TE Bvwg Beschluss 2018/11/13 W115 2125007-2

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Veröffentlicht am 13.11.2018
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Entscheidungsdatum

13.11.2018

Norm

BEinstG §8
VwGG §30a Abs1
VwGG §30a Abs8
VwGG §38

Spruch

W115 2125007-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER über den Fristsetzungsantrag der Österreichischen Post AG vom 08.11.2018, Zl. W115 2125007-2/2, in der Rechtssache betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des Behindertenausschusses beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, vom 12.03.2018, Zl. KÜ 1076-181172, beschlossen:

Der Fristsetzungsantrag wird gemäß § 30a Abs. 1 iVm § 30a Abs. 8 iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Schriftsatz vom 08.11.2018, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht mittels ERV am 08.11.2018, 16:35:03 Uhr, stellte die Antragstellerin beim Bundesverwaltungsgericht einen Fristsetzungsantrag im Wesentlichen mit der Begründung, dass das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 12.03.2018, Zl. KÜ-1076-181172, noch keine Entscheidung getroffen hat.

Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem gegenständlichen Verwaltungsakt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 30a Abs. 1. VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Gemäß § 30a Abs. 8 VwGG sind auf Fristsetzungsanträge die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG ist das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, verpflichtet, über verfahrensleitende Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 B-VG beginnt die Entscheidungsfrist mit Vorlage der Beschwerde.

Entsprechend der Bestimmung des § 34 Abs. 1 VwGVG beginnt im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - ein solches liegt dem gegenständlichen Fristsetzungsantrag zu Grunde - die Entscheidungsfrist daher mit Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Da die Beschwerdevorlage des Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, am 09.05.2018 eingelangt ist, endet die Entscheidungsfrist im gegenständlichen Fall gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG mit Ablauf des 09.11.2018.

Da die Entscheidungsfrist im Sinne des § 34 Abs. 1 VwGVG sohin noch nicht abgelaufen ist und daher zum Zeitpunkt der Stellung des Fristsetzungsantrages keine Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichtes vorliegt, war der Fristsetzungsantrag gemäß § 30a Abs. 1 iVm Abs. 8 VwGG iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

Entscheidungsfrist, Fristsetzungsantrag, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W115.2125007.2.00

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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