TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/12 W180 2163333-1

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Veröffentlicht am 12.11.2018
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Entscheidungsdatum

12.11.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §12
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W180 2163333-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg PECH über die Beschwerde der XXXX , Betriebsnummer XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 31.08.2016, Zahl II/4-DZ/15-4190940010, betreffend Direktzahlungen 2015, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei (eine GmbH) stellte am 30.04.2015 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2015 und beantragte u.a. die Gewährung von Direktzahlungen, darunter auch die Zahlung für Junglandwirte. Als anspruchsberechtigte Person wurde im MFA " AAAA " angegeben, als Beilagen zum MFA wurden die Geburtsurkunde von BBBB sowie ein Zeugnis der land- und fortwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei der Landwirtschaftskammer XXXX auf der Webseite www.eAMA.at hochgeladen, aus dem hervorgeht, dass BBBB am 05.05.2010 die Meisterprüfung der ländlichen Hauswirtschaft abgelegt hat.

2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (in der Folge: AMA oder belangte Behörde) vom 28.04.2016, Zahl II/4-DZ/15-2848426010, wurden der beschwerdeführenden Partei Direktzahlungen für 2015 in Höhe von EUR 19.349,90 gewährt, davon entfielen auf die Basisprämie EUR 13.344,22 und die Greeningprämie EUR 6.005,68, eine Zahlung für Junglandwirte wurde nicht gewährt. Begründend wurde zu letzterem ausgeführt, dass der erforderliche Ausbildungsnachweis nicht erbracht worden sei (unter Hinweis auf Art. 50 VO 1307/2013, § 12 DIZA-VO). Es wurden der beschwerdeführenden Partei 67,78 Zahlungsansprüche zugewiesen, die belangte Behörde ging von einer beantragten und ermittelten Fläche für die Basisprämie von 67,7845 ha aus. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

3. Mit nunmehr angefochtenem Abänderungsbescheid vom 31.08.2016 wurden Direktzahlungen in der Höhe von EUR 19.351,19 gewährt, es kam zu einer weiteren Zahlung in der Höhe von EUR 1,29. Die Änderung beruhte auf der Umstellung der Berechnung der Zahlungsansprüche auf vier Nachkommastellen. Auch mit diesem Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei keine Zahlung für Junglandwirte gewährt; die Begründung für die Nichtgewährung dieser Prämie entsprach jener im Vorbescheid.

4. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 28.09.2016 samt Ergänzung vom 30.09.2016, in welchen die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen ausführt, dass das Antragsformular bei der zuständigen Bezirksbauernkammer ausgefüllt worden sei und den gewünschten Anforderungen entsprochen habe. Bei der Abgabe des Mehrfachantrag-Flächen 2015 sei das Junglandwirte-Top-Up beantragt und die Geburtsurkunde sowie das Meisterzeugnis ländliche Hauswirtschaft der anspruchsberechtigten Geschäftsführerin BBBB hochgeladen worden. Der Meisterbrief werde im Rahmen der Beschwerde nachgereicht. Bei den Anspruchsberechtigten sei zum Zeitpunkt der Antragstellung ausschließlich AAAA , nicht aber auch BBBB auswählbar gewesen. Ohne Angabe eines Anspruchsberechtigten habe der Antrag nicht abgeschickt werden können. Am 30.09.2016 sei eine Korrektur des Mehrfachantrag-Flächen 2015 durchgeführt worden, bei welcher nun auch BBBB als Anspruchsberechtigte habe ausgewählt werden können. Die fehlende Möglichkeit, BBBB als Anspruchsberechtigte auszuwählen, falle in die Sphäre der Software der belangten Behörde.

Mit Korrektur des MFA 2015 vom 30.09.2016 wurde BBBB als anspruchsberechtigte Person im MFA angeführt und der Meisterbrief vom 05.05.2010 hochgeladen.

5. Die belangte Behörde legte den Verfahrensakt vor und führte ergänzend aus, dass richtig sei, dass BBBB bei Antragstellung nicht auswählbar gewesen sei, da sie erst mit 16.06.2015 im System erfasst worden sei. Die Korrektur könne für das Antragsjahr 2015 nicht mehr akzeptiert werden, da bereits mit rechtskräftigem Bescheid vom 28.04.2016 über das Top-Up abgesprochen worden sei. Die Korrektur sei jedoch nicht von Belang, da der Junglandwirt Hauptgesellschafter sein müsse bzw. zumindest einen gleich hohen Anteil wie ein anderer Hauptgesellschafter haben müsse. Dies treffe im gegenständlichen Fall nicht zu, BBBB sei zwar an der Geschäftsführung beteiligt, aber Herr AAAA sei der Vertretungsbefugte der beschwerdeführenden Partei. Hauptgesellschafter sei H AAAA , ein weiterer Gesellschafter sei

CCCC .

