Entscheidungsdatum
12.11.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W164 2208949-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Teilerkenntnis:
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechts Österreich, soweit sich diese gegen Spruchpunkt IV des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.10.2018, GZ: 1096598109/151854418, richtet, zu Recht erkannt:
A)
Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs 1 und Abs 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 24.11.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) einen Antrag auf internationalen Schutz.
Anlässlich seiner Erstbefragung beantwortete der BF die Frage, ob etwas dagegen spräche, wenn er nach Kroatien zurückkehren müsste und dort sein Asylverfahren führen würde, wie folgt: Ich brauche Geld für meine Eltern, da diese krank sind. Da ist es besser in Österreich. Auf die Frage warum der BF Afghanistan verlassen habe antwortete der BF, dass es ihm zu unsicher gewesen sei. Die Frage, was er bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte gab der BF an, er befürchte, dass er dort nicht sicher wäre wegen der Taliban.
Anlässlich seiner Befragung durch das BFA vom 9.4.2018 gab der BF laut Protokoll an, er habe das elfte Jahr der Schule abgeschlossen, die letzte Klasse habe er nicht abgeschlossen. Im Juni 2015 sei sein letzter Schultag gewesen. Danach habe er bei einer XXXX firma als Nachtwächter gearbeitet. Dass dabei verdiente Geld habe er für die Miete ausgegeben da er sich um seinen kranken Vater kümmern habe müssen. Ein 14-jähriger Bruder sei verschollen. Dies sei zwei Tage vor dem Tod des Vaters passiert. Ein Onkel des BF sei bei der afghanischen Nationalarmee als Soldat. Auf die Frage, wann der BF zum ersten Mal daran gedacht habe, dass er Afghanistan verlassen wolle, gab dieser an, am 2. 8. 1394 (11.10.2015), weil er von den Taliban geschlagen worden sei. Die Frage, ob er auch mit Privatpersonen gröbere Probleme gehabt habe wie Blutfehden oder Racheakte bejahte der BF in Bezug auf seine Cousins väterlicherseits und nannte Konflikte wegen Grundstücken. Aufgefordert, die Gründe zu nennen, warum der BF Afghanistan verlassen und einen Asylantrag gestellt habe, führte der BF aus, er sei bei der genannten Firma in XXXX Nachtwächter gewesen. Am 1. 8. 1394 etwa um 21:00 Uhr seien zwei Personen mit dem Motorrad gekommen. Der BF habe sich auf dem Dach seiner Arbeitsstelle befunden und habe gesehen, dass die Personen Minen legten. Der BF habe die Polizei verständigt. Diese sei gekommen, es sei ihr aber nicht gelungen die Mine zu entschärfen. Das Areal sei abgeriegelt worden und man habe warten müssen bis die Mine am nächsten Morgen kontrolliert explodierte. Es sei niemand verletzt worden. Da der BF die Leute gesehen hatte, habe er auf den Kommandanten warten müssen. Viele Schaulustige hätten sich rundherum versammelt. Am nächsten Abend sei der BF wieder zur Arbeit gegangen. Die Polizei habe ihm geraten, das Mobiltelefon eingeschaltet zu lassen. Etwa um drei oder fünf Uhr früh seien zwei Personen gekommen. Einen habe der BF gesehen und habe versucht sich abzulenken. Der andere sei aufs Dach gestiegen und habe versucht, den BF als Geisel zu nehmen. Der BF habe unten auf der Straße vor der Firma mit dem Motorradfahrer gesprochen. Zuvor habe er versucht die Polizei anzurufen. Diese sei auch gekommen. Der Motorradfahrer sei aber geflüchtet. Der andere Mann habe vom Dach schießen wollen. Der BF habe ihn aber festgehalten. Dieser habe dem BF die Zähne eingeschlagen. Der BF sei vom Dach heruntergestürzt und die Polizei habe den Mann verhaftet. Der BF sei ins Krankenhaus gebracht worden und am frühen Nachmittag entlassen worden. Er habe nur eine Zahn- und Lippenverletzung gehabt. Befragt ob es noch andere Gründe gebe, warum der BF Afghanistan verlassen habe, gab dieser an, er habe mit seiner Familie in Dorf XXXX , XXXX km außerhalb von Jalalabad gewohnt. Dieses Dorf hätten die Taliban beherrscht. Der islamische Staat habe es am 1. 3. 1394 angegriffen. Taliban und islamischer Staat hätten gemeinsam gegen das Dorf gekämpft. Sie hätten es nicht einnehmen können. Am 13. 5. 1394 habe jedoch der islamische Staat die Macht über das Dorf übernommen und den Dorfvorstehers getötet. Die Familie des BF sei geflüchtet in das Dorf XXXX , XXXX km außerhalb von Jalalabad. Da der Vater krank gewesen sei, habe der BF arbeiten müssen. Der Vater sei mittlerweile verstorben. Ein Bruder sei verschwunden. Befragt was der BF konkret erwarte, wenn er jetzt nach Afghanistan zurückkehren müsse, gab dieser an, er habe immer noch Angst vor den Taliban denn im Dorf XXXX gebe es keine Polizei. Der BF habe gehört, dass die Taliban seinen Bruder für Selbstmordanschläge mitgenommen hätten. Seine Geschwister hätten gesagt, dass gefährliche Leute ins Dorf kommen.
