Entscheidungsdatum
19.11.2018Norm
ASVG §341Spruch
W255 2146739-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Anna BUCSICS, Dr. Johannes DOCK, Dr. Jörg PRUCKNER und Dr. Josef SOUHRADA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , Fachärztin für Haut- und Geschlechtskrankheiten, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter RINGHOFER, gegen den Bescheid der Paritätischen Schiedskommission für Wien vom 20.12.2016, GZ W-PSK 9/2016, betreffend den Zuspruch von Honorarzahlungen nach Beendigung des Einzelvertrages, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es zu lauten hat: "Die Wiener Gebietskrankenkasse ist verpflichtet, XXXX einen Honorarbetrag in der Höhe von EUR 5.787,19 samt 4% Zinsen ab 01.07.2016 binnen 14 Tagen ab Rechtskraft zu zahlen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang:
1.1. Mit Schreiben vom 17.08.2015 teilte die Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) der Beschwerdeführerin (in der Folge: BF), einer Fachärztin für Haut- und Geschlechtskrankheiten, mit, dass sie sich auf Grund zahlreicher wie fortdauernder vertraglicher Pflichtverletzungen seitens der BF dazu veranlasst sehe, den mit ihr abgeschlossenen kurativen Einzelvertrag mit Wirksamkeit per 31.12.2015 zu kündigen (hier nicht verfahrensgegenständlich).
1.2. Gegen die Kündigung ihres Einzelvertrages erhob die BF mit Schreiben vom 02.09.2015 fristgerecht Einspruch und stellte den Antrag, diese für unwirksam zu erklären, in eventu, für den Fall einer abweisenden Entscheidung auszusprechen, dass der Beschwerde gegen diese Entscheidung aufschiebende Wirkung zukomme.
1.3. In der mündlichen Verhandlung vor der Landesschiedskommission für Wien wurde am 22.12.2015 vom Vorsitzenden mündlich verkündet und protokolliert, dass der Antrag der BF, die Kündigung für rechtsunwirksam zu erklären, abgewiesen werde.
1.4. Am 11.01.2016 wurde der BF die schriftliche Ausfertigung des Bescheides der Landesschiedskommission für Wien vom 22.12.2015, Zl. W-LSK 1/2015, zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters zugestellt.
1.5. Gegen den Bescheid der Landesschiedskommission für Wien vom 22.12.2015 erhob die BF mit Schreiben vom 05.02.2016 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und stellte die Anträge, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihrem unter Punkt 1.2. genannten Einspruch vom 02.09.2015 Folge gegeben werde sowie der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
1.6. Die Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Landesschiedskommission für Wien am 25.02.2016 vorgelegt.
1.7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.05.2016, GZ W217 2122141-1/6E, wurde der Antrag der BF, ihrer Beschwerde gegen den Bescheid der Landesschiedskommission für Wien vom 22.12.2015, Zl. W-LSK 1/2015, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unbegründet abgewiesen.
1.8. Mit Schreiben vom 28.07.2016, eingelangt bei der Paritätischen Schiedskommission für Wien am 29.07.2016, beantragte die BF - in einem "neuen" separaten Verfahren - folgenden Bescheid: "Die AG [gemeint: WGKK] ist schuldig, der Ast [gemeint: BF] den laut Beilage ./A verzeichneten Honorarbetrag in der Höhe von € 12.543,77 samt den gesetzlichen Zinsen ab 01.07.2016 binnen 14 Tagen ab Rechtskraft zu zahlen."
In Beilage ./A wurden von der BF Leistungen für PatientInnen aufgelistet, die von ihr im 1. Quartal 2016, konkret zwischen 04.01.2016 und 10.03.2016, erbracht wurden.
Die BF habe bis zum Ende des ersten Quartals 2016 weiterhin Behandlungen für Versicherte der WGKK als Fachärztin für Haut- und Geschlechtskrankheiten durchgeführt, da sie - sinngemäß - davon ausgegangen sei, dass - selbst wenn ihr Einspruch gegen die Kündigung ihres Einzelvertrages mit der WGKK abgewiesen würde - die (damit bestätigte) Kündigung durch den Bescheid der Landesschiedskommission für Wien mit "ex nunc", nicht aber "ex tunc" Wirkung erfolgen würde und sie bis zur Bestätigung der Kündigung oder deren Aufhebung durch die Landesschiedskommission für Wien weiterhin Leistungen als Kassenärztin erbringen und mit der WGKK abrechnen sollte und dürfte.
1.9. Mit Schreiben vom 09.08.2016 erstattete die BF ein ergänzendes Vorbringen und führte darin im Wesentlichen aus, dass sie gegen die Kündigung ihres Einzelvertrages am 02.09.2015 Einspruch erhoben und in weiterer Folge beantragt habe, der Beschwerde im Falle einer Kündigungsstattgabe aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Auch in der Beschwerde vom 05.02.2016 gegen die Bestätigung der Kündigung durch die Landesschiedskommission für Wien habe sie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Es habe daher eine Art Schwebezustand geherrscht, auf dessen Basis sie weiter PatientInnenen behandelt habe.
1.10. Am 22.08.2016 brachte die WGKK eine schriftliche Stellungnahme ein und führte darin im Wesentlichen aus, dass nicht nachvollziehbar sei, wie die BF der Auffassung sein könne, dass das Vertragsverhältnis nach der Kündigung fortbestanden habe. Die BF habe trotz Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides am 11.01.2016 weiterhin Patienten auf Rechnung der WGKK behandelt. Das E-Card System sei für Nachsteckungen, welche Leistungen vor der Kündigung betreffen, weiter aktiv gewesen. Die BF habe ab 31.12.2015 keine Leistungen an die WGKK mehr verrechnen dürfen. Zusätzlich sei auch keine Zustimmung zur aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde erteilt worden, sodass die BF nicht darauf vertrauen habe können.
1.11. Mit Bescheid der Paritätischen Schiedskommission für Wien vom 20.12.2016, GZ W-PSK 9/2016, wurde der Antrag der BF vom 28.07.2016 auf Zuspruch des von ihr begehrten Honorarbetrages in Höhe von EUR 12.543,77 abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Einzelvertrag mit 31.12.2015 geendet habe und sohin auch ein Honoraranspruch weggefallen sei. Die vertretene BF könne sich diesbezüglich auch nicht auf eine Unklarheit des ihr bekannten und eindeutigen Vertragsendes am 31.12.2015 berufen. Es komme ferner auch kein Verwendungsanspruch iSd § 1041 ABGB in Frage.
