TE Bvwg Beschluss 2018/11/21 W115 2185841-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.11.2018
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Entscheidungsdatum

21.11.2018

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W115 2185841-2/8E

W115 2185834-2/9E

W115 2185849-2/8E

W115 2185845-2/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Einzelrichter in den von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch die mündlich verkündeten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zln. 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX und 4.) XXXX , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX und 4.) XXXX , geb. XXXX , alle StA.

Afghanistan, beschlossen:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 und § 22 Abs. 10 AsylG 2005 in Verbindung mit § 22 BFA-VG rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Erstantragsteller und die Zweitantragstellerin sind verheiratet und Eltern des zum Zeitpunkt der Einreise minderjährigen Drittantragstellers und der minderjährigen Viertantragstellerin. Die Antragsteller sind Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan, gehören der Volksgruppe der Tadschiken und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islams an. Sie reisten gemeinsam unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am XXXX Anträge auf internationalen Schutz.

1.1. Mit - im Familienverfahren ergangenen - Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA genannt) jeweils vom XXXX wurden diese Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.); die Anträge bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.); ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen die Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).

1.2. Die dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes jeweils vom XXXX , Zln. XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , als unbegründet abgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht legte den angeführten Erkenntnissen neben ausführlichen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der Antragsteller, die folgenden Feststellungen zu Grunde (Auszug aus den angeführten Erkenntnissen):

"Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Afghanistan und Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken sowie der muslimischen Religionsgemeinschaft sunnitischer Ausrichtung. Der Erstbeschwerdeführer ist mit der Zweitbeschwerdeführerin nach traditionellem Ritus verheiratet; der zum Zeitpunkt der Einreise minderjährig gewesene Drittbeschwerdeführer und die minderjährige Viertbeschwerdeführerin sind deren gemeinsame Kinder. Der Erstbeschwerdeführer stammt ursprünglich aus der Provinz Panjshir, übersiedelte jedoch bereits während seiner Schulzeit nach Kabul. Die übrigen beschwerdeführenden Parteien sind in Kabul geboren und hielten sich bis zur Ausreise immer dort auf. Die Beschwerdeführer sind im XXXX gemeinsam illegal nach Österreich eingereist und haben Anträge auf internationalen Schutz gestellt, seitdem halten sie sich durchgängig im Bundesgebiet auf.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer aufgrund einer früheren Tätigkeit als Zivilpolizist bei einer Rückkehr nach Kabul einer Verfolgung durch die Taliban unterliegen würde. Ebensowenig kann festgestellt werden, dass dieser durch einen von ihm namentlich genannten Kommandanten gezielt verfolgt werden würde. Es kann überdies nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführenden Parteien in Zusammenhang mit persönlichen Schwierigkeiten des Erstbeschwerdeführers respektive aufgrund dessen finanzieller Situation konkret gefährdet sind, Opfer einer Entführung durch Kriminelle zu werden.

Die Beschwerdeführer haben vor dem Hintergrund der Situation im Herkunftsstaat keine Verfolgung wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tadschiken oder aufgrund der Herkunft des Erstbeschwerdeführers aus Panjshir zu erwarten.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Zweitbeschwerdeführerin eine Lebensweise angenommen hat, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellen würde. Die Lebensweise der Zweitbeschwerdeführerin ist nicht derart selbstbestimmt, dass dies bei einer Rückkehr in die Stadt Kabul als gegen die sozialen Sitten verstoßend und die Zweitbeschwerdeführerin exponierend wahrgenommen würde. Eine solche Lebensweise und eine sich an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichnet Frauen- und Gesellschaftsbild ist nicht wesentlicher Bestandteil ihrer Identität.

Bei der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin ist keine derart fortgeschrittene Persönlichkeitsentwicklung zu erkennen, aufgrund derer eine Verinnerlichung eines "westlichen Verhaltens" oder eine "westliche Lebensführung" als wesentlicher Bestandteil ihrer Identität angenommen werden kann. Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass die minderjährige Viertbeschwerdeführerin im Falle einer aktuellen Rückkehr nach Kabul gefährdet ist, Opfer einer Zwangsverheiratung zu werden.

Es kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführenden Parteien im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wären.

Es besteht für die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr nach Kabul jeweils keine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit. Die beschwerdeführenden Parteien liefen jeweils nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Erstbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführer verfügen über Schulbildung und können uneingeschränkt am Erwerbsleben in Kabul teilnehmen. Der Erstbeschwerdeführer betrieb zuletzt einen Obsthandel, wodurch der Familie ein Leben in vergleichsweise guten wirtschaftlichen Verhältnissen möglich gewesen ist.

In Kabul leben die Geschwister sowie zahlreiche Cousins, Nichten und Neffen des Erstbeschwerdeführers sowie die Mutter und Geschwister der Zweitbeschwerdeführerin. Die beschwerdeführenden Parteien bewohnten bis zur Ausreise ein Haus im Eigentum des Erstbeschwerdeführers im Zentrum von Kabul, welches bis dato nicht verkauft wurde. Die Beschwerdeführer könnten bei einer Rückkehr nach Kabul den notdürftigen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit des Erstbeschwerdeführers und des Drittbeschwerdeführers erwirtschaften. Da die Beschwerdeführer dort jeweils über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen, könnte die neuerliche Schaffung einer Lebensgrundlage auch von dieser Seite unterstützt werden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Drittbeschwerdeführer und die minderjährige Viertbeschwerdeführerin keinen Zugang zu Bildung in Kabul gehabt haben respektive im Falle einer Rückkehr haben würden. Aus dem konkreten Umfeld, in das die Viertbeschwerdeführerin in Kabul zurückkehrt, ergibt sich aus ihrer Minderjährigkeit keine erhöhte Gefahr, Opfer eines Eingriffs in ihre körperliche Unversehrtheit zu werden.

Die Zweitbeschwerdeführerin leidet an Diabetes mellitus Typ II und an Schmerzen im Bein infolge eines Sturzes und nahm in Österreich eine medikamentöse Behandlung auf. Der Erstbeschwerdeführer, der Drittbeschwerdeführer und die minderjährige Viertbeschwerdeführerin sind gesund.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben in Österreich Deutschkurse (Vorkurs Alphabetisierung sowie privaten Deutschunterricht) besucht, jedoch keinen Nachweis über erworbene Sprachkenntnisse vorgelegt. In Österreich lebt eine Cousine der Zweitbeschwerdeführerin, zu welcher jedoch nur sporadischer Kontakt bestand, darüber hinaus haben die beschwerdeführenden Parteien außerhalb ihrer Kernfamilie jeweils keine verwandtschaftlichen oder sonstigen engen sozialen Bezugspunkte in Österreich. Die beschwerdeführenden Parteien gingen in Österreich keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach und bestritten ihren Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung. Der volljährige Drittbeschwerdeführer besuchte zuletzt eine Handelsschule und ist Mitglied in einem Fußballverein. Die minderjährige Viertbeschwerdeführerin besuchte eine Neue Mittelschule, wo sie als außerordentliche Schülerin unterrichtet wurde, sie war als Schnupperlehrling in einem Supermarkt tätig, absolvierte einen Erste Hilfe-Kurs und spricht bereits gut Deutsch. Die beschwerdeführenden Parteien leisteten fallweise diverse Hilfsarbeitern in ihrer Heimatgemeinde sowie der dortigen Pfarre und knüpften soziale Kontakte an ihrem Wohnort sowie im Rahmen des Schulbesuchs."

