Entscheidungsdatum
20.11.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W236 2150980-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2017, Zl. 1073909307-150680055, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Somalias, stellte am 17.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Hinsichtlich ihrer Ausreisegründe machte die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.06.2015 sowie ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 16.02.2017 zusammengefasst im Wesentlichen geltend, in Merka geboren worden zu sein. Als sie in der zweiten Klasse Grundschule gewesen sei, sei sie mit ihrer Familie nach Mogadischu verzogen. Sie habe insgesamt acht Jahre die Schule besucht, bis der Bürgerkrieg ausgebrochen sei. Sie sei zum fünften Mal verheiratet. Ihre beiden Kinder seien von zwei verschiedenen Männern, jedoch nicht von ihrem momentanen Ehemann. Im Jahr 2009 habe ihr momentaner Ehemann in Mogadischu Probleme bekommen, weswegen sie mit diesem und den beiden Kindern über den Jemen nach Saudi-Arabien geflüchtet sei. Als sie arbeiten gewesen sei, seien ihr Mann und die Kinder von Saudi-Arabien nach Somalia abgeschoben worden. Sie selbst sei im März 2014 weiter nach Syrien und von dort letztlich weiter nach Österreich gelangt. Ihre beiden Kinder leben bei ihrer Cousine in Mogadischu, zu denen sie fast täglich Kontakt habe. Ihr Ehemann sei nach Kenia geflüchtet. Sonst habe sie noch ihre beiden Brüder in Somalia.
3. Mit o.a. Bescheid vom 28.02.2017, Zl. 1073909307-150680055, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 jedoch den Status der subsidiär Schutzberechtigten (in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia) zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis 28.02.2018 (Spruchpunkt III.). Begründend führte das Bundesamt darin aus, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin glaubhaft gewesen seien. Von einer Rückführung der Beschwerdeführerin werde abgesehen, da eine Familienzusammenführung in Mogadischu aufgrund der Situation ihres Mannes unmöglich erscheine. Auch wirtschaftlich und sozial erscheine es schwierig, dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihren beiden Kindern längerfristig von ihrer Cousine leben könne. In einer Millionenstadt wie Mogadischu erscheine eine Wiederansiedlung grundsätzlich zumutbar, jedoch nur sofern man speziell kurz nach der Rückkehr über Kontakte verfüge. Im speziellen Fall der Beschwerdeführerin könne aber nicht davon ausgegangen werden, dass sie über derartige Kontakte verfüge. Eine Rückkehr nach Mogadischu erscheine ohne entsprechendes Netzwerk unmöglich.
4. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides erhob die Beschwerdeführerin am 16.03.2017 fristgerecht Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Auf Grundlage der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungs- und Gerichtsakt der Beschwerdeführerin, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem und in das Strafregister werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zum Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am 17.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2017, Zl. 1073909307-150680055, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.02.2018 erteilt (Spruchpunkt III) - diese wurde zuletzt bis zum 28.02.2020 verlängert. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.
1.2. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Somalias. Ihre Identität steht mangels Vorlage eines unbedenklichen Identitätsdokumentes nicht fest.
Die Beschwerdeführerin gehört dem Clan der Hawiye, Subclan Habar Gedir, an. Sie wurde in Merka, Somalia, geboren und verzog mit ihrer Familie in den 1980er Jahren nach Mogadischu, wo sie bis zu ihrer Ausreise aus Somalia im Jahr 2009 lebte.
Die Beschwerdeführerin ist in fünfter Ehe verheiratet. Ihre beiden Kinder stammen von verschiedenen Vätern und zudem nicht von ihrem momentanen Ehemann.
Die Beschwerdeführerin verließ Somalia gemeinsam mit ihrem fünften Ehemann und den beiden Kindern im Jahr 2009 in den Jemen und weiter nach Saudi-Arabien. Ihr Ehemann und die beiden Kinder wurden von Saudi-Arabien nach Somalia abgeschoben. Die Beschwerdeführerin flüchtete im März 2014 weiter nach Syrien und von dort schließlich weiter nach Österreich.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin lebt in Kenia. Ihre beiden Kinder leben in Mogadischu bei der Cousine der Beschwerdeführerin.
