TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/21 W158 2188558-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.11.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

21.11.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2

Spruch

W158 2188558-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI-HASENÖHRL über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.09.2018 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.

I.2. Am XXXX wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Burgenland niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab der BF u.a. an, am XXXX in Ghazni geboren worden und traditionell verheiratet zu sein. Befragt nach seinen Fluchtgründen führte der BF aus, eine Gruppe Paschtu hätte das Haus und das Grundstück seiner Familie beschlagnahmt. Die Familie wäre daher aus Angst in den Iran geflohen. Dort hätten sie ihm in einer Moschee gesagt, dass er eine Aufenthaltsberechtigungskarte erhalten würde, wenn er nach Syrien kämpfen ginge. Er habe zugesagt, habe aber, da Bekannte von ihm bereits in Syrien gewesen wären und teils dort gestorben wären oder keine Aufenthaltserlaubnis erhalten hätten, beschlossen, doch nicht nach Syrien zu gehen, weswegen er aus dem Iran geflohen sei.

I.3. Am XXXX legte der BF mehrere Integrationsunterlagen vor.

I.4. Am XXXX wurde der BF von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) und in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Der BF wurde dabei u.a. zu seinem Gesundheitszustand, seiner Identität, seinen Lebensumständen in Afghanistan, seinen Familienangehörigen und seinen Lebensumständen in Österreich befragt. Nach den Gründen befragt, die den BF bewogen hätten, seine Heimat zu verlassen, gab dieser an, er habe Afghanistan verlassen, als er fünf Jahre alt gewesen sei. Damals wäre der Bruder der ersten Frau seines Vaters von den Taliban umgebracht worden. Da sein Vater und der Ermordete in derselben Partei gewesen seien, hätte die Familie das Land verlassen. In Afghanistan fürchte der BF eine Verfolgung durch den Cousin des Vaters seiner Freundin, mit der er im Gegensatz zu den Angaben in der Erstbefragung nicht verheiratet sei, da sie eine unerlaubte Beziehung führen würden.

Als Beilage zur Niederschrift wurden diverse Integrationsunterlagen genommen.

I.5. Am XXXX langte eine Stellungnahme des BF ein, in der zu den in der Einvernahme übergebenen Länderinformationen Stellung genommen und insbesondere ausgeführt wurde, dem BF sei eine Rückkehr aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage nicht zumutbar. Zudem gehöre er als verwestlicht wahrgenommene Person, als Mann im wehrpflichtigen Alter und als Angehöriger einer Minderheit mehreren Risikoprofilen an. Gleichzeitig mit der Stellungnahme wurden mehrere Integrationsunterlagen vorgelegt.

I.6. Mit Bescheid vom XXXX , dem BF am XXXX zugestellt, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).

Der BF habe für seinen Herkunftsstaat keine asylrelevanten Fluchtgründe glaubhaft geltend gemacht, da sein Vorbringen zu vage und abstrakt gewesen sei. Eine Verfolgung iSd GFK habe daher nicht festgestellt und dem BF der Status eines Asylberechtigten nicht gewährt werden können. Auch liege keine Situation vor, die die Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, da eine Rückkehr des BF nach Kabul möglich und zumutbar sei. Gemäß § 57 AsylG sei auch eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zu erteilen, da die Voraussetzungen nicht vorlägen. Letztlich hätten auch keine Gründe festgestellt werden können, wonach bei einer Rückkehr des BF gegen Art. 8 Abs. 2 EMRK verstoßen würde, weswegen auch eine Rückkehrentscheidung zulässig sei.

I.7. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

I.8. Mit Schreiben vom XXXX erhob der BF durch seinen Vertreter Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. des Bescheids wegen mangelhafter beziehungsweise unrichtiger Bescheidbegründung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften. Es wurde beantragt den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde; in eventu dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; in eventu die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären; in eventu den Bescheid zur Gänze zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung an das BFA zurückzuverweisen und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

Begründend wurde zur Frage der Asylgewährung auf das bisher Vorgebrachte verwiesen, woraus sich entgegen der Ansicht des BFA eine asylrelevante Verfolgung ergebe. Zur Frage des subsidiären Schutzes wurde ausgeführt, dem BF sei eine Rückkehr nicht zuzumuten, da er unter Epilepsie leide.

I.9. Am XXXX langte die gegenständliche Beschwerde samt dem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

I.10. Am XXXX wurde die Rechtssache infolge einer Unzuständigkeitsanzeige der ursprünglichen Gerichtsabteilung W266 der erkennenden Gerichtsabteilung zugewiesen.

I.11. Am XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht eine zur gemeinsamen Behandlung der Verfahren W158 2187698-1, W158 2188556-1 und W158 2188558-1 anberaumte öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der BF, seine Lebensgefährtin, deren Bruder und die Rechtsvertreter teilnahmen. Im Vorfeld der Verhandlung waren dem BF die für ihn relevanten Auszüge aus dem Länderinformationsblatt Afghanistan der österreichischen Staatendokumentation vom 29.06.2018 zur Stellungnahme übermittelt worden. Das BFA verzichtete in der Beschwerdevorlage auf die Durchführung und Teilnahme an der Verhandlung. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurden der BF, seine Lebensgefährtin und deren Bruder im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari u.a. zu ihrer Identität und Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, zu ihrem Gesundheitszustand, ihren Familienangehörigen, ihren Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen sowie zu ihrem Privat- und Familienleben in Österreich befragt.

Als Beilage zur Niederschrift wurden diverse Integrationsunterlagen und medizinische Befunde genommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

-

Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des BFA betreffend den BF; insbesondere in die Befragungsprotokolle und die vom BF vorgelegten Unterlagen;

-

Befragung des BF, seiner Lebensgefährtin und deren Bruder im Rahmen einer öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX ;

-

Einsicht in die in das Verfahren eingeführte Länderberichte zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat;

-

Einsicht in das Strafregister, das Melderegister und das Grundversorgungssystem.

II.1. Sachverhaltsfeststellungen:

II.1.1. Zum BF und seiner Situation im Falle einer Rückkehr:

Der BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensgemeinschaft an. Der BF führt das im Spruch angeführte Geburtsdatum, seine Identität kann nicht festgestellt werden. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Er führt eine Beziehung mit XXXX (BF zu W158 2188558-1) und lebt mit ihr im gemeinsamen Haushalt.

Der BF kam in Ghazni zur Welt und lebte danach mit seiner Familie in Baghlan. Im Alter von fünf Jahren verließ der BF gemeinsam mit seiner Familie Afghanistan Richtung Iran, wo der BF bis zu seiner Ausreise in Isfahan lebte. Sein Vater, seine Mutter, ein Bruder sowie drei Schwestern des BF leben nach wie vor im Iran. Der BF hat Kontakt zu seiner Familie.

Im Iran besuchte der BF zwölf Jahre lang die Schule und arbeitete auf Baustellen und bei einem Schneider.

Dem BF droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine Verfolgung aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle der Rückkehr in die Städte Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif Gefahr läuft, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose beziehungsweise existenzbedrohende Situation zu geraten.

Der BF betätigte sich XXXX gemeinnützig bei der Magistratsabteilung

45 - Wiener Gewässer. Von Juli bis Oktober 2016 nahm der BF am

Projekt "sound machine" teil. Von 16.10.2017 bis zum 16.02.2018 besuchte der BF den "Medienkurs für Asylwerber" bei der XXXX . Ebenso nahm er am Kurs "Foto- und Videodokumentation" im Rahmen des "Jugend Friedenspreis" teil. Zudem nahm er an mehreren Kursen und Workshops beim " XXXX " teil. Am 09.06.2018 hat der BF die Integrationsprüfung des Österreichischen Integrationsfonds auf dem Niveau B1 bestanden. Ebenso im Juni 2018 hat der BF die Prüfung "ÖSD Zertifikat Deutsch Österreich B1" befriedigend bestanden. Seit 03.09.2018 besucht der BF den Pflichtschulabschlusskurs der VHS XXXX

.

Der BF ist strafrechtlich unbescholten, er bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der BF leidet an einer generalisierten Epilepsie, die medikamentös mit "Depakine 500mg" behandelt wird. Bisher hatte der BF zwei Anfälle im Schlaf. Von neurologischer Seite besteht die Notwendigkeit einer weiteren Medikation. Der BF nimmt die verordneten Medikamente nur unregelmäßig. Ansonsten ist der BF gesund und arbeitsfähig.

II.1.2. Zur Situation in Afghanistan:

Politische Lage:

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.1.2004).

Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015).

Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vgl. DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.2.2015; vgl. AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).

Die afghanische Innenpolitik war daraufhin von langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Regierungslagern unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah geprägt. Kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 wurden schließlich alle Ministerämter besetzt (AA 9.2016).

Parlament und Parlamentswahlen

Die afghanische Nationalversammlung ist die höchste legislative Institution des Landes und agiert im Namen des gesamten afghanischen Volkes (Casolino 2011). Sie besteht aus dem Unterhaus, auch wolesi jirga, "Kammer des Volkes", genannt, und dem Oberhaus, meshrano jirga auch "Ältestenrat" oder "Senat" genannt. Das Unterhaus hat 250 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz im Unterhaus reserviert (AAN 22.1.2017; vgl. USDOS 20.4.2018, USDOS 15.8.2017, CRS 13.12.2017, Casolino 2011). Die Mitglieder des Unterhauses haben ein Mandat von fünf Jahren (Casolino 2011). Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von ca. 25% im Unterhaus (AAN 22.1.2017).

Das Oberhaus umfasst 102 Sitze (IPU 27.2.2018). Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für behinderte Personen bestimmt. Auch ist de facto ein Sitz für einen Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft reserviert (USDOS 20.4.2018; vgl. USDOS 15.8.2017).

Die Rolle des Parlaments bleibt begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit kritischen Anhörungen und Abänderungen von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Arbeit der Regierung destruktiv zu behindern, Personalvorschläge der Regierung z. T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse wohl auch durch finanzielle Zuwendungen an einzelne Abgeordnete abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht. Generell leider die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 5.2018).

Die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen konnten wegen ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden. Daher bleibt das bestehende Parlament weiterhin im Amt (AA 9.2016; vgl. CRS 12.1.2017). Im September 2016 wurde das neue Wahlgesetz verabschiedet und Anfang April 2018 wurde von der unabhängigen Wahlkommission (IEC) der 20. Oktober 2018 als neuer Wahltermin festgelegt. Gleichzeitig sollen auch die Distriktwahlen stattfinden (AAN 12.4.2018; vgl. AAN 22.1.2017, AAN 18.12.2016).

Parteien

Die afghanische Verfassung erlaubt die Gründung politischer Parteien, solange deren Programm nicht im Widerspruch zu den Prinzipien des Islam steht (USDOS 15.8.2017). Um den Parteien einen allgemeinen und nationalen Charakter zu verleihen, verbietet die Verfassung jeglichen Zusammenschluss in politischen Organisationen, der aufgrund von ethnischer, sprachlicher oder konfessioneller Zugehörigkeit erfolgt (Casolino 2011). Auch darf keine rechtmäßig zustande gekommene Partei oder Organisation ohne rechtliche Begründung und ohne richterlichen Beschluss aufgelöst werden (AE o. D.). Der Terminus "Partei" umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich, die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen (USIP 3.2015).

Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren, denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen traditionell mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des sich noch entwickelnden Parteiensystems ist auf strukturelle Elemente (wie z.B. das Fehlen eines Parteienfinanzierungsgesetzes) zurückzuführen sowie auf eine allgemeine Skepsis der Bevölkerung und der Medien. Reformversuche sind im Gange, werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen immer wieder gestört, etwa durch das Unterhaus selbst (AA 9.2016). Ein hoher Grad an Fragmentierung sowie eine Ausrichtung auf Führungspersönlichkeiten sind charakteristische Merkmale der afghanischen Parteienlandschaft (AAN 6.5.2018).

Mit Stand Mai 2018 waren 74 Parteien beim Justizministerium (MoJ) registriert (AAN 6.5.2018).

Parteienlandschaft und Opposition

Nach zweijährigen Verhandlungen unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.1.2017), das letzterer Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtete sich die Gruppe, alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.9.2016). Das Abkommen beinhaltete unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für den historischen Anführer der Hezb-e-Islami, Gulbuddin Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, internationale Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.1.2017). Tatsächlich wurde dieser im Februar 2017 von der Sanktionsliste des UN-Sicherheitsrates gestrichen (AAN 3.5.2017). Am 4.5.2017 kehrte Hekmatyar nach Kabul zurück (AAN 4.5.2017). Die Rückkehr Hekmatyars führte u.a. zu parteiinternen Spannungen, da nicht alle Fraktionen innerhalb der Hezb-e Islami mit der aus dem Friedensabkommen von 2016 erwachsenen Verpflichtung sich unter Hekmatyars Führung wiederzuvereinigen, einverstanden sind (AAN 25.11.2017; vgl. Tolonews 19.12.2017, AAN 6.5.2018). Der innerparteiliche Konflikt dauert weiter an (Tolonews 14.3.2018).