1.12. Gegen den Bescheid der Paritätischen Schiedskommission für Wien vom 20.12.2016, GZ W-PSK 9/2016, erhob die vertretene BF am 16.01.2017 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte darin im Wesentlichen Folgendes aus: Die Protokollierung der mündlich verkündeten Entscheidung der Landesschiedskommission für Wien vom 22.12.2015 habe keinen eindeutigen Inhalt, sodass dieser erst mit Zustellung Wirksamkeit zukomme. Es hätten daher zumindest die bis 11.01.2016 erbrachten Leistungen honoriert werden müssen. In Übereinstimmung mit der Rechtsmeinung ihres Ehegatten sei sie der Ansicht gewesen, dass die Kündigungsfrist mit der Entscheidung der belangten Behörde zu laufen begonnen habe und sohin erst am 31.03.2016 abgelaufen sei. Die aufschiebende Wirkung des § 343 Abs. 4 ASVG habe im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis geführt, dass die Kündigung noch nicht in rechtswirksamer Weise dem Rechtsbeistand angehört habe und dieser somit auch nicht die Wirkung beigemessen werden habe können, dass die gesetzliche Kündigungsfrist bereits laufe. Diese könne vielmehr erst beginnen, sobald die aufschiebende Wirkung des Einspruchs ende. Dies sei mit der Entscheidung der belangten Behörde gewesen. Darüber hinaus habe sie ihre Patienten im guten Glauben weiterbehandelt, da sie davon ausgegangen sei, dass sie aufgrund des fortdauernden Vertragsverhältnisses mit der WGKK Honorierungen für ihre ärztlichen Leistungen erhalten werde. Ihre Leistungen seien der WGKK auch voll und ganz zugutegekommen. Die belangte Behörde habe sich mit ihrer Gutgläubigkeit jedoch nicht auseinandergesetzt. Hätte sie die Patienten weggeschickt, so wären diese zu anderen Vertragsärzten der WGKK gegangen, sodass die gleiche Honorarverpflichtung entstanden wäre. Auch habe sie bereits ausgeführt, dass die Angaben zu den Kündigungsgründen im Kündigungsschreiben nicht in gehöriger und wirksamer Weise erfolgt seien.
Über die Beschwerde gegen den Bescheid der Landesschiedskommission Wien vom 22.12.2015 gebe es auch noch keine rechtskräftige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Die belangte Behörde hätte dies daher als eine Vorfrage zu beantworten gehabt. Die habe bis Anfang Februar 2016 weiter Behandlungen vorgenommen, die WGKK habe dem auch nicht widersprochen, sodass von einer konkludenten Vertragsverlängerung auszugehen sei. Kündigungsfristen hätten allgemein den Zweck, dem Gekündigten einen gewissen Zeitraum einzuräumen, damit sich dieser auf die neue Situation einstellen könne. Die Kündigungsfrist sei eine Schutzfrist, die ihrem Zweck entsprechend erst mit dem rechtlichen Eintritt der Wirksamkeit der Kündigungserklärung zu laufen beginnen könne. Im Bescheid vom 22.12.2015 sei auch weder in der Begründung noch im Spruch der Kündigungstermin zum Ausdruck gekommen. Der Kündigungstermin sei daher der 31.03.2016 gewesen. In diesem Zeitraum sei weiters auch der elektronische Zugang zum System der WGKK weiter möglich gewesen sei, sodass es sich um eine einvernehmliche Verlängerung im Rahmen eines laufenden Beendigungsprozederes gehandelt habe. In eventu müsse auch ein Bereicherungsanspruch bejaht werden.
1.13. Die Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten betreffend das "Honorarverfahren" wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Paritätischen Schiedskommission für Wien am 06.02.2017 vorgelegt.
1.14. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.01.2018, GZ W255 2146739-1/2Z, wurde das gegenständliche Verfahren (betreffend das Honorarbegehren) gemäß § 17 VwGVG iVm. § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Beschwerde gegen den Bescheid der Landesschiedskommission für Wien vom 22.02.2015, GZ W-LSK 1/2015, (betreffend die Wirksamkeit der von der WGKK ausgesprochenen Kündigung des Einzelvertrages mit der BF) ausgesetzt.
1.15. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.07.2018, GZ W217 2122141-1/31E, wurde die Beschwerde der BF gegen den Bescheid der Landesschiedskommission für Wien vom 22.12.2015, Zl. W-LSK 1/2015, abgewiesen und die Wirksamkeit der am 17.08.2015 ausgesprochenen Kündigung des Einzelvertrages bestätigt.
1.16. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.10.2018, Zl. 2018/08/0215-3, wurde die außerordentliche Revision der BF gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.07.2018, GZ W217 2122141-1/31E (Bestätigung der Wirksamkeit der Kündigung des Einzelvertrages), zurückgewiesen.
1.17. Mit Schreiben vom 07.09.2018 forderte das Bundesverwaltungsgericht die BF auf, zu den Ausführungen der WGKK unter Punkt I. "Honorarabrechnung 01.01.2016 - 11.01.2016" in ihrer "ergänzenden Stellungnahme" vom 25.11.2016 sowie dahingehend, ob/wann die BF Anfang 2016 Urlaub konsumiert hat, Stellung zu nehmen.
1.18. Mit Schreiben vom 24.09.2018 führte die BF aus, dass sie nach Jahreswechsel 2015/2016 ab 04.01.2016 wieder im Rahmen ihrer Ordination tätig geworden sei. Weiters führte sie zusammengefasst aus, dass sie für die PatientInnen XXXX und XXXX insofern am 04.01.2018 Leistungen erbracht habe, als sie Befunde diese PatientInnen betreffend beurteilt habe. Sie nehme diesbezüglich aber die höchstgerichtliche Rechtsprechung (VwGH vom 12.10.2017, Ro 2017/08/0008) zur Kenntnis, derzufolge ihre in Zusammenhang mit den PatientInnen XXXX und XXXX am 04.01.2016 stehenden Verrechnungen durch Applizierung der E-Card keinen Anspruch auf die Quartalspauschale begründet hätten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Feststellungen:
2.1.1. Zum Kündigungsverfahren (W-LSK 1/2015 bzw. W217 2122141-1):
Zwischen der WGKK und der BF wurde am XXXX auf Grund der Bestimmungen des Gesamtvertrages ein kurativer Einzelvertrag als Fachärztin für Haut- und Geschlechtskrankheiten abgeschlossen. Das Vertragsverhältnis begann mit XXXX.
Mit Schreiben der WGKK vom 17.08.2015 wurde wegen verschiedener Kündigungsgründe der kurative Einzelvertrag der BF unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum 31.12.2015 gekündigt. Dagegen erhob die BF fristgerecht Einspruch.
Mit Bescheid der Landesschiedskommission für Wien vom 22.12.2015, GZ W-LSK 1/2015, wurde der Antrag der BF, die Kündigung ihres kurativen Einzelvertrages vom 17.08.2015 für rechtsunwirksam zu erklären, abgewiesen und die Wirksamkeit der Kündigung bestätigt.