6. Diese Ausführungen der AMA im Rahmen der Beschwerdevorlage wurden der beschwerdeführenden Partei mit Schreiben des Gerichts vom 18.10.2018 zum Parteiengehör übermittelt und ihr Gelegenheit geboten, dazu Stellung zu nehmen. Das Schreiben wurde der beschwerdeführenden Partei am 22.10.2018 zugestellt; die vom Gericht eingeräumte zweiwöchige Stellungnahmefrist ist fruchtlos verstrichen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei stellte am 30.04.2015 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2015 und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen, darunter auch die Zahlung für Junglandwirte.

Als für die Zahlung für Junglandwirte anspruchsberechtigte Person wurde im Antrag AAAA genannt. Mit dem MFA wurden die Geburtsurkunde und ein Zeugnis über die Ablegung der Meisterprüfung der landwirtschaftlichen Hauswirtschaft von BBBB auf der Webseite der AMA hochgeladen.

Mit Korrektur des MFA 2015 vom 30.09.2016 wurde der Name der als für die Zahlung für Junglandwirte anspruchsberechtigten Person auf BBBB geändert. Zudem wurde der Meisterbrief von BBBB , ausgestellt am 05.05.2010, hochgeladen.

Die Beteiligungsverhältnisse an der beschwerdeführenden Partei stellen sich wie folgt dar (die Anteile beziehen sich auf die Stammeinlage in der Höhe von EUR 36.000,--):

CCCC EUR 9.000,--

AAAA EUR 18.360,--

BBBB EUR 8.640,--

AAAA und BBBB sind Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Antragstellung und zur Korrektur ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und wurden von keiner Partei bestritten.

Die Beteiligungsverhältnisse und Namen der Geschäftsführer ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, näher hin aus dem von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Unterlagen anlässlich des Bewirtschafterwechsels im Jahr 2011, und aus einem aktuellen Firmenbuchauszug vom 08.11.2018, der keine Änderung der Beteiligungsverhältnisse oder der Geschäftsführung gegenüber dem im Jahr 2011 mitgeteilten Stand aufweist. Zudem ist die beschwerdeführende Partei der Stellungnahme der AMA, die von den wiedergegebenen Beteiligungsverhältnissen ausgeht, nicht entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. I Nr. 376/1992 idgF iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Die Verordnung (EU) 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, Abl. L 2013/347, 608 (im Folgenden VO (EU) 1307/2013) lautet auszugsweise:

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[...]."

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...].

Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[...]."

"Zahlung für Junglandwirte

Artikel 50

Allgemeine Vorschriften

(1) Die Mitgliedstaaten gewähren eine jährliche Zahlung an Junglandwirte, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Kapitel 1 haben (im Folgenden "Zahlung für Junglandwirte").

(2) Im Sinne des vorliegenden Kapitels gelten als "Junglandwirte" natürliche Personen, die

a) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und

b) im Jahr der Antragstellung gemäß Buchstabe a nicht älter als 40 Jahre sind.

(3) Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die einschlägigen Qualifikationen und/oder Ausbildungsanforderungen weitere objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für Junglandwirte definieren, die einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen.

[...]."

Die Delegierte Verordnung (EU) 639/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung, Abl. L 2014/181, 1 (im Folgenden VO (EU) 639/2014 lautet auszugsweise:

Artikel 49

Zugang juristischer Personen zur Zahlung für Junglandwirte

1. Die jährliche Zahlung für Junglandwirte gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird einer juristischen Person unabhängig von ihrer Rechtsform gewährt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) Die juristische Person hat Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Titel III Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und hat gemäß Artikel 50 Absatz 4 derselben Verordnung Zahlungsansprüche aktiviert oder beihilfefähige Hektarflächen angemeldet;

b) ein Junglandwirt im Sinne von Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 kontrolliert die juristische Person wirksam und langfristig in Bezug auf die Entscheidungen zur Betriebsführung, Gewinnen und finanziellen Risiken im ersten Jahr der Antragstellung der juristischen Person auf Zahlung im Rahmen der Regelung für Junglandwirte. Sind mehrere natürliche Personen, bei denen es sich nicht ausschließlich um Junglandwirte handelt, am Kapital oder der Betriebsführung der juristischen Person beteiligt, so muss der Junglandwirt in der Lage sein, diese wirksame und langfristige Kontrolle allein oder gemeinschaftlich mit anderen Landwirten auszuüben;

c) mindestens einer der Junglandwirte, der die Voraussetzung gemäß Buchstabe b erfüllt, muss den Förderkriterien entsprechen, die die Mitgliedstaaten gegebenenfalls gemäß Artikel 50 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festgelegt haben, es sei denn, die Mitgliedstaaten haben beschlossen, dass diese Kriterien für alle solchen Junglandwirte gelten.

Wird eine juristische Person allein oder gemeinschaftlich von einer anderen juristischen Person kontrolliert, so gelten die Bedingungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b für jede natürliche Person, die die Kontrolle über diese andere juristische Person ausübt.

2. Die Zahlung gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird nicht länger gewährt, wenn keiner der Junglandwirte, die die Kriterien von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b sowie gegebenenfalls die Kriterien von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c erfüllen, mehr die Kontrolle über die juristische Person ausübt.

3. Für die Zwecke dieses Artikels

a) ist jede Bezugnahme in Artikel 50 Absätze 4 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auf den "Betriebsinhaber" als Bezugnahme auf eine juristische Person im Sinne des vorliegenden Artikels zu verstehen;

b) ist die Bezugnahme in Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auf den "erstmalig gestellten Beihilfeantrag" im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung als Bezugnahme auf den ersten von der juristischen Person gestellten Antrag auf die Zahlung im Rahmen der Regelung für Junglandwirte zu verstehen;

c) ist unbeschadet des Absatzes 4 des vorliegenden Artikels die Bezugnahme in Artikel 50 Absatz 5 zweiter Satz der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auf die "Niederlassung" als Bezugnahme auf die Betriebsaufnahme durch die Junglandwirte zu verstehen, die gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels die Kontrolle über die juristische Person ausüben.

4. Haben gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b mehrere Junglandwirte zu unterschiedlichen Zeitpunkten die Kontrolle über die juristische Person übernommen, so gilt die erste Kontrollübernahme als Zeitpunkt der "Niederlassung" gemäß Artikel 50 Absatz 5 zweiter Satz der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.

Artikel 50

Zugang einer Vereinigung natürlicher Personen zur Zahlung für Junglandwirte

Artikel 49 gilt sinngemäß auch für eine Vereinigung natürlicher Personen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, bei der auf Ebene der Vereinigung die Voraussetzungen gemäß Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung erfüllt sind."

Die Verordnung über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015) BGBl II 2014/368 lautet auszugsweise:

"Zahlung für Junglandwirte

§ 12. Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen."

3.3. In der Sache selbst:

Mit dem Antragsjahr 2015 kam es zu einer Reform der Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik. Die Einheitliche Betriebsprämie wurde von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, darunter die Zahlung für Junglandwirte, die im vorliegenden Fall strittig ist, abgelöst.

Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte ist im Wesentlichen zum einen der Zuspruch der Basisprämie - Art. 50 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 - sowie zum anderen, dass der Betriebsinhaber sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen hat und nicht älter als 40 Jahre ist; vgl. Art. 50 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013. Zusätzlich wurde mit § 12 Direktzahlungs-Verordnung 2015 bestimmt, dass Junglandwirte spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen müssen.

Im vorliegenden Fall scheiterte der Anspruch der beschwerdeführenden Partei nach Ansicht der belangten Behörde zunächst an dem Umstand, dass für den ursprünglich im Antrag genannte AAAA keine entsprechende landwirtschaftliche Ausbildung nachgewiesen wurde und die nachträgliche Korrektur auf BBBB zu spät erfolgte.