Dieser Sachverhalt wurde auf die folgenden beweiswürdigenden Erwägungen gestützt (Auszug aus den angeführten Erkenntnissen):

"Die Feststellungen zu den Personen der beschwerdeführenden Parteien und deren persönlichen und familiären Verhältnissen ergeben sich aus den dahingehenden Angaben der beschwerdeführenden Parteien vor dem BFA. Da ihre behauptete Identität jeweils nicht durch entsprechende Original-Dokumente belegt wurde, steht sie nicht fest.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der beschwerdeführenden Parteien, zu ihrer Herkunft und Volksgruppenzugehörigkeit, ihrem Reiseweg und ihrem jeweiligen Gesundheitszustand gründen auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der beschwerdeführenden Parteien; das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen - im gesamten Verfahren im Wesentlichen gleich gebliebenen und sich mit den Länderberichten zu Afghanistan deckenden - Aussagen der beschwerdeführenden Parteien zu zweifeln.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der beschwerdeführenden Parteien ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. Die Feststellung über ihre Lebensumstände in Österreich ergeben sich aus den Angaben der beschwerdeführenden Parteien in Zusammenschau mit den vorgelegten Unterlagen über in Österreich gesetzte Integrationsbemühungen.

In Bezug auf die vorgebrachten Ausreisemotive zeigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in zutreffender Weise auf, dass sich aus den Einlassungen der beschwerdeführenden Parteien im gegenständlichen Verfahren keine diesen im Falle einer Rückkehr nach Kabul drohende Verfolgungssituation ableiten lässt. Während sich die beschwerdeführenden Parteien anlässlich ihrer polizeilichen Erstbefragung noch ausschließlich auf die allgemeinen Sicherheitsverhältnisse in ihrer Heimat beriefen, wurden anlässlich der Einvernahmen der beschwerdeführenden Parteien vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verschiedene - vorwiegend die Person des Erstbeschwerdeführers betreffende - Bedrohungsszenarien aufgezeigt, welche dieser jedoch nicht näher zu substantiieren vermochte, darüber hinaus kam es zu Wiedersprüchen zwischen den Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, welche insgesamt den Eindruck eines konstruierten Vorbringens erwecken und auch im Falle einer Wahrunterstellung keine konkrete, substantiierte Bedrohungssituation erkennen lassen.

Zu der vom Erstbeschwerdeführer behaupteten Bedrohung und Entführung durch die Taliban ist festzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführer mit diesem Vorbringen keine ihm oder einem seiner Familienmitglieder im Falle einer Rückkehr aktuell drohende Verfolgung aufzuzeigen vermochte. Der Erstbeschwerdeführer schilderte in diesem Zusammenhang einen bereits mehrere Jahre zurückliegenden Sachverhalt, indem er angab, aufgrund seiner Tätigkeit als Zivilpolizist durch die Taliban entführt und etwa einen Monat lang festgehalten worden zu sein. Der Erstbeschwerdeführer brachte vor, dass seine damalige Anhaltung infolge Verhandlungen von "älteren Herren" mit den Taliban, unter der Bedingung, dass er seine Polizeiarbeit aufgebe, beendet worden sei und es in den folgenden Jahren bis zu seiner Ausreise zu keiner neuerlichen Bedrohung durch die Taliban gekommen sei. Selbst wenn man die Angaben des Erstbeschwerdeführers zu diesem Punkt sohin als wahr annehmen würde, so brachte dieser dezidiert vor, aufgrund jenes Sachverhaltes infolge der Beendigung seiner Tätigkeit als Polizist von keinen Schwierigkeiten mehr betroffen gewesen zu sein, sodass eine glaubhafte Relevanz für den Ausreiseentschluss der Familie, ebenso wie eine den beschwerdeführenden Parteien in Zusammenhang mit einer früheren Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers als Polizist im Falle einer Rückkehr aktuell drohende individuelle Gefährdung durch die Taliban bereits vor diesem Hintergrund als ausgeschlossen erachtet werden muss.

Davon unabhängig haben sich an der Glaubwürdigkeit der geschilderten Probleme mit den Taliban und der in diesem Zusammenhang behauptetermaßen stattgefundenen Entführung des Erstbeschwerdeführers erhebliche Zweifel ergeben, insbesondere da es in diesem Zusammenhang zwischen dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin zu auffallend widersprüchlichen Schilderungen gekommen ist.

Auf nähere Befragung zur Entführung ihres Mannes erklärte die Zweitbeschwerdeführerin einerseits, - aufgrund ihrer sozialen Stellung als Frau - so gut wie nichts über diese zu wissen. Sie wisse weder, von wem, noch wann ihr Mann entführt worden wäre, noch wisse sie, wie lange dieser konkret festgehalten worden wäre. Erst infolge Freilassung ihres Mannes habe sie von ihrem Schwager von der Entführung erfahren. Mit ihrem Mann habe sie nie über dessen Probleme gesprochen. Soweit die Zweitbeschwerdeführerin dennoch Angaben zu den Umständen der Entführung ihres Ehemannes tätigte, weichen diese in zentralen Punkten von den Schilderungen ihres Mannes ab:

Ein gravierender Widerspruch, vor dessen Hintergrund die Glaubwürdigkeit einer tatsächlichen Entführung des Erstbeschwerdeführers massiv angezweifelt werden muss, trat in Bezug auf den Zeitpunkt selbiger auf. So erklärte der Erstbeschwerdeführer ausdrücklich, dass die Entführung zu einem Zeitpunkt erfolgt wäre, als er noch Polizist gewesen wäre und die Aufgabe dieser Tätigkeit bezweckt hätte; seine Tätigkeit als Polizist habe er im Jahr XXXX beendet und im Anschluss etwa vier bis fünf Jahre lang einen selbständigen Obsthandel betrieben. Den Angaben des Erstbeschwerdeführers lässt sich sohin unzweifelhaft entnehmen, dass die behauptete Entführung durch die Taliban spätestens im Jahr XXXX stattgefunden hätte. Damit keinesfalls vereinbar brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, die Entführung ihres Mannes hätte sich erst vier bis fünf Monate vor ihrer Ausreise (im Jahr XXXX ) zugetragen, wobei sie auf Nachfrage hin ausdrücklich angab, dass ihr Mann zum Zeitpunkt seiner Entführung einen Obsthandel betrieben hätte, weshalb ein Missverständnis betreffend die zeitliche Einordnung ausgeschlossen werden kann. Der vom Erstbeschwerdeführer vorgebrachte Zusammenhang der Entführung zum Zweck der Beendigung seiner Tätigkeit als Polizist findet in den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin sohin keinerlei Deckung. Diese gravierend widersprüchliche Darstellung zeigt, dass die beschwerdeführenden Parteien nicht von einer tatsächlich selbst erlebten Situation berichteten. Selbst unter Berücksichtigung des Bildungsstandes der Zweitbeschwerdeführerin und des kulturellen Kontexts scheint diese vollkommen widersprüchliche Darstellung keiner Erklärung zugänglich, auch in der Beschwerde wurde kein Erklärungsansatz aufgezeigt. Auch darüber hinaus kam es in Bezug auf die Umstände der angeblichen Entführung zu Unstimmigkeiten in den Schilderungen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin; während die Zweitbeschwerdeführerin davon sprach, dass für die Freilassung ihres Mannes von dessen Brüdern Lösegeld bezahlt werden habe müssen, erwähnte der Erstbeschwerdeführer selbst von einem solchen Sachverhalt nichts und berief sich (lediglich) auf ein Gespräch zwischen den Taliban und älteren Herren.

