Entscheidungsdatum
13.11.2018Norm
AVG §13 Abs3Spruch
W170 2201236-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichts Wels vom 24.04.2018, Zl. JV 262/18k/4, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 9 Abs. 1 Z 3, 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Mit im Spruch bezeichneten Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichtes Wels wurde über XXXX(in Folge: Beschwerdeführer) hinsichtlich des Gerichtsgebäudes des Bezirksgerichts Wels ein unbefristetes Hausverbot mit näher bestimmten Ausnahmen verhängt.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer mit internationalem Rückschein übermittelt und ist dem Beschwerdeführer in Rumänien am 09.05.2018 zugegangen.
Der Beschwerdeführer hat seit der Einbringung der Beschwerde keinen Wohnsitz im Bundesgebiet.
1.2. Mit als Rekurs bezeichnetem Schreiben vom 17.05.2018, beim Bezirksgericht Wels am selben Tag eingelangt, ergriff der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde. Diese hatte folgenden Wortlaut:
"Rekurs
Wegen Hausverbot des Gerichtsgebaude des Bezirksgericht Wels Maria-Theresia straße 8 4600 Wels aktenzahl JN 262/18K-39 und Unterhalt Kinder alimente aktenzahl 1 PU/15a-71.
Ich XXXXRomaniei., Rekurs wegen Hausverbot des Gerichtgebaude wegen ist eine öffentliche Gebäude, und Kinderalimente aktenzahl 1 PU/15a - wan ich werdine ungefer 250 eu und muss 300 eu zu zahlen?
Dazu ich mache ein neu antrag auf Verfahrenshilfe zum helfen bei gericht zum erkleren des Hausverbot des Bezirksgericht Wels un den Hohe der unterhalt oder Kinder, alimente, des informationsrecht über die kinder dass meine Wohnung in Rumenien zum bekommen, der schulzeugnisse und ärztliche Zeugnis der Kinder.
Mit hochachtungsvoll
Unterschrift, Datum"
1.3. Nach Vorlage der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht am 18.07.2018 wurde der im Rechtsmittel gestellte Verfahrenshilfeantrag mit Beschluss vom 10.08.2018, W170 2201236-1/2Z, insoweit in Bearbeitung genommen, als dem Beschwerdeführer die Vorlage bestimmter Unterlagen aufgetragen wurde; unter einem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des genannten Beschlusses einen Zustellbevollmächtigten mit einer Abgabestelle in Österreich namhaft zu machen oder das Bestehen einer für ihn gültigen Abgabestelle in Österreich nachzuweisen, widrigenfalls im gegenständlichen Verfahren die Zustellung ohne Zustellnachweis durch Übersendung der Dokumente ohne Zustellnachweis an die rumänische Adresse des Beschwerdeführers erfolgen werde und ein übersandtes Dokument zwei Wochen nach Übergabe an den Zustelldienst als zugestellt gelte.
Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer mit internationalem Rückschein zugestellt und von diesem am 27.08.2018 an seiner rumänischen Adresse übernommen.
Mit Schreiben vom 03.09.2018 reagierte der Beschwerdeführer insoweit auf den oben genannten Beschluss, als er dem Bundesverwaltungsgericht bestimmte Nachweise hinsichtlich der Verfahrenshilfe zukommen ließ und abermals seine rumänische Adresse bekanntgab; weder in diesem Schreiben noch in weiterer Folge wurde vom Beschwerdeführer ein Zustellbevollmächtigter mit einer Abgabestelle in Österreich namhaft gemacht oder das Bestehen einer für ihn gültigen Abgabestelle in Österreich nachgewiesen.
1.4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.09.2018, W170 2201236-1/4Z, wurde einerseits der Verfahrenshilfeantrag des Beschwerdeführers abgewiesen und diesem andererseits insoweit die Verbesserung seiner Beschwerde binnen einer Frist von vierzehn Tagen nach Zustellung des Beschlusses aufgetragen, als er die Rechtswidrigkeit des Bescheides dartun müsse. Widrigenfalls wurde die Zurückweisung der Beschwerde angedroht.
Der Beschluss wurde am 24.09.2018 dem Zustelldienst übergeben und am 03.10.2018 dem Beschwerdeführer an seiner rumänischen Adresse zugestellt.
Bis dato ist dem Bundesverwaltungsgericht eine Verbesserung der Beschwerde nicht zugegangen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018 (in Folge: B-VG), die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018 (in Folge: AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles anzuwenden.
Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG hat die Beschwerde (unter anderem) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu enthalten.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat eine Beschwerde an ein Verwaltungsgericht gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG die "Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt", zu enthalten; das damit normierte Inhaltserfordernis bezieht sich auf jenes Vorbringen des Beschwerdeführers, aus dem er eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes (infolge Verfahrensfehler, materieller Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit) ableitet (VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0288; VwGH 17.12.2014, Ro 2014/10/0120). Darauf, ob diese Gründe der Beschwerde zum Erfolg verhelfen, kommt es bei der Prüfung der formellen Erfordernisse eines Rechtsmittels allerdings nicht an (vgl. VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0288). Der Umstand, dass sich die Beschwerde allenfalls als unbegründet erweisen sollte und im Beschwerdeschriftsatz ein Vorbringen erstattet wird, das im Ergebnis möglicherweise nicht geeignet sein könnte, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen, berechtigt das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung der Beschwerde (vgl. VwGH 13.09.2017, Ra 2016/12/0053).