Die Beschwerdeführerin muss in Somalia als alleinstehend, ohne männlichen Schutz und ohne familiäres oder soziales Netzwerk angesehen werden.
Die Beschwerdeführerin ist gesund und in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.3. Zur maßgeblichen Situation in Somalia:
Die aktuelle Verfassung betont in besonderer Weise die Rolle und die Menschenrechte von Frauen und Mädchen und die Verantwortung des Staates in dieser Hinsicht. Tatsächlich ist deren Lage jedoch weiterhin besonders prekär. Frauen und Mädchen bleiben den besonderen Gefahren der Vergewaltigung, Verschleppung und der systematischen sexuellen Versklavung ausgesetzt. Wirksamer Schutz gegen solche Übergriffe, insbesondere in den Lagern der Binnenvertriebenen, ist mangels staatlicher Autorität bisher nicht gewährleistet (AA 1.12.2015).
Gewalt gegen Frauen - insbesondere sexuelle Gewalt - ist laut Berichten der UNO und internationaler NGOs in der gesamten Region weit verbreitet (ÖB 10.2015; vgl. UNHRC 28.10.2015). Besonders betroffen sind davon IDPs in Flüchtlingslagern, insbesondere in Mogadischu (ÖB 10.2015; vgl. UNHRC 28.10.2015; USDOS 13.4.2016). Auch Frauen und Mädchen von Minderheiten sind häufig unter den Opfern von Vergewaltigungen. Dabei gibt es aufgrund der mit einer Vergewaltigung verbundenen Stigmatisierung der Opfer eine hohe Dunkelziffer (UNHRC 28.10.2015; vgl. UKHO 3.2.2015; USDOS 13.4.2016). Die Täter sind bewaffnete Männer, darunter auch Regierungssoldaten, Milizionäre (HRW 27.1.2016; vgl. UNHRC 28.10.2015; USDOS 13.4.2016), Polizisten und Mitglieder der al Shabaab (UNHRC 28.10.2015).
Vergewaltigung ist zwar gesetzlich verboten (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015), die Strafandrohung beträgt 5-15 Jahre, vor Militärgerichten auch den Tod (USDOS 13.4.2016). Hinsichtlich geschlechtsspezifischer Gewalt herrscht aber weitgehend Straflosigkeit. Strafverfolgung oder Verurteilungen wegen Vergewaltigung oder anderer Formen sexueller Gewalt sind in Somalia rar (UKHO 3.2.2015; vgl. AA 1.12.2015; ÖB 10.2015; USDOS 13.4.2016). Bei der Strafjustiz herrscht Unfähigkeit (UNHRC 28.10.2015). Manchmal verlangt die Polizei von den Opfern, die Untersuchungen selbst zu tätigen (Suche nach Zeugen, Lokalisierung von Schuldigen) (USDOS 13.4.2016; vgl. UKHO 3.2.2015). Von staatlichem Schutz kann nicht ausgegangen werden (ÖB 10.2015; vgl. UKHO 3.2.2015), für die am meisten vulnerablen Fälle ist er nicht existent (HRW 27.1.2016).
Zwangsehen sind weit verbreitet (ÖB 10.2015). Zwangsehen durch al Shabaab kommen in der Regel nur dort vor, wo die Gruppe die Kontrolle hat (C 18.6.2014; vgl. USDOS 13.4.2016; UKHO 3.2.2015; DIS 9.2015). Dort sind Frauen und Mädchen einem ernsten Risiko ausgesetzt, von al Shabaab entführt, vergewaltigt und zu einer Ehe gezwungen zu werden (UKHO 3.2.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Eine Verweigerung kann für das Mädchen oder ihre Familie den Tod bedeuten (DIS 9.2015; vgl. NOAS 4.2014). Aus Städten unter Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee gibt es keine Berichte hinsichtlich Zwangsehen mit Kämpfern der al Shabaab; wohl aber gibt es Berichte über diesbezügliche Drohungen via SMS (DIS 9.2015). Hingegen zwingen auch Angehörige bewaffneter Milizen und Clanmilizen Mädchen zur Eheschließung (UNHRC 28.10.2015).