Der Bescheid wurde am 22.12.2015 in der Verhandlung vor der Landesschiedskommission für Wien, in Anwesenheit des rechtsfreundlichen Vertreters der BF und einer Vertreterin der WGKK, mündlich verkündet. Es wurde durch eine Schreibkraft, die bei der Verhandlung anwesend war, eine (unkorrigierte) Erstfassung des Protokolls samt Entscheidungsinhalt und der Tatsache der Verkündung erstellt, jedoch weder unterschrieben noch an die Parteien ausgehändigt.
Diese (unkorrigierte) Erstfassung wurde in den Folgetagen nach der Verhandlung vom 22.12.2015 durch den Vorsitzenden der Landesschiedskommission für Wien handschriftlich korrigiert und das Protokoll samt handschriftlicher Korrekturen (nur) vom Vorsitzenden der Landessschiedskommission für Wien unterfertigt. Im weiteren Verlauf wurde durch den Vorsitzenden die Erstellung einer Reinschrift des Protokolls veranlasst. Die Reinschrift wurde vom Vorsitzenden nicht unterfertigt und die nicht unterfertigte Reinschrift den Beisitzern der Landesschiedskommission für Wien teils am 07.01.2016 und teils am 11.01.2016 zugestellt.
Am 11.01.2016 wurden sowohl die schriftliche Ausfertigung des Bescheides vom 22.12.2015 (Bestätigung der Kündigung des Einzelvertrages) als auch die (nicht unterfertigte) Reinschrift des Protokolls der Verhandlung vom 22.12.2015 zu Handen des Vertreters der BF zugestellt.
Gegen den Bescheid der Landesschiedskommission für Wien vom 22.12.2015 (Bestätigung der Kündigung des Einzelvertrages) erhob die BF fristgerecht Beschwerde und beantragte, ihr die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.05.2016, GZ W217 2122141-1/6E, wurde der Antrag der BF, ihrer Beschwerde gegen den Bescheid der Landesschiedskommission für Wien vom 22.12.2015 (Bestätigung der Kündigung des Einzelvertrages) die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unbegründet abgewiesen.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.07.2018, GZ W217 2122141-1/31E wurde die Beschwerde der BF gegen den Bescheid der Landesschiedskommission für Wien vom 22.12.2015 (Bestätigung der Kündigung des Einzelvertrages) abgewiesen. Die dagegen von der BF erhobene Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 16.10.2018, GZ 2018/08/0215-3, zurückgewiesen.
2.1.2. Zum (gegenständlichen) Honorarverfahren (W-PSK 9/2016 bzw. W255 2146739-1):
Am 28.07.2016 beantragte die BF - in einem neuen (zum Kündigungsverfahren separaten) Verfahren - festzustellen, dass die WGKK ihr für Leistungen, die sie für ihre Patienten im 1. Quartal 2016, konkret zwischen 04.01.2016 und 10.03.2016, somit nach Zustellung des Kündigungsschreibens durch die WGKK - und teils nach Zustellung des Bescheides der Landesschiedskommission für Wien vom 22.12.2015 (am 11.01.2016) - erbracht hat, einen Honorarbetrag in der Höhe von € 12.543,77 samt den gesetzlichen Zinsen ab 01.07.2016 binnen 14 Tagen ab Rechtskraft zu zahlen hat.
Mit Bescheid der Paritätischen Schiedskommission für Wien vom 20.12.2016, GZ W-PSK 9/2016, wurde der Antrag der BF vom 28.07.2016 auf Zuspruch des von ihr begehrten Honorarbetrages in Höhe von EUR 12.543,77 abgewiesen.
Dagegen erhob die BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Die BF erbrachte im Jahr 2016 ab 04.01.2016 Leistungen in ihrer Ordination und befand sich zwischen 04.01.2016 und 11.01.2016 nicht auf Urlaub.
Seitens der BF wurde gegenüber der WGKK für Behandlungen ihrer PatientInnen im Zeitraum vom 04.01.2016 bis 11.01.2016 ein Honorar in Höhe von EUR 5.829,96 verzeichnet und berechnet. Dieser Betrag setzt sich aus EUR 5.638,25 an kurativen Leistungen und EUR 191,70 GSBG zusammen.
Von diesem Betrag entfallen EUR 21,38 (Fallpauschale in Höhe von EUR 18,74 und fachspezifischer Zuschlag in Höhe von EUR 2,64) auf die seitens der BF behauptete Behandlung der Patientin XXXX am 04.01.2016.
Die Patientin XXXX suchte am 04.01.2016 nicht die Ordination der BF auf.
Von diesem Betrag entfallen weiters EUR 21,38 (Fallpauschale in Höhe von EUR 18,74 und fachspezifischer Zuschlag in Höhe von EUR 2,64) auf die seitens der BF behauptete Behandlung des Patienten XXXX am 04.01.2016.
Der Patient XXXX suchte am 04.01.2016 nicht die Ordination der BF auf.
2.2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts zu GZ W255 2146739-1 und der Einsichtnahme in den vom Bundesverwaltungsgericht zu GZ W217 2122141-1 geführten (Kündigungs-)verfahren.
Die Feststellungen zum konkreten Ablauf im Hinblick auf die Verhandlung vor der Landesschiedskommission Wien vom 22.12.2015, insb die Erstellung und mangelnde Unterfertigung des Protokolls (samt Verkündung) stützen sich darauf, dass sich im Gerichtsakt des zu GZ W217 2122141-1 geführten (Kündigungs)verfahrens das Protokoll der Landesschiedskommission für Wien vom 22.12.2015 in Reinschrift befindet und darauf keine Unterschrift ersichtlich ist. Zwecks Überprüfung und Feststellung der Vorgehensweise der Landesschiedskommission Wien wurde durch das Bundesverwaltungsgericht Kontakt mit der Landesschiedskommission für Wien aufgenommen und ua - sofern vorhanden - um eine Übermittlung eines unterfertigten Protokolls vom 22.12.2015 ersucht. Dabei gab die Landesschiedskommission für Wien gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht an, dass es keine unterfertigte Version der Reinschrift des Protokolls gebe. Es sei im Zuge der Verhandlung vom 22.12.2015 ein zunächst unkorrigiertes Protokoll angefertigt und nach Schluss der Verhandlung an niemanden ausgehändigt worden. In den Folgetagen sei das unkorrigierte Protokoll durch den Vorsitzenden der Landesschiedskommission für Wien handschriftlich korrigiert und unterfertigt worden. Danach sei eine Reinschrift erstellt und diese nicht mehr (weder vom Vorsitzenden noch den BeisitzerInnen noch den Verfahrensparteien) unterschrieben worden. Die Reinfassung sei den Verfahrensparteien gemeinsam mit dem Bescheid am 11.01.2016 zugestellt worden.
Die Feststellung dazu, dass der Bescheid und das Protokoll der Verhandlung den Verfahrensparteien am 11.01.2016 sowie den BeisitzerInnen der Kommission teils am 07.01.2016 und teils am 11.01.2016 zugestellt wurde, ergibt sich auch aus den im Akt befindlichen Zustellverfügungen und Rückscheinen.
Die Feststellung, dass die BF im Jahr 2016 ab 04.01.2016 Leistungen in ihrer Ordination erbrachte und sich zwischen 04.01.2016 und 11.01.2016 nicht im Urlaub befand, ergibt sich aus der von der BF vorgelegten Beilage ./1 des Antrages der BF auf Vergütung des Honorars der BF vom 29.07.2016. Dabei handelt es sich um Abrechnungsprotokolle der BF betreffend das 1. Quartal 2016, denen zu entnehmen ist, dass die BF Leistungen für zahlreiche PatientInnen zwischen 04.01.2016 und 11.01.2016 gegenüber der WGKK verrechnet hat, darunter Leistungen für die PatientInnen XXXX und viele weitere. Die seitens der BF für die behauptetermaßen zwischen 04.01.2016 und 11.01.2016 erbrachten Leistungen verrechneten Honorare wurden seitens der WGKK mit Ausnahme der Honorare im Hinblick auf die PatientInnen XXXX und XXXX nicht beeinsprucht.
Auch aus den Angaben von XXXX gegenüber der WGKK, auf die sich die WGKK in ihrer "ergänzenden Stellungnahme" vom 25.11.2016 stützt, ergibt sich, dass die Ordination der BF am 04.01.2016 grundsätzlich offen war. Die BF gab zwar in der Verhandlung vor der Paritätischen Schiedskommission für Wien am 08.11.2016 an, dass sie glaube, erst um den 08.01.2016 nach ihrem Urlaub wieder zu behandeln begonnen zu haben. Sie bestätigte jedoch auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts in ihrem Schreiben vom 24.09.2018, dass es sich hierbei um einen Fehler handelt und sie damals auch explizit angeführt habe, dies "zu glauben", jedoch nicht sicher zu wissen. Angesichts der oben erwähnten Beweisergebnisse geht der erkennende Senat davon aus, dass die BF tatsächlich ab 04.01.2016 Leistungen erbracht hat und ihren Urlaub zu diesem Zeitpunkt beendet hatte.
Die Feststellung zu dem von der BF gegenüber der WGKK für Behandlungen ihrer PatientInnen im Zeitraum vom 04.01.2016 bis 11.01.2016 verzeichneten und berechneten Honorar in Höhe von EUR 5.829,96 stützt sich auf Beilage ./1 der "ergänzenden Stellungnahme" der WGKK vom 25.11.2016 (= Honorarabrechnung - 1.Quartal 2016 samt Honoraraufteilung) und Beilage ./1 des Antrages der BF auf Vergütung des Honorars der BF vom 29.07.2016 (= Abrechnungsprotokolle der BF betreffend das 1. Quartal 2016). Die Feststellung stützt sich weiters auf die diesbezüglichen Angaben der WGKK in ihrer "ergänzenden Stellungnahme" vom 25.11.2016, denen die BF - konkret im Hinblick auf das durch die BF verzeichnete und berechnete Honorar in Höhe von EUR 5.829,96 - nicht widersprochen hat.
Die Feststellungen zu den Patienten Edoardo XXXX stützen sich auf die Angaben der WGKK in ihrer "ergänzenden Stellungnahme" vom 25.11.2016 (samt damit übermittelten Telefonprotokollen) und die damit insofern übereinstimmenden Angaben der BF in ihrer Stellungnahme vom 24.09.2018, als diesen zu entnehmen ist, dass diese beiden PatientInnen die Ordination der BF am 04.01.2016 nicht aufgesucht haben, sondern die BF lediglich behauptet, für diese PatientInnen Leistungen in Form der Beurteilung von Befunden (ohne Anwesenheit der beiden PatientInnen) vorgenommen zu haben.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus Sicht des erkennenden Senats unzweifelhaft aus dem Verwaltungsakt des Bundesverwaltungsgerichts und den oben angeführten Ausführungen der BF und der WGKK. Aus den angeführten Gründen konnte der vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
Die weiteren Ausführungen der BF und der WGKK unterschieden sich nur im Hinblick auf die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts, konkret der Frage des Zeitpunktes der Wirksamkeit der durch die WGKK ausgesprochenen Kündigung und die Frage des Zuspruches der von der BF begehrten Honorarzahlung.
2.3. Rechtliche Beurteilung:
2.3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 344 Abs. 1 ist zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten, die in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang mit dem Einzelvertrag stehen, im Einzelfall in jedem Land eine paritätische Schiedskommission zu errichten. Antragsberechtigt im Verfahren vor dieser Behörde sind die Parteien des Einzelvertrages. Gemäß Abs. 2 besteht die paritätische Schiedskommission aus einem/einer Richter/in des Ruhestandes als Vorsitzenden/Vorsitzende und vier Beisitzern/Beisitzerinnen. Der/Die Vorsitzende soll durch längere Zeit hindurch in Arbeits- und Sozialrechtssachen tätig gewesen sein. Er/Sie ist vom Bundesminister für Justiz jeweils auf fünf Jahre zu bestellen. Je zwei Beisitzer/Beisitzerinnen - von denen jeweils ein/eine Arzt/Ärztin sein muss - werden von der zuständigen Ärztekammer und vom Krankenversicherungsträger, der Partei des Einzelvertrages ist, bestellt.
Gemäß § 347a ASVG kann gegen einen Bescheid der Paritätischen Schiedskommissionen eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 347b Abs. 1 ASVG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Angelegenheiten nach § 347a durch einen Senat zu erfolgen, der aus dem Senatsvorsitzenden und vier fachkundigen Laienrichtern/Laienrichterinnen besteht, wobei davon zwei Ärzte/Ärztinnen sind und zwei spezifische Kenntnisse auf dem Gebiet des Gesundheits- und des Sozialversicherungswesens haben müssen. Die Zusammensetzung der Laienrichter/Laienrichterinnen im Senat hat das paritätische Nominierungsrecht nach Abs. 2 abzubilden.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Zu A) Teilweise Stattgabe der Beschwerde
2.3.2. Die einschlägigen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) lauten auszugsweise:
"Niederschriften
§ 14. (1) Mündliche Anbringen von Beteiligten sind erforderlichenfalls ihrem wesentlichen Inhalt nach in einer Niederschrift festzuhalten. Niederschriften über Verhandlungen (Verhandlungsschriften) sind derart abzufassen, dass bei Weglassung alles nicht zur Sache Gehörigen der Verlauf und Inhalt der Verhandlung richtig und verständlich wiedergegeben wird.
