TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/12 W154 2107653-1

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Veröffentlicht am 12.11.2018
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Entscheidungsdatum

12.11.2018

Norm

BFA-VG §52
BFA-VG §7 Abs1 Z1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z3
Gebührengesetz 1957 §14 TP6 Abs5
VwGVG §35
VwGVG §40

Spruch

W 154 2107653-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Kracher als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , StA. Tunesien alias Algerien alias Marokko alias Frankreich, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Flüchtlingsdienst, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.05.2015, Zl. 1049467905/150508627, sowie die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde hinsichtlich des Schubhaftbescheides wird gemäß

§ 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG stattgegeben und dieser e r s a t z l o s a u f g e h o b e n.

II. Der Beschwerde hinsichtlich der Anhaltung in Schubhaft wird gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG stattgegeben und die Anhaltung von 19.05.2015 bis 12.06.2015 für rechtswidrig erklärt.

III. Gemäß § 35 VwGVG iVm. VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Bund der beschwerdeführenden Partei zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Eingabegebühr wird als unzulässig zurückgewiesen.

IV. Der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer wurde am 29.12.2014 im Zusammenhang mit einem versuchten Einbruchsdiebstahl festgenommen und in Folge in Untersuchungshaft genommen. Er gab an, französischer Staatsangehöriger zu sein.

Am 25.02.2015 langte ein internationaler daktyloskopischer Treffer von Seiten Spaniens ein, demzufolge es sich bei dem Beschwerdeführer um einen tunesischen Staatsangehörigen handle. Er sei von den spanischen Behörden zwischen 2007 und 2014 mehrmals wegen Einbruchsdiebstahls, krimineller Vereinigung, unterlassener Hilfeleistung, Körperverletzung und Urkundenfälschung festgenommen bzw. angezeigt worden. Verschiedene Alias-Identitäten wurden bekanntgegeben.

Mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 16.03.2015 wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15, 127, 129 Z. 1, 12 3. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten, davon 7 Monate unbedingt verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde am selben Tag in die Strafhaft überstellt.

Am 05.05.2015 wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) ein Ersuchen um Ausstellung eines Heimreisezertifikates an die tunesische Botschaft gestellt.

Der Beschwerdeführer erklärte mit Schreiben vom 08.04.2015, eingelangt beim Bundesamt am 10.04.2015, aus dem Stande der Strafhaft heraus, einen Antrag auf internationalen Schutz stellen zu wollen. Er übermittelte der belangten Behörde einen Formularvordruck, auf dem er erklärte: "Ich ersuche um Asyl". Am 09.04.2015 langte ein Email des Sozialen Dienstes beim Bundesamt ein, dass der Asylantrag als gegenstandslos anzusehen sei. Der Beschwerdeführer habe es sich anders überlegt, er sei Franzose und als solcher sei der Antrag sinnlos. Er wolle nur nicht abgeschoben werden.

Mit Schreiben des Bundesamtes vom 10.04.2015 wurde der Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen sowie ein Verfahren zur Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung zu führen. Vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurde der Beschwerdeführer schriftlich in Kenntnis gesetzt und ihm unter Fristsetzung bis 04.05.2015 Parteiengehör eingeräumt. Der Beschwerdeführer hat innerhalb der ihm gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 15.05.2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Tunesien zulässig ist. Gemäß § 53 Abs. 1 und Abs. 3 iVm Abs. 3 Z 2 wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf 8 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Des Weiteren wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Sicherung der Abschiebung angeordnet (Spruchpunkt I) sowie die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ausgeschlossen (Spruchpunkt II). Zudem wurde ausgesprochen, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Gerichtshaft eintreten.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 18.05.2015 persönlich zugestellt.

Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen folgenderweise:

"zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:

Gegen Sie wurde ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet. Diese ist noch nicht durchführbar. Sie halten sich (nicht) rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Sie verfügen weder über einen gültigen Einreise- oder Aufenthaltstitel, noch über ein Reise- oder Identitätsdokument. Sie treten mit einem gefälschten französischen Personalausweis auf, welcher nach Überprüfung als Totalfälschung erkannt wurde.

