Entscheidungsdatum
12.11.2018Norm
BFA-VG §22a Abs1 Z3Spruch
W117 2207750-1/7E
Gekürzte Ausfertigung des in der Verhandlung am 22.10.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
Im Namen der Republik
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Ägypten, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, dieser vertreten durch em. RA Dr. Lennart Binder, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Steiermark, vom 02.08.2018, Zl. 830059501-180726944/BMI-BFA-RD-STMK, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 02.08.2018 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z 1 FPG idF BGBl. I Nr. 32/2018 (Schubhaftbescheid und Anhaltung bis 31.08.2018), § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF (Anhaltung seit 01.09.2018) iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, Z 9 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, und Z 9 FPG idgF wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.
III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF abgewiesen.
IV. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
V. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Der beschwerdeführenden Partei wurde die Niederschrift in der Verhandlung vom 22.10.2018 ausgefolgt, der Verwaltungsbehörde am selben Tag zugestellt.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 22.10.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß §29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Fortsetzung der Schubhaft, gekürzte Ausfertigung, Kostenersatz,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W117.2207750.1.00Zuletzt aktualisiert am
14.01.2019