Entscheidungsdatum
13.11.2018Norm
AsylG 2005 §57Spruch
W152 2186684-1/6E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter KOPP als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Volksrepublik China, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2018, Zl. 1181822408-180160347, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben
und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
1. Verfahrensgang:
1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Volksrepublik China, wurde am 14.02.2018 im Zuge einer Kontrolle in einem Restaurant aufgegriffen. Sie verfügte über keine aufrechte Meldeadresse und konnte sich nicht ausweisen.
1.2. Am 15.02.2018 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, niederschriftlich zur Prüfung des Aufenthalts, zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Prüfung des Sicherungsbedarfs zur Sicherung des Verfahrens und der Abschiebung einvernommen.
Im Zuge dieser Einvernahme gab sie zusammengefasst an, sie sei in Österreich, um ihren Freund zu suchen. Sie sei Anfang Juli 2016 von China nach Polen gereist. Erstmals sei sie Ende November 2017 mit dem Zug nach Österreich gekommen. Zuletzt sei sie kurz vor Weihnachten 2017 nach Österreich gekommen. Seitdem sei sie durchgehend im Bundesgebiet. Ihren Reisepass habe sie vor ein paar Tagen verloren, den Verlust jedoch nicht angezeigt. Belege für ihre behauptete Reisebewegung habe sie nicht.
Die Beschwerdeführerin gab weiter an, sie habe in Österreich nicht gearbeitet, sondern Urlaub gemacht. Sie habe einen polnischen Aufenthaltstitel, welcher von 2017 bis 2019 gültig sei und den sie zusammen mit dem Reisepass verloren habe. Sie habe die Dokumente mit ihrem Handy abfotografiert.
Sie lebe von der Unterstützung ihres Freundes und wohne auch bei ihm. Nachgefragt, konnte die Beschwerdeführerin weder die Adresse des Freundes nennen noch den Bezirk noch die U-Bahnstation, in deren Nähe die Wohnung liege. Sie gab an, sie sei im Bundesgebiet verblieben, um mit ihrem Freund das chinesische Neujahresfest zu feiern. Sie sei in Polen krankenversichert, habe aber keinen Beleg dafür.
Zu ihrer Familie gab sie an, sie habe in Österreich keine Verwandten und in Italien eine Cousine. In China würden ihre zwei Töchter, ihre Mutter, ein Bruder und eine Schwester leben. Sie sei verwitwet und auch ihr Vater sei verstorben. Sie habe in China die Hauptschule besucht und sei als Verkäuferin tätig gewesen.
Auf die Frage, mit wie vielen finanziellen Mitteln sie in das Bundesgebiet eingereist sei und wie viele sie jetzt noch habe, gab sie an, sie habe ca. EUR 100,- gehabt. Zurzeit habe sie noch ca. EUR 65,-.
Die Beschwerdeführerin legte im weiteren Verlauf der Einvernahmen Handyfotografien einer chinesischen ID-Karte, eines Schengenvisums für Griechenland, gültig von 15.07.2016 bis 09.09.2016, eines chinesischen Reisepasses und eines polnischen Aufenthaltstitels "POBYT CZASOWY", gültig bis 01.03.2019 vor.
Zum Aufenthaltstitel gab sie an, mit diesem dürfe sie in Polen arbeiten. Ihre vorherige Aussage, sie sei zum ersten Mal Ende November 2017 in Österreich gewesen, korrigierte sie dahingehend, sie sei bereits früher im Jahr 2017 in Österreich gewesen. Wann genau, könne sie jedoch nicht mehr sagen.
Die Beschwerdeführerin brachte weiters vor, sie habe zwar in Restaurants ausgeholfen, habe dabei jedoch kein Geld verdient. Sie habe nur ihrem Freund geholfen.
Auf Vorhalt, es sei beabsichtigt, eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin zu erlassen, gab diese an, sie wolle nach Polen zurückfahren.
