Entscheidungsdatum
13.11.2018Norm
AlVG §24Spruch
G312 2198197-1/9Z
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom 08.02.2018,Zl: XXXX, beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 38 AVG ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom 08.02.2018 wurde die Notstandshilfe des XXXXR (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) für die Zeit vom 01.08.2015 bis 30.09.2015 in der Höhe von Euro 1.577,19 gemäß § 38 iVm § 24 Abs.2 und § 25 Abs. 1 AlVG widerrufen und der BF zur Rückzahlung verpflichtet.
2. Mit Schriftsatz vom 26.02.2018 erhob der BF fristgerecht Beschwerde und monierte die Rechtswidrigkeit des Bescheides.
3. Die gegenständliche Beschwerde wurde samt Vorlagebericht und maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 15.06.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.
4. Das BVwG anberaumte eine öffentliche, mündliche Verhandlung für den 17.10.2018. In der Verhandlung brachte der BF vor, dass sein Dienstverhältnis mit 09.08.2015 geendet habe und er bei der XXXX GKK ein Verfahren zur Korrektur der Abmeldedaten einleiten wird.
5. Der BF gab persönlich im BVwG am 29.10.2018 eine Kopie der bei der XXXX GKK aufgenommenen Niederschrift ab und teilte weiters mit, dass derzeit ein Prüfverfahren beim ehemaligen Dienstgeber durchgeführt werde und daher die Entscheidung über eine eventuelle Korrektur der Abmeldung noch etwas andauern wird.
II. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A): Aussetzung des Verfahrens:
Gemäß § 38 AVG ist, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung dem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hat sich das BVwG mit der als Vorfrage zu qualifizierenden Frage auseinander zu setzen, ob der BF sich bis 30.09.2015 in einem Beschäftigungsverhältnis bei der Firma XXXX befunden habe und er dadurch ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegendes Einkommen aus zwei geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses erzielt habe, da er ab 14.08.2015 eine geringfügige Beschäftigung bei XXXX aufgenommen habe.
Bei der XXXX GKK ist in dieser Angelegenheit ein Korrekturverfahren anhängig, welches sich mit dieser Frage auseinandersetzt.
Der Ausgang dieses Verfahrens ist wesentlich für das gegenständliche Beschwerdeverfahren.
Da die Voraussetzungen des § 38 AVG zur Aussetzung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens gegeben sind, wird dieses bis zum Abschluss des beim BFG geführten Verfahrens ausgesetzt.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 4 VwGVG Gebrauch.
Schlagworte
Aussetzung, Dienstverhältnis, VorfrageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:G312.2198197.1.00Zuletzt aktualisiert am
15.01.2019