Die ursprünglich (und rechtzeitig) eingebrachte Beschwerde lässt - wie sich aus dem festgestellten Wortlaut der Beschwerde ergibt - nicht einmal im Ansatz erkennen, warum der Beschwerdeführer die bekämpfte Entscheidung des Vorstehers des Bezirksgerichtes Wels für rechtswidrig erachtet, sondern lediglich, dass er mit dieser Entscheidung nicht einverstanden ist. Die einzigen Ausführungen, bei denen allenfalls ein Hinweis darauf zu erkennen ist, warum der Beschwerdeführer eine Entscheidung für rechtswidrig erachtet (nämlich die Formulierung: "wan ich werdine ungefer 250 eu und muss 300 eu zu zahlen?") richtet sich auch nach den Angaben im Rechtsmittel nicht gegen die im Spruch bezeichnete Entscheidung, sondern gegen eine Entscheidung in einem anderen beim Bezirksgericht Wels geführten Verfahren unter der Aktenzahl 1 PU/15a-71.
Gemäß §§ 13 Abs. 3 AVG, 176 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung, es hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat den Beschwerdeführer, der in Österreich laut ZMR und nach dem Wissen des Bundesverwaltungsgerichtes über keinen Wohnsitz bzw. über keine andere Abgabestelle verfügt, mit Beschluss vom 10.08.2018, W170 2201236-1/2Z, am 27.08.2018 vom Beschwerdeführer an seiner rumänischen Adresse übernommen und somit zugestellt, aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des genannten Beschlusses einen Zustellbevollmächtigten mit einer Abgabestelle in Österreich namhaft zu machen oder das Bestehen einer für ihn gültigen Abgabestelle in Österreich nachzuweisen und darauf hingewiesen, dass ansonsten die Zustellung ohne Zustellnachweis durch Übersendung der Dokumente ohne Zustellnachweis an die rumänische Adresse des Beschwerdeführers erfolgen werde und ein übersandtes Dokument zwei Wochen nach Übergabe an den Zustelldienst als zugestellt gelte.
Dem ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, daher wurde der oben genannte Verbesserungsauftrag (in Form eines verfahrensleitenden Beschlusses) am 24.09.2018 einem Zustelldienst übergeben und vom Beschwerdeführer am 03.10.2018 an seiner rumänischen Anschrift übernommen. Gemäß §§ 10 Abs. 1 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2017 (in Folge: ZustG), 17 VwGVG kann Parteien und Beteiligten, die über keine inländische Abgabestelle verfügen, vom Verwaltungsgericht aufgetragen werden, innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen für bestimmte oder für alle bei diesem Gericht anhängigen oder anhängig zu machenden Verfahren einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Kommt die Partei bzw. der Beteiligte diesem Auftrag nicht fristgerecht nach, kann die Zustellung ohne Zustellnachweis durch Übersendung der Dokumente an eine dem Verwaltungsgericht bekannte Zustelladresse erfolgen. Ein übersandtes Dokument gilt zwei Wochen nach Übergabe an den Zustelldienst als zugestellt. Auf diese Rechtsfolge ist im Auftrag hinzuweisen. Gemäß § 10 Abs. 2 ZustG ist eine Zustellung gemäß § 10 Abs. 1 ZustG nicht mehr zulässig, sobald die Partei bzw. der Beteiligte (1.) einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft gemacht hat oder (2.) über eine inländische Abgabestelle verfügt und diese dem Verwaltungsgericht bekannt gegeben hat.
Weder hat der Beschwerdeführer über die genannte Aufforderung noch danach dem Bundesverwaltungsgericht einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft gemacht hat oder dem Bundesverwaltungsgericht bekanntgegeben, dass er über eine inländische Abgabestelle verfügt.
Daher war die Zustellung jedenfalls am 08.10.2018, wenn den Beschwerdeführer das Schreiben bereits am 03.10.2018 erreicht hat, an diesem Tag, zugestellt worden.
Somit endete die Frist für die Verbesserung der Beschwerde spätestens am 22.10.2018; bis dato ist dem Bundesverwaltungsgericht eine verbesserte Beschwerde nicht zugegangen, somit ist die Beschwerde gemäß §§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG, 13 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückzuweisen. Dies hat gemäß § 31 VwGVG mittels Beschluss zu erfolgen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht hat unter A) die relevante Rechtsprechung dargestellt, in deren Licht sich eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht erkennen lässt.
Schlagworte
Auslandswohnsitz, Beschwerdegründe, Beschwerdemängel,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W170.2201236.1.00Zuletzt aktualisiert am
17.01.2019