1.3. Noch am selben Tag wurde mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl festgestellt, dass gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über die Beschwerdeführerin die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 20.02.2018 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.02.2018 wurde das Bundesamt ersucht, mitzuteilen, ob eine Anfrage an Polen bzgl. des Visums (Aufenthaltstitels) erfolgt ist. Daraufhin gab das Bundesamt zur Auskunft, dass es sich bei dem behaupteten polnischen Aufenthaltstitel lediglich um eine befristete Aufenthaltsbewilligung zur Arbeitsaufnahme, jedoch nicht um Asyl oder subsidiären Schutz handle und dieser daher für das gegenständliche Verfahren (Anm.: Schubhaftverfahren) nicht von Belang sei. Daher sei auch keine diesbezügliche Anfrage an Polen gerichtet worden. Ebenfalls gab das BFA bekannt, dass die Behörde am 23.02.2018 seitens der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, dass diese im Besitz des gültigen Reisepasses und des polnischen Aufenthaltstitels sei. Die Erlangung der Originaldokumente werde veranlasst. Es sei weiterhin beabsichtigt, die Beschwerdeführerin aus dem Stande der Schubhaft nach China abzuschieben.
Mit hg. Erkenntnis vom 26.02.2018, GZ: W197 2186650-1/8E wurde der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid stattgegeben und die Anhaltung vom 15.02.2018, 18:00, bis zur Entlassung für rechtswidrig erklärt (Spruchpunkt I). Weiters wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 iVm § 22a Abs. 3 BFA-VG festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen (Spruchpunkt II). Festgestellt wurde, dass der Bund der Beschwerdeführerin gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG iVm § 1 Z 1 VwG-AufwErsV der Beschwerdeführerin den Verfahrensaufwand binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen hat (Spruchpunkt III). Der Antrag, die Beschwerdeführerin von der Eingabegebühr zu befreien, wurde als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt IV).
Gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erhob das Bundesamt gemäß § 133 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 6 Z 2 B-VG außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, welcher das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes mit Erkenntnis vom 29.05.2018, Ra 2018/21/0060, aufhob.
1.4. Mit gegenständlichem Bescheid, ebenfalls vom 15.02.2018, wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach "China" gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt III). Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 und 7 FPG wurde gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V).
Das Bundesamt stellte zusammengefasst fest, dass die Identität der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden könne. In Österreich bestünden keine schützenswerten familiären, sozialen oder beruflichen Bindungen. Die Beschwerdeführerin habe zwei Töchter in China und sei für eine Tochter noch sorgepflichtig. Sie sei gesund, in arbeitsfähigem Alter und der Landessprache mächtig. Sie sei im Bundesgebiet nicht gemeldet, verfüge über keinen ordentlichen Wohnsitz oder wolle diesen nicht nennen. In China habe sie die Hauptschule abgeschlossen und als Verkäuferin gearbeitet.
Zum Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich wurde festgestellt, dass diese gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz verstoßen habe und nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfüge, um ihren Aufenthalt aus eigenem und legalen Quellen zu bestreiten und sei sie daher als mittellos anzusehen.
Zur Lage im Herkunftsstaat wurden folgende Feststellungen getroffen:
"Sie haben nicht angegeben, in China Verfolgungen irgendeiner Art ausgesetzt zu sein. Sie haben angegeben, in die Schengenstaaten eingereist zu sein, um in Polen zu arbeiten und ihren aktuellen Freund in Österreich zu treffen, den sie als möglichen Partner vorgeschlagen bekommen haben. Sie sind im arbeitsfähigen Alter und ihrer Landessprache mächtig. Eine Unterkunft in China ist gewährleistet, da Sie angaben, erneut bei Ihrer Mutter und ihren beiden Töchtern Unterkunft nehmen zu können. Sie haben nicht angegeben, gesundheitlich eingeschränkt zu sein. Es sind keine Gründe feststellbar, oder wurden von Ihnen behauptet, die eine Rückkehr nach China unzumutbar erscheinen lassen."
Zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbotes wurde im Wesentlichen festgestellt, die Beschwerdeführerin verfüge über keinerlei Barmittel, gehe keiner legalen Beschäftigung nach und sei daher nicht im Stande, ihren kurzfristigen Aufenthalt oder ihre Ausreise aus Eigenem und legalen Quellen zu finanzieren und liege keine Verpflichtungserklärung ihres Freundes vor. Sie sei bei der Ausübung einer Beschäftigung ohne Vorliegen einer arbeitsrechtlichen Bewilligung betreten worden und habe selbst angegeben, gelegentlich in Restaurants auszuhelfen. Sie verfüge über keinen allumfassenden Krankenversicherungsschutz im Bundesgebiet und bestehe somit die Gefahr, dass sie einer Gebietskörperschaft zur Last falle. Aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse und der Tatsache, dass sie keine begründete Aussicht darauf habe, in naher Zukunft einen Aufenthaltstitel mit Arbeitsmarktzugang für Österreich zu erhalten, sei nicht davon auszugehen, dass es demnächst zu einer Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Situation kommen könne. Es bestehe zudem die Gefahr, dass sie erneut Handlungen setzen werde, die der österreichischen Rechtsordnung widersprechen (Schwarzarbeit) und könne somit keine günstige Zukunftsprognose abgegeben werden.
Die beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde beschränkten sich jeweils darauf, dass sich die Feststellungen aus dem Akt der Beschwerdeführerin sowie aus dem ihres Freundes ergeben würden.
In rechtlicher Hinsicht wurde zu Spruchpunkt I zu Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes ausgeführt, die Beschwerdeführerin verfüge über einen polnischen Aufenthaltstitel "POBYT CZASOWY", welcher sie zur Arbeitsaufnahme in Polen berechtige. Als chinesische Staatsbürgerin mit polnischem Aufenthaltstitel sei es ihr grundsätzlich erlaubt, sich für 90 Tage innerhalb von 180 Tagen aus touristischen Gründen in Österreich aufzuhalten. Sie verfüge jedoch über keinen Reisepass, kein Identitätsdokument, nicht über ausreichende finanzielle Mittel zur Finanzierung ihres Aufenthaltes und über keinen Versicherungsschutz im Bundesgebiet sowie keine ordentliche Unterkunft. Daher sei ihr Aufenthalt jedenfalls als illegal anzusehen.
Zusammengefasst kam die belangte Behörde zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des nicht rechtmäßigen Aufenthalts im Sinne des § 52 Abs. 1 Z 1 FPG vorliege, der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde und die Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG zulässig sei und daher gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 und § 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei.
Zu Spruchpunkt II führte die Behörde zusammengefasst aus, dass mit diesem Bescheid gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei. Ihre Abschiebung sie gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das 6. oder 13. ZP EMRK verletzt würde oder für die Beschwerdeführerin als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. In weiterer Folge wurde ausgeführt:
"Sie haben in Österreich keinen Asylantrag gestellt und nicht angegeben, in Serbien Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein. Eine Gefährdung Ihrer Person iSd Art. 2,3 EMRK ist der Behörde nicht ersichtlich.
Gem. § 50 Abs. 2 FPG ist eine Abschiebung auch dann unzulässig, wenn dem Fremden die Flüchtlingseigenschaft zukommen sollte. Sie haben keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, und derartige Gründe sind auch nicht ersichtlich.
Gem. § 50 Abs. 3 FPG ist eine Abschiebung schließlich unzulässig, wenn die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ihr entgegenstehe. Eine solche vorläufige Maßnahme wurde in Ihrem Fall nicht empfohlen.
Es ist somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen Ihre Abschiebung nach Serbien zulässig ist."