Sie sind Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG, da Sie die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen. Sie verfügen über kein Aufenthaltsrecht. Sie machen keine Angaben bezogen auf Ihre Person. Sie sind mittellos und sind melderechtlich nicht registriert.

Sie reisten ausschließlich zwecks Begehung strafbarer Handlungen ins Bundesgebiet und wurden Sie mit Urteil des LG f. Strafsachen St. Pölten am 16.03.2015, GZ: 36 HV 23/15m wegen §§ 15, 127, 129 Z. 1, 12 3.Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten, davon 7 Monate unbedingte Haft, verurteilt.

Somit liegt die Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie der Sicherung Ihrer Abschiebung vor.

zu Ihrem bisherigen Verhalten:

* Sie reisten nicht rechtmäßig ins Bundesgebiet.

* Sie verwenden im Bundesgebiet gefälschte Dokumente und sind nicht in Besitz von Original-Dokumenten. Sie versuchen durch Behaupten einer französischen Staatsbürgerschaft fremdenpolizeiliche Maßnahmen (Abschiebung in Ihr tatsächliches Heimatland) zu verhindern.

* Sie reisten ausschließlich zwecks Begehung strafbarer Handlungen ins Bundesgebiet.

* Sie waren melderechtlich zu keiner Zeit im Bundesgebiet (ausgenommen in Haftanstalten) registriert.

* Sie wurden im Bundesgebiet als Mitglied einer nordafrikanischen Täterbande gerichtlich verurteilt.

* Sie versuchten, durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen sich eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

* Sie sind dringend verdächtig, auch in anderen EU Staaten ebenfalls Straftaten begangen zu haben.

* Sie äußerten den Wunsch nach Asyl, zogen diesen jedoch wieder unter Verweis auf Ihre behauptete französische Staatsbürgerschaft zurück.

Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach.

Ihr Verhalten ist somit ein besonders starkes Indiz für die Annahme, dass Ihr weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit massiv gefährdet. Sie versuchen, fremdenpolizeiliche Maßnahmen durch aggressives Verhalten sowie durch Androhen von Widerstand zu verhindern. Sie sind Sie somit nicht ansatzweise vertrauenswürdig.

zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Sie haben in Österreich keine Familienangehörigen. Sie sind in Österreich nicht integriert.

Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert."

Und weiters:

"Die von der Behörde getroffenen Feststellungen resultieren aus dem Inhalt Ihres BFA-Aktes, Zahl 1049467905.

Sie reisten ohne gültiges Reisedokument nicht rechtmäßig ins Bundesgebiet. Sie reisten gemeinsam mit Mittäter offensichtlich lediglich zwecks Begehung von strafbaren Handlungen ins Bundesgebiet ein. Sie weisen sich im Bundesgebiet mit einem gefälschten französischen Personalausweis aus und behaupten weiterhin im Bundesgebiet den Behörden und Gerichten gegenüber eine falsche Identität. Sie brachten den Wunsch nach Asyl ein, zogen diesen jedoch in Erinnerung Ihrer falschen französischen Identität wieder zurück, da Sie dachten, dadurch Ihre Abschiebung in Ihr tatsächliches Herkunftsland verhindern zu können.

Sie wurden gerichtlich wegen Straftaten verurteilt. Sie sind melderechtlich im Bundesgebiet nicht registriert.

Sie sind Mitglied einer nordafrikanischen Tätergruppe und scheinen auch in Spanien Vormerkungen wegen diverser Straftaten auf. Sie sind somit dringend verdächtig, auch in anderen EU Staaten strafbare Handlungen begangen zu haben.

Aus Ihrem Verhalten im Bundesgebiet ist deutlich zu erkennen, dass Sie keinesfalls vertrauenswürdig sind. Die Verhängung der Schubhaft ist somit zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm. einem Einreiseverbot sowie zur Sicherung der Abschiebung in Ihr Heimatland zwingend nötig."