Dafür, dass dem Erstbeschwerdeführer oder einem seiner Familienmitglieder in Zusammenhang mit der ins Treffen geführten Entführung des Erstbeschwerdeführers durch die Taliban zum jetzigen Zeitpunkt im Falle einer Rückkehr nach Kabul eine (neuerliche) Entführung oder eine sonstige Verfolgungssituation drohen würde, sind demnach keine glaubwürdigen Anhaltspunkte ersichtlich. Die Beschwerde ist der entsprechenden Beweiswürdigung der angefochtenen Bescheide nicht entgegengetreten.

Aufgrund der widersprüchlichen Angaben der beschwerdeführenden Parteien sowie mangels Vorlage von Beweismitteln zur Untermauerung dieser Tätigkeit, bestehen erhebliche Zweifel daran, dass der Erstbeschwerdeführer in Kabul tatsächlich als Polizist tätig gewesen ist. Selbst wenn dies jedoch tatsächlich der Fall gewesen sein sollte, ließe sich aus dieser Tätigkeit keinesfalls eine individuelle Gefährdung seiner Person oder seiner Familie zum aktuellen Zeitpunkt ableiten, zumal der Erstbeschwerdeführer jene Tätigkeit bereits im Jahr XXXX , sohin vor rund acht Jahren, beendet hat und eigenen Angaben zufolge seitdem von keinerlei Problemen im Zusammenhang mit seiner früheren Tätigkeit mehr betroffen gewesen wäre. Da sohin auch im Falle einer tatsächlichen früheren Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers als Polizist keine hieraus resultierende aktuelle Verfolgungsgefahr auch nur behauptet wurde, kann eine abschließende Beurteilung der diesbezüglichen Glaubwürdigkeit fallgegenständlich unterbleiben.

Sofern die beschwerdeführenden Parteien sich (unabhängig von den geschilderten Problemen mit den Taliban) auf Angst vor einer drohenden Entführung beriefen, welche insbesondere damit begründet wurde, dass der Erstbeschwerdeführer aus der von ihm betriebenen Obstplantage hohe Einkünfte erzielt hätte und aus diesem Grund eine Entführung zur Erpressung von Lösegeld befürchte, so gestalteten sich die dahingehenden Angaben der beschwerdeführenden Parteien als auffallend vage, sodass sich aus diesen keinesfalls ein Hinweis auf eine tatsächliche individuelle Gefährdungslage ableiten lässt. Weder wurden bereits konkret erlebte Übergriffe in diesem Zusammenhang angesprochen, noch wurden die geäußerten Befürchtungen in irgendeiner Form näher konkretisiert, sondern handelt es sich vielmehr um rein spekulative Befürchtungen, welchen sich kein tatsächliches konkretes Gefährdungspotential entnehmen lässt. Der Erstbeschwerdeführer wurde vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mehrfach nach den Gründen der befürchteten Entführung befragt, doch vermochte dieser seine Befürchtungen nicht näher zu konkretisieren. So gab er auf die Frage, aus welchem Grund er entführt werden sollte, in überaus unspezifischer Weise zu Protokoll: "Vielleicht werden durch die Taliban ich oder meine Kinder entführt, weil eben in Afghanistan die Sicherheitslage nicht gut ist. Es gibt einfach viele unverschämte Menschen. Man hat dort mit und ohne Geld Probleme, es hätte sein können, dass mich irgendein Dieb entführt oder die Taliban und dann Lösegeld verlangt. Es gibt dort keine Sicherheit." Nochmals gefragt, weshalb er oder seine Kinder entführt werden sollten, erklärte der Erstbeschwerdeführer lapidar: "Wenn du Geld hast, dann kannst du nicht in Ruhe dort leben." Die weitere Nachfrage, ob er jemals Probleme aufgrund seiner guten finanziellen Situation gehabt hätte, verneinte der Erstbeschwerdeführer. Er hätte, bis zu dem Zeitpunkt, als er von den Taliban entführt worden wäre, nie Problem gehabt. Danach habe er zwar auch keine Probleme mehr gehabt, trotzdem habe er immer Angst gehabt, dass er noch einmal entführt werden könnte (vgl. jeweils AS 66). Der Erstbeschwerdeführer vermochte seine Furcht vor einer in Kabul drohenden Entführung mit seinen Angaben demnach nicht nachvollziehbar zu konkretisieren. Auch die Angaben der Zweitbeschwerdeführerin vermochten die Befürchtungen der beschwerdeführenden Parteien nicht näher zu substantiieren. Auf die Frage, weshalb sie entführt werden sollte, antwortete die Zweitbeschwerdeführerin ähnlich unpräzise: "Wegen meinem Mann. Er ist entführt worden, deshalb hatten wir Angst, dass wir auch entführt werden. Das sind Diebe, die entführen jeden, der ihnen entgegen kommt." (vgl. AS 65)

Auch die geschilderten Lebensumstände der Familie im Herkunftsstaat unterstreichen das Nichtbestehen einer konkreten Gefährdung. So gab der Erstbeschwerdeführer an, infolge der Beendigung seiner Tätigkeit als Polizist einen Obstexport gegründet und diese selbständige Tätigkeit rund vier bis fünf Jahre lang betrieben zu haben, der Drittbeschwerdeführer habe im Herkunftsstaat sieben Jahre lang die Schule besucht, jeweils ohne dass es zu Vorfällen irgendeiner Art gekommen wäre. Sofern die Zweitbeschwerdeführerin anführte, ihren Sohn aus Angst vor einer Entführung immer in die Schule gebracht zu haben (wobei sie angab, den etwa halbstündigen Fußweg gemeinsam mit diesem zu Fuß zurückgelegt zu haben), ist ihr die Angabe des Drittbeschwerdeführers entgegenzuhalten, welcher davon sprach, den etwa 15-minütigen Schulweg immer mit dem Fahrrad zurückgelegt zu haben und eine Begleitung durch seine Mutter nicht erwähnte. Auch diese in der Beweiswürdigung der angefochtenen Bescheide aufgezeigten Widersprüche hat die Beschwerde nicht auszuräumen unternommen.

Dass die zweit- bis viertbeschwerdeführenden Parteien aufgrund der Probleme des Erstbeschwerdeführers respektive aufgrund er allgemein volatilen Sicherheitslage in Kabul nicht in der Lage gewesen wären, das Haus zu verlassen, kann vor diesem Hintergrund nicht als glaubhaft erachtet werden.

Unabhängig davon, dass der vorgebrachten Furcht vor einer Entführung demnach schon mangels Konkretisierung der diesbezüglichen Angaben keine Glaubwürdigkeit zugesprochen werden kann, wäre eine solche Bedrohungslage, sollte sie tatsächlich bestehen, als eine von Privatpersonen ausgehende und auf (ausschließlich) kriminellen Motiven beruhende anzusehen, zumal der Erstbeschwerdeführer ausdrücklich vorbrachte, sich aufgrund seiner guten finanziellen Lage bedroht gefühlt zu haben und insofern keinen Konnex zu einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Tatbestände herstellte.