Zum Einreiseverbot wurde rechtlich zusammengefasst ausgeführt, dass § 53 Abs. 2 Z 6 und 7 FPG im Fall der Beschwerdeführerin erfüllt seien. Sie gehe im Bundesgebiet keiner legalen Beschäftigung nach und sei als mittellos anzusehen. Ihr persönliches Verhalten stelle in jedem Fall eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Sie habe massiv die Einwanderungs- und Aufenthaltsvorschriften verletzt. Es sei auch zu befürchten, dass die Beschwerdeführerin auch in Zukunft die österreichische Rechtsordnung missachten oder einer Gebietskörperschaft zur Last fallen werde.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 20.02.2018 fristgerecht gegenständliche Beschwerde wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei mit ihrem gültigen Reisepass und einem gültigen Schengenvisum in das Schengengebiet eingereist und verfüge über einen gültigen polnischen Aufenthaltstitel. Ihr Aufenthalt in Österreich erweise sich somit als rechtmäßig. Sie habe außerdem bei ihrer Festnahme Bargeld in Höhe von EUR 65,- bei sich gehabt und habe in ihrer Unterkunft noch Bargeld in Höhe von etwa EUR 1.000,-. Ein weiterer Aufenthalt der Beschwerdeführerin nach Entlassung aus der Schubhaft sei nicht beabsichtigt und stelle ein solcher somit keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Es könne daher die sofortige Ausreise der Beschwerdeführerin nicht aus diesen Gründen erforderlich sein. Da die Beschwerdeführerin über einen polnischen Aufenthaltstitel verfüge, sei sie zunächst verpflichtet, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet Polens zu begeben. Selbst wenn jedoch die Erlassung gegenständlicher Rückkehrentscheidung rechtmäßig erfolgt sei, sei von der Erlassung eines Einreiseverbotes abzusehen gewesen bzw. dieses mit einer kürzeren Dauer zu bemessen gewesen. Die im Bescheid angeführte Begründung für Erlassung und Dauer des Einreiseverbotes sei nicht nachvollziehbar.
1.5. Der gegenständliche Verwaltungsakt langte am 21.02.2018 am Bundesverwaltungsgericht ein.
1.6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.02.2018, GZ: W152 2186684-1/2Z, wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
2. Feststellungen:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Beschwerdeführerin, durch Einsichtnahme in den hg. Akt der Beschwerdeführerin zu GZ: W197 2186650-1, und schließlich durch Einholung von Auszügen aus ZMR, GVS und Strafregister.
2.1. Der unter Punkt 1. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.
2.2. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin Staatsangehörige der Volksrepublik China ist.
2.3. Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Einvernahme vom 15.02.2018 sowie in der Beschwerde vor, über einen gültigen polnischen Aufenthaltstitel zu verfügen. Das Bundesamt stellte zwar das Vorliegen eines solchen Aufenthaltstitels nicht fest, ging jedoch in seiner rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I des gegenständlichen Bescheides vom Bestehen eines derartigen Aufenthaltstitels aus.
2.4. Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin beschränken sich auf den unter Punkt 1.4. zitierten Absatz. Der Beschwerdeführerin wurden weder aktuelle Länderinformationen zur Volksrepublik China vorgehalten noch wurden diese im Bescheid berücksichtigt. Es wurde auch keine nähere Befragung zur Situation der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat vorgenommen.
In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt II geht das Bundesamt, wie unter Punkt 1.4. zitiert, davon aus, dass die Beschwerdeführerin nicht angegeben habe, in Serbien Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein und dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Serbien zulässig sei.
Die Beschwerdeführerin hat im gesamten Verfahren nicht vorgebracht, aus Serbien zu stammen, in Serbien einen Aufenthaltstitel zu haben oder in Serbien gewesen zu sein.
3. Beweiswürdigung:
3.1. Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen zum Bescheid ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts.
3.2. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin Staatsangehörige der Volksrepublik China ist, basiert auf deren Angaben im Verfahren in Zusammenschau mit den von ihr in der Einvernahme dargelegten Kenntnissen der chinesischen Sprache.