Mit Bescheid vom 08.10.2018, GZ: 1096598109/151854418 hat das BFA den genannten Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl Nr. 100/2005 (AsylG) idgF abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl Nr 100/2005 (FPG) idgF eine Rückkehrentscheidung erlassen Gemäß § 52 Abs 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gem. § 46 FPG nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 18 Abs 1 Z 5 BFA-VG, BGBl Nr. 87/2012, wurde einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).
Seine mit Spruchpunkt IV getroffene Entscheidung stützte das BFA auf § 18 Abs 1 Z 5 BFA-VG: Danach könne einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht. Der vom BF zur Untermauerung seiner Fluchtgründe zu Protokoll gegebene Sachverhalt sei unschlüssig geblieben und halte einer Prüfung mit der Realität nicht stand. Bei der Erstbefragung habe der BF angeführt, dass er sich in Afghanistan nicht ganz sicher fühle. Vor dem BFA habe der BF am 19.04.2018 angegeben, dass er die Polizei gerufen hätte und dabei unten auf der Straße vor der Firma mit dem Motorradfahrer gesprochen hätte. Andererseits habe er behauptet, vom Dach gestürzt zu sein, da er einen zweiten Eindringling dingfest habe machen wollen - dies, obgleich die Polizei bereits anwesend gewesen sei. Trotz des behaupteten Sturzes vom Hausdach sei der BF nur leicht verletzt gewesen und habe sich gemäß seiner Aussage nur wenige Stunden im Krankenhaus aufhalten müssen. Neben diesen Vorbringen habe der BF angegeben, dass sein Vater krank gewesen sei, dass der BF deshalb die Schule abbrechen und eine Arbeit habe suchen müssen. Das letztgenannte Vorbringen erscheine der belangten Behörde glaubwürdig. Eine Bedrohungssituation habe jedoch offensichtlich nicht stattgefunden. Bei Rückkehr in den Heimatstaat sei keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben. Der BF bedürfe nicht des Schutzes Österreichs. Die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme sei im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten. Dem Antrag des BF auf internationalen Schutz sei keine Aussicht auf Erfolg beschieden. Ihm drohe auch sonst keine reale und menschenrechtsrelevante Gefahr im Herkunftsstaat, ihm sei zumutbar, den Ausgang seines Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Sein Interesse auf einen Verbleib in Österreich während des gesamten Asylverfahrens trete hinter das Interesse Österreichs auf eine rasche und effektive Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück.
Der BF erhob durch seine durch Vollmacht ausgewiesene Rechtsvertretung gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte bezüglich Spruchpunkt IV zusammengefasst vor, als Prüfungsmaßstab für die Frage, ob ein Vorbringen offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche, sei die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu den Vorgängerbestimmungen des § 18 Abs. 1 Z. 5 BFA-VG, § 6 Abs. 1 Z. 4 AsylG 1997 in der Fassung BGBl 1 Nr. 101 / 2003 und § 6 ab 3 AsylG 1997 in seiner Stammfassung, heranzuziehen. Der Verwaltungsgerichtshof habe dazu ausgesprochen, dass bei einem von der Behörde als unglaubwürdig angenommenen Vorbringen noch nichts darüber ausgesagt werde, ob ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreicht sei, dass der Tatbestand des § 6 Z. 3 AsylG 1997 in der Stammfassung als erfüllt angesehen werden könne. Letzteres könne nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorliegen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der erstatteten Angaben vor Augen führen. Es müsse unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die angegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig sei. Dieses Urteil müsse sich quasi "aufdrängen"; die dazu führenden Gesichtspunkte müssten klar auf der Hand liegen, sei es allenfalls auch deshalb, weil nach einem Ermittlungsverfahren "Hilfstatsachen" (ZB fehlende Kenntnis der behaupteten Stammessprache) substantiell unbestrittenen bleiben würden. Im Ergebnis setze die im gegebenen Zusammenhang erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" somit voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumente bedürfe, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entspreche. Der BF verwies auf VwGH 2000/01/0214; 2001/20/0381; 2001/01/0266. Nur dann, wenn es "unmittelbar einsichtig" sei und sich das Urteil quasi "aufdränge", dass die Schilderungen des Asylwerbers, die für die Beurteilung seines Asylansuchen maßgeblich seien, tatsächlich wahrheitswidrig seien, erreiche das Vorbringen ein solches Ausmaß an Unglaubwürdigkeit, dass der Tatbestand des § 6 Z. 3 AsylG 1997 erfüllt sei. Der BF verwies auf VwGH 2001/20/0393. Bei der Anwendung dieser Bestimmung könne es typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen. Der BF verwies auf VwGH 2001/20/0442. Eine bloß "schlichte Unglaubwürdigkeit" des Vorbringens reiche für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht aus. Der BF verwies auf VwGH 2002/01/0086. Dazu komme, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu den entsprechenden Vorfassungen dieses Tatbestandes angeführt habe, dass § 6 Z. 3 AsylG 1997 lediglich dann anwendbar sei, wenn das gesamte Vorbringen zu einer Bedrohungssituation den Tatsachen offensichtlich nicht entspreche. Seine Anwendbarkeit scheide aus, wenn das Vorbringen auch nur in einem Punkt möglicherweise auf eine wahre Tatsache gestützt werde. Auf Einzelaspekte gestützte Erwägungen - wie dies auch im vorliegenden Fall von der belangten Behörde vorgenommen worden sei - würden sich für die Anwendung des Tatbestandes der offensichtlichen Tatsachenwidrigkeit des Vorbringens zur Bedrohungssituation nicht als tragfähig erweisen. Der BF verwies auf VwGH 2000/01/0214.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor (Einlangensdatum 7.11.2018) und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Gemäß § 18 Abs 1 Z 5 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen die ausweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht.
Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
Gemäß § 18 Abs 6 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
Die belangte Behörde vertritt mit Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides die Rechtsmeinung, dass ein Fall des § 18 Abs 1 Z 5 BFA-VG gegeben sei.
Wie der BF in seiner Beschwerde zutreffend ausführt, ist als Prüfungsmaßstab für die Frage, ob ein Vorbringen offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, die Judikatur des Verwaltungsgerichtshof zu den (soweit hier wesentlich gleich aufzufassenden Vorgängerbestimmungen des § 18 Abs. 1 Z. 5 BFA-VG, § 6 Abs. 1 Z. 4 AsylG 1997 in der Fassung BGBl 1 Nr. 101 / 2003 und § 6 ab 3 AsylG 1997 in seiner Stammfassung heranzuziehen. Demnach liegt eine offensichtlich Unrichtigkeit der Vorbringen eines Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation nur dann vor, wenn diese ein gewisses Maß an Unglaubwürdigkeit ("qualifizierte Unglaubwürdigkeit") erreicht. Die für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte müssten klar auf der Hand liegen, sei es allenfalls auch deshalb, weil nach einem Ermittlungsverfahren "Hilfstatsachen" (ZB fehlende Kenntnis der behaupteten Stammessprache) substantiell unbestrittenen bleiben. Es darf weder weitwendiger Überlegungen noch einer diffizilen Beweiswürdigung bedürfen, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entspricht. (vgl. die zutreffend in der Beschwerde angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes).
Im vorliegenden Fall hat der BF im erstinstanzlichen Verfahren Vorbringen zu der von ihm behaupteten Verfolgungsgefahr erstattet. Die belangte Behörde hat diese Vorbringen als nicht glaubwürdig erachtet. Die Behörde stützt sich dabei auf sich aus den Darlegungen des BF ergebende Widersprüchlichkeiten. Diese Beweislage erfüllt nicht die Anforderungen des § 18 Abs 1 Z 5 BFA-VG. Soweit aus den Protokollen des erstinstanzlichen Verfahrens hervorgeht, hat die belangte Behörde diesbezüglich nicht einmal genauer nachgefragt und hat dem BF auch nicht die Möglichkeit gegeben, klärend zu den sich aus seinen Aussagen ergebenden Wiedersprüchen Stellung zu nehmen. Im vorliegenden Fall liegt daher keinesfalls eine offensichtlich unrichtige Darlegung der vom BF behaupteten Bedrohungssituation vor. Die Aussagen des BF sind aufgrund seiner Beschwerde im Rahmen eines regulären Beschwerdeverfahrens zu überprüfen. Die Zuständigkeit dazu liegt beim Bundesverwaltungsgericht.
Da im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des § 18 Abs 1 Z 5 BFA-VG keinesfalls erfüllt sind, war der angefochtene Bescheid hinsichtlich seines Spruchteiles IV ohne weitere rechtliche Prüfungen ersatzlos zu beheben. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, aufschiebende Wirkung - Entfall, Behebung derEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W164.2208949.1.00Zuletzt aktualisiert am
14.01.2019