Generell haben Frauen nicht die gleichen Rechte, wie Männer, und sie werden systematisch nachrangig behandelt (USDOS 13.4.2016). Frauen leiden unter schwerer Ausgrenzung und Ungleichheit in vielen Bereichen, vor allem; Gesundheit, Beschäftigung und Arbeitsmarktbeteiligung (ÖB 10.2015), Kreditvergabe, Bildung und Unterbringung (USDOS 13.4.2016). Laut einem Bericht einer somaliländischen Frauenorganisation aus dem Jahr 2010 besaßen dort nur 25% der Frauen Vieh, Land oder anderes Eigentum (USDOS 13.4.2016).
Für alleinstehende Frauen und Alleinerzieherinnen ohne männlichen Schutz - vor allem für Minderheitenangehörige - ist eine innerstaatliche Relokationsmöglichkeit nicht gegeben. Dies gilt in Anbetracht der Umstände, dass weder relevante Unterstützungsnetzwerke noch eine Aussicht auf einen ausreichenden Lebensunterhalt gegeben sind (UKHO 3.2.2015).
Es mangelt den IDPs an Schutz (UNHRC 28.10.2015). Die Regierung und Regionalbehörden bieten den IDPs nur unwesentlichen Schutz und Unterstützung. Dies ist vor allem auf die beschränkten Ressourcen und Kapazitäten sowie auf eine schlechte Koordination zurückzuführen (USDOS 13.4.2016). So sehen sich IDPs der Diskriminierung sowie sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt (UNHRC 28.10.2015). In Mogadischu sind dafür Regierungs- und alliierte Kräfte sowie Zivilisten verantwortlich (HRW 27.1.2016). Viele der Opfer von Vergewaltigungen waren Frauen und Kinder in und um Mogadischu, im Afgooye-Korridor, in Bossaso, Galkacyo und Hargeysa (USDOS 13.4.2016).
IDPs - und hier v.a. Frauen und Kinder - sind extrem vulnerabel. Humanitäre Hilfsorganisationen sehen sich Sicherheitsproblemen und Restriktionen ausgesetzt (HRW 27.1.2016). Viele IDPs leben in überfüllten und unsicheren Lagern und haben dort nur eingeschränkten Zugang zu Wasser, sanitären Einrichtungen und grundlegender Hygiene (UNHRC 28.10.2015).
1.4. Zur Verfolgungsgefährdung der Beschwerdeführerin:
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Somalia kein Schutz durch (männliche) Verwandte, ihren Clan oder von staatlicher Seite zur Verfügung steht. Sie verfügt in Somalia über kein verlässliches familiäres oder soziales Netzwerk. In diesem Zusammenhang muss weiter davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr als IDP in ein entsprechendes Lager gehen müsste.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführerin in Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit landesweit eine an ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität in Form der Gefahr der Verletzung ihrer körperlichen Integrität droht.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu den Feststellungen zum Verfahrensgang:
Die Feststellungen zum Verfahren der Beschwerdeführerin sowie der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin legte weder vor der belangten Behörde, noch vor dem Bundesverwaltungsgericht Dokumente im Original vor, die ihre Identität zweifelsfrei belegen hätten können und mit ihren Identitätsangaben übereinstimmen würden, weshalb die genaue Identität nicht festgestellt werden konnte. Die im Spruch angeführten Daten dienen lediglich zur Identifizierung der Beschwerdeführerin als Verfahrenspartei.