3.3. Die Feststellungen zum Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Einvernahme vom 15.02.2018 sowie in der Beschwerde werden nach Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt getroffen. Ebenso basieren die Feststellungen zum Bescheid, insbesondere zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat sowie zur rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I und II auf dem Inhalt des gegenständlichen Bescheides.
3.4. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin aktuelle Länderinformationen zur Volksrepublik China nicht vorgehalten wurden, wird aufgrund des im Akt einliegenden Einvernahmeprotokolls getroffen.
Aus dem Einvernahmeprotokoll, der Beschwerde und dem hg. Akt zu GZ: W197 2186650-1 ergibt sich die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht hat, aus Serbien zu stammen, in Serbien einen Aufenthaltstitel zu haben oder in Serbien gewesen zu sein.
4. Rechtliche Beurteilung:
4.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz; BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz; BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
4.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz; VwGVG) BGBl I Nr. 22/2013 idgF geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß Abs. 5 leg.cit. sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.
Zu A)
4.3. Zur Zurückverweisen der Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl:
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenen des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung der mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs 3 zweiter Satz VwVGV ([vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: Tatsachenbereich], Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsverfahren, Manz, Anmerkung 2 und 11, Seiten 150 und 153f).
Gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet, welche er seitdem in ständiger Rechtsprechung bestätigt hat (vgl. VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0019;VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0123):
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststehe. Dies werde jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergebe.
Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen sei.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlange das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck finde, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werde. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen komme daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen habe, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt habe. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen würden, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen habe, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Die verwaltungsgerichtliche meritorische Entscheidungszuständigkeit hält grundsätzlich hintan, dass die Erledigung eines von einer Verwaltungsbehörde eingeleiteten Verfahrens erst nach einem längeren Zeitraum hinweg in einer Art eines "Pingpongspiels" erfolgenden Wechsels zwischen verwaltungsgerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Entscheidungen erfolgen kann. Zudem wird nur ein solches Verständnis der mit der Etablierung der Verwaltungsgerichte erfolgenden Zielsetzung gerecht, den Anforderungen der EMRK sowie denen des Rechts der Europäischen Union im Bereich des Verwaltungsrechtsschutzes zu entsprechen. Zum einen ist aufgrund dieser Anforderungen bei der Interpretation der sich aus § 28 Abs 3 VwGVG für die meritorische Entscheidungskompetenz ergebenden Ausnahmen ohnehin auch das grundsätzlich zu einer restriktiven Sicht dieser Ausnahmen führende Gebot einer angemessenen Verfahrensdauer zu berücksichtigen. Zum anderen ist nicht zu übersehen, dass auf dem Boden der meritorischen Entscheidungskompetenz getroffene Entscheidungen der Verwaltungsgerichte grundsätzlich eine verlässliche Gewähr dafür bieten, dass den von diesen Vorgaben an die behördliche Entscheidungskompetenz gerichteten Anforderungen entsprochen wird (vgl. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).
Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründungen hinwegsetzen (vgl. VwGH 10.04.2013, 2011/08/0169).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, etwa in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).
Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Pflicht zur Durchführung notwendiger Ermittlungen des Sachverhalts nicht nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aufgrund folgender Erwägungen:
4.3.1. Die Beschwerdeführerin legte in ihrer Einvernahme Handyfotos eines polnischen Aufenthaltstitels, eines Schengenvisums, eines Personalausweises und eines Reisepasses vor. Die belangte Behörde stellte zwar fest, dass auf Grundlage dieser Fotos die Identität der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden konnte, ging jedoch trotzdem in ihrer rechtlichen Beurteilung davon aus, dass die Beschwerdeführerin über einen gültigen polnischen Aufenthaltstitel verfügte. Wie das Bundesamt zu diesem Schluss kommt, ist nicht ersichtlich, insbesondere, weil hinsichtlich des Bestehens oder Nichtbestehens des Aufenthaltstitels keine Feststellungen getroffen wurden.
