Entscheidungsdatum
13.11.2018Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
I401 2209181-1/3E
BESCHLUSS
In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.11.2018, IFA: 810694703 VZ INT: 1180279735, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, Staatsangehörigkeit: Marokko, hat das Bundesverwaltungsgericht durch den Richter Mag. Gerhard AUER beschlossen:
A)
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-VG rechtmäßig.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Fremde reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Er stellte am 08.07.2011 einen Asylantrag. Das Asylverfahren wurde eingestellt, weil er sich dem Verfahren entzog. Nach der Dublin-Verordnung erfolgte eine Rücküberstellung von den Niederlanden nach Österreich.
2.1. Am 29.03.2014 stellte er einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz und gab dabei einen anderen Namen und ein anderes Geburtsdatum an. Er begründete ihn damit, ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen geflüchtet zu sein (niederschriftliche Einvernahme vom 01.04.2014).
2.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 07.04.2014 wurde der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko nicht zuerkannt, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Marokko zulässig sei. Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gesetzt.
Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
3. Mit Mandatsbescheid vom 24.10.2018 wurde über den Fremden die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet, die mit bestehender Fluchtgefahr begründet wurde. Er befindet sich seit diesem Tag im Polizeianhaltezentrum B.
4.1. Der Fremde stellte am 24.10.2018 aus dem Stande der Schubhaft neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei seiner am folgenden Tag erfolgten Ersteinvernahme durch die Landespolizeidirektion Wien, bei der sich herausstellte, dass er sich von ca. 2014 bis 2018 in den Niederlanden befand, gab er auf die Frage, warum er neuerlich einen Asylantrag stellt, an, er sei mit einem Mädchen in seiner Heimat zusammen gewesen. Er habe es nicht heiraten können, weil er nicht genug Geld gehabt habe. Er sei mit ihm weiter zusammen gewesen und habe mit ihm auch geschlafen. Die Familie des Mädchens sei dahinter gekommen und habe ihn töten wollen. Diese Gründe habe er bei seiner ersten Einreise gehabt. Aus Angst habe er sie bei den Befragungen nicht erzählt. Das seien seine neuen Fluchtgründe, welche er seit seiner Flucht aus seiner Heimat habe.
3.2. Bei seiner durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost (in der Folge als BFA bezeichnet), am 05.11.2018 erfolgten niederschriftlichen Einvernahme bestätigte der Fremde, nachdem ihm die im ersten Verfahren vorgebrachten wirtschaftlichen Fluchtgründe vorgelesen wurden, dies gesagt zu haben. Diese Fluchtgründe bestünden noch.
Auf die Frage, ob er neue Fluchtgründe habe, äußerte er, dass er damals im Erstverfahren auch Probleme mit der Familie gehabt habe. Er habe das damals nicht erwähnt, weil er gedacht habe, dass es nicht asylrelevant sei. Er sei mit einem noch nicht 18-jährigen Mädchen spazieren gegangen. Irgendwie habe seine Familie davon erfahren. Deshalb habe er Marokko verlassen müssen. Das sei im Jahr 2010 vorgefallen.
Auf die neuerlich gestellte Frage, warum er einen neuen Antrag stelle, antwortete der Fremde, dass er nicht gewusst habe, dass sein Antrag abgelehnt worden sei. Er sei nicht in Österreich gewesen.
3.3. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 05.11.2018 hob die belangte Behörde den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG auf.
Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen darauf gestützt, dass die im ersten Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe nach wie vor aufrecht seien. Der Fremde habe keine neuen vorgebracht. Das nunmehrige Vorbringen beziehe sich auf einen Sachverhalt, welcher bereits bei der ersten Antragstellung bestanden habe, und sei zudem nicht asylrelevant. Mangels Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts liege entschiedene Sache vor.
4. Mit Schreiben vom 07.11.2018, eingelangt bei der zuständigen Gerichtsabteilung am 12.11.2018, informierte das BFA das Gericht über die erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes und übermittelte den Verwaltungsakt zur "Beurteilung der Aufhebung".
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A):
1. Feststellungen zur Person des Fremden:
Die Identität des Fremden steht fest. Er ist volljährig, gesund, erwerbsfähig und Staatsangehöriger von Marokko; er bekennt sich zum moslemischen Glauben.
Er verfügt über keine Deutschkenntnisse und ging in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach.
Der Fremde ist nicht vorbestraft.
Er verfügt in Österreich über keine familiären und über keine maßgeblichen privaten Anknüpfungspunkte. Er weist keine relevante Integration auf.
Er stellte am 08.07.2011 seinen ersten Asylantrag. Das Asylverfahren wurde eingestellt, weil er sich dem Verfahren entzogen hatte. Am 29.03.2014 stellte er unter einem anderen Namen und Geburtsdatum einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid vom 07.04.2014 rechtskräftig abgewiesen wurde. Er hielt sich im ungefähren Zeitraum von 2014 bis 2018 in den Niederlanden auf.
Bei seiner durch die Landespolizeidirektion Wien erfolgten Erstbefragung vom 25.10.2018, bei der er den Folgeantrag auf internationalen Schutz stellte, und der durch das BFA aufgenommenen niederschriftlichen Einvernahme vom 05.11.2018 brachte der Fremde keine neuen bzw. keine neu entstandenen asylrelevanten Fluchtgründe vor.
In Bezug auf das Fluchtvorbringen des Fremden in seinem nunmehr (dritten) Antrag auf internationalen Schutz nach §§ 3 und 8 AsylG 2005 und aufgrund der allgemeinen Lage in Marokko, bei dem es sich um einen sicheren Herkunftsstaat handelt (vgl. § 1 Z 9 der Herkunftsstaaten-Verordnung, in der Fassung BGBl. II Nr. 130/2018) wird festgestellt, dass der Fremde im Fall seiner Rückkehr nach Marokko mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existenziellen Bedrohungen ausgesetzt sein wird.
