TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/16 W247 2017606-1

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Veröffentlicht am 16.11.2018
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Entscheidungsdatum

16.11.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs1 Z3
B-VG Art.133 Abs4
Dublin III-VO Art.28
FPG §76 Abs1
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs4

Spruch

W247 2017606-1/25E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Algerien alias Tunesien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 18.01.2015, Zl. XXXX, sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft von 18.01.2015 bis 02.02.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z. 3 BFA-VG idgF. iVm § 76 Abs. 1 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012, und Art. 28 Dublin III-VO stattgegeben und der angefochtene Schubhaftbescheid vom 18.01.2015 ersatzlos aufgehoben. Unter einem wird die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 18.01.2015 bis 02.02.2015 für rechtswidrig erklärt.

II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) hat gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in der Höhe von 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Der Antrag auf Befreiung von der Eingabegebühr wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Vorverfahren:

1.1 Der Beschwerdeführer (Folgend: BF) reiste im Februar 2011 über den Seeweg nach Italien ein. Nach einem zweieinhalb Jahre dauernden Gefängnisaufenthalt in Italien begab er sich im August 2013 zunächst in die Schweiz und weiter nach Deutschland, wo er jeweils Anträge auf internationalen Schutz stellte. Nach einem Aufenthalt in Schweden wurde er nach Italien abgeschoben.

1.2. Am 30.06.2014 reiste der BF von Italien kommend illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 02.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.3. Mit Bescheid vom 26.08.2014, Zl. XXXX, wies das BFA seinen Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idgF. als unzulässig zurück und erklärte für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b) iVm. Art. 25 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Italien für zuständig (Spruchpunkt I.). Gemäß § 61 Abs. 1 FPG wurde die Außerlandesbringung des BF angeordnet und ausgesprochen, dass seine Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II). Der Bescheid erwuchs mit 09.09.2014 in Rechtskraft.

2. Zum gegenständlichen Verfahren:

2.1. Der BF wurde am 17.01.2015 um 20.05 Uhr in 1070 Wien, Lerchenfelder Gürtel 22 (Gemeindestraße, Ortsgebiet), von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien gemäß § 120 Abs. 1a FPG wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet festgenommen.

2.2. Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 18.01.2015 wurde dem BF zunächst vorgehalten, er sei am 17.01.2015 von Polizeibeamten angetroffen worden und diese hätten festgestellt, dass er nicht gemeldet sei. Über seinen Asylantrag sei negativ entschieden worden, es liege eine rechtskräftige und durchsetzbare Außerlandesbringung vor. Befragt, wo er Unterkunft genommen habe, sagte der BF, er würde in Wien, Gumpendorfer Straße, Hausnummer unbekannt, wohnen. Seinen Lebensunterhalt finanziere er mit Geld von seinen Freunden. Auf die Frage, wo seine Familie leben würde, gab er an, er habe niemanden, sie wohnten in verschiedenen Ländern, in Österreich habe er keine Familienangehörigen. Er verfüge derzeit über einen Bargeldbetrag in der Höhe von € 28,-. Zur beabsichtigten Verhängung der Schubhaft äußerte sich der BF dahingehend, er werde eben nach Italien fahren, er wolle jedoch in Österreich bleiben und hier eine Therapie haben. Er sei nicht im Besitz eines Reisepasses. Befragt, welche Therapie er brauche, gab der BF an, er möchte keine Therapie. Abschließend wurde dem BF zur Kenntnis gebracht, dass er gemäß § 22a BFA-VG das Recht habe, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides anzurufen.