Aus dem Akteninhalt zum gegenständlichen Bescheid geht auch nicht hervor, dass die Behörde vor Erlassung des gegenständlichen Bescheides auch nur ansatzweise Ermittlungen zur Frage des Bestehens eines solchen Aufenthaltstitels getätigt hat. Aus dem hg. Akt zu GZ: W197 2186650-1 ergibt sich, dass am 23.02.2018 vom Bundesverwaltungsgericht eine Anfrage an das Bundesamt ergangen ist, ob eine Anfrage an Polen bzgl. des Visums (Aufenthaltstitels) erfolgt sei. Seitens des Bundesamtes wurde noch am selben Tag bekannt gegeben, dass es sich bei dem behaupteten polnischen Aufenthaltstitel lediglich um eine befristete Aufenthaltsbewilligung zur Arbeitsaufnahme, nicht jedoch Asyl oder subsidiären Schutz handle und dieser für das gegenständliche Verfahren (Anm.: Schubhaftverfahren) nicht von Belang sei. Ebenfalls noch am selben Tag wurde bekannt gegeben, dass die Behörde vom Verein Menschenrechte Österreich (VMÖ) darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, dass dieser aktuell im Besitz des gültigen Reisepasses und des polnischen Aufenthaltstitels sei. Die Erlangung sei veranlasst worden. Aufgrund der "erlassenen Entscheidung (RK + EV) [sei] weiterhin beabsichtigt" die Beschwerdeführerin aus dem Stande der Schubhaft nach China abzuschieben.
Aus diesen Schreiben ergibt sich, dass die Behörde bei Erlassung des gegenständlichen Bescheides das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe einen gültigen Aufenthaltstitel für Polen, vollkommen ignorierte und dahingehend bis zur Mitteilung des VMÖ keinerlei Ermittlungsschritte unternahm.
Dies erweist sich insbesondere in Hinblick auf die Regelung des § 52 Abs. 6 FPG als problematisch.
Gemäß § 52 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dieser sich 1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder 2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
Gemäß § 31 Abs. 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie 1. rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingung des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben; 2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind; 3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen; 4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt; 5. bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;
[...].
Gemäß § 52 Abs. 6 FPG hat sich ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 leg.cit. zu erlassen.
Aus dem angefochtenen Bescheid ist jedoch eine Auseinandersetzung mit der Spezialnorm des § 52 Abs. 6 FPG in keiner Weise ersichtlich.
Es ist an dieser Stelle zunächst der Beschwerde zuzustimmen, wenn in dieser ausgeführt wird, dass die belangte Behörde in ihrer Beurteilung, ob von der Beschwerdeführerin eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht und daher ihre sofortige Ausreise erforderlich ist, zu berücksichtigen gehabt hätte, dass die Beschwerdeführerin aus Eigenem angegeben hat, nach Polen zurückkehren zu wollen. Es wird in der Beschwerde zutreffend darauf hingewiesen, dass die Behörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gefährdungsprognose zu prüfen hat, ob sich aus dem gesamten Fehlverhalten eines Fremden ableiten lässt, dass sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0453). Es ist darüber hinaus auch zu berücksichtigen, dass der Verwaltungsgerichtshof jüngst ausgesprochen hat, dass es im Kontext des § 52 Abs. 6 FPG nicht schlichtweg auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ankommt, sondern (iS eines zusätzlichen Kriteriums) darauf, ob angesichts einer solchen Gefährdung die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet erforderlich ist (VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007).
Im Ergebnis ist den Ausführungen in der Beschwerde zuzustimmen, dass ein weiterer Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich von dieser nicht beabsichtigt ist und daher die sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus diesen Gründen nicht erforderlich sein kann. In weiterer Folge wäre vom Bundesamt zu prüfen gewesen, ob von der (strafgerichtlich unbescholtenen) Beschwerdeführerin aufgrund des einmaligen Verstoßes gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz sowie aufgrund der unterlassenen Meldung im Bundesgebiet und mangelnden finanziellen Mitteln eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe und diese Gefahr eine sofortige Ausreise erforderlich mache.
