TE Bvwg Beschluss 2018/11/14 W210 2176620-1

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Veröffentlicht am 14.11.2018
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Entscheidungsdatum

14.11.2018

Norm

AVG §13 Abs7
B-VG Art.133 Abs4
FMABG §22 Abs2a
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs2

Spruch

W210 2176620-1/6E

W210 2176621-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Vorsitzende und Mag. Martin WERNER und Dr. Isabel Carina FUNK-LEISCH als Beisitzer über die Beschwerde von 1. XXXX und

2. XXXX , beide vertreten durch die Weber Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Rathausplatz 4, 1010 Wien, gegen den " XXXX " der FMA im Zusammenhang mit GZ FMA-UL0001.100/0043-LAW/2017 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 22.09.2017 beschlossen:

A)

Die Verfahren werden eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen ein Radiointerview eines Vorstandsmitglieds der FMA vom 12.08.2017, wobei die Beschwerde dieses Interview als mit Radiointerview vom 12.08.2017 verkündeten Bescheid der FMA im Zusammenhang mit GZ FMA-UL0001.100/0043-LAW/2017 betitelt.

2. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.09.2017 wurde diese Beschwerde mangels tauglichem Beschwerdegegenstand zurückgewiesen.

3. Mit Eingabe vom 06.10.2017 stellten die beiden beschwerdeführenden Parteien einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht.

4. Mit Eingabe vom 09.11.2018 zogen die beiden beschwerdeführenden Parteien, vertreten durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter, diese Beschwerden und Anträge zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das FMABG sieht für Fälle wie den vorliegenden keine Ausnahme von der Senatszuständigkeit vor (§ 22 Abs. 2a FMABG).

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

1. Zu A) zur Einstellung des Verfahrens:

Nach § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt und ein Willensmangel ausgeschlossen werden kann (vgl. VwGH 27.04.2016, Ra 2015/10/0111). Maßgebend ist das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm).

Die vorliegende Beschwerdezurückziehungserklärung vom 09.11.2018 ist unmissverständlich formuliert. Einer Sachentscheidung durch das Gericht ist infolge der Beschwerdezurückziehung die Grundlage entzogen. Es ist daher durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 Rz 5; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage [2017], § 28 K3) die Einstellung des Beschwerdeverfahrens auszusprechen.

2. Zu B) zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

Unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Beschwerde gegenstandlos geworden ist (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; 14.12.2011, 2007/17/0147 und die dort angeführte weiterführende Judikatur).

Schlagworte

Antragszurückziehung, Beschwerdeverzicht, Beschwerdevorentscheidung,
Beschwerdezurückziehung, Einstellung, Finanzmarktaufsicht,
Verfahrenseinstellung, Vorlageantrag, Zurückziehung, Zurückziehung
Antrag, Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W210.2176620.1.00

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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