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

4. Am 19.05.2015 wurde der Beschwerdeführer bedingt aus der Strafhaft entlassen und anschließend daran in Schubhaft genommen. Am selben Tag trat der Beschwerdeführer in den Hungerstreik, den er am 23.05.2015 freiwillig beendete.

Am 22.5.2015 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Laut Aktenvermerk des Bundesamtes wurde die bereits verhängte Schubhaft damit nunmehr auf § 76 Abs. 2 Z 3 FPG gestützt. Der Aktenvermerk über die Änderung des Schubhafttatbestandes wurde vom Beschwerdeführer am 22.05.2015 übernommen.

5. Am 26.05.2015 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 Abs. 2 AsylG eingeleitet. Begründet wurde dies in einem Aktenvermerk vom selben Tag damit, die bisher vorliegenden Ermittlungen würden die Annahme rechtfertigen, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf die Gewährung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten ab- oder zurückzuweisen sein werde und ein besonderes öffentliches Interesse an der beschleunigten Durchführung des Verfahrens bestehe. Ein besonderes öffentliches Interesse liege deshalb vor, weil der Beschwerdeführer im Bundesgebiet rechtskräftig verurteilt worden sei.

6. Mit am 27.05.2015 beim Bundesamt und beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer gegen den im Spruch angeführten Schubhaftbescheid sowie gegen die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.

Darin wurde beantragt:

-

ein medizinisches Gutachten zur Klärung der Haftfähigkeit einzuholen;

-

eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen;

-

den bekämpften Bescheid zu beheben und die Rechtswidrigkeit der Schubhaft auszusprechen;

-

im Rahmen der Habeas Corpus Prüfung auszusprechen, dass die Voraussetzungen für eine weitere Anhaltung nicht vorliegen;

-

in eventu die Beschwerde an die zuständige Stelle weiterzuleiten;

-

dem Beschwerdeführer einen unentgeltlichen Verfahrenshelfer beizugeben;

-

den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr gemäß § 2 Abs. 1 BuLVwG-Eingabengebührverordnung zu befreien;

-

Kostenersatz zuzuerkennen, dem Beschwerdeführer etwaige Dolmetschkosten zu ersetzen und ihn im Falle des Obsiegens der Behörde vom Aufwandsersatz zu befreien;

in eventu jeweils die ordentliche Revision zuzulassen.

Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes, datiert mit 27.05.2015, langte am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein. Zum Beschwerdevorbringen wurde explizit keine Stellungnahme abgegeben.

7. Mit Erkenntnis vom 03.06.2015, GZ W154 2107653-1/4E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm § 7 Abs. 1 Z 1 und 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) als unbegründet ab (Spruchpunkt A. I.). Weiters stellte es gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 1 FPG fest, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen (Spruchpunkt A. II.). Den Kostenersatzantrag des Revisionswerbers wies es gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG als unbegründet ab (Spruchpunkt A. III.), und den Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers als unzulässig zurück (Spruchpunkt A. IV.). Schließlich sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei (Spruchpunkt B.).

8. Mit Beschluss vom 12.06.2015, W154 2107653-1/7Z, erkannte das Bundesverwaltungsgericht der dagegen erhobenen ordentlichen Revision gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung zu und der Beschwerdeführer wurde am selben Tag aus der Schubhaft entlassen.

9. Mit Beschluss vom 02.07.2015, GZ I403 2108032-1/4E behob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid des Bundesamtes vom 15.05.2015 und verwies die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurück. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Bundesamt die Zulässigkeit der Abschiebung nach Tunesien im Spruch festgestellt habe, obwohl in den Feststellungen hinsichtlich der Staatsbürgerschaft vermerkt sei, der Beschwerdeführer wäre Staatsangehöriger eines nordafrikanischen Landes. In der rechtlichen Würdigung zu Spruchpunkt I. sei die Rede davon, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Staatsangehörigen aus Nordafrika, vermutlich aus Tunesien, handeln würde und dass die Abschiebung nach Marokko zulässig sei. Dies belege, dass beim Bundesamt gewisse Unsicherheiten bei der Definition des Herkunftsstaates vorgelegen hätten. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts bedürfe es bei Fällen bestehender Herkunftszweifel einer schlüssigen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung auf der Grundlage einer zureichenden Sachverhaltsermittlung, die aber im Beschwerdefall nicht vorliege.

