TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/12 W218 2168508-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.11.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

12.11.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W218 2168506-1/10E

W218 2168508-1/10E

W218 2168513-1/3E

W218 2168514-1/3E

W218 2168510-1/3E

Gekürzte Ausfertigung des am 12.11.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER über die Beschwerde von XXXX alle StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland jeweils vom 31.07.2017, Zl. 1103518304-160136662 (BF1), 1103520901-160136535 (BF3), 1103512910-160136646 (BF4), 1103513003-160136638 (BF5), 1103512703-160136654 (BF6), jeweils wegen §§ 3, 8, 10, 57, 55 AsylG und §§ 46, 52, 55 FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.11.2018 zu Recht erkannt:

A)

Dem Antrag auf internationalen Schutz wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 iVm § 34 AsylG 2005 im Familienverfahren der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Der Status ist zunächst auf 3 Jahre befristet. Es kommt ihnen hiermit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zu.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Die Beschwerdeführerin hat glaubhaft gemacht, dass sie einen Gesinnungswandel durchgemacht hat bzw. bereits im Iran unter den dortigen Umständen sich nur schwer zurechtfinden konnte und daher in Österreich im Sinne einer "westlichen Orientierung" lebt und auch ihre Kinder in diesem Sinne erzieht (z.B. Tochter spielt in einem Fußballverein), sodass ihr und ihren Kindern eine Rückkehr unter den derzeitigen Umständen in den Herkunftsstaat nicht zumutbar ist. Aufgrund des Familienlebens wird auch dem Vater der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 12.11.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei durch ihren Rechtsvertreter am 12.11.2018 ausdrücklich verzichtet wurde und durch die belangte Behörde keine Ausfertigung verlangt wurde.

Schlagworte

Asylgewährung, befristete Aufenthaltsberechtigung,
Familienverfahren, gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W218.2168508.1.00

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten