheint auch die weitere Anhaltung unter diesem Aspekt jedenfalls gerechtfertigt, da sich nach den angeführten Tatbeständen schon die bisherige Anhaltung im unteren Bereich des gesetzlich Erlaubten bewegt.
Auch unter diesem Aspekt also, da immer noch von der Realisierbarkeit der Abschiebung auszugehen ist, erweist sich die bisherige Anhaltung als verhältnismäßig.
In diesem Zusammenhang ist auch nicht lange zurückliegende Straffälligkeit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen und §76 Abs. 2a FPG anzuwenden:
"(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt."
Der Beschwerdeführer wurde im Juli 2018 wegen gewerbsmäßigen Suchtgifthandels verurteilt.
Gerade bei Straffälligen wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz besteht ein grundsätzliches öffentliches Interesse am effizienten Vollzug des Fremdenrechts. Auch unter diesem Aspekt erscheint die weitere Anhaltung jedenfalls als verhältnismäßig.
3.3. Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen.
Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Zu Spruchpunkt B - Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in allen Spruchpunkten nicht zuzulassen.
Schlagworte
aggressives Verhalten, Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W117.2201138.2.00Zuletzt aktualisiert am
14.01.2019