Im gleichen Maße vage und daher keinesfalls zur Glaubhaftmachung einer ihm im Falle einer Rückkehr konkret drohenden individuellen Verfolgungssituation geeignet, gestalteten sich die Angaben des Erstbeschwerdeführers in Bezug auf die behaupteten Probleme mit einem näher genannten Kommandanten. Der Erstbeschwerdeführer berief sich darauf, von dem erwähnten Kommandanten beschuldigt worden zu sein, für den Tod zweier Männer im Krieg in den Jahren 1993 bzw. 1994 verantwortlich zu sein und aus diesem Grund einer Bedrohung seitens dieser Person zu unterliegen. Hierzu ist festzuhalten, dass sich der Erstbeschwerdeführer mit diesem Vorbringen auf einen zum Entscheidungszeitpunkt bereits rund 25 Jahre zurückliegenden Sachverhalt berief, wobei es ihm in keiner Weise gelang, eine aus diesem resultierende Gefährdungslage im Falle einer Rückkehr nach Kabul darzulegen. Einerseits vermochte der Erstbeschwerdeführer in keiner Weise nachvollziehbar aufzuzeigen, worin das Motiv für die Verfolgung durch jenen Kommandanten gelegen haben soll (vgl. AS 67:

"F: Warum beschuldigt Sie [...] mit dem Tod dieser Männer? A: Weil er sagt, dass es meine Schuld ist, dass sie in den Krieg gezogen sind. F: Bitte erklären Sie mir das genauer. A: Wir waren gemeinsam im Krieg. Und [...] behauptet, dass seine Männer nur wegen mir in den Krieg gezogen sind [...]. F: In welchem Verhältnis standen [...] und die getöteten Männer? A: Sie gehörten einfach zu seiner Gruppe."). Mit diesen Ausführungen vermochte der Erstbeschwerdeführer nicht ansatzweise nachvollziehbar darzulegen, weshalb er von dem Kommandanten mit dem Tod der beiden Männer beschuldigt werde respektive weshalb jener aus diesem Grund an einer Verfolgung des Erstbeschwerdeführers noch 25 Jahre später interessiert sein sollte. Der Erstbeschwerdeführer lieferte auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass es im erwähnten Zusammenhang jemals zu tatsächlichen Verfolgungshandlungen gegen seine Person gekommen wäre. Zu betonen ist, dass der Erstbeschwerdeführer mit dem erwähnten Kommandanten eigenen Angaben zufolge nur einmal kurz nach dem Tod der beiden Männer gesprochen und diesen seitdem nie wieder gesehen hätte. Weshalb er vermuten würde, im Falle einer nunmehrigen Rückkehr nach Kabul einer Verfolgung durch jenen Kommandanten ausgesetzt zu sein, vermochte der Erstbeschwerdeführer nicht zu präzisieren und spricht auch der Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer im Vorfeld seiner Ausreise mehr als ein Jahrzehnt in Kabul gelebt und einer selbständigen Arbeit nachgegangen ist, ohne dass es jemals zu Problemen mit dem erwähnten Kommandanten gekommen wäre, entschieden gegen ein tatsächliches von jener Person ausgehendes Verfolgungsrisiko, welches wiederum selbst im Falle einer Wahrunterstellung leidlich auf persönlichen Motiven, nicht jedoch auf einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Motiv beruhen würde. Die Zweitbeschwerdeführerin erwähnte eine von jenem Kommandanten ausgehenden Bedrohungssituation demgegenüber mit keinem Wort, auch in der Beschwerdeschrift wurde das dahingehende Vorbringen des Erstbeschwerdeführers nicht mehr aufgegriffen und der Beweiswürdigung der angefochtenen Bescheide nicht entgegengetreten.

Wenn der Erstbeschwerdeführer darüber hinaus schilderte, er würde in Afghanistan alleine aufgrund seiner Herkunft aus Panjshir umgebracht werden, so konnte er auch diese Behauptung nicht näher konkretisieren. Dafür, dass alle aus Panjshir stammenden Personen respektive alle der tadschikischen Volksgruppe angehörenden Staatsbürger in Afghanistan der Gefahr einer Verfolgung unterliegen würden, lässt sich dem vorliegenden Länderberichtsmaterial kein Anhaltspunkt entnehmen, ebensowenig fand das Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz eine nähere Konkretisierung. Den Länderberichten lässt sich entnehmen, dass die tadschikische Volksgruppe die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan darstellt und etwa 30% der afghanischen Gesellschaft ausmacht. Dem Erstbeschwerdeführer ist, ebenso wie den Angehörigen seiner Herkunftsfamilie, in Kabul ein unbehelligtes Leben möglich gewesen, von konkreten Schwierigkeiten aufgrund seiner Herkunft oder Volksgruppenzugehörigkeit berichtete der Erstbeschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt, weshalb auch mit diesem Vorbringensaspekt kein konkretes Verfolgungsrisiko aufgezeigt wurde.

Wie bereits angesprochen und von der Behörde zutreffend argumentiert, wird die fehlende Glaubwürdigkeit der dargestellten Verfolgungsbefürchtungen auch dadurch belegt, dass die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien im Zuge ihrer Erstbefragungen als den fluchtauslösenden Grund ausschließlich die allgemein unsichere Lage und die mangelnden Bildungsmöglichkeiten des Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin in Afghanistan genannt haben, ohne das Bestehen einer individuellen Verfolgungssituation im Sinne der oben erörterten Vorbringensaspekte auch nur anzudeuten, zumal anzunehmen wäre, dass die beschwerdeführenden Parteien eine tatsächliche individuelle Bedrohungssituation bereits im Zuge des ersten Kontakts mit österreichischen Behörden zumindest angedeutet hätten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (Ra 2015/19/0189 vom 10.11.2015) ist es auf dem Boden der gesetzlichen Regelung des § 19 Abs. 1 AsylG 2005 weder der Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben bei der Erstbefragung zu späteren Angaben einzubeziehen, es bedarf aber sorgsamer Abklärung und auch der in der Begründung vorzunehmenden Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind (ebenso: Ra 2015/18/0090 vom 08.09.2015, mwN.). Es liegen fallgegenständlich - auch unter Berücksichtigung der Strapazen der Reise - keine Hinweise dafür vor, dass die gesunden erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien im Verlauf der Erstbefragung wegen des Vorliegens etwaiger Beeinträchtigungen nicht in der Lage gewesen sein sollten, Angaben über eine erlebte Bedrohungssituation im Sinne obiger Ausführungen zu tätigen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging daher im Ergebnis zutreffend davon aus, dass sich aus den Angaben der beschwerdeführenden Parteien hinsichtlich der Gründe ihrer Ausreise kein Hinweis auf eine glaubwürdige individuelle Gefährdungslage im Falle einer Rückkehr ableiten lässt.