Ende Juni 2017 gründeten Vertreter der Jamiat-e Islami-Partei unter Salahuddin Rabbani und Atta Muhammad Noor, der Jombesh-e Melli-ye Islami-Partei unter Abdul Rashid Dostum und der Hezb-e Wahdat-e Mardom-Partei unter Mardom Muhammad Mohaqeq die semi-oppositionelle "Coalition for the Salvation of Afghanistan", auch "Ankara Coalition" genannt. Diese Koalition besteht aus drei großen politischen Parteien mit starker ethnischer Unterstützung (jeweils Tadschiken, Usbeken und Hazara) (AB 18.11.2017; vgl. AAN 6.5.2018).

Unterstützer des weiterhin politisch tätigen ehemaligen Präsidenten Hamid Karzai gründeten im Oktober 2017 eine neue politische Bewegung, die Mehwar-e Mardom-e Afghanistan (The People's Axis of Afghanistan), unter der inoffiziellen Führung von Rahmatullah Nabil, des ehemaligen Chefs des afghanischen Geheimdienstes (NDS). Später distanzierten sich die Mitglieder der Bewegung von den politischen Ansichten Hamid Karzais (AAN 6.5.2018; vgl. AAN 11.10.2017).

Anwarul Haq Ahadi, der langjährige Anführer der Afghan Mellat, eine der ältesten Parteien Afghanistans, verbündete sich mit der ehemaligen Mujahedin-Partei Harakat-e Enqilab-e Eslami-e Afghanistan. Gemeinsam nehmen diese beiden Parteien am New National Front of Afghanistan teil (NNF), eine der kritischsten Oppositionsgruppierungen in Afghanistan (AAN 6.5.2018; vgl. AB 29.5.2017).

Eine weitere Oppositionspartei ist die Hezb-e Kongara-ya Melli-ye Afghanistan (The National Congress Party of Afghanistan) unter der Führung von Abdul Latif Pedram (AB 15.1.2016; vgl. AB 29.5.2017).

Auch wurde die linksorientierte Hezb-e-Watan-Partei (The Fatherland Party) wieder ins Leben gerufen, mit der Absicht, ein wichtiges Segment der ehemaligen linken Kräfte in Afghanistan zusammenzubringen (AAN 6.5.2018; vgl. AAN 21.8.2017).

Friedens- und Versöhnungsprozess

Am 28. Februar 2018 machte Afghanistans Präsident Ashraf Ghani den Taliban ein Friedensangebot (NYT 11.3.2018; vgl. TS 28.2.2018). Die Annahme des Angebots durch die Taliban würde, so Ghani, diesen verschiedene Garantien gewähren, wie eine Amnestie, die Anerkennung der Taliban-Bewegung als politische Partei, eine Abänderung der Verfassung und die Aufhebung der Sanktionen gegen ihre Anführer (TD 7.3.2018). Quellen zufolge wird die Annahme bzw. Ablehnung des Angebots derzeit in den Rängen der Taliban diskutiert (Tolonews 16.4.2018; vgl. Tolonews 11.4.2018). Anfang 2018 fanden zwei Friedenskonferenzen zur Sicherheitslage in Afghanistan statt: die zweite Runde des Kabuler Prozesses [Anm.: von der afghanischen Regierung ins Leben gerufene Friedenskonferenz mit internationaler Beteiligung] und die Friedenskonferenz in Taschkent (TD 24.3.2018; vgl. TD 7.3.2018, NZZ 28.2.2018). Anfang April rief Staatspräsident Ghani die Taliban dazu auf, sich für die Parlamentswahlen im Oktober 2018 als politische Gruppierung registrieren zu lassen, was von diesen jedoch abgelehnt wurde (Tolonews 16.4.2018). Ende April 2018 kam es in diesem Zusammenhang zu Angriffen regierungsfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich des IS, aber auch der Taliban) auf mit der Wahlregistrierung betraute Behörden in verschiedenen Provinzen (vgl. Kapitel 3. "Sicherheitslage").