Die näheren Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und der Clanzugehörigkeit der Beschwerdeführerin gründen sich auf ihre kohärenten und glaubhaften Schilderungen im verwaltungsbehördlichen Verfahren. Diese wurden zudem bereits durch die belangte Behörde festgestellt (vgl. S 7 des angefochtenen Bescheides). Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung an den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin zu zweifeln.
Die Feststellungen zum Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Merka und Mogadischu und zum Zeitpunkt ihrer Ausreise basieren ebenfalls auf ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben im Laufe des Verfahrens. Gleiches gilt für die Feststellungen zur Flucht in den Jemen und Saudi-Arabien, der Rückschiebung ihrer Kinder und des Ehemannes nach Somalia und ihrer Weiterreise nach Österreich.
Die Feststellungen über die familiären Verhältnisse der Beschwerdeführerin in Somalia gründen auf ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben. Obwohl die Beschwerdeführerin noch über (weibliche) Anknüpfungspunkte in Mogadischu verfügt, sprach die belangte Behörde vor dem Hintergrund des mangelnden männlichen Schutzes und der Gefahr, dass die Cousine der Beschwerdeführerin wirtschaftlich und sozial nicht in der Lage sein würde, die Beschwerdeführerin zusätzlich zu ihren beiden Kindern zu versorgen, aus, dass der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei (vgl. S 91 des angefochtenen Bescheides). In Anbetracht dieser begründenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid konnte die Feststellung ergehen, dass die Beschwerdeführerin als alleinstehend und ohne familiäres oder soziales Netz in Somalia angesehen werden kann.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. Hinweise auf eine Erkrankung der Beschwerdeführerin kamen im Laufe des Verfahrens nicht hervor.
2.3. Zu den Feststellungen zur Situation in Somalia:
Die Feststellungen zur Situation in Somalia beruhen auf den im angefochtenen Bescheid rezipierten Länderinformationen, die nicht bestritten wurden. Sie fußen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 25.04.2016, letzte Kurzinformation eingefügt am 13.02.2017, und beruhen auf den folgenden
Detailquellen:
Quellen:
-
AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia
-
C - Experte C (18.6.2014): Dieser Experte arbeitet seit mehreren Jahren zu Somalia.
-
DIS - Danish Immigration Service (9.2015): Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia; 2-12 May 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1443181235_somalia-ffm-report-2015.pdf, Zugriff 4.4.2016
-
HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/318350/443530_en.html, Zugriff 22.3.2016
-
NOAS - Norwegian (4.2014): Persecution and protection in Somalia,
A fact-finding report by NOAS,
http://www.noas.no/wp-content/uploads/2014/04/Somalia_web.pdf, Zugriff 14.4.2016
-
ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015):
Asylländerbericht Somalia,
http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016
-
UKHO - UK Home Office (3.2.2015): Country Information and Guidance
-
Somalia: Women fearing gender-based harm / violence, http://www.refworld.org/docid/54d1daef4.html, Zugriff 14.4.2016
-
UNHRC - UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga,
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016
-
USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016
Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Grund, an der Ausgewogenheit und Verlässlichkeit der Länderinformationen zu zweifeln.
Zwischenzeitlich wurden diese Länderinformationen jedoch aktualisiert; das Länderinformationsblatt zur Gänze am 12.01.2018; die Versorgungssituation zuletzt am 17.09.2018. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich nach einer Einschau in die aktualisierten Länderberichte jedoch davon versichern, dass sich die relevante Situation von Frauen und IDPs nicht geändert, insbesondere nicht verbessert, hat (vgl. dazu die S 101ff des LIB 2018 betreffend Frauen und S 120f LIB 2018 betreffend IDPs und Flüchtlinge).