Zur Rückkehrsituation der Zweitbeschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Frau ist in Übereinstimmung mit den Erwägungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl festzuhalten, dass sich die von der Zweitbeschwerdeführerin während ihres rund zweieinhalbjährigen Aufenthalts in Österreich gezeigte Lebensweise nicht wesentlich von ihren früheren Lebensumständen in Afghanistan unterscheidet, im Verfahrensverlauf äußerte sie auch keine substantiierten Anhaltspunkte, welche darauf schließen ließen, dass sie die künftige Führung eines selbstbestimmten Lebensstils in einem Ausmaß anstreben würde, welche einen nachhaltigen Bruch mit den in Kabul vorherrschenden gesellschaftlichen Vorgaben darstellen und sie dort in eine exponierte Position bringen würde. Die Zweitbeschwerdeführerin hat in Österreich keine Lebensweise angenommen, welche sie im Falle einer Rückkehr nach Kabul nicht mehr aufrecht erhalten könnte. Ihr Alltagsleben beschränkt sich auch in Österreich vorwiegend auf den Kreis ihrer Kernfamilie, sie gab selbst an, auch hier keine Unternehmungen ohne Begleitung eines Familienmitgliedes durchzuführen und beschränkte ihre Antwort auf die Frage nach ihren in Österreich unternommenen Schritten zu einer selbständigen Lebensführung auf die Möglichkeit, hier selbständig einkaufen gehen zu können. Trotz ihres mehr als zweijährigen Aufenthalts weist die Zweitbeschwerdeführerin annähernd keine Kenntnisse der deutschen Sprache auf, worin jedoch eine Voraussetzung für eine eigenständige Lebensführung zu sehen wäre. Die fallweise Mithilfe innerhalb ihrer Wohngemeinde und der Besuch von Deutschkursen indizieren nicht, dass die Zweitbeschwerdeführerin eine Lebensweise angenommen hat, welche sie in Kabul nicht mehr aufrechterhalten könnte. Sofern diese den Wunsch nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit äußerte, ist in Übereinstimmung mit den Erwägungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl festzuhalten, dass auch in Kabul berufliche Möglichkeiten für Frauen vorhanden sind und bezüglich der Erwerbstätigkeit von Frauen seit dem Jahr 2001 kontinuierliche Besserungen eingetreten sind. Konkrete Schritte zur Aufnahme einer Ausbildung bzw. Erwerbstätigkeit hat die Zweitbeschwerdeführerin in Österreich bis dato nicht unternommen.

Sofern der Erstbeschwerdeführer den fehlenden Zugang zu Bildung für seine Kinder in Afghanistan als fluchtauslösend geltend machte, ist zunächst in Bezug auf den - zwischenzeitlich volljährigen - Drittbeschwerdeführer festzuhalten, dass diesem den übereinstimmenden Angaben seiner selbst und seiner gesetzlichen Vertreter zufolge durchaus ein siebenjähriger Schulbesuch in Kabul möglich gewesen ist.

In Bezug auf die minderjährige Viertbeschwerdeführerin, welche sich auch selbst auf die fehlenden Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten in ihrer Heimat berief, ist festzuhalten, dass der Umstand, dass sich die Viertbeschwerdeführerin in Kabul immer Zuhause aufgehalten und keine Schulbildung genossen hätte, im Verfahrensverlauf durchwegs mit - aus den Schwierigkeiten des Erstbeschwerdeführers - resultierenden Sicherheitsbedenken begründet wurde, nicht jedoch mit ihrer sozialen Stellung als Mädchen bzw. junge Frau. Wie oben dargestellt, erweisen sich die Angaben des Erstbeschwerdeführers hinsichtlich des für seine Familienangehören gegebenen erhöhten Sicherheitsrisikos, insbesondere dahingehend, Opfer einer Entführung zu werden, als wenig substantiiert und daher unbegründet, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass der Viertbeschwerdeführerin vor diesem Hintergrund Schulbildung bzw. die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit in Kabul unmöglich wäre. Den Länderberichten lässt sich auch nicht entnehmen, dass Mädchen/Frauen in Kabul generell von Schulbildung bzw. vom Berufsleben ausgeschlossen werden (so beträgt der Anteil von Mädchen an den 9 Millionen SchülerInnen in Afghanistan rund 40%, in Kabul bestehen zudem gewisse Möglichkeiten einer universitären Ausbildung), wenn auch vielfältige Schwierigkeiten in der tatsächlichen Inanspruchnahme dieser (was Berufsfelder anbelangt auch weiterhin eingeschränkten) Möglichkeiten betrifft. Die konkrete Situation von Frauen kann sich je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden. In Bezug auf die minderjährige Viertbeschwerdeführerin ist festzuhalten, dass diese aus einem urbanen Gebiet stammt und die Angaben zu ihrem familiären Umfeld grundsätzlich indizieren, dass dieser der Zugang zu Bildung/einer beruflichen Tätigkeit nicht aufgrund traditioneller Wertvorstellungen verwehrt würde, sondern, wie angesprochen, mit Sicherheitsbedenken ihres Vaters begründet wurde, welche sich jedoch als nicht begründet erweisen. Der Erstbeschwerdeführer befürwortete eine Ausbildung seiner Tochter grundsätzlich, indem er die fehlende Bildungsmöglichkeiten seiner Töchter oftmals als negative Auswirkung der fluchtkausalen Vorfälle nannte. Hierbei sprach er wiederholt pauschal davon, dass "seine Kinder" in Afghanistan nicht in die Schule gehen könnten (AS 11, 65), ohne dabei zwischen seinen Töchtern und seinem Sohn - welcher in Kabul sehr wohl eine siebenjährige Schuldbildung in Anspruch genommen hat - zu differenzieren, weshalb auch die Glaubwürdigkeit einer nicht vorhandenen Schulbesuchsmöglichkeit hinsichtlich seiner Tochter als relativiert zu erachten ist. Dass es im konkreten familiären Umfeld der Viertbeschwerdeführerin wohl grundsätzlich Akzeptanz findet, dass Frauen am Berufsleben teilnehmen, wird auch durch die Angabe des Erstbeschwerdeführers, demzufolge die Tochter seines Bruders als Journalistin arbeite, untermauert. Weshalb nun gerade der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin eine eigenständige Lebensführung vollständig verwehrt werden würde, ist aus den Angaben der beschwerdeführenden Parteien in Zusammenschau mit den vorliegenden Länderberichten nicht nachvollziehbar, weshalb davon auszugehen ist, dass die Viertbeschwerdeführerin, welche sich in Österreich Kenntnisse der deutschen Sprache und des hiesigen Schriftsystems angeeignet hat und hier am Unterricht einer Neuen Mittelschule teilgenommen hat - wodurch sie auch über gewisse Qualifikationen im Hinblick auf die Aufnahme einer Berufstätigkeit in Kabul verfügen würde - im Falle einer Rückkehr vollständig von Bildung und der Aufnahme einer Berufstätigkeit ausgeschlossen wäre. Sofern diese äußerte, ursprünglich den Wunsch gehabt zu haben, Lehrerin zu werden, ist festzuhalten, dass der Anteil von Frauen an den in Afghanistan tätigen 199.509 LehrerInnen zufolge der herangezogenen Länderberichte 63.911 betrug, sodass der Viertbeschwerdeführerin ein Anstreben etwa dieses Berufsfeldes auch in Afghanistan möglich sein würde.

Sofern die minderjährige Viertbeschwerdeführerin die Furcht äußerte, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan gegen ihren Willen verheiratet zu werden, zumal dies in Afghanistan üblich wäre, bleibt festzuhalten, dass sich im Verfahrensverlauf kein Hinweis darauf ergab, dass die Viertbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Kabul tatsächlich konkret von einer Zwangsheirat bedroht ist. Sie selbst gab auf ausdrückliche Befragung zu diesem Punkt an, dass es keine konkreten Hinweise auf eine bevorstehende zwangsweise Verheiratung ihrer Person gebe. Dabei wird nicht verkannt, dass der Anteil von Zwangsehen in Afghanistan laut Länderberichten bei rund 70% liegt, doch sind auch hier die konkreten familiären Hintergründe der jeweiligen Antragstellerin zu berücksichtigen, wobei im Falle der Viertbeschwerdeführerin aufgrund ihres familiären Umfelds keine konkrete Gefährdung zu erkennen ist, dass man diese tatsächlich gegen ihren Willen verheiraten würde. Wie oben angesprochen, sprach sich der Erstbeschwerdeführer im Verfahrensverlauf wiederholtermaßen zugunsten von Bildungsmöglichkeiten seiner Töchter und sohin einer im gewissen Maße eigenständigen Lebensführung aus, auch aus dem Verhalten der Familie in Österreich ergibt sich nicht das Bild, dass die Familie derart in konservativ-islamischen Werten verhaftet wäre, was sich etwa dadurch zeigt, dass alle Familienmitglieder in Österreich in einer katholischen Pfarre ausgeholfen haben.