Am 19.5.2018 erklärten die Taliban, sie würden keine Mitglieder afghanischer Sicherheitskräfte mehr angreifen, wenn diese ihre Truppen verlassen würden, und gewährten ihnen somit eine "Amnestie". In ihrer Stellungnahme erklärten die Aufständischen, dass das Ziel ihrer Frühlingsoffensive Amerika und ihre Alliierten seien (AJ 19.5.2018).

Am 7.6.2018 verkündete Präsident Ashraf Ghani einen Waffenstillstand mit den Taliban für den Zeitraum 12.6.2018 - 20.6.2018. Die Erklärung erfolgte, nachdem sich am 4.6.2018 über 2.000 Religionsgelehrte aus ganz Afghanistan in Kabul versammelt hatten und eine Fatwa zur Beendigung der Gewalt aussprachen (Tolonews 7.6.2018; vgl. Reuters 7.6.2018, RFL/RL 5.6.2018). Durch die Fatwa wurden Selbstmordanschläge für ungesetzlich (nach islamischem Recht, Anm.) erklärt und die Taliban dazu aufgerufen, den Friedensprozess zu unterstützen (Reuters 5.6.2018). Die Taliban selbst gingen am 9.6.2018 auf das Angebot ein und erklärten einen Waffenstillstand von drei Tagen (die ersten drei Tage des Eid-Fests, Anm.). Der Waffenstillstand würde sich jedoch nicht auf die ausländischen Sicherheitskräfte beziehen; auch würden sich die Taliban im Falle eines militärischen Angriffs verteidigen (HDN 10.6.2018; vgl. TH 10.6.2018, Tolonews 9.6.2018).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (5.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/1434081.html, Zugriff 4.6.2018

-

AA - Auswärtiges Amt (9.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1253781/4598_1478857553_3-deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-afghanistan-19-10-2016.pdf, Zugriff 23.4.2018

-

AAN - Afghanistan Analysts Network (6.5.2018): Afghanistan's Paradoxical Political Party System: A new AAN report, https://www.afghanistan-analysts.org/publication/aan-papers/outside-inside-afghanistans-paradoxical-political-party-system-2001-16/, Zugriff 28.5.2018

-

AAN - Afghanistan Analysts Network (12.4.2018): Afghanistan Election Conundrum (6): Another new date for elections, https://www.afghanistan-analysts.org/afghanistan-election-conundrum-6-another-new-date-for-elections/, Zugriff 16.4.2018

-

AAN - Afghanistan Analysts Network (25.11.2017): A Matter of Regisration: Factional tensions in Hezb-e Islami, https://www.afghanistan-analysts.org/a-matter-of-registration-factional-tensions-in-hezb-e-islami/, Zugriff 16.4.2018

-

AAN - Afghanistan Analysts Network (11.10.2017): Mehwar-e Mardom-e Afghanistan: New opposition group with an ambiguous link to Karzai, https://www.afghanistan-analysts.org/mehwar-e-mardom-e-afghanistan-new-opposition-group-with-an-ambiguous-link-to-karzai/, Zugriff 28.5.2018

-

AAN - Afghanistan Analysts Network (21.8.2017): The Ghost of Najibullah: Hezb-e Watan announces (another) relaunch, https://www.afghanistan-analysts.org/the-ghost-of-najibullah-hezb-e-watan-announces-another-relaunch/, Zugriff 28.5.2018

-

AAN - Afghanistan Analysts Network (4.5.2017): Hekmatyar's Return to Kabul: Background reading by AAN, https://www.afghanistan-analysts.org/hekmatyars-return-to-kabul-background-reading-by-aan/, Zugriff 17.4.2018

-

AAN - Afghanistan Analysts Network (3.5.2017): Charismatic, Absolutist, Divisive: Hekmatyar and the impact of his return, https://www.afghanistan-analysts.org/charismatic-absolutist-divisive-hekmatyar-and-the-impact-of-his-return/, Zugriff 17.4.2018

-

AAN - Afghanistan Analysts Network (22.1.2017): Afghanistan's Incomplete New Electoral Law: Changes and Controversies, https://www.afghanistan-analysts.org/afghanistans-incomplete-new-electoral-law-changes-and-controversies/, Zugriff 16.4.2018