2.4. Zu den Feststellungen zur Verfolgungsgefährdung der Beschwerdeführerin:
Zu den Feststellungen unter Punkt II.1.4., die insbesondere der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden, ist auszuführen, dass bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid in Bezug auf die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten festhielt, dass für die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr nach Somalia die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung bestünde, welche den Grundsätzen der EMRK zuwiderlaufen würde. Dies insbesondere deswegen, da eine Familienzusammenführung der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann in Mogadischu aufgrund dessen Situation unmöglich erscheine. Auch erscheine es wirtschaftlich und sozial schwierig, dass die Beschwerdeführerin mit ihren beiden Kindern von ihrer Cousine leben könne. In einer Millionenstadt wie Mogadischu erscheine eine Wiederansiedelung nur zumutbar, sofern man speziell kurz nach der Rückkehr über Kontakte verfüge. Im speziellen Fall der Beschwerdeführerin könne aber nicht davon ausgegangen werden, dass sie über derartige Kontakte verfüge. Eine Rückkehr nach Mogadischu erscheine ohne entsprechendes Netzwerk unmöglich (vgl. S 91 des angefochtenen Bescheides).
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin daher in Gefahr wäre, im Falle einer Rückkehr als IDP in ein entsprechendes Lager gehen zu müssen, stellt eine Konsequenz zu ihren fehlenden familiären und sozialen Anknüpfungspunkten in Somalia bzw. zumindest solchen, die in der Lage wären, sie ausreichend zu unterstützen, dar. Die Feststellung zur maßgeblichen Verfolgungswahrscheinlichkeit der Beschwerdeführerin, im Falle einer Rückkehr als alleinstehende Frau Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt zu werden, ergibt sich aus der Zusammenschau der Feststellungen zur persönlichen Situation der Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau ohne männlichen Schutz und den unter Punkt II.1.3. festgestellten Länderinformationen. Aus diesen ergibt sich auch, dass staatlicher Schutz nicht gewährleistet ist. Da zudem bereits die belangte Behörde entsprechende Schlüsse aus den Länderinformationen zog und diese ihrer rechtlichen Beurteilung zur Begründung der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten zugrunde legte, konnte eine entsprechende Feststellung zur Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr getroffen werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A)
3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung".
Der VwGH hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (vgl. dazu etwa das hg. Erk. v. 21.8.2001, 2000/01/0443, u.a.; siehe auch die zusammenfassende Darstellung der Rechtsprechung in Thurin, Der Schutz des Fremden vor rechtswidriger Abschiebung (2009 132 ff). In jedem Fall setzt eine durch die Lebensumstände im Zielstaat bedingte Verletzung des Art. 3 EMRK aber eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr voraus. Die bloße Möglichkeit eines dem Art. 3 EMRK widersprechenden Nachteils reicht hingegen nicht aus, um Abschiebungsschutz zu rechtfertigen.
In diesem Zusammenhang s. VwGH 28.1.2015, Ra 2014/18/0108: "Soweit das BVwG die Rechtsansicht vertritt, der Revisionswerber habe sein Heimatland nach eigenem Vorbringen ‚letztlich aus wirtschaftlichen Gründen' verlassen, derartige Gründe seien aber nicht asylrelevant,
greift diese Beurteilung zu kurz. ... Dem Umstand, dass der
Revisionswerber von den Taliban (etwa aus Gründen politisch oder religiös unterstellter oppositioneller Gesinnung) unter Todesdrohung genötigt wurde, seinen Beruf als Lehrer aufzugeben, wodurch er in eine existentielle Notlage geraten ist und sich zur Flucht entschlossen hat, kann im Lichte der Rsp. des VwGH (vgl. etwa VwGH vom 8.9.1999, 19 98/01/0614, mwN, und vom 29.3.2011, 2000/20/0539) die Asylrelevanz nicht von vornherein abgesprochen werden. Es hätte vielmehr einer Auseinandersetzung mit der Frage bedurft, ob die durch den Verlust des Arbeitsplatzes bewirkte Notlage des Revisionswerbers existenzbedrohend war und ob für ihn die Möglichkeit bestand, dieser Situation entgegen zu wirken (vgl. dazu auch den Überblick über bezughabende internationale Rechtsprechung, in Foster, International Refugee Law and Socio-Economic Rights, [2007] 94ff). Derartige Überlegungen hat das BVwG jedoch nicht angestellt."