10. Mit Erkenntnis vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0032, hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.06.2015 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf und verpflichtete den Bund zum Kostenersatz. Das Mehrbegehren wurde abgewiesen.

Diese Entscheidung begründete der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen damit, dass das Bundesverwaltungsgericht auf das in der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft erstattete Vorbringen, Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG wäre im gegenständlichen Fall im Hinblick auf das Schutzersuchen des Revisionswerbers vom April 2015 von vornherein nicht in Betracht gekommen, nur unzureichend eingegangen sei. Es habe sich mit der Feststellung begnügt, der Beschwerdeführer habe am 8. April 2015 beabsichtigt, aus dem Stande der Strafhaft einen "Asylantrag" zu stellen, diesen in der Folge jedoch nicht eingebracht. In der rechtlichen Beurteilung habe es festgehalten, es habe sich beim Beschwerdeführer um einen Fremden, nicht jedoch um einen Asylwerber, gehandelt, zumal der am 8. April 2014 formulierte Antrag auf internationalen Schutz nicht eingebracht worden sei; das Bundesamt habe den Schubhaftbescheid daher (zu Recht) auf § 76 Abs. 1 FPG gestützt, welche Bestimmung auch Grundlage des Fortsetzungsausspruches unter Spruchpunkt A. II. sei.

Diese Ausführungen ließen erkennen, dass das Bundesverwaltungsgericht im gegebenen Zusammenhang nur darauf abgestellt habe, dass der Beschwerdeführer bei Anordnung der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz noch nicht eingebracht habe, weshalb er gemäß § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005 noch nicht Asylwerber geworden sei.

Das AsylG 2005 kenne indes nicht nur die Asylwerbereigenschaft begründende Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz (§ 17 Abs. 2 AsylG 2005), sondern - dem gegebenenfalls vorangehend - auch die Stellung eines solchen (§ 17 Abs. 1 AsylG 2005; siehe auch den fünften Absatz der genannten Bestimmung). Die bloße Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz vermittle zwar noch nicht die Rechtsposition eines Asylwerbers im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005, sie ziehe jedoch bereits Rechtsfolgen nach sich, und zwar - unter dem Blickwinkel des vorliegenden Falles - insbesondere jene, dass gegen den Fremden Schubhaft nur nach Maßgabe des § 76 Abs. 2 oder 2a FPG in Betracht komme, während umgekehrt die Anwendbarkeit des § 76 Abs. 1 FPG ausgeschlossen sei.

Dem habe das Bundesverwaltungsgericht nicht Rechnung getragen. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sei nämlich nicht auszuschließen, dass er bei Verhängung der gegenständlichen Schubhaft als Fremder zu beurteilen gewesen wäre, der im Sinn des § 17 Abs. 1 AsylG 2005 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt gehabt hätte, sodass Schubhaft nach dem eben Gesagten nicht nach § 76 Abs. 1 FPG hätte verhängt werden dürfen. Jedenfalls für den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juni 2015 sei das naheliegend, weil in den Verwaltungsakten ein Aktenvermerk des Bundesamtes vom 22. Mai 2015 erliege, wonach der Beschwerdeführer an diesem Tag bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Indem das Bundesverwaltungsgericht über all das hinweggegangen sei, habe es die Spruchpunkte A. I. bis A. III. seines Erkenntnisses mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.

Mit Recht verweise der Revisionswerber zudem auf Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), gemäß dessen Abs. 3 Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, Prozesskostenhilfe bewilligt werde, soweit diese Hilfe erforderlich sei, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.