-

AAN - Afghanistan Analysts Network (18.12.2016): Update on Afghanistan's Electoral Process: Electoral deadlock - for now, https://www.afghanistan-analysts.org/update-on-afghanistans-electoral-process-electoral-deadlock-broken-for-now/, Zugriff 4.6.2018

-

AAN - Afghanistan Analysts Network (13.2.2015): The President's CEO Decree: Managing rather thean executive powers (now with full translation of the document),

https://www.afghanistan-analysts.org/the-presidents-ceo-decree-managing-rather-then-executive-powers/, Zugriff 16.4.2018

-

AAN - Afghanistan Analysts Network (o.D.): The 'government of national unity' deal (full text), https://www.afghanistan-analysts.org/miscellaneous/aan-resources/the-government-of-national-unity-deal-full-text/, Zugriff 16.4.2018

-

AB - Afghan Bios (18.11.2017): Understanding Council of Political Currents of Afghanistan,

http://www.afghan-bios.info/index.php?option=com_afghanbios&id=3833&task=view&total=3673&start=3396&Itemid=2, Zugriff 28.5.2018

-

AB - Afghan Bios (29.5.2017): New National Front of Afghanistan

(NNF),

http://www.afghan-bios.info/index.php?option=com_afghanbios&id=3452&task=view&total=3673&start=2364&Itemid=2, Zugriff 28.5.2018

-

AB - Afghan Bios (15.1.2016): National Congress Party, http://www.afghan-bios.info/index.php?option=com_afghanbios&id=3453&task=view&total=4&start=0&Itemid=2, Zugriff 29.5.2018

-

AE - Afghan Embassy (o.D.): Islamic Republic of Afghanistan, The Constitution of Afghanistan,

http://www.afghanembassy.com.pl/afg/images/pliki/TheConstitution.pdf, Zugriff 16.4.2018

-

AJ - Al Jazeera (19.5.2018): Taliban pledge not to target army, police who leave "enemy ranks", https://www.aljazeera.com/news/2018/05/taliban-pledge-target-afghan-army-police-180518095456444.html, Zugriff 23.5.2018

-

AM - Asia Maior (2015): Afghanistan 2015: the national unity government at work: reforms, war, and the search for stability, https://www.asiamaior.org/the-journal/asia-maior-vol-xxvi-2015/afghanistan-2015-the-national-unity-government-at-work-reforms-war-and-the-search-for-stability.html, Zugriff 16.4.2018

-

BFA Staatendokumentation (7.2016): Dossier der Staatendokumentation, AfPak - Grundlagen der Stammes- & Clanstruktur,

http://www.bfa.gv.at/files/berichte/AFGH_Stammes_und%20Clanstruktur_Onlineversion_2016_07.pdf, Zugriff 23.1.2017

-

BFA Staatendokumentation (3.2014): Afghanistan; 2014 and beyond, http://www.bfa.gv.at/files/broschueren/AFGH_Monographie_2014_03.pdf, Zugriff 24.1.2017

-

Casolino, Ugo Timoteo (2011): "Post-war constitutions" in Afghanistan ed Iraq, PhD thesis, Università degli studi di Tor Vergata - Roma,

http://eprints.bice.rm.cnr.it/3858/1/TESI-TIM_Definitiva.x.SOLAR._2011.pdf, Zugriff 23.4.2018

-

CRS - Congressional Research Service (13.12.2017): Afghanistan:

Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, https://fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 16.4.2018

-

CRS - Congressional Research Service (12.1.2017): Afghanistan:

Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, https://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 23.4.2018

-

DW - Deutsche Welle (29.9.2016): Friedensabkommen in Afghanistan unterzeichnet,

http://www.dw.com/de/friedensabkommen-in-afghanistan-unterzeichnet/a-35923949, Zugriff 23.4.2018

-

DW - Deutsche Welle (30.9.2014): Understanding Afghanistan's Chief Executive Officer,

http://www.dw.com/en/understanding-afghanistans-chief-executive-officer/a-17965187, Zugriff 16.4.2018

-

DZ - Die Zeit (7.3.2018): Wir sind besiegt, http://www.zeit.de/2018/11/afghanistan-taliban-deutschland-militaereinsatz-entwicklungshilfe-gescheitert/komplettansicht, Zugriff 20.4.2018

