Entscheidungsdatum
19.11.2018Norm
AVG §13 Abs3Spruch
W288 2206674-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. XXXX, gegen den Bescheid der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds Service GmbH vom 06.12.2007, betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Insolvenz-Entgelt vom 17.08.2007, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der BF stellte am 17.08.2007 bei Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds Service GmbH (in der Folge: IAF Service GmbH) einen Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld. Das beigefügte Forderungsverzeichnis wurde nicht korrekt ausgefüllt.
Mit Verbesserungsauftrag vom 24.08.2007 forderte die IAF Service GmbH den BF auf, weitere Angaben zu machen, da der Antrag auf Insolvenz-Entgelt unvollständig sei und weiters entsprechend Unterlagen vorzulegen. Es handelte sich hierbei konkret um folgende Nachweise:
"[...]
1. Bekanntgabe, wann Sie Kenntnis von der Konkursabweisung erlangten
2. Bekanntgabe, ob Forderungen eingeklagt wurden, wenn ja entsprechende Nachweise
3. Beiliegendes Antragsformular ist vollständig auszufüllen.
[...]"
Mit Schreiben vom 14.09.2007 gab der Rechtsvertreter des BF bekannt, dass die Forderung beim HG Wien zu 39 Cg 18/05 y eingeklagt worden sein soll, was jedoch unüberprüft sei. Kenntnis habe der Beschwerdeführer vermutlich im Jänner 2007 erhalten, da der BF ihn zu diesem Zeitpunkt aufgesucht habe und der Rechtsvertreter versucht habe die Geschichte seiner Beschäftigung zu rekonstruieren.
Mit Schreiben vom 24.09.2007 wurde der Verbesserungsauftrag hinsichtlich der offen gebliebenen Verbesserungen, nämlich mangels vollständiger Befüllung des Antragsformulars und mangels monatlicher betragsmäßiger Aufgliederung der Forderungen wiederholt.
Mit Schreiben vom 18.10.2007 übermittelte der Rechtsvertreter des BF das Formular erneut.
Mit Bescheid der IAF Service GmbH vom 06.12.2007, GZ 9/2744/10002/05, wurde der Antrag des BF auf Insolvenz-Ausfallgeld vom 17.08.2007 mangels Verbesserung zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF trotz mehrmaliger Aufforderung keinen den Anforderungen des § 6 Abs. 2 IESG entsprechenden Antrag eingebracht habe (das Antragsformular wurde nicht vollständig ausgefüllt und die erforderliche Aufschlüsselung der Forderungen ist nach wie vor nicht erfolgt).
Mit Schreiben vom 27.12.2007 erhob der BF Berufung und führte auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass die geforderten Unterlagen vorgelegt worden seien und der Rechtsvertreter sich mit der Sachbearbeiterin in Kontakt gesetzt habe, welche zusätzlichen Unterlagen benötigt würden und diese den versprochenen Rückruf nie getätigt habe. Außerdem hätten die Daten von Amts wegen in Erfahrung gebracht werden müssen.
Am 04.01.2008 wurden die Berufung und der Bezug habende Verwaltungsakt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit vorgelegt.
Am 27.09.2018 wurde der Akt an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
Mit Schreiben vom 04.10.2018 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den gesamten Akt an den Rechtsvertreter des BF zur Stellungnahme binnen zwei Wochen.
Der BF ließ dieses Schreiben unbeantwortet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF stellte am 17.08.2007 bei der IAF Service GmbH einen Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld. Das beigefügte Forderungsverzeichnis wurde vom BF nicht korrekt ausgefüllt, da - entgegen der Angaben im Formblatt - monatsübergreifende Angaben gemacht wurden und keine Nachweise zur Einklagung von Forderungen vorgelegt wurden.
Mit Verbesserungsauftrag der IAF Service GmbH vom 24.08.2007 wurde dem BF aufgetragen, folgende Nachweise vorzulegen bzw. Folgendes bekanntzugeben:
1. Bekanntgabe, wann Sie Kenntnis von der Konkursabweisung erlangten
2. Bekanntgabe, ob Forderungen eingeklagt wurden, wenn ja entsprechende Nachweise
3. Beiliegendes Antragsformular ist vollständig auszufüllen.
Der BF gab die Kenntnis von der Konkursabweisung mit "vermutlich im Jänner 2007" an. Dem Verbesserungsauftrag der IAF Service GmbH wurde durch den BF nicht vollständig entsprochen, da die anderen zwei Punkte nicht erfüllt wurden.