Jedenfalls angesichts dessen, dass der Schubhaftbescheid vom 18. Mai 2015 auf § 76 Abs. 1 FPG gestützt gewesen sei und der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie der Sicherung der Abschiebung des Revisionswerbers dienen hätte sollen, sei die gegenständliche Schubhaft als Maßnahme im Sinn der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungs-RL; konkret Art. 15 dieser Richtlinie) zu verstehen. Damit sei die über die Rechtmäßigkeit dieser Schubhaft absprechende Entscheidung in "Durchführung des Rechts der Union" im Sinn des Art. 51 Abs. 1 der GRC ergangen, weshalb der Anwendungsbereich der GRC - und damit insbesondere des angeführten Art. 47 Abs. 3 - eröffnet sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1

FPG.

Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers stand zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft nicht fest.

Mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 16.03.2015 wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15, 127, 129 Z. 1, 12 3. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten, davon 7 Monate unbedingt verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde im Anschluss an die Strafhaft in Schubhaft überstellt.

Gegen den Beschwerdeführer bestand zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft und der Anhaltung eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung.

Am 26.05.2015 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 Abs. 2 AsylG eingeleitet.

Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Anhaltung in Schubhaft haftfähig.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte unbestrittene Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellung der Haftfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich zudem daraus, dass er direkt aus der Strafhaft in Schubhaft überstellt wurde. Zudem sind dem gesamten Akt keinerlei Hinweise auf das Vorliegen einer Erkrankung des Beschwerdeführers zu entnehmen. Auch in der Beschwerde wurde eine solche nicht substantiiert behauptet.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes und gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, lautet auszugsweise:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

[...]"

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Zu A)

3.2. Zu Spruchpunkt I. und II. (Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und der darauf gestützten Anhaltung in Schubhaft):

§ 76 FPG aF lautete zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides und der Anhaltung in Schubhaft auszugsweise:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Das Bundesamt kann über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

1. gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde;

2. gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde;

3. gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder

4. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

(2a) Das Bundesamt hat über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn

1. gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;

2. eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat;

3. der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;

4. der Asylwerber, gegen den gemäß § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG nicht nachgekommen ist;

5. der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder

6. sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 vorliegt,

und die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.

(3) Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

[...]

(5) Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrecht erhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 2a vor, gilt die Schubhaft als nach Abs. 2 oder 2a verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs. 2 oder 2a ist mit Aktenvermerk festzuhalten.

[...]"

§ 80 FPG aF lautete auszugsweise:

"§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

(2) Die Schubhaftdauer darf grundsätzlich

1. zwei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen verhängt wird;

2. vier Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, verhängt wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann oder darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden,

1. weil die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit nicht möglich ist oder

2. weil die für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt oder

3. weil er die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden, es sei denn, die Nichtvornahme der Abschiebung ist dem Verhalten des Fremden zuzurechnen. In diesen Fällen darf der Fremde wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraumes von 18 Monate nicht länger als 10 Monate in Schubhaft angehalten werden. Gleiches gilt, wenn die Abschiebung dadurch gefährdet erscheint, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen hat. Ebenso kann die Schubhaft, die gemäß § 76 Abs. 2 verhängt wurde, länger als sechs Monate in einem Jahr, aber nicht länger als 10 Monate in 18 Monaten aufrechterhalten werden."

Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfestellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessne Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

Demzufolge erweist sich die Verhängung von Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung im Anschluss an eine Strafhaft regelmäßig als unverhältnismäßig, wenn die Fremdenpolizeibehörde auch zum absehbaren Ende einer Strafhaft hin mit der (versuchten) Beschaffung eines Heimreisezertifikats untätig bleibt (VwGH 15.10.2015, Ro 2015/21/0026; 19.05.2015, Ro 2015/21/0008; 25.04.2014, 2013/21/0209).

Für den konkreten Fall bedeutet dies:

Der Beschwerdeführer erklärte mit Schreiben vom 08.04.2015, eingelangt beim Bundesamt am 10.04.2015, aus dem Stande der Strafhaft heraus, einen Antrag auf internationalen Schutz stellen zu wollen. Er übermittelte der belangten Behörde ein Formblatt, in dem er erklärte: "Ich ersuche um Asyl". Am 09.04.2015 langte ein Email des Sozialen Dienstes beim Bundesamt ein, dass der Asylantrag als gegenstandslos anzusehen sei. Der Beschwerdeführer habe es sich anders überlegt, er sei Franzose und als solcher sei der Antrag sinnlos. Er wolle nur nicht abgeschoben werden.