Dabei wird nicht verkannt, dass sich die Möglichkeiten der Viertbeschwerdeführerin hinsichtlich einer eigenständigen Lebensführung und einer vollumfänglichen Realisierung ihrer Rechte innerhalb der afghanischen Gesellschaft als eingeschränkt gestalten, doch kann anhand ihrer konkreten individuellen Situation nicht erkannt werden, dass das reale Risiko besteht, dass sie sich im Falle einer Rückkehr in einer solchen Lage wiederfinden würde, welche als geschlechtsspezifische Verfolgung zu qualifizieren oder einer als unmenschlich oder erniedrigend zu bezeichnenden Behandlung gleichzusetzen wäre. Auch die Beschwerde keine derartige der Beurteilung des angefochtenen Bescheids widersprechende Gefährdung der Viertbeschwerdeführerin konkret aufgezeigt.

Im Ergebnis kann daher weder im Fall der Zweitbeschwerdeführerin, noch in jenem der Viertbeschwerdeführerin, davon ausgegangen werden, dass diese im Falle einer Rückkehr nach Kabul aufgrund ihrer Eigenschaft als Frauen mit Lebensumständen konfrontiert wären, welche von ihrer in Österreich angenommenen Lebensweise in einem Ausmaß abweichen würden, welches eine Rückkehr als unzumutbar erscheinen ließe.

Den beschwerdeführenden Parteien ist eine Rückkehr nach Kabul möglich und zumutbar. Kabul ist über einen internationalen Flughafen sicher zu erreichen. Die beschwerdeführenden Parteien verfügen in Kabul unverändert über ein ausgedehntes familiäres Netzwerk, welches diesen im Falle einer Rückkehr bei einer Wiedereingliederung in die Gesellschaft unterstützend zur Seite stehen kann. So leben zwei Brüder und zwei Schwestern, elf Cousins sowie mehrere Nichten und Neffen des Erstbeschwerdeführers, sowie die Mutter, drei Brüder und zwei Schwestern der Zweitbeschwerdeführerin in Kabul, wobei die beschwerdeführenden Parteien auch von Österreich aus Kontakt zu ihren Angehörigen pflegen. Dem Erstbeschwerdeführer war es in der Vergangenheit stets möglich, den Lebensunterhalt für seine Familie durch eigene Erwerbstätigkeit selbständig zu bestreiten, die Familie gab an, in guten wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt zu haben. Dem Erstbeschwerdeführer wird es im Falle einer Rückkehr aufgrund seines Alters und seines Gesundheitszustandes neuerlich möglich sein, eine berufliche Tätigkeit aufzunehmen, ebenso wird es dem mittlerweile volljährigen und gesunden Drittbeschwerdeführer, welcher in Afghanistan sieben Jahre lang die Schule besucht hat, möglich sein, in Kabul eine Arbeit aufzunehmen und derart seinen Lebensunterhalt zu sichern bzw. einen Beitrag zum Lebensunterhalt seiner Familie zu leisten. Die beschwerdeführenden Parteien brachten auch nicht vor, dass ihre in Kabul aufhältigen Verwandten von konkreten Schwierigkeiten betroffen wären. Die beschwerdeführenden Parteien gaben an, in Kabul in einem Eigentumshaus gelebt zu haben, welches sie nicht verkauft hätten, sodass ihnen eine Rückkehr dorthin offen stünde. Die beschwerdeführenden Parteien welche jeweils in Afghanistan aufgewachsen sind, weisen eine Vertrautheit mit der Sprache sowie den dortigen örtlichen und kulturellen Gegebenheiten auf und unterliegen auch aufgrund ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit keiner erhöhten Gefährdung in ihrem Herkunftsstaat.

Sofern die Zweitbeschwerdeführerin vorbrachte, an gesundheitlichen Einschränkungen zu leiden (insbesondere Diabetes mellitus Typ 2 sowie Schmerzen am Bein), ist festzuhalten, dass sich weder aus deren Angaben, noch aus dem in Vorlage gebrachten Arztbefund ergibt, dass bei dieser aktuell ein schwerwiegender oder gar lebensbedrohlicher Krankheitszustand vorliegt, welcher eine Rückkehr als unzumutbar erscheinen ließe. Wie von der belangten Behörde zutreffend aufgezeigt, bestehen in Kabul Gesundheitseinrichtungen in Form von öffentlichen und privaten Krankenhäusern, wobei sich die primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen für afghanische Staatsangehörige als kostenfrei darstellt, wenn auch nicht verkannt wird, dass das afghanische Gesundheitswesen nach wie vor von erheblichen Defiziten betroffen ist. Die Zweitbeschwerdeführerin ist im Falle ihrer Rückkehr auch keineswegs auf sich alleine gestellt, da sie gemeinsam mit ihrem Mann und ihrem volljährigen Sohn nach Kabul zurückkehren würde, welche ihr im Bedarfsfall, ebenso wie ihre nach wie vor in Kabul ansässigen Angehörigen, beim Zugang zu medizinsicher Versorgung sowie beim Erwerb benötigter Medikamente unterstützend zur Seite stehen können. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte auch zu keinem Zeitpunkt konkret vor, dass ihr Gesundheitszustand einer Rückkehr entgegenstünde, ebensowenig wurde in der Beschwerdeschrift ein Vorbringen in diese Richtung erstattet.

Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Sie wurden im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt und in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen. Soweit die Beschwerdeführer auf die schwierige Sicherheitssituation in Afghanistan, insbesondere in der Hauptstadt Kabul, verweisen, ist festzuhalten, dass sich dies nicht von den getätigten Feststellungen unterscheidet. Insofern die herangezogenen Länderberichte Quellen älteren Datums enthalten, ist festzuhalten, dass sich die entscheidungsrelevante Lage unter Berücksichtigung der in der Beschwerdeschrift ergänzend zitierten Quellen sowie infolge laufender Medienbeobachtung im Wesentlichen als unverändert darstellt."

1.3. Die dargestellten Erkenntnisse erwuchsen infolge Zustellung an die Antragsteller in Rechtskraft.

2. Am XXXX stellten die Antragsteller gegenständliche Folgeanträge, zu welchen sie am Tag der Antragstellung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurden.

Im Verlauf dieser Befragung gab der Erstantragsteller zu seiner neuerlichen Antragstellung im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er Österreich seit seiner Einreise im Jahr XXXX nicht mehr verlassen habe. Warum er nicht mehr nach Afghanistan zurückkehren könne, habe er bereits angegeben. Es würde hinsichtlich seiner Fluchtgründe keine Änderung zum Vorverfahren geben. Diese Gründe seien nach wie vor aufrecht.

Die Zweitantragstellerin begründete ihre neuerliche Antragstellung anlässlich ihrer Erstbefragung im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass es in Afghanistan keine Sicherheit geben würde. Deswegen könne sie nicht dorthin zurückkehren. Außerdem wolle ihr Schwager seine Kinder mit den ihrigen zwangsverheiraten. Dieser Umstand sei ihr schon bei Verlassen ihres Herkunftsstaates bekannt gewesen. Ergänzend befragt gab die Zweitantragstellerin an, seit ihrer Einreise im Jahr XXXX Österreich nicht mehr verlassen zu haben.

Der Drittantragsteller gab zum Grund seines neuerlichen Antrages im Rahmen der Erstbefragung im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er ebenfalls seit seiner Einreise im Jahr XXXX Österreich nicht mehr verlassen habe. Nach Afghanistan könne er nicht mehr zurück, da er dort Feinde haben würde. Auch befürchte er festgenommen und als Soldat in das Kriegsgebiet geschickt zu werden. Darüber hinaus wolle ihn sein Onkel mit seiner Tochter zwangsverheiraten. Dies wisse er seit damals, als er noch in Afghanistan gelebt habe. Er habe damals bei seiner Einvernahme vor dem BFA nicht alles gesagt.

Die minderjährige Viertantragstellerin gab zum Grund ihres neuerlichen Antrages im Rahmen der Erstbefragung im Wesentlichen zusammengefasst an, dass sie ebenfalls seit ihrer Einreise im Jahr XXXX Österreich nicht mehr verlassen habe. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohe ihr die Zwangsverheiratung mit dem Sohn ihres Onkels.

2.1. Mit Verfahrensanordnung, übernommen am XXXX , wurde den Antragstellern vom BFA mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufzuheben.

2.2. Am XXXX wurden die Antragsteller vor dem BFA im Beisein eines Dolmetschers niederschriftlich einvernommen.

Der Erstantragsteller gab im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er gesundheitlich in der Lage sei, die Einvernahme durchzuführen. Seit sieben oder acht Monaten leide er unter Ohren-, Bein- bzw. Rückenschmerzen sowie an Schlafstörungen. Wegen seiner Rücken- und Beinschmerzen sowie wegen seinen Schlafstörungen nehme er Tabletten. Wegen seiner Ohrenschmerzen nehme er Tropfen. Zudem sei er zwölf Tage stationär in einem Krankenhaus gewesen und habe dort mehrere Spritzen bekommen. Seit dem Abschluss des Vorverfahrens hätte sich sein Gesundheitszustand ein wenig verschlechtert. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Erstantragsteller an, dass er in Afghanistan Polizist gewesen sei und dadurch Probleme mit den Taliban bekommen habe. Diesbezüglich könne er nunmehr auch ein Schreiben der Stammesältesten vorlegen. Dieses habe er erst nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens von seinem Neffen geschickt bekommen. Durch die Bedrohung durch die Taliban habe er auch seinen Beruf als Polizist aufgegeben und als Straßenverkäufer gearbeitet. Darüber hinaus drohe seinen beiden Kindern in Afghanistan die Zwangsverheiratung. Den neuen Antrag habe er gestellt, da er und seine Familie drei Jahre in Österreich leben würden. Seit der ersten Antragstellung habe er Österreich nicht verlassen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er von den Taliban getötet zu werden. Befragt zu seinem Privat- und Familienleben gab der Erstantragsteller zusammengefasst an, dass sich in Österreich neben seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern noch eine Cousine seiner Ehefrau aufhalten würde. Diese Cousine hätten sie seit sie in Österreich seien aber lediglich einmal gesehen. Seine Ehefrau würde einmal im Monat mit ihr telefonieren. Auf Befragung durch das BFA gab der Erstantragsteller an, dass er im XXXX mit seinem A2 Deutschkurs beginnen solle. Darüber hinaus helfe er ehrenamtlich in der Kirche und leiste auch sonst gemeinnützige Arbeit. Weiters wurde dem Erstantragsteller vom BFA die Möglichkeit geboten, in aktuelle Länderfeststellungen zu Afghanistan Einsicht zu nehmen. Dies wurde von ihm abgelehnt.

Die Zweitantragstellerin gab im Wesentlichen zusammengefasst an, dass sie gesundheitlich in der Lage sei, die Einvernahme durchzuführen. Sie sei seit acht Jahren Diabetikerin und müsse auch Medikamente einnehmen. Insulin spritze sie jedoch nicht. Weiters habe sie auch eine Frauenkrankheit. In medizinischer Behandlung sei sie in Afghanistan wegen ihrer Krankheiten jedoch nicht gewesen. In Österreich sei sie im Jahr XXXX fünf oder acht Tage im Krankenhaus gewesen. Befragt zu ihren Fluchtgründen gab die Zweitantragstellerin an, dass ihr Ehemann ein Monat lang von den Taliban festgehalten worden sei. Nach seiner Befreiung hätten sie sich entschlossen Afghanistan zu verlassen. Zudem drohe ihren Kindern in Afghanistan die Zwangsverheiratung und sie als Frau hätte dort keine Rechte. Den neuen Antrag habe sie gestellt, da ihre Kinder hier schon seit drei Jahren die Schule besuchen und sie nicht einfach so nach Afghanistan zurückkehren könnten. Seit der ersten Antragstellung habe sie Österreich nicht verlassen. Befragt zu ihrem Privat- und Familienleben gab die Zweitantragstellerin zusammengefasst an, dass sich in Österreich neben ihrem Ehemann und ihren beiden Kindern noch eine Cousine von ihr aufhalten würde. Zu ihrer Cousine bestehe aber kaum Kontakt. Sie habe diese erst einmal besucht. In Österreich habe sie bereits einen Deutschkurs besucht und leiste manchmal Nachbarschaftshilfe. Weiters habe sie freiwillig in einer Kirche gearbeitet. Der Zweitantragstellerin wurde vom BFA die Möglichkeit geboten, in aktuelle Länderfeststellungen zu Afghanistan Einsicht zu nehmen. Dies wurde von ihr abgelehnt.

Der Drittantragsteller gab im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er gesundheitlich in der Lage sei, die Einvernahme durchzuführen. Er sei gesund und nehme keine Medikamente. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Drittantragsteller an, dass man in Afghanistan als junger Mann als Soldat dienen und in den Krieg ziehen müsse. Außerdem sei aufgrund der Probleme seines Vaters auch sein Leben in Gefahr. Weiters müsse er bei einer Rückkehr nach Afghanistan seine Cousine heiraten, was er jedoch nicht wolle, da er sie nicht lieben würde. Aus diesen Gründen könne er nicht mehr nach Afghanistan zurück. Befragt warum er im Vorverfahren die drohende Verheiratung mit seiner Cousine nicht erwähnt habe, antwortete der Drittantragsteller, dass er dies damals vergessen habe. Auch könne er weder den Namen noch das Alter seiner Cousine angeben. Den neuen Antrag habe er gestellt, da er in Österreich bereits seit ca. drei Jahren in die Schule gehen würde und hier seinen Lebensmittelpunkt habe. Seit der ersten Antragstellung habe er Österreich nicht verlassen. Befragt zu seinem Privat- und Familienleben gab der Drittantragsteller zusammengefasst an, dass er ledig sei und keine Kinder haben würde. In Österreich würde sich neben seinen Eltern und seiner Schwester noch eine Cousine seiner Mutter aufhalten. In Österreich gehe er zur Schule und habe diesen Sommer den Moped-Führerschein und ein Praktikum gemacht. In seiner Freizeit treffe er sich mit Freunden. Weiters wurden dem Drittantragsteller vom BFA Länderfeststellungen zu Afghanistan ausgehändigt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu im Rahmen der folgenden Einvernahme Stellung zu nehmen.

Die minderjährige Viertantragstellerin gab im Beisein ihrer gesetzlichen Vertreterin (Anmerkung: der Zweitantragstellerin) im Wesentlichen zusammengefasst an, dass sie gesundheitlich in der Lage sei, die Einvernahme durchzuführen. Sie sei gesund und nehme keine Medikamente. Befragt zu ihren Fluchtgründen gab die Viertantragstellerin an, dass sie Afghanistan wegen der Feinde ihres Vaters und der drohenden Zwangsheirat verlassen habe. Diese Fluchtgründe seien dieselben Gründe, mit denen sie bereits ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz begründet habe. Zusätzlich wolle sie angeben, dass die Situation für Frauen in Österreich besser sei als in Afghanistan. In Afghanistan würden Frauen nicht in die Schule gehen dürfen und nicht arbeiten. Außerdem müssten sie viele Kinder bekommen, da es dort keine Pension gebe. Weiters würden Frauen, die westlich orientiert seien, in Afghanistan von den Taliban entführt und getötet werden. Seit der ersten Antragstellung habe sie Österreich nicht verlassen. Befragt zu ihrem Privat- und Familienleben gab die Viertantragstellerin zusammengefasst an, dass sie ledig sei und keine Kinder haben würde. In Österreich würde sich neben ihren Eltern und ihrem Bruder noch eine Cousine ihrer Mutter aufhalten. Befragt zu ihrem Alltag in Österreich gab die Viertantragstellerin an, dass sie hier zur Schule gehe. Der Viertantragstellerin wurde vom BFA die Möglichkeit geboten, in aktuelle Länderfeststellungen zu Afghanistan Einsicht zu nehmen. Dies wurde von ihr abgelehnt.

2.3. Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am XXXX wurde den Antragstellern im Beisein eines Dolmetschers und einer Rechtsberaterin die Gelegenheit eingeräumt, zu der geplanten weiteren Vorgangsweise des BFA - Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache und Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes - Stellung zu nehmen.

Der Erstantragsteller gab im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er gesundheitlich in der Lage sei, die Einvernahme durchzuführen. Befragt zu seinem Gesundheitszustand wurde von ihm auf seine bisher vorgelegten medizinischen Beweismittel verwiesen. Darüber hinaus wurde von ihm angegeben, welche Medikamente er zurzeit einnehme und diesbezüglich eine Kopie der Medikamentenverpackungen vorgelegt (siehe dazu Punkt I.2.4.). Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Erstantragsteller an, dass er seine bisherigen Angaben aufrechterhalte und diese der Wahrheit entsprechen würden. Ergänzend wolle er angeben, dass er diese Woche von einem Verwandten in Afghanistan erfahren habe, dass der Mann seiner Schwägerin, der auch Polizist gewesen sei, in Kabul von den Taliban entführt worden sei.

Die Zweitantragstellerin gab im Wesentlichen zusammengefasst an, dass sie gesundheitlich in der Lage sei, die Einvernahme durchzuführen. Befragt zu ihrem Gesundheitszustand gab sie an, dass sie sehr besorgt sei, da sie vor drei Tagen von ihrem Bruder erfahren habe, dass der Mann ihrer Schwester entführt worden sei. Er sei ebenfalls Polizist gewesen. Weiters könne sie nachts nicht schlafen. Sie habe auch bereits einen Termin bei einem Psychiater gehabt, diesen aber nicht wahrgenommen. Befragt zu ihren Fluchtgründen gab die Zweitantragstellerin an, dass sie ihre bisherigen Angaben aufrechterhalte und diese der Wahrheit entsprechen würden. Ihr Ehemann sei bei einer Rückkehr nach Afghanistan noch immer in Gefahr und ihre Kinder müssten dort zwangsweise heiraten. Sie selbst habe in Österreich in einer Kirche gearbeitet und würde bei einer Rückkehr nach Afghanistan getötet werden. Von der Rechtsberaterin wurde in diesem Zusammenhang vorgebracht, dass die Familie in Österreich sehr westlich orientiert leben würde, weshalb eine Abschiebung nach Afghanistan unzumutbar sei.

Der Drittantragsteller gab im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er gesundheitlich in der Lage sei, die Einvernahme durchzuführen. Seine im Rahmen der Einvernahme am XXXX gemachten Angaben entsprechen der Wahrheit und würden von ihm aufrechterhalten werden. Zusätzlich wolle er angeben, dass er zwischenzeitlich erfahren habe, dass der Mann seiner Tante entführt worden sei. Die genauen Umstände seiner Entführung wisse er aber nicht. Befragt, ob er zu den im Rahmen der Einvernahme am XXXX ausgehändigten Länderfeststellungen zu Afghanistan eine Stellungnahme abgeben wolle, antwortete der Drittantragsteller, dass es in Afghanistan nicht sicher sei. Dort würde es die Taliban geben. Nach Afghanistan wolle er nicht mehr zurück, da er dort keine Zukunft habe. Von der Rechtsberaterin wurde in diesem Zusammenhang vorgebracht, dass die Familie in Österreich sehr westlich orientiert leben würde, weshalb eine Abschiebung nach Afghanistan unzumutbar sei.

Die minderjährige Viertantragstellerin gab im Beisein ihrer gesetzlichen Vertreterin (Anmerkung: der Zweitantragstellerin) im Wesentlichen zusammengefasst an, dass sie gesundheitlich in der Lage sei, die Einvernahme durchzuführen. Ihre im Rahmen der Einvernahme am XXXX gemachten Angaben entsprechen der Wahrheit und würden von ihr aufrechterhalten werden. Ergänzend wolle sie angeben, dass sie bei einer Rückkehr nach Afghanistan die drohende Zwangsheirat fürchte. Auch dürfe sie nicht zur Schule gehen oder arbeiten, sondern müsse immer zuhause bleiben. Außerdem würden die Frauen in Afghanistan noch immer von den Taliban entführt und vergewaltigt werden. Weiters hätten sie und ihre Familie in Österreich in einer Kirche gearbeitet. Wenn die Leute in Afghanistan dies erfahren würden, würden sie getötet werden. Zudem habe ihr Vater dort noch immer Feinde. Im Falle eines positiven Bescheides sei ihr vom AMS gesagt worden, dass sie eine Lehre als Köchin machen dürfe. Von der Rechtsberaterin wurde in diesem Zusammenhang vorgebracht, dass die Familie in Österreich sehr westlich orientiert leben würde, weshalb eine Abschiebung nach Afghanistan unzumutbar sei.

2.4. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen vor dem BFA am XXXX und XXXX wurden von den Antragstellern ihre Tazkiras und integrationsbescheinigende Unterlagen in Vorlage gebracht. Weiters hat der Erstantragsteller zwei Schreiben in afghanischer Sprache vorgelegt. Den vom BFA veranlassten Übersetzungen zur Folge handelt es sich bei diesen Schreiben um Bestätigungen bezüglich der Angaben des Erstantragstellers zur Tätigkeit als Polizist und der Bedrohung durch die Taliban.

Darüber hinaus wurden vom Erstantragsteller und der Zweitantragstellerin folgende medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht:

-

Kopie einer Aufenthaltsbestätigung des Klinikums XXXX in der bestätigt wird, dass der Erstantragsteller sich vom XXXX bis XXXX in stationärer Pflege befunden hat

-

Kopie der Verpackungen der Medikamente, welche der Erstantragsteller laut seinen Angaben einnimmt

-

Kopie eines Befundes sowie eines Kurzarztbriefes des Klinikums

XXXX hinsichtlich eines stationären Aufenthaltes der Zweitantragstellerin vom XXXX bis XXXX

-

zwei Kopien der Verpackungen der Medikamente, welche die Zweitantragstellerin laut ihren Angaben einnimmt

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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