Gemäß Art. 13 Abs. 1 zweiter Unterabsatz VO (EU) 640/2014 hätte die Änderung der im MFA 2015 genannten Person, die die Anspruchsberechtigung der beschwerdeführenden Partei auf die Zahlung für Junglandwirte begründet, bis spätestens 26.06.2015 erfolgen müssen, die Korrektur des MFA im Jahr 2016 erfolgte damit zu spät. Allerdings bestimmt Art. 4 VO (EU) 809/2014, dass vorgelegte Beihilfeanträge und Belege jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt und angepasst werden können, wenn es sich um offensichtliche Irrtümer handelt, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbeurteilung anerkannt wurden. Im Falle einer Korrektur eines offensichtlichen Irrtums entfällt somit das Erfordernis, dass die Korrektur fristgerecht erfolgt.

Die beschwerdeführende Partei gab im MFA AAAA als Anspruchsberechtigten an, lud aber Unterlagen und insbesondere einen Ausbildungsnachweis von BBBB hoch. Damit erwies sich aber der MFA hinsichtlich der Beantragung der Zahlung für Junglandwirte als in sich widersprüchlich. Diese Widersprüchlichkeit kann unmittelbar ohne weiteres Aktenstudium und ohne weitere Ermittlungen festgestellt werden. Hinzu kommt, dass nach Darstellung der beschwerdeführenden Partei - dem die belangte Behörde in der Beschwerdevorlage auch zustimmte - die Eintragung der eigentlich als Anspruchsberechtigten gedachten BBBB aus technischen Gründen zum Zeitpunkt der Abgabe des MFA durch die beschwerdeführende Partei gar nicht möglich war. Aus Sicht des Gerichts ist daher im vorliegenden Fall ein offensichtlicher Irrtum anzuerkennen und die Korrektur im Jahr 2016 ist damit - entgegen den Ausführungen der Behörde - nicht verspätet.

Im Ergebnis ist allerdings für die beschwerdeführende Partei damit noch nichts gewonnen.

Nach Ansicht der belangten Behörde scheiterte der Anspruch der beschwerdeführenden Partei zudem auch daran, dass für BBBB nicht nachgewiesen wurde, dass ihr als Junglandwirtin eine wirksame Kontrolle in Bezug auf die beschwerdeführende Partei zukommt.

Die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Junglandwirteförderung sind in Art. 50 VO 1307/2013 geregelt. Art. 49 VO 639/2014 enthält nähere Bestimmungen über die Förderungsvoraussetzungen bei Mitwirkung von Junglandwirten in juristischen Personen. Demnach muss ein Junglandwirt in der Lage sein, die juristische Person wirksam und langfristig in Bezug auf die Entscheidungen zur Betriebsführung, Gewinnen und finanziellen Risiken zu kontrollieren. Sind mehrere natürliche Personen, bei denen es sich nicht ausschließlich um Junglandwirte handelt, am Kapital oder der Betriebsführung der juristischen Person beteiligt, so muss der Junglandwirt in der Lage sein, diese wirksame und langfristige Kontrolle allein oder gemeinschaftlich mit anderen Landwirten auszuüben.

Tatsächlich ist nach den oben angeführten Feststellungen davon auszugehen, dass im Rahmen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Junglandwirtin weder die alleinige noch die gemeinschaftliche Kontrolle mit anderen Landwirten ausüben kann, vielmehr kann die Landwirtin - trotz ihrer Einbindung in Management-Entscheidungen im Rahmen ihrer Geschäftsführerinnentätigkeit - vor dem Hintergrund, dass ihre Gesellschaftereinlage eine Minderbeteiligung (sogar die kleinste der drei Beteiligungen an der Gesellschaft) ist, von den beiden anderen Gesellschaftern überstimmt werden (vgl. BVwG 12.01.2017, W118 2136437). Auf Grund des fehlenden Nachweises einer wirksamen und langfristigen Kontrolle über die beschwerdeführende Partei kann daher eine Zahlung für Junglandwirte nicht gewährt werden.

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

Antragsänderung, Ausbildung, Berichtigung, Bescheidabänderung,
Bewirtschaftung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,
Fristablauf, Fristüberschreitung, Fristversäumung, Gesellschaft
bürgerlichen Rechts, Irrtum, Junglandwirt, Kontrolle,
landwirtschaftliche Tätigkeit, landwirtschaftlicher Betrieb,
Mehrfachantrag-Flächen, Nachweismangel, offenkundige Unrichtigkeit,
Offensichtlichkeit, Prämiengewährung, Prämienzahlung, Rechtskraft
der Entscheidung, Rechtzeitigkeit, Verspätung, Vorlagepflicht,
Widerspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W180.2163333.1.00

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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