Am 22.05.2015 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Laut Aktenvermerk des Bundesamtes wurde die bereits verhängte Schubhaft damit nunmehr auf § 76 Abs. 2 Z 3 FPG gestützt. Der Aktenvermerk über die Änderung des Schubhafttatbestandes wurde vom Beschwerdeführer am 22.05.2015 übernommen.

Am 26.05.2015 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 Abs. 2 AsylG eingeleitet. Begründet wurde dies in einem Aktenvermerk vom selben Tag damit, die bisher vorliegenden Ermittlungen würden die Annahme rechtfertigen, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf die Gewährung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten ab- oder zurückzuweisen sein werde und ein besonderes öffentliches Interesse an der beschleunigten Durchführung des Verfahrens bestehe. Ein besonderes öffentliches Interesse liege deshalb vor, weil der Beschwerdeführer im Bundesgebiet rechtskräftig verurteilt worden sei.

Im konkreten Fall bestand gegen den Beschwerdeführer zwar zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides und der Anhaltung eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung. Zudem war der Beschwerdeführer rechtskräftig strafrechtlich verurteilt, weshalb die belangte Behörde zu Recht von einem starken öffentlichen Interesse an einer baldigen Durchsetzung der Abschiebung ausging. Auch existierten zahlreiche Aliasidentitäten und vier mögliche Staatsbürgerschaften.

Andererseits hatte die belangte Behörde weder im Bescheid vom 15.05.2015, mit dem die Rückkehrentscheidung erlassen wurde, noch im Schubhaftbescheid die Nationalität des Beschwerdeführers - und somit auch den Staat, in den dieser abgeschoben werden soll - eindeutig festgestellt. Dementsprechend wurde der Bescheid vom 15.05.2015 in weiterer Folge durch das Bundesverwaltungsgericht auch ersatzlos behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 abs. 3 VwGVG an das Bundesamt zurückverwiesen. Auch im Schubhaftbescheid wurde der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger eines nordafrikanischen Landes bezeichnet. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt zwar nicht, dass sich der Beschwerdeführer dadurch, dass er keine Stellungnahme im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs abgab und selbst diverse Identitäten bzw. Staatsbürgerschaften angab, äußerst unkooperativ verhielt, jedoch hätte die Behörde ihn vor Erlassung des Schubhaftbescheides - der kein Mandatsbescheid war - zumindest zu seiner Staatsbürgerschaft und dem Vorliegen der Voraussetzungen für die Schubhaft persönlich einvernehmen müssen, worauf sie jedoch verzichtet hat. Somit hat das Bundesamt insgesamt das Vorliegen der Voraussetzungen für die Schubhaft nicht ausreichend geprüft.

Zudem wurde erst am 05.05.2015 seitens des Bundesamtes ein Ersuchen um Ausstellung eines Heimreisezertifikates an die tunesische Botschaft gestellt, obwohl bereits am 25.02.2015 ein daktyloskopischer Treffer von Seiten Spaniens eingelangt war, demzufolge es sich bei dem Beschwerdeführer um einen tunesischen Staatsangehörigen handeln soll. Das Bundesamt hätte also, um die Schubhaft möglichst kurz zu halten, sich bereits gleich im Anschluss daran an die tunesischen Behörden wenden müssen, auch um die entsprechende Staatsangehörigkeit möglichst bald zu verifizieren und die Schubhaft im Anschluss an die Strafhaft möglichst kurz zu halten.

Da die Behörde dies unterlassen hat, war die Schubhaftverhängung und -anhaltung im konkreten Fall insgesamt rechtswidrig.

