Entscheidungsdatum
16.11.2018Norm
AsylG 2005 §8 Abs4Spruch
W147 1258066-5/3E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER über die Beschwerde vonXXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, vertreten durch Mag. BISCHOF und Mag. LEPSCHI, Rechtsanwälte in 1090 Wien, Währinger Straße 26/1/3, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31. Januar 2018, Zl: 790243308-1112150 - (09 02.433), beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine russische Staatsangehörige und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste spätestens am 26. Dezember 2003 gemeinsam mit ihrem Ehemann (Beschwerdeführer W147 1258067-4) und den gemeinsamen Kindern (Beschwerdeführer W147 1314399-5, W147 1314397-5, W147 1314398-5 und W147 1314400-5) in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am XXXX kam das fünfte Kind der Beschwerdeführerin (Beschwerdeführer W147 1263725-4) zur Welt.
3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 6. April 2009, Zahl: 09 02-433-BAT, wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
4. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2015 beantragte die Beschwerdeführerin die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung und begehrte in Einem die "Modifizierung" bzw. "Korrektur" ihrer Identitätsdaten auf der Karte für subsidiär Schutzberechtigte.
5. Mit Bescheid der belangten Behörde wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bis zum 12. Februar 2018 verlängert.
6. Mit Schriftsatz vom 4. März 2016 beantragte die Beschwerdeführerin die Berichtigung ihrer Karte für subsidiär Schutzberechtigte dahingehend, dass sämtliche männliche Antragsteller den Familiennamen XXXX sowie alle weiblichen Antragsteller den Familiennamen XXXX führen wollen. In Einem beantragte die Beschwerdeführerin ihr Geburtsdatum zu berichtigen. Den Antrag begründete die Beschwerdeführerin dahingehend, dass ihr Ehegatte und sie selbst anlässlich der Furcht vor einer möglichen sofortigen Abschiebung aus dem Bundesgebiet den Geburtsnamen der Beschwerdeführerin als Familiennamen und unrichtige Geburtsdaten angegeben hätten. Die Beschwerdeführerin bereue nun diesen Umstand. Zum Beweis legte die Beschwerdeführerin die Kopie einer Heiratsurkunde in russischer Sprache samt beglaubigter Übersetzung und zweier Identitätsnachweise in russischer Sprache mit beglaubigten Übersetzungen vor.
7. Am 10. November 2016 erhob die Beschwerdeführerin eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 und Art. 132 Abs. 3 B-VG und führte unter Anführung des oben dargestellten Verfahrensganges im Wesentlichen begründend aus, dass am 10. Oktober 2015 dringend um Mitteilung des Verfahrensstandes betreffend den Antrag auf Berichtigung der Karte für subsidiär Schutzberechtigte ersucht worden sei. Mit Antwort vom 12. Oktober 2016 sei seitens der belangten Behörde mitgeteilt worden, dass es nach so langer Zeit weder üblich noch technisch unproblematisch sei, die Identität zu ändern. Mit Email vom selben Tag hätte die Beschwerdeführerin auf ihre Verpflichtung zur Angabe richtiger Identitätsdaten hingewiesen. Es sei auch die persönliche Vorsprache (Aufnahme einer Niederschrift) zur Darlegung der näheren Umstände unter Mitnahme aller Originaldokumente auf Wunsch der Behörde angeregt worden. Mit weiterem Email vom 20. Oktober 2016 sei durch die belangte Behörde nochmals auf die technische Problematik einer Datenänderung verwiesen worden. Konkrete Schritte zur Erledigung des Antrages seien jedoch nie erfolgt.
8. Die belangte Behörde legte die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht mit 30. November 2016 ohne weitere Stellungnahme vor.
9. Mit Erkenntnis vom 13. März 2017, GZ: W236 1258067-4/2E, erkannte das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde), wies den Antrag auf Berichtigung der Karte für subsidiär Schutzberechtigte zurück und erklärte die ordentliche Revision für zulässig.
10. Mit Schriftsatz vom 20. Juli 2017 erhob die Beschwerdeführerin die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG.
11. Mit am 17. Januar 2018 bei der belangten Behörde einlangendem Schriftsatz beantragte die Beschwerdeführerin wiederrum die Verlängerung des subsidiären Schutzes samt Berichtigung ihrer Identitätsdaten.
12. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 31. Januar 2018, Zl:
790243308-1112150 - (09 02.433), wurde der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsbewilligung gemäß § 8 Absatz 4 AsylG 2005 bis zum 12. Februar 2020 erteilt.
13. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht verfahrensgegenständliche Beschwerde. Beantragt wurde, den bekämpften Bescheid vom 31. Januar 2018 abzuändern und "den subsidiären Schutz" der Beschwerdeführerin [samt geändertem Namen] zu gewähren.
14. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom 5. März 2018 langte am 6. März 2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
15. Mit Erkenntnis vom 24. Mai 2018, Ro 2017/01/0007, wies der Verwaltungsgerichtshof die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 2017 erhobene Revision als unbegründet ab und begründete seine Entscheidung im Wesentlichen, dass die von Beschwerdeführerin angestrebte Art der Berichtigung von Daten auf der Karte für subsidiär Schutzberechtigte, ohne Änderung des zugrundeliegenden Bescheides über die Zuerkennung des Status und der jeweiligen befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 52 AsylG 2005 nicht vorgesehen sei. Ein derartiger Rechtsanspruch bestehe in der vorliegenden Fallkonstellation nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat zur vorliegenden Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.
a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z 3).
Da sich die gegenständliche Beschwerde gegen eine Erledigung des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z 4).
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.
2. Rechtsnormen:
§ 52 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, lautet (wortwörtlich):
"Karte für subsidiär Schutzberechtigte
§ 52. (1) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ist eine Karte für subsidiär Schutzberechtigte auszustellen. Diese Karte dient dem Nachweis der Identität und der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes im Bundesgebiet. Die Karte ist nach Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten dem Bundesamt zurückzustellen.
(2) Die nähere Gestaltung der Karte für subsidiär Schutzberechtigte hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung zu regeln. Die Karte für subsidiär Schutzberechtigte hat insbesondere zu enthalten:
Die Bezeichnung "Republik Österreich" und "Karte für subsidiär Schutzberechtigte", Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des subsidiär Schutzberechtigten sowie Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Unterschrift des Genehmigenden."
§ 62 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, lautet wie folgt:
"§ 62. (1) Wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Bescheide sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden.
(2) Der Inhalt und die Verkündung eines mündlichen Bescheides ist, wenn die Verkündung bei einer mündlichen Verhandlung erfolgt, am Schluß der Verhandlungsschrift, in anderen Fällen in einer besonderen Niederschrift zu beurkunden.
(3) Eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides ist den bei der Verkündung nicht anwesenden und jenen Parteien zuzustellen, die spätestens drei Tage nach der Verkündung eine Ausfertigung verlangen; über dieses Recht ist die Partei bei Verkündung des mündlichen Bescheides zu belehren.
(4) Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden kann die Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigen."
3. Prüfungsumfang:
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
4. Zu Spruchteil A): Zurückweisung mangels Beschwer
1. Die Karte für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 52 AsylG 2005 dient allein der Dokumentation der bescheidmäßigen Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005. Aus diesem Grund müssen die in dieser Karte enthaltenen Identitätsdaten, das sind insbesondere die in § 52 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 genannten Angaben Name, Geschlecht, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit, mit den Identitätsdaten, auf deren Grundlage die bescheidmäßige Zuerkennung des Status sowie die jeweilige befristete Aufenthaltsberechtigung erfolgte, übereinstimmen (vgl. VwGH 24.05.2018, Ro 2017/01/0007).
Die befristete Aufenthaltsberechtigung wird gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 gleichzeitig mit der Statuszuerkennung von der betreffenden Behörde erteilt. Diese Karte hat deklarativen Charakter, wobei der Fremde einen Rechtsanspruch auf Ausstellung der Karte hat (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht (2016) § 52 K3 und K4).
2. Gemäß § 17 VwGVG iVm § 62 Abs. 4 AVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen.
Dies setzt voraus, dass eine Entscheidung (Anm.: des Bundesverwaltungsgerichtes!) fehlerhaft ist und diese Unrichtigkeit auf einem Versehen beruht und offenkundig ist (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren12 [1998], E 180 zu § 62 AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 17.11.2004, 2004/09/0019). Dafür reicht es aus, wenn die Personen, für welche die Entscheidung bestimmt ist, ihre Unrichtigkeit hätten erkennen können und wenn sie von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei ihrer Erlassung hätte vermeiden können (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren12, E 182 zu § 62 AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 24.1.2006, 2005/08/0221; vgl. jedoch VwGH 5.11.1997, 95/21/0348). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (VwGH 14.12.2005, 2002/12/0183).