3.1.2. Die aktuellen und relevanten Länderinformationen gehen bereits allgemein bei schwachen Personen mit wenigen Ressourcen davon aus, dass diese auf die Unterstützung von Angehörigen, Verwandten oder eines engen Netzwerks angewiesen sind, um Unterkunft und Einkünfte zu erlangen. Grundsätzlich wird dabei nicht zuerst der Clan um Unterstützung angefragt, sondern wendet man sich zuerst an die Familienebene. Eine übersiedelnde Person, die in einer Stadt weder über Kern- oder erweiterte Familie mit entsprechenden Ressourcen verfügt noch auf Rimessen zurückgreifen kann, wird sich in einem IDP-Lager wiederfinden und sich keinen Lebensunterhalt sichern können. Dies gilt umso mehr bei alleinstehenden Frauen, da hier der zu erwartende Lebensunterhalt insbesondere vom Status und von den Ressourcen der Familienangehörigen im Aufnahmegebiet abhängt. Weiters gehen die relevanten Länderberichte davon aus, dass für alleinstehende Frauen und Alleinerzieherinnen ohne männlichen Schutz eine innerstaatliche Relokationsmöglichkeit - insbesondere in Anbetracht der Umstände, dass weder relevante Unterstützungsnetzwerke noch eine Aussicht auf einen ausreichenden Lebensunterhalt gegeben sind - nicht gegeben ist. Hervorgehoben werden muss letztlich insbesondere, dass Frauen die keine Unterstützung durch Clan oder Familie haben, keine Unterstützung aus dem Ausland erhalten oder keine echten Aussichten darauf haben, einen Lebensunterhalt zu verdienen, sich mit entsprechender Wahrscheinlichkeit in der Situation wiederfinden, in IDP Lagern Unterkunft nehmen zu müssen, wo sie wiederum einem echten Risiko von geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt wären und die Lebensumstände nicht akzeptablen humanitären Standards entsprechen würden.
Die Lage für Frauen in Somalia stellt sich somit als besonders prekär dar. Insbesondere ist vorrangig in Lagern der Binnenvertriebenen, mangels staatlicher Autorität kein wirksamer Schutz gegen Übergriffe wie Vergewaltigung, Verschleppung oder systematische sexuelle Versklavung von Frauen gegeben. Besonders Frauen in Flüchtlingslagern und verstärkt Minderheitenangehörige sind Berichten der UNO und internationaler NGOs zufolge potentiell einem erhöhten Risiko für Vergewaltigungen ausgesetzt (UNHRC 28.10.2015; vgl. UKHO 3.2.2015; USDOS 13.4.2016).
Die Zahl der Binnenflüchtlinge stieg im Jahr 2017 zudem auf Grund der Dürre drastisch an, weshalb sich die Bedingungen in jenen Lagern und Stadtzentren weiter verschlechterte und Grundbedürfnisse nicht befriedigt werden können. Damit einhergehend stieg auch die Gefahr von Gesundheitsrisiken und geschlechtsspezifischer Gewalt, vor allem gegen Frauen und Mädchen (UNOCHA 26.09.2017).