(2) Jede Niederschrift hat außerdem zu enthalten:
1. Ort, Zeit und Gegenstand der Amtshandlung und, wenn schon frühere darauf bezügliche Amtshandlungen vorliegen, erforderlichenfalls eine kurze Darstellung des Standes der Sache;
2. die Bezeichnung der Behörde und die Namen des Leiters der Amtshandlung und der sonst
mitwirkenden amtlichen Organe, der anwesenden Beteiligten und ihrer Vertreter sowie der
etwa vernommenen Zeugen und Sachverständigen.
(3) Die Niederschrift ist den vernommenen oder sonst beigezogenen Personen, wenn sie nicht darauf verzichten, zur Durchsicht vorzulegen oder vorzulesen; wenn ein Schallträger verwendet (Abs. 7) oder die Niederschrift elektronisch erstellt wird, kann ihr Inhalt auch auf andere Weise wiedergegeben werden. Der Leiter der Amtshandlung kann auch ohne Verzicht von einer Wiedergabe absehen; die beigezogenen Personen können diesfalls bis zum Schluß der Amtshandlung die Zustellung einer Ausfertigung verlangen und binnen zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift erheben.
(4) In dem einmal Niedergeschriebenen darf nichts Erhebliches ausgelöscht, zugesetzt oder verändert werden. Durchgestrichene Stellen sollen noch lesbar bleiben. Erhebliche Zusätze oder Einwendungen der beigezogenen Personen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift sind in einen Nachtrag aufzunehmen und gesondert zu unterfertigen.
(5) Die Niederschrift ist vom Leiter der Amtshandlung und den beigezogenen Personen zu unterschreiben; bei Amtshandlungen, denen mehr als drei Beteiligte beigezogen wurden, genügt es jedoch, wenn die Niederschrift von der Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, und zwei weiteren Beteiligten, in Abwesenheit dieser Partei von mindestens drei Beteiligten, sowie von den sonstigen beigezogenen Personen unterschrieben wird. Kann dem nicht entsprochen werden, so sind die dafür maßgeblichen Gründe in der Niederschrift festzuhalten. Wird die Niederschrift elektronisch erstellt, so kann an die Stelle der Unterschriften des Leiters der Amtshandlung und der beigezogenen Personen ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Leiters der Amtshandlung und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Niederschrift treten.
(6) Den beigezogenen Personen ist auf Verlangen eine Ausfertigung der Niederschrift auszufolgen oder zuzustellen.
[...]
§ 62. (1) Wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Bescheide sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden.
(2) Der Inhalt und die Verkündung eines mündlichen Bescheides ist, wenn die Verkündung bei einer mündlichen Verhandlung erfolgt, am Schluss der Verhandlungsschrift, in anderen Fällen in einer besonderen Niederschrift, zu beurkunden.
(3) Eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides ist den bei der Verkündung nicht anwesenden und jenen Parteien zuzustellen, die spätestens drei Tage nach der Verkündung eine Ausfertigung verlangen; über dieses Recht ist die Partei bei Verkündung des mündlichen Bescheides zu belehren.
(4) Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden kann die Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigen."
2.3.3. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) lauten:
"Gesamtverträge
§ 341. (1) Die Beziehungen zwischen den Trägern der Krankenversicherung und den freiberuflich tätigen Ärzten sowie den Gruppenpraxen werden jeweils durch Gesamtverträge geregelt. Diese sind für die Träger der Krankenversicherung durch den Hauptverband mit den örtlich zuständigen Ärztekammern abzuschließen. Die Gesamtverträge bedürfen der Zustimmung des Trägers der Krankenversicherung, für den der Gesamtvertrag abgeschlossen wird. Die Österreichische Ärztekammer kann mit Zustimmung der beteiligten Ärztekammer den Gesamtvertrag mit Wirkung für diese abschließen.
(3) Der Inhalt des Gesamtvertrages ist auch Inhalt des zwischen dem Träger der Krankenversicherung und dem Arzt oder der Gruppenpraxis abzuschließenden Einzelvertrages. [...]
Inhalt der Gesamtverträge
§ 342. (1) Die zwischen dem Hauptverband und den Ärztekammern abzuschließenden Gesamtverträge haben nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen insbesondere folgende Gegenstände zu regeln:
[...]
3. die Rechte und Pflichten der Vertragsärzte/Vertragsärztinnen und Vertrags-Gruppenpraxen, insbesondere auch ihre Ansprüche auf Vergütung der ärztlichen Leistung sowie die Überprüfung der Identität des Patienten/der Patientin und die rechtmäßige Verwendung der e-card; die Überprüfung ist für Patienten/Patientinnen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr nur im Zweifelsfall vorzunehmen; weiters sind Regelungen über die Vorgehensweise bei Nichtvorlage der e-card, bei negativer Anspruchsprüfung und bei Undurchführbarkeit der Überprüfung der Identität zu treffen; [...]
7. die Kündigung und Auflösung des Gesamtvertrages [...]
Aufnahme der Ärzte in den Vertrag und Auflösung des Vertragsverhältnisses
§ 343. (1) Die Auswahl der Vertragsärztinnen/Vertragsärzte und der Vertrags-Gruppenpraxen und der Abschluss der Einzelverträge zwischen dem zuständigen Träger der Krankenversicherung und dem Arzt/der Ärztin oder der Gruppenpraxis erfolgt nach den Bestimmungen des Gesamtvertrages und im Einvernehmen mit der zuständigen Ärztekammer. Diese Einzelverträge sind sodann für alle Gebiets- und Betriebskrankenkassen sowie für die Sozialversicherungsanstalt der Bauern wirksam. Die Einzelvertragsparteien können abweichend von § 341 Abs. 3 mit Zustimmung der zuständigen Ärztekammer ergänzende oder abweichende Regelungen hinsichtlich Art, Umfang und Honorierung der vertragsärztlichen Tätigkeit insbesondere im Zusammenhang mit der Festlegung der Öffnungszeiten, für Spitalsambulanzen entlastende Leistungen, oder für dislozierte Standorte treffen. [...]
(4) Das Vertragsverhältnis kann unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 3 von beiden Teilen unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden. Der Krankenversicherungsträger kann nur wegen wiederholter nicht unerheblicher oder wegen schwerwiegender Vertrags- oder Berufspflichtverletzungen unter Angabe der Gründe schriftlich kündigen. Der gekündigte Arzt/die gekündigte Ärztin oder die gekündigte Vertrags-Gruppenpraxis kann innerhalb von zwei Wochen die Kündigung bei der Landesschiedskommission mit Einspruch anfechten. Die Landesschiedskommission hat innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen des Einspruches über diesen zu entscheiden. Der Einspruch hat bis zum Tag der Entscheidung der Landesschiedskommission aufschiebende Wirkung. [...] Eine vom gekündigten Arzt/von der gekündigten Ärztin (von der gekündigten Gruppenpraxis) eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht hat ohne Zustimmung des Krankenversicherungsträgers keine aufschiebende Wirkung."
2.3.4. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des zwischen der Ärztekammer für Wien einerseits und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger andererseits abgeschlossenen Gesamtvertrages (Stand: Dezember 2015) lauten auszugsweise:
"§ 23 Nachweis der Anspruchsberechtigung
(1) Nimmt ein Patient den Vertragsarzt in Anspruch, ist er dazu aufzufordern, die e-card vorzuweisen. Legt der Patient die ecard vor, ist der Vertragsarzt dazu verpflichtet, die Anspruchsberechtigung in der Ordination mittels Einlesens der ecard zu prüfen. Die e-card ist bei jeder Inanspruchnahme des Vertragsarztes zu stecken, sofern der Patient diese vorlegt. [...]
§ 26 Behandlung in der Ordination
(1) Gegenüber allen Anspruchsberechtigten, die den Vertragsarzt aufsuchen, besteht grundsätzlich Behandlungspflicht in der Ordination.
(2) Die Ordinationstätigkeit des Vertragsarztes darf grundsätzlich nur in den eigenen Ordinationsräumen ausgeübt werden. Ausnahmen sind nur mit Zustimmung der Vertragsparteien zulässig.
(3) Die Bevorzugung von Privat- vor Kassenpatienten ist unzulässig.
(4) Die Übermittlung von Rezepten, Verordnungen oder Überweisungen bzw. die Mitgabe von solchen an dritte Personen ist nur bei Patienten zulässig, welche im betroffenen Quartal oder zumindest im Vorquartal einen persönlichen Kontakt mit dem betreffenden Vertragspartner hatten, welcher die Ausstellung des Rezeptes oder Verordnung indizierte bzw. eine Überweisung notwendig erscheinen ließ und ein ausdrücklicher Wunsch des Patienten oder dessen gesetzlichen Vertreters oder einer dem Arzt bekannten, den Patienten betreuenden Person (z.B. Angehörige, Heimhilfe) diesbezüglich besteht. In diesem Fall können - sofern der Patient in diesem Quartal keine weiteren Leistungen in Anspruch nimmt - nur die Fallpauschale und entsprechend der Fachrichtung entweder der Hausarztzuschlag oder der fachspezifische Zuschlag zur Abrechnung gebracht werden.
§ 45 Honorierung des Vertragsarztes
(1) Die Honorierung des Vertragsarztes erfolgt nach den Bestimmungen der Honorarordnung, die integrierender Bestandteil dieses Gesamtvertrages ist.
(2) Änderungen der Honorarordnungen werden für Vertragsärzte und Vertragsgruppenpraxen mit zeitgleicher Wirksamkeit vorgenommen, sofern Kammer und Kasse nichts Gegenteiliges vereinbaren. [...]"
2.3.5. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen der Honorarordnung lauten auszugsweise:
"3. Abschnitt
HONORARAUSZAHLUNG
Auszahlung der Honorare der Vertragsärzte
(1) Am letzten Tag des ersten Monates nach Quartalsende erhält der Vertragsarzt für das betreffende Quartal eine Akontozahlung in der Höhe von 50 % des Bruttohonorars, welches in dem dem jeweiligen Quartal des Vorjahres entsprechenden Quartal von der Kasse an den Vertragsarzt ausbezahlt worden ist. Der Begriff Bruttohonorar bezeichnet die dem Vertragsarzt gebührende Honorarsumme exklusive GSBG vor Abzug der von der Kammer bekannt gegebenen Abzüge für Kammerumlage und Wohlfahrtsfonds.
(2) Am letzten Tag des zweiten Monates nach Quartalsende erhält der Vertragsarzt für das betreffende Quartal eine Akontozahlung in der Höhe von 25 % des Bruttohonorars, welches in dem dem jeweiligen Quartal des Vorjahres entsprechenden Quartal von der Kasse an den Vertragsarzt ausbezahlt worden ist. Der Begriff Bruttohonorar bezeichnet die dem Vertragsarzt gebührende Honorarsumme exklusive GSBG vor Abzug der von der Kammer bekannt gegebenen Abzüge für Kammerumlage und Wohlfahrtsfonds.
[...]
(5) Die Endabrechnung durch die Kasse erfolgt spätestens am letzten Tag des dritten Monates nach Ablauf des jeweiligen Quartals. Mit der Endabrechnung erhält der Vertragsarzt von der Kasse eine detaillierte Abrechnung und die Restzahlung für das jeweilige Quartal. Der Begriff Restzahlung bezeichnet jenen Betrag, der sich nach Reduktion des für das betreffende Quartal gebührenden Bruttohonorars (inklusive des Honorars für Vertretungsfälle) um die gemäß Abs. 1 bzw. Abs 2 geleisteten Akontozahlungen sowie allfällige sonstige Forderungen (zB Drittschuldneransprüche, Beitragsrückstände) und exklusive GSBG ergibt."
2.3.6. Nach dem im verfahrensrelevanten Zeitraum geltenden Tarif für allgemeine Vertragsfachärzte (Anlage ./B zum genannten Gesamtvertrag) beträgt die Fallpauschale pro Anspruchsberechtigten und Quartal EUR 18,74 und der Punktwert für die nach Punkten bewerteten Sonderleistungen EUR 0,66. Eine Fallpauschale und eine mit vier Punkten zu bewertende Sonderleistung (hier: fachspezifischer Zuschlag, einmal pro Patient und Quartal) führen zu einem Honoraranspruch von EUR 21,38.
2.3.7. Gemäß § 62 Abs. 2 AVG ist Inhalt und die Verkündung eines mündlichen Bescheides, wenn die Verkündung bei einer mündlichen Verhandlung erfolgt, am Schluss der Verhandlungsschrift zu beurkunden. Diesfalls ist nach VfSlg 15.873/2000 die Beurkundung "unter einem" geboten bzw kann durch die Anfertigung einer (nur) "in allen anderen Fällen" vorgesehenen besonderen Niederschrift (§ 14 AVG) über den Bescheidinhalt eine Erlassung des Bescheides nicht bewirkt werden (Hengstschläger/Leeb, AVG § 62 Rz 25).
Die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts messen der Beurkundung iSd § 62 Abs 2 AVG für die Erlassung des mündlichen Bescheides wesentliche Bedeutung zu (so auch Mannlicher/Quell AVG § 62 Anm 5; Schnizer in GedS Ringhofer 122; Thienel3 200; aA Hellbling 362; Walter/Mayer Rz 428 [deren Bedenken ausdrücklich ablehnend VwGH vom 23.02.1993, 90/05/0192]). Nach ihrer Jud hat nämlich die Unterlassung der vorschriftsgemäßen (vgl insb VwGH vom 30.09.1985, 84/10/0228; VwGH vom 26.09.1996, 95/09/0228) Beurkundung zur Folge, dass ein Bescheid nicht existent wird (vgl VwGH vom 30.09.1985, 84/10/0228; VwGH vom 09.10.1990, 89/11/0124; VwGH vom 30.04.1992, 92/02/0003; VfSlg 15.873/2000) bzw nicht von einer wirksamen Bescheiderlassung gesprochen werden kann (VwGH vom 11.02.1993, 92/06/0244; VwGH vom 23.02.1993, 90/05/0192; VwGH vom 26.01.2004, 2003/17/0293; vgl auch Rz 28; VfSlg 8359/1978). Anders gewendet erlangt ein mündlich verkündeter Bescheid erst durch seine niederschriftliche Beurkundung (Rechts-)Wirksamkeit (VwGH vom 05.09.2002, 99/21/0247; VfSlg 7352/1974, vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 62 Rz 24).
Ein mündlicher Bescheid ist daher beispielsweise (vgl auch VwGH 26. 6. 1978, 943/78) nicht wirksam erlassen, wenn die "Niederschrift" nicht gemäß § 14 Abs. 2 Z 3 AVG (§ 14 Rz 4) vom Leiter der Amtshandlung (vgl auch § 44 Abs. 3 AVG; VwGH vom 26.01.2004, 2003/17/0293) oder wenn er lediglich in Form eines Aktenvermerks aktenkundig gemacht wird (VwSlg 3617 A/1955; VwGH vom 05.11.1964, 1880/63; VwGH vom 26.06.1978, 943/78; § 14 Rz 3; aA Hellbling 362, vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 62 Rz 25).
Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, wurde am Schluss der Verhandlung vor der Landesschiedskommission für Wien am 22.12.2015 verkündet, dass der Antrag der BF, die Kündigung ihres mit der WGKK geschlossenen Einzelvertrages für rechtsunwirksam zu erklären, abgewiesen werde. Dieser "mündliche verkündete Bescheid" wurde jedoch nicht niederschriftlich iSd § 62 AVG beurkundet. Dadurch wurde der mündlich verkündete Bescheid (noch) nicht wirksam (vgl. insb VwGH vom 13.10.2015, Fr 2015/03/0007, VwGH vom 30.09.2010, 2007/09/0315 und VwGH vom 09.09.2010, 2008/20/0334).
Die schriftliche Ausfertigung des Bescheides wurde der BF nachweislich am 11.01.2016 zugestellt. Mit Zustellung dieses Bescheides wurde der Bescheid der Landesschiedskommission für Wien am 11.01.2016 rechtswirksam erlassen.
2.3.8. Gemäß § 343 Abs. 4 ASVG kann das Vertragsverhältnis zwischen den Trägern der Krankenversicherung und den freiberuflich tätigen Ärzten unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden. Der Einspruch hat bis zum Tag der Entscheidung der Landesschiedskommission aufschiebende Wirkung.
Im vorliegenden Fall wurde mit Schreiben der WGKK vom 17.08.2015 der Einzelvertrag der BF mit Wirksamkeit zum 31.12.2015 gekündigt. Die rechtswirksame Bestätigung der Wirksamkeit der Kündigung erfolgte durch Zustellung des schriftlichen Bescheides der Landesschiedskommission für Wien an die BF am 11.01.2016 und somit nach Ablauf des 31.12.2015.
Dem Einspruch der BF gegen die Kündigung ihres Einzelvertrags kam somit bis 11.01.2016, dem Tag der (rechtswirksamen) Entscheidung der Landesschiedskommission für Wien, aufschiebende Wirkung zu. Bis zu diesem Tag lag ein aufrechtes Vertragsverhältnis zwischen der WGKK und der BF vor, weshalb die BF berechtigt war, bis zu diesem Tag - unter Berücksichtigung des Gesamtvertrages - Leistungen für PatientInnen zu erbringen und diese vertraglich gegenüber der WGKK zu verrechnen.
Der Beschwerde der BF gegen den Bescheid der Landesschiedskommission für Wien vom 22.12.2015 (rechtswirksam ab 11.01.2016) kam mangels Zustimmung der WGKK keine (weitere) aufschiebende Wirkung mehr zu.
Dem Vorbringen der BF, dass ihrem Einspruch gegen die Kündigung des kurativen Einzelvertrages gemäß § 343 Abs. 4 ASVG insofern aufschiebende Wirkung zukomme, dass sich der Kündigungstermin auf den 31.03.2016 verschiebe, kann vom erkennenden Gericht nicht gefolgt werden. So trifft es zwar zu, dass der Einspruch bis zum Tag der Entscheidung der Landesschiedskommission für Wien am 11.01.2016 aufschiebende Wirkung entfaltet hat (wegen § 343 Abs. 4 ASVG), jedoch kommt es hierdurch lediglich zu einer Ablaufhemmung der Kündigungsfrist und keinesfalls zu einer Fortlaufhemmung. Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass das Zu-Ende-Gehen der dreimonatigen Kündigungsfrist bis zum Wegfall des Hemmungsgrundes nicht eintreten kann. Der Rechtsansicht der BF bezüglich einer Verlängerung der Kündigungsfrist war daher nicht zu folgen.
Die unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist per 31.12.2015 ausgesprochene Kündigung wurde am 11.01.2016 durch den an diesem Tag zugestellten schriftlichen Bescheid der Landesschiedskommission für Wien bestätigt. Es kann kein Irrtum darüber bestehen, dass das Einzelvertragsverhältnis tatsächlich mit dem 11.01.2016 geendet hat.
Die BF kannte bereits im August 2015 das Kündigungsschreiben der WGKK und die darin vorgebrachten Kündigungsgründe. Auch wenn der Bescheid der Landesschiedskommission am 22.12.2015 mangels gesetzmäßiger Beurkundung (nicht) nicht wirksam wurde, wusste die BF ab diesem Tag aufgrund der Verkündung durch die Landesschiedskommission für Wien, dass diese die Kündigung für zulässig erachtete.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die BF nicht gutgläubig davon ausgehen konnte, dass die Kündigung jedenfalls erst mit 31.03.2016 ihre Wirksamkeit entfaltet hätte. Daher war sie auch nicht berechtigt, Leistungen bis inkl. 31.03.2016 zu erbringen und diese mit der WGKK vertraglich zu verrechnen.
2.3.9. Inwiefern durch die nach diesem Datum weiterhin bestehende Möglichkeit der Nutzung des E-Card Systems eine konkludente Verlängerung des Vertragsverhältnisses eingetreten sei, wurde von der BF, vor dem Hintergrund der eindeutigen Kündigung mit 11.01.2016 nicht nachvollziehbar dargelegt. Weder aus den Bestimmungen des ASVG noch aus dem Gesamt- oder Einzelvertrag lässt sich ein derartiger Schluss ableiten. Die WGKK führte diesbezüglich in der Stellungnahme vom 22.08.2016 schlüssig aus, dass der Grund für die nicht gleichzeitige Abstellung des E-Card Systems mit Vertragsende darin liegt, dass Nachsteckungen ermöglicht werden sollen, welche dem Zeitraum vor Ende des Vertragsverhältnisses zuzuordnen sind.
Da die BF im Ergebnis nicht schlüssig darlegen konnte, inwiefern ihr die Honorarzahlungen nach Beendigung ihres kurativen Einzelvertrages mit 11.01.2016 zustehen, war spruchgemäß zu entscheiden.
2.3.10. Ausgehend davon, dass das Vertragsverhältnis zwischen der BF und der WGKK bis inkl. 11.01.2016 aufrecht war, war die BF berechtigt, bis zu diesem Tag - in Übereinstimmung mit dem Gesamtvertrag - erbrachte Leistungen gegenüber der WGKK abzurechnen.
Seitens der BF wurde von der WGKK für den Zeitraum 01.01.2016 bis 11.01.2016 ein Honorar in Höhe von EUR 5.829,96 begehrt. Von diesem Betrag entfallen - wie den Feststellungen im Detail zu entnehmen ist - EUR 21,38 (Fallpauschale in Höhe von EUR 18,74 und fachspezifischer Zuschlag in Höhe von EUR 2,64) auf die Patientin XXXX und EUR 21,38 (Fallpauschale in Höhe von EUR 18,74 und fachspezifischer Zuschlag in Höhe von EUR 2,64) auf den Patienten XXXX . Beide PatientInnen haben die Ordination der BF am 04.01.2018 nicht aufgesucht. Seitens der BF wurde behauptet, sie habe diese Beträge deshalb in Rechnung gestellt, da sie am 04.01.2018 für diese beiden PatientInnen Befunde beurteilt habe.
Wie dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.10.2017, Ro 2017/08/0008, zu entnehmen ist, ist die Sichtung eines Befundes im Folgequartal Bestandteil einer bereits zuvor durch die Fallpauschale für das vorhergehende Quartal honorierten Leistung, weshalb die BF diese Leistungen im Hinblick auf die PatientInnen XXXX und XXXX nicht im 1. Quartal 2016 verrechnen durfte. Der Betrag von EUR 42,76 (zweimal EUR 21,38) ist daher von dem von der BF gegenüber der WGKK verzeichneten Betrag abzuziehen. Dadurch ergibt sich ein Gesamtbetrag von EUR 5.787,19.
2.3.11. Im Übrigen teilt der erkennende Senat die Rechtsansicht (und Begründung) der Paritätischen Schiedskommission für Wien, was das Nichtbestehen eines Verwendungsanspruches betrifft (siehe S. 4 des angefochtenen Bescheides).
Für einen Verwendungsanspruch Berechtigter kann auch sein, wer Arbeitsleistungen erbringt (Apathy in Schwimann, ABGB Praxiskommentar, 4. Aufl. Bd 4 Rz 19 zu § 1041). Ein Verwendungsanspruch besteht nicht, wenn für die Vermögensverschiebung u.a. durch einen Vertrag eine Rechtfertigung gegeben ist, was auch für ein mehrpersonales Verhältnis gilt (Apathy aaO Rz 10, 12 zu § 1041). Im dreipersonalen Verhältnis führt die Regel von der ergänzenden Funktion des Verwendungsanspruches nach § 1041 ABGB zum Ausschluss dieses Anspruches, wenn die Vermögensverschiebung im Vertrags- oder sonstigem Schuldverhältnis zu einem Dritten ihren zureichenden Rechtsgrund findet (Meissel in Rummel/Lukas, Kommentar zum ABGB4, Rz 10 zu § 1041). Dieses Verhältnis besteht hier im Behandlungsvertrag mit dem Patienten, weil der Einzelvertrag der BF mit 31.12.2015 endete und die Verpflichtung der WGKK zur Bezahlung des Honorars an die BF wegfiel. Diese vertragsgemäße Grundlage steht der Geltendmachung eines Verwendungsanspruches aus nützlicher Verwendung nach § 1041 ABGB infolge seines subsidiären Charakters entgegen.
Im Übrigen ist die BF nicht bereichert, weil die WGKK die aus dem Behandlungsvertrag entstandenen Honoraransprüche über Verlangen der Patienten diesen wie bei einem Wahlarzt, mit dem kein Kassenvertrag besteht, in vertragsgemäßer Höhe zu ersetzen hat. Im Falle einer Betragsdifferenz hat dafür die BF aufzukommen, weil sie ohne Not und in Kenntnis des Vertragsendes vertragswidrig das Honorar der WGKK in Rechnung stellte.
Die Vorwegverpflichtung der WGKK das Honorar an die BF zur Auszahlung zu bringen, war mit Beendigung des Einzelvertrages weggefallen. Es war daher nur mehr der Behandlungsvertrag zum Patienten Grundlage des Honoraranspruches der BF. Nur bei aufrechtem Einzelvertrag traf die Zahlungspflicht für das Honorar die WGKK. Da die Leistungen der BF in Kenntnis des Vertragsendes bewusst den Patienten erbracht wurden und gegen den aus dem Vertragsbeendigungswillen der WGKK eindeutig erkennbaren Willen der WGKK erfolgten, besteht auch aus diesem Grund kein Verwendungsanspruch (Apathy aaO Rz 56 zu § 1041). Auch ein Anspruch nach § 1431 ABGB scheidet schon aus dem Grunde aus, weil die BF als Beweispflichtige einen Irrtum welchen auch immer, nicht unter Beweis stellen konnte (Honsell/Mader in Schwimann 4. Aufl. aaO Bd 6 Rz 15 zu § 1431).
2.4. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat die BF die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die BF grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18.07.2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Solche Umstände, die ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung rechtfertigen, liegen auch im gegenständlichen Fall vor, da keine Tatsachenfragen aufgeworfen wurden, die eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätten, und die (verbleibenden) strittigen Fragen somit ausschließlich rechtliche Beurteilungen betreffen. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig und war den schlüssigen tragenden Erwägungen der Verwaltungsbehörde zu folgen; rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen, es wurden keine Fragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Arzt, Einzelvertrag, Entgelt, Kündigungsfrist, mündliche Verkündung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W255.2146739.1.01Zuletzt aktualisiert am
15.01.2019