§ 62 Abs. 4 AVG schließt die Berichtigung einer unrichtigen Parteienbezeichnung, die allein auf eine von der Verfahrenspartei rechtsmißbräuchliche Irreführung der Behörde zurückzuführen ist, nicht aus. Von einer Berichtigung der Parteibezeichnung kann dabei immer dann gesprochen werden, wenn nur die Bezeichnung des als bisherige Verfahrenspartei aufgetretenen Rechtssubjekts geändert wird, ohne dass dadurch ein anderes Rechtssubjekt an seine Stelle treten soll. Wenn das als bisherige Verfahrenspartei aufgetretene Rechtssubjekt keinen Zweifel haben kann, dass sich der Behördenwille auf dieses Rechtssubjekt als (unrichtig bezeichneten) Empfänger des Verwaltungsaktes bezieht, erlangt der Bescheid mit Verkündung gegenüber diesem Rechtssubjekt seine rechtliche Existenz (siehe VwGH 05.11.1997, 95/21/0348).
3. Insoferne die Beschwerdeführerin mit ihrem Beschwerdeantrag begehrt, den bekämpften Bescheid vom 31. Januar 2018 abzuändern und der Beschwerdeführerin [samt geändertem Namen] "subsidiären Schutz" zu gewähren, ist eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zu verneinen, zumal einerseits eine Berichtigung auf Grundlage des § 17 VwGVG iVm § 64 Abs. 2 AVG - sohin nur hinsichtlich einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes - erfolgen kann und andererseits der Bescheid des Bundesasylamtes vom 6. April 2009, Zahl: 09 02-433-BAT, durch den der Beschwerdeführerin der Satus der subsidiärer Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in Rechtskraft erwachsen ist. Eine meritorische Entscheidungsbefugnis ist dem Bundesverwaltungsgericht ist in dieser konkreten Konstellation verwehrt.
Eine "Berichtigung" (der Familiennamen und der Geburtsdaten) von Daten auf der Karte für subsidiär Schutzberechtigte, ohne Änderung des zugrundeliegenden Bescheides über die Zuerkennung des Status und der jeweiligen befristeten Aufenthaltsberechtigung, ist gemäß § 52 AsylG 2005 nicht vorgesehen; ein derartiger Rechtsanspruch besteht nicht (vgl. VwGH 24.05.2018, Ro 2017/01/0007). Aus § 52 AsylG 2005 ergibt sich kein somit ableitbarer Anspruch auf Berichtigung von Identitätsdaten.
Ebenso wenig besteht ein Rechtsanspruch auf die von Amts wegen vorzunehmende Berichtigung eines Bescheides. Es bleibt der Partei des Verwaltungsverfahrens allerdings unbenommen, eine amtswegige Berichtigung eines Bescheides nach § 62 Abs. 4 AVG anzuregen. Wird dieser Anregung von der Behörde jedoch keine Folge gegeben, so ist die Partei hiedurch in keinem Recht verletzt. Ein Antrag auf Berichtigung ist als unzulässig zurückzuweisen, (vergleiche dazu grundlegend VwGH 10.12.1991, 91/04/0289, sowie 19.12.1995, 93/05/0179 mwH).
4. Da der Beschwerdeführerin lediglich ein aus § 52 AsylG 2005 iVm § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ableitbarer Anspruch auf Ausstellung der Karte für subsidiär Schutzberechtigte bzw. dahingehend eine Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung zukommt, hat die belangte Behörde dem Antrag der Beschwerdeführerin vollinhaltlich entsprochen, sodass dieser das Rechtsschutzinteresse fehlt.
Jede Beschwerde setzt eine beschwerdeführende Partei und deren "Beschwer" begrifflich voraus. Das Rechtsschutzbedürfnis der beschwerdeführenden Partei besteht bei der Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse der beschwerdeführenden Partei an der Beseitigung des angefochtenen, sie beschwerenden Veraltungsaktes. Das objektive Interesse der beschwerdeführenden Partei an der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gründet in der Beschwer. Eine solche liegt vor, wenn das angefochtene Verwaltungshandeln vom Antrag der beschwerdeführenden Partei an die Verwaltungsbehörde zu deren Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder wenn mangels Antrags die Verwaltungsbehörde die beschwerdeführende Partei durch ihren Verwaltungsakt belastet ("materielle Beschwer") (vgl. in diesem Sinne VwGH 26.06.1991, 90/09/0042).
Es besteht kein rechtliches Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen, gegenständlichen, Bescheides, zumal dem Begehren der Beschwerdeführerin auf Verlängerung der erteilten Aufenthaltsberechtigung vollinhaltlich entsprochen wurde und ein Rechtsanspruch auf Identitätsberichtigung nicht besteht.
Somit erwies sich die gegenständliche Beschwerde mangels Beschwer als unzulässig (vgl. VwGH 27.11.1972, 883/72; VwGH 22.4.1994, 93/02/0283) und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
5. Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen.
5. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung, mangelnde Beschwer, Rechtsanschauung desEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W147.1258066.5.00Zuletzt aktualisiert am
16.01.2019