Im rechtskräftig abgeschlossenen ersten Verfahren brachte der Fremde vor, Marokko aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben. Seinen Folgeantrag begründete er damit, er habe keine neuen Gründe, seine alten Fluchtgründe seien auch seine neuen. Darüber hinaus gab er als Fluchtmotiv an, er habe im Jahr 2010 eine intime Beziehung zu einem Mädchen gehabt bzw. er sei mit einem noch nicht 18-jährigen Mädchen spazieren gegangen, wovon seine Familie erfahren habe. Deshalb habe er Marokko verlassen müssen. Diese Geschehnisse, so sie stattgefunden haben, waren dem Beschwerdeführer bereits bei seiner ersten Antragstellung auf Gewährung internationalen Schutzes vom 08.07.2011 bekannt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Fremde in Marokko aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde oder werden wird, insbesondere nicht wegen einer drohenden politischen Verfolgung.
Der Fremde weist kein schützenswertes Privat- oder Familienleben, keine Einkünfte und keine Mittel zur Bestreitung seines Unterhalts im Bundesgebiet auf. Er leidet an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Es ist nicht ersichtlich, dass seine Abschiebung nach Marokko eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, zumal Marokko ein sicherer Herkunftsstaat ist.
Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung entgegenstünden. Der Fremde verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung.
Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation in Marokko ist seit der Entscheidung über den ersten Antrag des Fremden auf internationalen Schutz nicht eingetreten, insbesondere nicht auf sein wiederholtes Vorbringen bezogen.
Der Folgeantrag wird voraussichtlich vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuweisen sein.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch die Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie in den zu überprüfenden Bescheid Beweis erhoben.
Die Feststellungen zur Person, der Herkunft, der Sprache, zum Gesundheitszustand sowie zu den Lebensumständen des Fremden gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor dem BFA. Die Feststellungen zur fehlenden Integration des Fremden in Österreich fußen insbesondere auf seinen Einvernahmen vom 25.10.2018 und 05.11.2018. Das trifft auch auf seine Angaben, keine Verwandten in Österreich und hier über keine maßgeblichen privaten Anknüpfungspunkte zu verfügen, zu. Dass er in Österreich über keine beruflichen oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte verfügt, kann ebenfalls auf seine bei den Einvernahmen getätigten Aussagen gestützt werden, wie auch die Feststellung, dass er keine ausreichenden Existenzmittel hat und nicht erwerbstätig ist. In Bezug auf das Privat- und/oder Familienleben des Fremden im Bundesgebiet ist seit Erlassung des (abschlägigen) Bescheides vom 07.04.2014 keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes erkennbar.
Die Identität des Fremden steht auf Grund des (in Kopie vorliegenden) Reisepasses fest.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Fremden ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage aus dem Strafregister der Republik Österreich vom 12.11.218.
Die Länderfeststellungen, welche der Entscheidung belangten Behörde zugrunde gelegt wurden, zeigen keine Verschlechterung der allgemeinen Situation in Marokko gegenüber der Zeit der vorangehenden erstinstanzlichen Entscheidung vom 07.04.2014 auf. Die ihm eingeräumte Möglichkeit, zu den Länderfeststellungen zu Marokko vom 17.08.2018 Stellung zu nehmen, nahm er, auch bei seiner Einvernahme vom 05.11.2018, nicht wahr (AS 99: "Nein, ich brauche diese Feststellungen nicht.")
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:
3.1.1. § 12a Abs. 1 und 2 AsylG 2005 (in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017) lauten:
"Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen
§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,
2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,
3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben, und
4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."
Der § 22 Abs. 10 AsylG 2005 (in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016) lautet:
"Entscheidungen
§ 22 ...
(10) Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden."
3.1.2. § 22 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, lautet:
"Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
§ 22. (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."
3.1.3. Voranzustellen ist, dass der Fremde einen (weiteren Asylbzw.) Folgeantrag im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 gestellt hat und kein Fall des § 12a Abs. 1 Asylgesetz 2005 vorliegt.
Auch die übrigen Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 sind erfüllt:
Gegen den Fremden besteht auf Grund des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides des BFA 07.04.2014 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005.
Mit dieser Entscheidung wurde der (zweite) Antrag des Fremden auf internationalen Schutz als unbegründet abgewiesen, sodass feststeht, dass ihm in Marokko keine asylrelevante Verfolgung droht.
Auch gibt es dafür, dass dem Fremden im Falle einer Rückkehr nach Marokko die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erk. VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte, zumal der Fremde gesund und damit erwerbsfähig ist. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Fremde seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht bestreiten können sollte.
Außerdem besteht ganz allgemein in Marokko als sicheren Herkunftsstaat derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.
Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die es nahelegen würden, dass, bezogen auf den Fremden, ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.
Der Fremde führt in Österreich kein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben und weist auch sein Privatleben erkennbar keine besonders ausgeprägte Intensität auf.
Der Folgeantrag des Fremden auf internationalen Schutz wird voraussichtlich zurückzuweisen sein, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist.
Somit sind die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig war.
Da § 22 Abs. 10 AsylG 2005 dies ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende ohne Durchführung einer Verhandlung zu treffende Entscheidung nicht mit Erkenntnis, sondern mit Beschluss zu erledigen.
Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zum faktischen Abschiebeschutz noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
Schlagworte
aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz -European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:I401.2209181.1.00Zuletzt aktualisiert am
17.01.2019