2.3. Mit dem im Spruch angeführten Mandatsbescheid des BFA, vom BF persönlich übernommen am 18.01.2015, wurde über ihn gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) 604/2013 iVm. § 76 Abs. 1 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung) angeordnet. In der Begründung wurden Feststellungen dahingehend getroffen, dass der BF nicht österreichischer Staatsbürger sei und in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Er habe sich ungerechtfertigt aus dem Lager Traiskirchen entfernt, sei dann unbekannten Aufenthaltes und nicht bereit gewesen, der EAST Ost seinen Aufenthaltsort bekannt zu geben, sondern habe es vorgezogen, fortgesetzt im Verborgenen zu bleiben. Er verfüge über keine Unterkunft und kein Geld, befinde sich nicht mehr in Grundversorgung und habe sich dem Verfahren nach der Dublin III Verordnung entzogen. Er sei illegal nach Österreich eingereist, verfüge über keinen gültigen Aufenthaltstitel für Österreich und kein Reisedokument und sei nicht gewillt, seinen illegalen Aufenthalt in Österreich zu beenden. Er sei untergetaucht, um sich dem Abschiebeverfahren zu entziehen und sei in Österreich weder beruflich, noch familiär oder sozial verankert. In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde nach Wiedergabe der zur Anwendung gelangten einschlägigen Rechtsvorschriften, aufgrund des festgestellten Sachverhaltes sei von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen, es liege sohin ein Sicherungsbedarf vor. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und deren Notwendigkeit ergebe im konkreten Fall, dass das private Interesse des BF an der Schonung seiner persönlichen Freiheit gegenüber dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Dabei sei auch berücksichtigt worden, dass die Schubhaft eine ultima-ratio-Maßnahme darstelle. Das gelindere Mittel komme aufgrund der finanziellen Situation des BF von vorneherein nicht in Betracht und auch mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten, verbunden mit der periodischen Meldeverpflichtung, könne nicht das Auslangen gefunden werden, weil aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation und seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe, wodurch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung der Abschiebung, vereitelt werden würde. Die Verhängung der Schubhaft sei daher unabdingbar erforderlich und verhältnismäßig. Der BF sei auch haftfähig.

2.4. Mit dem am 23.01.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schriftsatz des bevollmächtigten Vertreters des BF wurde gegen den im Spruch angeführten Schubhaftbescheid, sowie gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft, Beschwerde erhoben. Darin wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den bekämpften Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgt seien; im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorlägen; Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung (Schriftsatz-und Verhandlungsaufwand) und der Eingabegebühr zuzuerkennen; auszusprechen, aufgrund welcher gesetzlichen Grundlage das Bundesverwaltungsgericht zur gegenständlichen Entscheidung befugt sei; in eventu die Beschwerde an das zuständige Gericht bzw. die zuständige Behörde weiterzuleiten sowie in eventu die ordentliche Revision jeweils zuzulassen. Zum Sachverhalt wurde ausgeführt, der BF habe am 02.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, am 14.07.2014 die Betreuungsstelle Ost verlassen, sei am 30.07.2014 dorthin zurückgekehrt und dort bis 29.09.2014 - abgesehen von einer kurzen Abmeldung zwischen 25.08.2014 und 27.08.2014 - geblieben. Am 01.09.2014 sei dem BF die zurückweisende Entscheidung zum Antrag auf internationalen Schutz samt Anordnung zur Außerlandesbringung zugestellt worden und mit 08.09.2014 in Rechtskraft erwachsen. Am 17.01.2015 sei der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes angehalten und einer Identitätskontrolle unterzogen worden, wobei festgestellt worden sei, dass gegen des BF eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung bestand. Zur unionsrechtswidrigen Anordnung der Schubhaft wurde vorgebracht, dass hinsichtlich der Fluchtgefahr im § 76 Abs. 1 FPG keine objektiven Kriterien normiert seien, die in berechenbarer, messbarer und kontrollierbarer Weise die Voraussetzungen zur Feststellung der erheblichen Fluchtgefahr umschreiben würden. Im Weiteren wurde die Einzelfallprüfung in Bezug auf das Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr seitens der belangten Behörde gerügt und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht wolle feststellen, dass hinsichtlich des BF kein Sicherungsbedarf bestehe und die Anordnung der Schubhaft sowie die Anhaltung in dieser rechtswidrig erfolgte. Schließlich wurden (dem Bundesverwaltungsverwaltungsgericht aus zahlreichen Beschwerden bereits bekannte) Überlegungen zur Frage der Entscheidungskompetenz des Verwaltungsgerichts, der Rechtsmittelfrist, der Einbringung der Beschwerde und der Kosten, sowie dahingehend ins Treffen geführt, inwieweit das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG als Titelbehörde in verfassungskonformer Weise befugt sei festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Schließlich wurde auf die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung hingewiesen.

2.5. Mit Schreiben vom 26.01.2015, Zahl: IFA XXXX, erstattete die belangte Behörde eine Stellungnahme zum Verfahren und führte darin ua. aus, der BF sei am 30.06.2014 aus Italien kommend illegal in das Österreichische Bundesgebiet eingereist und habe am 02.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Zuge des Verfahrens sei die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens festgestellt und diese von Italien auch anerkannt worden. Seitens des BFA sei am 07.10.2014 gegen den BF ein Festnahmeauftrag ergangen. Am 17.01.2015 sei der BF wegen illegalen Aufenthaltes von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Wien festgenommen worden. Im Weiteren legte die belangte Behörde den für die Verhängung der Schubhaft und die Anhaltung in dieser Sache maßgeblichen Sachverhalt, sowie die rechtliche Beurteilung dar und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, des Weitern festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, und den BF zum Ersatz der Kosten im verzeichneten Ausmaß zu verpflichten.

2.6. Mit Erkenntnis des BVwG vom 27.01.2015, Zl. XXXX, wurde die Beschwerde gemäß § 76 Abs. 1 FPG und § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm. Art. 28 VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 1 FPG und Art. 28 VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorgelegen sind (Spruchpunkt II.), gemäß § 35 VwGVG iVm. der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, die beschwerdeführende Partei verpflichtet dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen (Spruchpunkt III.) und der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt IV). Dagegen wurde vom BF fristgerecht Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) erhoben.

2.7. Mit Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2015, Zl. E 453/2015-5, wurde der Spruchpunkt I. des Spruchteils A des Erkenntnisses des BVwG vom 27.01.2015 wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung aufgehoben (Spruchpunkt I.1.). Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde vom VfGH abgelehnt und insoweit an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten (Spruchpunkt I.2.). Der Bund wurde verpflichtet dem BF die Prozesskosten zu ersetzen (Spruchpunkt II.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der VfGH mit Erkenntnis vom 12.03.2015, G 151/2014 ua, den § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG idF BGBl. I 68/2013 als verfassungswidrig aufgehoben hatte und ausgesprochen hat, dass die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Somit hat das Bundesverwaltungsgericht eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung im angefochtenen Erkenntnis angewendet und es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass deren Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war. Der Beschwerdeführer wurde also durch Spruchpunkt I. des Spruchteils A des angefochtenen Erkenntnisses wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.404/1985). Insoweit war das Erkenntnis also aufzuheben.

2.8. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 03.09.2015, Zl. Ro 2015/21/0028, wurde das bekämpfte Erkenntnis des BVwG vom 27.01.2015 im Umfang seiner Anfechtung (Spruchpunkte A. II bis IV.) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der Bund wurde verpflichtet dem Revisionswerber die Aufwendungen zu ersetzen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt:

Der VwGH hat bereits in früheren Erkenntnissen zum Ausdruck gebracht hat, dass es für die Verhängung einer Schubhaft zur Sicherung einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedsstaat auf Grundlage des Art. 28 Dublin III-VO - vor dem Hintergrund von Art. 2 lit. n. Dublin III-VO - ergänzender innerstaatlich gesetzlich festgelegter Kriterien bedürfe zum Zwecke der Konkretisierung der in Art. 28 Abs. 2 der VO normierten Voraussetzung des Vorliegens einer "Fluchtgefahr". Allerdings würden die in diesem Erkenntnis herangezogenen Schubhafttatbestände (§ 76 Abs. 2 Z.2 und 4 FPG) diesem Erfordernis nicht gerecht werden. Gleiches gelte für den Schubhafttatbestand des § 76 Abs. 1 FPG, welcher im angefochtenen Erkenntnis des BVwG herangezogen worden ist. Schon aus diesen Erwägungen konnte auch der Fortsetzungsausspruch unter Spruchpunkt A. II. keinen Bestand haben. Auch die Kostenentscheidungen des BVwG, welche an dem vom VfGH aufgehobenen Spruchpunkt A.I. anknüpfen, wurden somit wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes behoben.

3. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG vom 19.09.2017 wurde die gegenständliche Rechtssache der GA W190 abgenommen und mit 29.09.2017 der GA W247 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

2.1. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-VG (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015, lautet:

(1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.

2.2. Der mit "Schubhaft" übertitelte § 76 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012, lautet:

(1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Das Bundesamt kann über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

1. gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde;

2. gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde;

3. gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder

4. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

(2a) Das Bundesamt hat über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn

1. gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;

2. eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat;

3. der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;

4. der Asylwerber, gegen den gemäß § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG nicht nachgekommen ist;

5. der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder

6. sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 vorliegt,

und die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.

(3) Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(5) Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrecht erhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 2a vor, gilt die Schubhaft als nach Abs. 2 oder 2a verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs. 2 oder 2a ist mit Aktenvermerk festzuhalten.

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

2.3. Der mit "Haft" übertitelte Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) lautet:

(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.

(2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.

(3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird.

Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat.

Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.

(4) Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU.

Zu A) Zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und der darauf gestützten Anhaltung in Schubhaft im Zeitraum 18.01.2015 bis 02.02.2015:

2.4. Der Art. 28 der am 19.07.2013 in Kraft getretenen und seit 01.01.2014 anzuwendenden Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. 29. Juni 2013, L 180, 31 (Dublin III-VO), regelt die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung.