-

HDN - Hürriyet Daily News (10.6.2018): Taliban agrees to unprecedented Eid ceasefire with Afghan forces, http://www.hurriyetdailynews.com/taliban-agrees-to-unprecedented-eid-ceasefire-with-afghan-forces-133071, Zugriff 11.6.2018

-

IPU - Inter-Parliamentary Union (27.2.2018): Afghanistan - Meshrano Jirga (House of Elders), http://archive.ipu.org/Parline/reports/2382_A.htm, Zugriff 23.4.2018

-

MPI - Max Planck Institut (27.1.2004): Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan, http://www.mpipriv.de/files/pdf4/verfassung_2004_deutsch_mpil_webseite.pdf, Zugriff 11.9.2014

-

NZZ - Neue Zürcher Zeitung (28.2.2018): Die afghanische Regierung macht den Taliban ein konkretes Angebot, https://www.nzz.ch/international/die-afghanische-regierung-macht-den-taliban-ein-konkretes-angebot-ld.1361395, Zugriff 17.4.2018

-

NYT - The New York Times (11.3.2018): An Unprecedent Peace Offer to the Taliban,

https://www.nytimes.com/2018/03/11/opinion/peace-taliban.html, Zugriff 16.4.2018

-

Reuters (7.6.2018): Afghanistan announces ceasefire with Taliban, until June 20,

https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-president-ceasefire/afghanistan-announces-ceasefire-with-taliban-until-june-20-idUSKCN1J30O2, Zugriff 7.6.2018

-

Reuters (5.6.2018): Afghan President backs suicide bomb fatwa after 14 killed,

https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-blast/afghan-president-backs-suicide-bomb-fatwa-after-14-killed-idUSKCN1J10L2, Zugriff 7.6.2018

-

RFE/RL - Radio Free Europe Radio Liberty (5.6.2018): Ghani Says Kabul Attack 'Against Values Of Islam', Backs Suicide Bomb Fatwa, https://www.rferl.org/a/afghanistan-ghani-says-kabul-attack-against-values-of-islam-backs-suicide-bomb-fatwa/29271979.html, Zugriff 7.6.2018

-

TD - The Diplomat (24.3.2018): Uzbekistan's Afghanistan Peace Conference: What to Expect,

https://thediplomat.com/2018/03/uzbekistans-afghanistan-peace-conference-what-to-expect/, Zugriff 17.4.2018

-

TD - The Diplomat (7.3.2018): A Way Forward for Afghanistan After 2nd Kabul Process Conference,

https://thediplomat.com/2018/03/a-way-forward-for-afghanistan-after-the-2nd-kabul-process-conference/, Zugriff 17.4.2018

-

TH - The Hindu (10.6.2018): Taliban agrees to ceasefire during Id, http://www.thehindu.com/todays-paper/tp-international/taliban-agrees-to-ceasefire-during-id/article24125991.ece, Zugriff 11.6.2018

-

Tolonews (9.6.2018): Taliban Orders Three-Day Eid Ceasefire, https://www.tolonews.com/afghanistan/taliban-orders-three-day-eid-ceasefire, Zugriff 11.6.2018

-

Tolonews (7.6.2018): Afghan Govt Announces Ceasefire With Taliban, https://www.tolonews.com/afghanistan/afghan-govt-announces-ceasefire-taliban, Zugriff 7.6.2018

-

Tolonews (29.4.2018): Six Wounded in Blast Close to Registration Center,

https://www.tolonews.com/afghanistan/five-civilians-wounded-nangarhar-explosion, Zugriff 30.4.2018

-

Tolonews (16.4.2018): Taliban Rejects Ghani's Call For Them To Take Part In Elections,

https://www.tolonews.com/afghanistan/taliban-rejects-ghani%E2%80%99s-call-them-take-part-elections, Zugriff 16.4.2018

-

Tolonews (11.4.2018): Taliban Discussing Peace Offer, Says Former Member,

https://www.tolonews.com/afghanistan/taliban-discussing-peace-offer-says-former-member, Zugriff 16.4.2018

-

Tolonews (14.3.2018): Hizb-e-Islami Dismisses Three Senior Members,

https://www.tolonews.com/index.php/afghanistan/hizb-e-islami-dismisses-three-senior-members, Zugriff 20.4.2018

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten