TE Bvwg Beschluss 2018/11/19 W125 2206937-1

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Veröffentlicht am 19.11.2018
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Entscheidungsdatum

19.11.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W125 2206937-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, vertreten durch den Verein Menschenrecht Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.8.2018, Zahl XXXX beschlossen:

A)

Das Verfahren wird nach Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs 1 und 31 Abs 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger und der Volksgruppe der Tschetschenen sowie dem sunnitischen Islam zugehörig, hatte am 27.9.2017 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und war dazu am 28.9.2017 erstbefragt worden. Am 16.2.2018 hatte die Einvernahme des Beschwerdeführers vor Organen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl stattgefunden und jener dabei zusammengefasst vorgebracht, dass er sich in einer WhatsApp-Gruppe negativ über die tschetschenische Regierung geäußert habe; sein Cousin, der Ebenfalls Mitglied dieser Gruppe gewesen wäre, sei verhaftet, gefoltert und über den Beschwerdeführer ausgefragt worden. Der Beschwerdeführer habe sich in Ägypten aufgehalten; dort sei er angesprochen worden von jemandem, der angegeben hatte, über seine Probleme Bescheid zu wissen und dass es besser wäre, freiwillig nach Tschetschenien zurückzukehren, weil es ansonsten sein könne, dass der Beschwerdeführer in Ägypten abgeholt werde. Seine Frau hätte dann vorgeschlagen, nach Österreich zu reisen, um dort zu leben. Er wohne nun mit seiner Frau und seiner Tochter gemeinsam in einem Haushalt.

2. Mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid vom 31.8.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen und ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.) nicht erteilt. In Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG gemäß § 9 Abs 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig sei und dem Beschwerdeführer gemäß § 58 Abs 2 und 3 iVm § 55 AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs 2 AsylG 2005 erteilt.

Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei; er lebe jedoch mit seiner standesamtlich mit ihm verheirateten Ehefrau und dem gemeinsamen Kind, welche beide österreichische Staatsbürger seien, zusammen. Eine Rückkehr in den Herkunftsstaat würde einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers bedeuten.

3. Gegen den Spruchpunkt I. des verfahrensgegenständlichen Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 26.9.2018 rechtzeitig Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

4. Mit Schreiben vom 28.9.2018, eingelangt am 3.10.2018, erfolgte die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht und wurde die vorliegende Rechtssache in Anwendung der geltenden Geschäftsverteilung der Gerichtsabteilung W125 zugewiesen.

5. Mit am 14.11.2018 eingelangtem Schreiben zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde ohne nähere Begründung zurück.

II. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

1. Anzuwendendes Recht:

§ 1 BFA-VG in der geltenden Fassung bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 16 Abs 6 und §18 Abs 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG, , und des DVG, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Anzuwenden waren weiters das AsylG 2005 und das FPG, auf die sich der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassene Bescheid stützt.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Das VwGVG trifft - im Unterschied zum VwGG - keine ausdrückliche Regelung über die Vorgangsweise im Falle der Zurückziehung von Beschwerden. Es sind daher subsidiär die Regelungen des AVG heranzuziehen.

Dazu wurde ausgeführt:

"Die im AVG nicht ausdrücklich vorgesehene Einstellung eines Verwaltungsverfahrens wird dann als zulässig angesehen, wenn keine Partei einen Erledigungsanspruch (mehr) hat. [...] Eine nach außen hin in Erscheinung tretende Form, insbesondere Bescheidform, der Verfahrenseinstellung ist im AVG [...] weder für amtswegig [...] noch für auf Antrag eingeleitete Verfahren vorgesehen. [...] Die Verfahrenseinstellung kann vielmehr durch bloßen Aktenvermerk im Sinne des § 16 AVG beurkundet werden; [...]" über die Einstellung muss allerdings bescheidförmig erkannt werden, wenn das Vorliegen eines Einstellungsgrundes strittig ist (siehe Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Teilband, Wien 2005, 650, Rz 87, 88 zu § 56 AVG).

2. Rechtlich folgt daraus:

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.7.2018 und wurde vom Beschwerdeführer wieder zurückgezogen.

Mit der Zurückziehung der Beschwerde ist das Rechtsschutzinteresse weggefallen und einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen. Der angefochtene Bescheid erwuchs mit der Zurückziehung der Beschwerde in Rechtskraft. Das gegenständliche Verfahren wird daher eingestellt.

Zu Spruchteil B):

Gemäß §25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im maßgeblichen Zusammenhang auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe auch oben das obige Zitat aus einem Gesetzeskommentar). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Gegenstand dieses Beschlusses ist ausschließlich der Umstand, dass er Beschwerdeführer während des laufenden Beschwerdeverfahrens freiwillig die Beschwerde zurückgezogen hat und damit einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen wurde.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W125.2206937.1.00

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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