Daher hätte die Behörde, so sie zu dem Schluss kommt, dass eine sofortige Ausreise nicht erforderlich sei, die Beschwerdeführerin bei Vorliegen eines polnischen Aufenthaltstitels aufzufordern gehabt, sich in das Hoheitsgebiet Polens zurückzubegeben. Eine solche Aufforderung ist seitens der belangten Behörde jedenfalls nicht erfolgt, obwohl diese in der rechtlichen Beurteilung offensichtlich vom Bestehen eines polnischen Aufenthaltstitels ausging.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist § 52 Abs. 6 FPG vor dem Hintergrund der der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG zu lesen. Schon aus den Erläuterungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung ergibt sich unzweifelhaft, dass der Gesetzgeber damit die Umsetzung des Art. 6 Abs. 2 Rückführungsrichtlinie beabsichtigte (vgl. 1078 BlgNR XXIV. GP, S 29). In der Bestimmung wird angeordnet, dass ein nicht rechtmäßig aufhältiger Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates zunächst zu verpflichten ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Nur wenn dieser Ausreiseverpflichtung nicht entsprochen wird, hat eine Rückkehrentscheidung zu erfolgen. Demnach bedarf es also vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung einer "Verpflichtung" des Drittstaatsangehörigen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Die Frage der "Unverzüglichkeit" stellt sich dann in Bezug auf die Zeitspanne, die seit Ausspruch der "Verpflichtung" ergangen ist. Wird ihr "unverzüglich" entsprochen, hat eine Rückkehrentscheidung zu unterbleiben (vgl. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234 mit Verweis auf das Erkenntnis vom 10.04.2014, 2013/22/0310).
Erst wenn die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren aufgefordert worden wäre, ihrer Ausreiseverpflichtung unverzüglich nachzukommen und dieser Aufforderung nicht gefolgt wäre, wäre ein Verfahren zur Prüfung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 FPG durch die belangte Behörde zu führen gewesen.
4.3.2. Selbst für den Fall, dass ein polnischer Aufenthaltstitel nicht existiert und die Behörde zu Recht von der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausgegangen ist, hat diese zur Situation der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unterlassen.
Die belangte Behörde hat es dabei belassen, die im Folgenden zitierten Feststellungen zur Lage der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat zu treffen, welche laut "Beweiswürdigung" der belangten Behörde auf dem Akteninhalt basieren:
"Sie haben nicht angegeben, in China Verfolgungen irgendeiner Art ausgesetzt zu sein. Sie haben angegeben, in die Schengenstaaten eingereist zu sein, um in Polen zu arbeiten und ihren aktuellen Freund in Österreich zu treffen, den sie als möglichen Partner vorgeschlafen bekommen haben. Sie sind im arbeitsfähigen Alter und ihrer Landessprache mächtig. Eine Unterkunft in China ist gewährleistet, da Sie angaben, erneut bei Ihrer Mutter und ihren beiden Töchtern Unterkunft nehmen zu können. Sie haben nicht angegeben, gesundheitlich eingeschränkt zu sein. Es sind keine Gründe feststellbar, oder wurden von Ihnen behauptet, die eine Rückkehr nach China unzumutbar erscheinen lassen."
Inhaltlich geben die Feststellungen daher die Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren wieder. Feststellungen zur Volksrepublik China selbst werden nicht getroffen. Die Behörde beschränkte sich auf die allgemeine Aussage, dass keine Gründe feststellbar seien oder von der Beschwerdeführerin behauptet worden seien, die eine Rückkehr nach China unzumutbar lassen würden.
Die Behörde hat im Endergebnis keinerlei Feststellungen zur Situation der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr getroffen und sich in keinster Weise mit der Situation in der Volksrepublik China auseinandergesetzt. Es wurde seitens der belangten Behörde eine Rückkehrentscheidung getroffen, ohne zuvor Länderinformationen zur Volksrepublik China der Beschwerdeführerin vorzuhalten. Es ist aus dem Bescheid nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage die belangte Behörde feststellt, dass keine Gründe feststellbar seien, die eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach China unzumutbar erscheinen lassen.