3.1.3. Wie bereits die belangte Behörde ausführte, verfügt die Beschwerdeführerin in Somalia und konkret in Mogadischu über kein tragfähiges familiäres und soziales Netz. Sie würde im Falle der Rückkehr nach Somalia kein soziales oder familiäres Netz vorfinden, das ihr einen gewissen Schutz in Bezug auf die tatsächlich prekäre Sicherheitslage für Frauen gewährleisten könnte. Auch wenn die Beschwerdeführerin als Angehörige der Habar Gedir keiner Minderheit angehört, ist nicht davon auszugehen, dass sie im Falle der Rückkehr auf den Schutz dieses Clans zurückgreifen könnte. Die Länderberichte gehen durchwegs davon aus, dass es im Falle der Rückkehr in besonderen Maße auf das Vorhandensein der Kernfamilie ankommt, da die Familienebene unerlässlich ist, um in Somalia wieder Anschluss zu finden. Weiters ist auf den in den Länderberichten festgehaltenen Umstand hinzuweisen, dass gerade im Süden des Landes die Clansolidarität überbeansprucht wurde und damit ohnedies bereits von Grund auf eine geringere Aufnahmebereitschaft für fremde Clanmitglieder besteht. Dass diese Bereitschaft im konkreten Fall der Beschwerdeführerin, die selbst seit über neun Jahren nicht mehr in Somalia war, noch geringer sein wird, ist nachvollziehbar und im Lichte der Länderfeststellungen auch plausibel.
Auf Grund der kumulativen Effekte im konkreten Fall der Beschwerdeführerin (eine letztlich alleinstehende Frau, die dort über kein tragfähiges familiäres oder soziales Netz verfügt und die bereits vor über neun Jahren ausreiste) ist unter Berücksichtigung der prekären Lage für alleinstehende Frauen ohne familiäres oder soziales Auffangnetz davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin durch eine Abschiebung nach Somalia in eine ausweglose, existenzbedrohende Situation geraten würde. Vor dem Hintergrund der Länderinformationen ist es wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin durch diese exzeptionellen Umstände mangels familiärer oder clanspezifischer Unterstützung in ein IDP Lager käme, wo sie einem erhöhten Misshandlungsrisiko und erhöhter Gefahr für Leib und Leben (wie etwa durch Gewalt und Vergewaltigung) ausgesetzt wäre.
Es war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau, die in Somalia keinen Schutz durch Familienangehörige oder Clanangehörige erhält, womit sie mit hoher Wahrscheinlichkeit in ein IDP Lager käme, somit eine an ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe anknüpfender aktuelle Verfolgung entsprechender Intensität droht.
3.1.4. Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht, da IDP Lager in allen Regionen Somalias vorhanden sind und Frauen in ganz Somalia einem erhöhten Gewaltpotential ausgesetzt sind. Da die Beschwerdeführerin weder im Norden, noch im Süden des Landes über Anknüpfungspunkte verfügt und selbst noch nie in Somalia war, erscheint zudem keine innerstaatliche Fluchtalternative zumutbar (siehe EGMR, 05.09.2013, K.A.B./Schweden, Nr. 886/11, Abs. 82ff). Eine Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative kann außerdem vor dem Hintergrund entfallen, dass die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen würde, weil § 11 AsylG 2005 die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016).
Von einer Schutzfähigkeit oder -willigkeit der somalischen Sicherheitsbehörden kann das Bundesverwaltungsgericht nach den aktuellen Länderinformationen nicht ausgehen.
Da sich im Verfahren auch keine Hinweise auf Ausschlussgründe des § 6 AsylG 2005 ergeben haben, ist der Beschwerdeführerin nach dem oben Gesagten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist diese Entscheidung mit der Aussage zu verbinden, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass § 2 Abs. 1 Z 15 und § 3 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 24/2016, ("Asyl auf Zeit") gemäß § 75 Abs. 24 leg. cit. hier keine Anwendung finden, da der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 17.06.2015 und somit vor dem 15.11.2015 gestellt wurde.
3.2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint; im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Die belangte Behörde hat in den Länderfeststellungen in ihrem Bescheid selbst auf die prekäre, von Gewalt bedrohte Lage junger, alleinstehender Frauen Bezug genommen. Die Behörde hat diese Feststellungen lediglich rechtlich falsch beurteilt. Darüber hinaus hat die belangte Behörde selbst explizit auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben.
Schlagworte
asylrechtlich relevante Verfolgung, soziale GruppeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W236.2150980.1.00Zuletzt aktualisiert am
16.01.2019