Trotz nochmaliger Aufforderung am 24.09.2007 erfolgte keine weitere Verbesserung hinsichtlich vollständiger Befüllung des Antragsformulars und monatlicher betragsmäßiger Aufgliederung der Forderungen.
Mit Bescheid der IAF Service GmbH vom 06.12.2007, GZ 9/2744/10002/05, wurde der Antrag auf Insolvenz Entgelt zurückgewiesen.
Auf das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes erfolgte seitens des Rechtsvertreters des BF außer einem Fristerstreckungsantrag keine Reaktion gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsaktes.
Der Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus den übereinstimmenden Ausführungen des BF und der IAF Service GmbH im angefochtenen Bescheid.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art 151 Abs. 51 Z 8 B-VG wurden mit 01.01.2014 die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat sowie eine große Anzahl an sonstigen unabhängigen Verwaltungsbehörden aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen ging auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.
Aus § 7 Abs. 4 IAF-Service-GmbH-Gesetz (kurz: IAFG) ergibt sich, dass bei verfahrensrechtlichen Bescheiden der IAF Service GmbH eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da das IEFG keine Regelung bezüglich einer Senatszuständigkeit enthält, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ist eine Behörde nicht ermächtigt Mängel schriftlicher Anbringen zurückzuweisen. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Diese Regelung dient hierbei dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind (VwGH 29.05.2018, Ra 2018/20/0059).
Weiters gilt, dass den in Betracht kommenden materiellen Verwaltungsvorschrift entnommen werden kann, was unter einem Mangel schriftlicher Eingaben iSd § 13 AVG zu verstehen ist. Als Mangel ist insbesondere das Fehlen von Belegen anzusehen, wenn die Partei auf Grund des Gesetzes erkennen konnte, welche erforderlich sind (VwGH 27.06.2017, Ra 2017/10/0071 mwN).
Aus § 6 Abs. 2 des Insolvenz Entgeltsicherungsgesetzes ergibt sich im vorliegenden Sachverhalt eindeutig, dass im Antrag der Betrag der Forderung (Höhe des Bruttoanspruches, der Dienstnehmerbeitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung und der gesetzlichen Abzüge, die von anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften im Insolvenzverfahren geltend zu machen sind) und die Tatsachen, auf die sie sich gründet, anzugeben sind, die Beweismittel, die zum Nachweis der behaupteten Forderung beigebracht werden, zu bezeichnen sind und bei Forderungen, über die ein Rechtsstreit anhängig war oder ist, auch das Prozessgericht und das Aktenzeichen anzugeben sind und ein allenfalls vorhandener Exekutionstitel anzuschließen ist.
Im vorliegenden Fall stellte der BF am 17.08.2007 einen Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld, ohne das Forderungsverzeichnis vollständig auszufüllen. Mit Schreiben der IAF Service GmbH wurde ihm in der Folge aufgetragen, folgende Nachweise vorzulegen:
1. Bekanntgabe, wann Sie Kenntnis von der Konkursabweisung erlangten
2. Bekanntgabe, ob Forderungen eingeklagt wurden, wenn ja entsprechende Nachweise
3. Beiliegendes Antragsformular ist vollständig auszufüllen.
Die IAF Service GmbH wies hierbei explizit darauf hin, dass nur bei einem rechtzeitig behobenen Mangel, das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht gelte.
Der Rechtsvertreter des BF behob die Mängel nicht vollständig und kam auch einem wiederholten Mängelbehebungsauftrag nicht nach. Aus den Verbesserungsaufträgen geht auch deutlich hervor, welche Angaben zur Bearbeitung des Antrages notwendig sind.
Im Übrigen kam der BF auch der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.10.2018 zur Stellungnahme nicht nach. Beim Bundesverwaltungsgericht langte diesbezüglich auch nach Fristerstreckung keine Stellungnahme des BF ein.
Die Zurückweisung erfolgte daher zu Recht.
Obiter sei noch darauf verwiesen, dass laut Aktenvermerken vom 24.09.2017 und 04.12.2007, zum Einen der Antrag nach § 6 Abs. 1 IESG verfristet ist, zum Anderen die Forderungen mangels gerichtlicher Geltendmachung verjährt sind, da nur ein Darlehen des Antragstellers beim HG Wien an die Firma eingeklagt wurde. Also wäre die Beschwerde auch inhaltlich abzuweisen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W228.2206674.1.00Zuletzt aktualisiert am
18.01.2019