2.5. Danach dürfen die Mitgliedstaaten gemäß Art. 28 Abs. 1 Dublin III-VO eine Person nicht allein deshalb in Haft nehmen, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt. Allerdings dürfen sie nach Abs. 2 im Einklang mit dieser Verordnung "die entsprechende Person" zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Unter dem Begriff der "Fluchtgefahr" ist nach Art. 2 lit. n Dublin III-VO "das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte", zu verstehen.

2.6. Wie der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf den Beschluss des deutschen Bundesgerichtshofes vom 26.06.2014, V ZB 31/14, in seinem Erkenntnis vom 19.02.2015, Zl. Ro 2014/21/0075, festgehalten hat, verlangt Art. 2 lit. n Dublin III-VO unmissverständlich gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der im Unionsrecht für die Verhängung von Schubhaft (u.a.) normierten Voraussetzung des Vorliegens von "Fluchtgefahr". Ein Rückgriff auf Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof vor allem zum Tatbestand der Ziffern 2 und 4 des § 76 Abs. 2 FPG für die Annahme von "Fluchtgefahr" (Gefahr des "Untertauchens") als maßgeblich angesehen hat, reiche nicht, um den Vorgaben der Dublin III-VO zu entsprechen. Gleiche Überlegungen hätten auch für den Schubhafttatbestand des § 76 Abs. 1 FPG Gültigkeit (siehe VwGH vom 24.03.2015, Ro 2014/21/0080). Solche Umstände hätten vielmehr gesetzlich determiniert werden müssen. Solange dies nicht der Fall sei, komme daher Schubhaft gegen Fremde, die sich in einem Verfahren nach der Dublin III-VO befinden, zwecks Sicherstellung des Überstellungsverfahrens nach Art. 28 der Verordnung nicht in Betracht. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 03.09.2015, Zl. Ro 2015/21/0028-3, erneut auf diese Problematik hingewiesen und eine Inschubhaftnahme bzw. Anhaltung auf Basis des § 76 Abs. 1 FPG in der seinerzeitigen (zum Zeitpunkt der gegenständlichen Schubhaftverhängung gültigen) Fassung als rechtswidrig qualifiziert.

2.7. Da das FPG zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides über keinen formal-gesetzlich determinierten "Kriterienkatalog" zur Annahme einer Fluchtgefahr verfügte, erweist sich der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grund als rechtswidrig. Dementsprechend ist auch die auf diesen Bescheid gestützte Anhaltung in Schubhaft als rechtswidrig anzusehen. Auf weitere Punkte der Beschwerde muss daher nicht näher eingegangen werden.

3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

3.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

3.2. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

3.3. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

4. Kostenersatz

4.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

4.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Der Behörde gebührt als unterlegene Partei daher kein Kostenersatz. Der Beschwerdeführer ist auf Grund der Rechtswidrigkeit der Schubhaftanordnung und der darauf gestützten Anhaltung in Schubhaft in allen Punkten obsiegende Partei, weshalb er Anspruch auf Kostenersatz (soweit beantragt und im Umfang der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen) hat. Kommissionsgebühren, Dolmetschergebühren und Barauslagen sind im gegenständlichen Verfahren nicht angefallen.

5. Eingabegebühr

Der Beschwerdeführer stellt zudem den Antrag auf Befreiung von der Eingabegebühr.

Ein solcher Antrag ist jedoch gesetzlich nicht vorgesehen - es gibt dementsprechend keine rechtliche Grundlage für eine solche Befreiung. Die Eingabegebühr ist zudem in § 35 Abs. 4 VwGVG nicht als Aufwendung definiert und insofern auch nicht ersatzfähig. Im Übrigen kann eine "finanzielle Belastung iHv 30 Euro" auch nicht als unüberwindliche oder unverhältnismäßige Hürde zur Wahrnehmung eines Rechtsmittels angesehen werden.

Der Antrag auf Befreiung von der Eingabegebühr ist daher zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung zur Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides und der vollzogenen Schubhaft im konkreten Fall weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist diese im gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen, wobei es diesbezüglich auch nicht an einer relevanten Rechtsprechung fehlt (vgl. dazu VwGH 03.09.2015, Zl. Ro 2015/21/0028-3; 19.02.2015, Zl. Ro 2014/21/0075; 11.05.2017, Zl. Ra 2015/21/0108).

Schlagworte

Fluchtgefahr, Kostenersatz, Rechtsgrundlage, Rechtswidrigkeit,
Schubhaftbeschwerde, verfassungswidrig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W247.2017606.1.00

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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