Auch die Befragung der Beschwerdeführerin zu ihren Lebensumständen in China beschränkte sich auf die Fragen, ob sie außer ihrer minderjährigen Tochter noch andere Sorgepflichten habe, wo sie vor ihrer Einreise in die EU in China gelebt habe, ob ihre Mutter und ihre Kinder weiterhin an dieser Adresse leben würden und ob sie dort im Fall ihrer Rückkehr Unterkunft nehmen könne. Geklärt wurde also die Wohnsituation der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr, nicht jedoch, ob dieser Verfolgung oder eine Verletzung der Art. 2 und 3 EMKR drohe oder sie in eine existenzbedrohende Situation geraten würde.
Darüber hinaus ist aus der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt II ersichtlich, dass die Rückkehrentscheidung nicht den Herkunftsstaat China, sondern den Herkunftsstaat Serbien betrifft. Dies obwohl die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht vorgebracht hat, aus Serbien zu stammen, in Serbien einen Aufenthaltstitel zu haben oder in Serbien gewesen zu sein.
In einer Gesamtschau ist offensichtlich, dass das Bundesamt jegliche Auseinandersetzung mit der Situation der Beschwerdeführerin in China unterlassen hat und dazu nicht einmal ansatzweise Ermittlungen vorgenommen hat.
4.3.3. Insgesamt hat es die belangte Behörde verabsäumt, das Vorbringen der Beschwerdeführerin umfassend, unter Einbeziehung aller amtsbekannter Tatsachen, zu würdigen und lässt der gegenständliche Bescheid keine nachvollziehbar und schlüssige Begründung für die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung erkennen.
Die Behörde hat somit im konkreten Fall gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG determinierten Ermittlungspflichten verstoßen. § 18 Abs. 1 AsylG 2005 verpflichtet das Bundesamt, in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (zum Umfang der Ermittlungspflichten vgl. VwGH 14.12.2000, 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, 98/01/0222; VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, 99/20/0599).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher im fortgesetzten Verfahren zunächst zu prüfen haben, ob die Beschwerdeführerin über einen polnischen Aufenthaltstitel verfüge. Sollte das Bundesamt aufgrund des Ermittlungsverfahrens zu dem Schluss kommen, dass ein solcher nicht existiere, wird es sich unter Heranziehung von Länderinformationen zur Volksrepublik China mit der Situation der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat auseinandersetzen zu haben. Die aus diesen Ermittlungsschritten resultierenden Ergebnisse werden mit der Beschwerdeführerin zu erörtern und einer neuerlichen inhaltlichen Auseinandersetzung seitens der belangten Behörde zugrunde zu legen sein.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren, zumal die Verwaltungsbehörde, wie aus dem hg. Akt zu GZ: W 197 2186650-1 ersichtlich, nach Erlassung des gegenständlichen Bescheides bereits begonnen hat, Nachforschungen zum polnischen Aufenthaltstitel anzustellen. Das Bundesamt kann somit die notwendigen - auch darüber hinausgehenden - Ermittlungsschritte wesentlich rascher und effizienter nachholen.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen seitens der belangten Behörde im gegenständlichen Fall noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht im Sinne des § 28 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben, der angefochtene Bescheid des Bundesamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (§ 28 Abs. 3, 3. Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird (vgl. BVwG 28.01.2014, W108 1433990-1/4E).
Von der in § 28 VwGVG eingeräumten Möglichkeit, die unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als Mehrparteienverfahren darstellt, sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ - manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen hingewiesen.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht im Sinne des § 28 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.
4.4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid zu beheben ist.
Zu B)
4.5. Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aufenthaltstitel, Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W152.2186684.1.01Zuletzt aktualisiert am
14.01.2019