TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/12 W221 1302561-2

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Veröffentlicht am 12.11.2018
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Entscheidungsdatum

12.11.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §92 Abs1 Z4
FPG §94 Abs5
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W221 1302561-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , staatenlos, vertreten durch Sattlegger, Dorninger, Steiner & Partner Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2018, Zl. 741749008-180596676, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 4 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.11.2011, Zl. A11 302.561-1/2008/7E, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer zuletzt am 06.03.2014, basierend auf dem ihm zuvor rechtskräftig erteilten Flüchtlingsstatus sowie dessen entsprechenden Antrag hin, ein Konventionsreisepass ausgestellt, welcher bis zum 05.03.2016 seine Gültigkeit behielt.

Der Beschwerdeführer wurde am 22.04.2015 vom Landesgericht XXXX , Zl. XXXX , gemäß § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 1, Z 2, Abs. 4 erster Fall FPG, §§ 223 Abs. 2, 224 StGB und § 12 zweiter Fall StGB sowie § 165 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren rechtskräftig verurteilt.

Am 26.06.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf neuerliche Ausstellung eines Konventionsreisepasses.

Mit dem nunmehr angefochtenen, im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 4 FPG abgewiesen.

Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen ausführte, dass er seit seiner Haftentlassung keine strafrechtlich relevanten Taten begangen habe und ihm auch sonst keine Verfehlungen anzulasten seien. Hierzu habe die belangte Behörde jedoch keine Feststellungen getroffen und auch kein entsprechendes Ermittlungsverfahren für eine allfällige Zukunftsprognose durchgeführt. Sie habe weiters das Recht des Beschwerdeführers auf Parteiengehör verletzt, indem sie ihm keine Möglichkeit eingeräumt habe, eine entsprechend positive Zukunftsprognose zu bescheinigen. Aufgrund der mittlerweile erlangten sozialen und wirtschaftlichen Integration des Beschwerdeführers sei habe es jedenfalls einer näheren Begründung bedurft, warum der Beschwerdeführer abermals das Risiko der Schlepperei eingehen sollte.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 19.10.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist staatenlos.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.11.2011, Zl. A11 302.561-1/2008/7E, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerdeführer verfügte in weiterer Folge bis zum 05.03.2016 über einen Konventionsreisepass.

Der Beschwerdeführer wurde am 22.04.2015 vom Landesgericht XXXX , Zl. XXXX , gemäß § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 1, Z 2, Abs. 4 erster Fall FPG, §§ 223 Abs. 2, 224 StGB und § 12 zweiter Fall StGB sowie § 165 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren rechtskräftig verurteilt.

Im diesem Urteil wurde der Beschwerdeführer unter anderem für schuldig befunden, mit weiteren Mittätern als Mitglied einer kriminellen Vereinigung die rechtswidrige Einreise oder Durchreise von Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs, und zwar jeweils von der Türkei über Bulgarien, Rumänien und Ungarn nach Österreich und fallweise weiter nach Deutschland und Dänemark mit dem Vorsatz gefördert zu haben, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt in der Höhe von € 8.000,- bis € 10.000,- pro geschleppter Person sowie einen zusätzlich in Österreich bei Abholung zu entrichtenden Führerlohn unterschiedlicher Höhe unrechtmäßig zu bereichern, wobei er die Tat gewerbsmäßig, in Bezug auf eine größere Zahl von Fremden und auf eine Art und Weise, durch die die Fremden insbesondere während der Beförderung auf engstem Raum, mit geringwertiger Versorgung an Nahrungsmitteln und Hygienemöglichkeiten, schlechter Luft und ohne Fahrtpausen längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt wurden, beging. Darüber hinaus hat er das Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden begangen, indem er einen verfälschten französischen Reisepass im Rechtsverkehr zum Beweis seiner Identität gebraucht hat, indem er sie zur Anmeldung im Zentralen Melderegister vorwies. Außerdem hat er das Vergehen der Geldwäscherei als Bestimmungstäter begangen. Als erschwerend wurde die Vielzahl an Fakten, als mildernd das Geständnis und der bisherige ordentliche Lebenswandel gewertet.

