TE Bvwg Beschluss 2018/11/16 I413 2117197-1

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Veröffentlicht am 16.11.2018
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Entscheidungsdatum

16.11.2018

Norm

AsylG 2005 §3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs2

Spruch

I413 2117197-1/25E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXX, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Vorarlberg vom XXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.07.2016 beschlossen:

A)

Das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 09.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er dahingehend begründete, er werde als Sunnit von schiitischen Milizen im Irak verfolgt und bedroht. Sie würden behaupten, er sei der Feind, weil die IS für die Sunniten handle. Er habe Angst um sein Leben bekommen und beschlossen zu fliehen.

2. Am 23.06.2015 wurde der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde einvernommen und ua zu seinem Fluchtmotiv befragt. Dort teilte er zusammenfassend mit, das im April 2014 der IS in ihr Gebit Jerf Al Sakher einmarschiert sei und das irakische Militär einfach in die Menge geschossen habe. Der IS habe alle umgebracht, die nicht mit ihnen gekämpft hätten. Er sei mit seiner Familie nach Bagdad, Al Dora gezogen. Nachdem der IS Mosul eingenommen hatte, habe die schiitische Miliz versucht, die Sunniten zu vertreiben. In der Hoffnung, dass sie die irakische Armee schützen würden, hätten sie gewartet. Im September 2014 seien Leute von Asaib Ahl Haq gekommen und hätten seine Mutter, seine Schwester und ihn geschlagen. Sie hätten eine letzte Chance erhalten, das Gebiet zu verlassen und seien in die Ortschaft Al Yousefia geflohen, wo ein Freund seines Vaters seine Eltern und Schwestern aufgenommen habe. Er selbst sei mit seinem Bruder nach Erbil gegangen.

3. Am 25.09.2015 wurde der Beschwerdeführer erneut niederschriftlich einvernommen. Dort legte er eine Fahndungsliste von Islamischer Widerstand, Miliz Ahl Al Haq, mit einer Warnung an den Beschwerdeführer vor. Er teilte zusammengefasst hierzu mit, dass sein Problem sei, dass er Sunnit und beim Militär sei und seinen Dienst ohne Befehl verlassen habe. Er würde vor ein Militärgericht gestellt werden.

4. Mit Bescheid vom XXX, wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz vom 09.01.2015 ab (I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.10.2016 (III.).

5. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 03.11.2015 zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die Beschwerde vom 12.11.2015 (eingelangt am 13.11.2015) gegen Spruchpunkt I. des Bescheides wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Er beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Behebung der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt I. und die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, in eventu die Behebung und die Zurückverweisung des Bescheides an die Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides.

6. Am 13.07.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer befragt wurde.

7. Mit Ladung vom 25.09.2018 wurde der Beschwerdeführer für die mündliche Verhandlung am 19.11.2018, 9:00 Uhr geladen.

8. Am 16.11.2018 teilte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit, dass er die Beschwerde zurückzieht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 16.11.2018 teilte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit, dass der Beschwerdeführer die Beschwerde vom 12.11.2015 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXX, zurückzieht.

2. Beweiswürdigung:

Im Schreiben vom 16.11.2018 äußerte der durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung vertretene Beschwerdeführer zweifelsfrei seinen Willen, die gegenständliche Beschwerde zurückzuziehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Einstellung des Verfahrens

Gemäß § 7 Abs 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6). Dasselbe erfolgt sinngemäß aus § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 7 AVG.

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).

In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (§ 28 Abs 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm 5).

Die ordnungsgemäß bevollmächtigte Rechtsvertretung des Beschwerdeführers erklärte in seinem Schreiben vom 16.11.2018 an das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich und zweifelsfrei, die Beschwerde vom 12.11.2015 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXX, zurückzuziehen. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde wurde der bekämpfte Bescheid rechtskräftig. Einer Sachentscheidung ist damit jede Grundlage entzogen, weshalb mit Beschluss die Einstellung des gegenständlichen Verfahrens auszusprechen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. zur Einstellung bei Zurückziehung etwa VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Beschwerdezurückziehung, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung,
Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I413.2117197.1.00

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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