3.3. Zu Spruchpunkt III. (Abspruch über die Kosten):

3.3.1. Der VwGH hat im Erkenntnis vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, ausgeführt, dass die Beschwerde an das BVwG, soweit damit die dem (gemeint: rechtswidrigen) Schubhaftbescheid nachfolgende Anhaltung bekämpft wird, eine Beschwerde gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellt, weshalb auch § 35 VwGVG zur Anwendung kommt, und zwar zumindest insoweit, als er einem Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht im Falle des Obsiegens in einem Beschwerdeverfahren wegen behaupteter Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kostenersatz einräumt.

Der mit "Kosten" betitelte § 35 VwGVG lautet:

"§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:

"1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro."

3.3.2. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Bescheid, mit dem die Schubhaft angeordnet wurde, als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben.

Da der Bescheid behoben und die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt wurde, ist gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG die beschwerdeführende Partei die obsiegende und die belangte Behörde die unterlegene Partei.

In der Beschwerde wurde von der beschwerdeführenden Partei beantragt, ihr Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) und der Eingabegebühr zuzuerkennen.

Da im gegenständlichen Verfahren die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben konnte, war der von der belangten Behörde als unterlege Partei zu leistende Aufwandersatz auf den Ersatz des Schriftsatzaufwandes der beschwerdeführenden Partei in Höhe von 737,60 Euro zu beschränken.

3.3.3. Der Beschwerdeführer stellte zudem den Antrag auf Befreiung von der Eingabegebühr.

§ 14 Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.

Gemäß § 1 BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. § 2 leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.

Eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (§ 70 AsylG 2005) ist für Schubhaftbeschwerden weder im FPG noch im BFA-VG vorgesehen. Weder § 35 VwGVG, noch das GebührenG 1957 sehen einen Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr durch das Bundesverwaltungsgericht vor.

Der EGMR geht davon aus, dass das Erfordernis, bei der Einbringung einer Beschwerde Gerichtsgebühren zu bezahlen, per se nicht als Einschränkung des Rechts auf Zugang zu Gericht iSd Art. 6 EMRK darstellt, wenn das Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zu Gericht nicht beschnitten wird und die angewandten Maßnahmen verhältnismäßig in Bezug auf das angestrebte Ziel sind (EGMR 26.10.2010, Fall Marina, Appl. 46.040/07, Rz 50; 20.12.2007, Fall Paykar Yev Haghtanak ltd, Appl. 21.638/03, Rz 44ff.; 26.7.2005, Fall Podbielski und PPU Polpure, Appl. 39.199/98, 61 ff.; 19.6.2001, Fall Kreuz, Appl. 28249/95, Rz 53 ff.).

Die Gebühr für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht beträgt gemäß § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV € 30,-. Sie entsteht gem. § 1 Abs. 2 BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Ihre Bezahlung ist allerdings kein Zulässigkeitserfordernis im Beschwerdeverfahren. Dieser Gebührensatz kann nicht als prohibitiv hoch angesehen werden (vgl. Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1049 f.).

Der Antrag auf Befreiung von der Eingabegebühr war daher zurückzuweisen.

3.4. Zu Spruchpunkt IV. (Zurückweisung des Antrags auf Beigabe eines Verfahrenshelfers):

In der Beschwerde wurde unter Verweis auf Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC beantragt, dem Beschwerdeführer einen unentgeltlichen Verfahrenshelfer beizugeben.

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 18.05.2015 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein kostenloser Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt, der auch den gegenständlichen Beschwerdeschriftsatz eingebracht hatte. Rechtsgrundlage für die Gewährung von Verfahrenshilfe im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht war, als der Beschwerdeführer seinen Antrag stellte, § 40 VwGVG, der unter der Überschrift "Verfahrenshilfeverteidiger" stand, die Verfahrenshilfe aber auf Verwaltungsstrafsachen beschränkte. Mit Erk. VfSlg. 19.989/2015 hatte der Verfassungsgerichtshof § 40 VwGVG als verfassungswidrig aufgehoben, weil der gänzliche Ausschluss der Gewährung von Verfahrenshilfe in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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