Der Beschwerdeführer wurde am XXXX aus der Strafhaft entlassen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen sich auf den Akteninhalt, die Angaben des Beschwerdeführers sowie auf das Urteil des Strafgerichts und sind soweit unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

In der Beschwerde wird kein Vorbringen erstattet, welches die Abhaltung einer Verhandlung erfordert hätte.

Verfahrensgegenständlich ist vielmehr die rechtliche Würdigung eines feststehenden Sachverhaltes, weshalb auch nicht von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen war.

Zu A)

Gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG.

Gemäß § 94 Abs. 1 FPG sind Konventionsreisepässe Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen. Gemäß Abs. 5 gelten im Übrigen die §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93.

Gemäß § 92 Abs. 1 Z 4 FPG ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken.

Nach dem Wortlaut der Bestimmung ("... ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen ...") ist der Behörde kein Ermessen eingeräumt, das ein Absehen von der Versagung erlaubt (VwGH 17.02.2006, 2006/18/0030; 24.09.2009, 2009/18/0155).

Die Schaffung eines speziell auf Schlepperei abgestellten Versagungstatbestand im FPG bedeutet nicht, dass durch den Aufenthalt eines wegen dieses Fehlverhaltens verurteilten Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich nicht gefährdet sein würde. Vielmehr war dem Gesetzgeber des FPG daran gelegen, durch die Anführung eines eigenen auf die Schlepperei abgestellten Versagungstatbestandes das besonders große Gefährdungspotential dieses Fehlverhaltens für die innere oder äußere Sicherheit Österreichs hervorzuheben (VwGH 17.02.2006, 2006/18/0030).

Im vorliegenden Fall bestreitet der Beschwerdeführer nicht seine festgestellte rechtskräftige Verurteilung. Dem Beschwerdeführer liegt somit zur Last, unter Beteiligung anderer Täter als Mitglied einer kriminellen Vereinigung und gewerbsmäßig eine größere Anzahl von Fremden geschleppt zu haben (§ 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 1, Z 2, Abs. 4 erster Fall FPG).

Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein sehr hoher Stellenwert zu. Die durch Schlepperei bewirkte erhebliche Gefährdung der öffentlichen (inneren) Sicherheit stellt ein von den Strafgerichten zu ahndendes Delikt dar. Durch die Änderung des Fremdenrechts mit der am 01.07.2000 in Kraft getretenen Novelle BGBl. I 34/2000 ist die Höchststrafe für gewerbsmäßige Schlepperei auf fünf Jahre erhöht worden. Daran ist zu erkennen, wie groß das öffentliche Interesse an der Unterbindung des Schlepperunwesens ist.

Die Versagung eines Konventionsreisepasses stellt eine vorbeugende Sicherungsmaßnahme zur Abwendung künftiger Straftaten dar. Bei der Prüfung der Frage, ob die vom Gesetz geforderte Annahme gerechtfertigt ist (Zukunftsprognose), ist festzustellen, ob Tatsachen vorliegen, die diese Annahme rechtfertigten. Dies ist etwa dann der Fall, wenn bereits einschlägige Tathandlungen, so etwa die tatsächliche Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise von Fremden, diese Gefahr indizierten, noch dazu, wenn diese Tathandlungen durch eine gerichtliche Verurteilung festgestellt sind und sich dieses Fehlverhalten auf eine große Zahl von Personen bezieht und sogar gewerbsmäßig erfolgt ist. Da der Beschwerdeführer den Tatbestand der gewerbsmäßig ausgeübten, gerichtlich strafbaren Schlepperei verwirklicht hat, dient die Nichtausstellung eines Konventionsreisepasses der Verhinderung von weiteren Straftaten dieser Art durch Reisen ins Ausland (vgl. VwGH 05.07.2012, 2010/21/0345 mit Verweis auf VwGH 24.06.2010, 2009/21/0084).

Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf die gewerbsmäßige Tatbegehung kann eine Zukunftsprognose zur Zeit keinesfalls zugunsten des Beschwerdeführers ausfallen und die solcherart vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr iSd § 92 Abs. 1 Z 4 FPG bzw. die dadurch gerechtfertigte Annahme ist auch durch das seitherige Wohlverhalten des Beschwerdeführers nicht entscheidend zu relativieren, sind doch seit seiner Haftentlassung am XXXX erst etwas mehr als eineinhalb Jahre vergangen, in denen sich der Beschwerdeführer insofern wohlverhalten hat, als dass er keine weitere Straftat begangen hat (Die Zeiten der Haft haben bei der Beurteilung des Wohlverhaltens außer Betracht zu bleiben. [VwGH 26.11.2009, 2009/18/0460]). Der verstrichene Zeitraum ist daher jedenfalls noch zu kurz, um nunmehr von einem Wegfall der aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers gerechtfertigten Annahme, dass er das Dokument benützen würde, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken, ausgehen zu können (vgl. zB VwGH 24.09.2009, 2009/18/0155 mit einem Zeitraum von fünf Jahren). Es wird noch eines längeren Zeitraumes des Wohlverhaltens bedürfen, um begründet von einem Wegfall der genannten Versagungsgründe ausgehen zu können (vgl. VwGH 16.05.2013, 2012/21/0253 mit einem Zeitraum von acht Jahren sowie VwGH 10.04.2014, 2013/22/0314 mit einem Zeitraum von elf Jahren und acht Monaten).

Dem Einwand des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, bei seiner Verurteilung wegen Schlepperei liege kein Auslandbezug vor, da er die Taten ausschließlich im Inland begangen habe, ist entgegenzuhalten, dass dies klar dem Wortlaut der strafrechtlichen Verurteilung wegen Schlepperei widerspricht, in der eindeutig der grenzüberschreitende Bezug der begangenen Taten festgestellt wurde. Soweit der Beschwerdeführer unter Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.05.2013, 2012/21/0253, vermeint, dass aufgrund seiner mittlerweile erlangten wirtschaftlichen und sozialen Integration nicht anzunehmen sei, dass er abermals das Risiko der Schlepperei eingehen werde, ist darauf hinzuweisen, dass in dem der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zugrundeliegenden Sachverhalt der Betroffene bereits einen langen Zeitraum von fast acht Jahren Wohlverhalten hinter sich hatte, welchem bei der Prognosebeurteilung doch maßgebliche Bedeutung zugemessen hätte werden müssen, wovon der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall jedoch weit entfernt ist. Seine behauptete wirtschaftliche und soziale Integration hat er auch in keiner Weise näher und substantiiert dargelegt.

Wird schließlich vorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer nun schon über einen langen Zeitraum hinweg tadellos verhalten habe, ist dem entgegenzuhalten, dass in Anbetracht seines wiederholten gewerbsmäßigen Fehlverhaltens, das er als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangen hat, der seither verstrichene Zeitraum, in dem sich der Beschwerdeführer wohlverhalten hat, zu kurz ist, um einen Wegfall oder eine doch erhebliche Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit annehmen zu können. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass bei Schleppereidelikten die Wiederholungsgefahr groß ist, sodass die Gefahr besteht, dass der Konventionsreisepass zu diesem Zweck missbraucht werden könne.

Dass der Beschwerdeführer, der zum Tatzeitpunkt im Besitz eines Konventionsreisepasses war, diesen tatsächlich für den verpönten Zweck benutzt hat, ist keine Voraussetzung für den Versagungsgrund des § 92 Abs. 1 Z 4 FPG (VwGH 07.07.2009, 2007/18/0243 sowie VwGH 26.11.2009, 2009/18/0460).

Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Ausstellung eines Konventionsreisepasses verwehrt, sodass die Beschwerde somit gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 4 FPG abzuweisen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Gefährdungspotenzial, Konventionsreisepass, Schlepperei, staatenlos,
strafrechtliche Verurteilung, Versagungsgrund, Zukunftsprognose

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W221.1302561.2.00

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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