Entscheidungsdatum
22.11.2018Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W180 2205961-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Georg PECH über die Beschwerde von XXXX , Betriebsnummer XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.03.2018, Zahl II/4/17-9958784010, nach Beschwerdevorentscheidung der Agrarmarkt Austria vom 15.05.2018, Zahl II/4/17-483179901, betreffend die Gewährung einer Beihilfe für die Umstellung von Rebflächen im Weinbau:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1) Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 17.07.2014, Zahl BMLFUW-LE.2.2.11/0958-II/7/2014, wurde ein vom Beschwerdeführer vorgelegter Plan zur Umstellungen von Rebflächen genehmigt.
2) Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (im Folgenden: AMA oder belangte Behörde) vom 28.05.2015, Zahl II/4/17-126333058, wurde dem Beschwerdeführer nach Erfüllung der erforderlichen Voraussetzungen und in Entsprechung der fertiggestellten Maßnahmen eine Beihilfe für die Umstellung von Rebflächen im Weinbau in der Höhe von EUR 9.834,02 gewährt. Der Berechnung der Beihilfe wurde eine umgestellte Fläche von 7.394 m² zugrunde gelegt. Der Beschwerdeführer wurde im Bescheid - unter der Rubrik "Wichtige Hinweise" - darauf hingewiesen, dass er verpflichtet sei, in den Jahren 2016, 2017, 2018 einen Mehrfachantrag-Flächen abzugeben, wenn er in diesen Jahren noch landwirtschaftliche Flächen bewirtschafte, deren Ausmaß insgesamt 0,3 ha oder größer sei.
Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
3) Mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 28.03.2018 wurde dem Beschwerdeführer die Beihilfe für die Umstellung von Rebflächen nur noch in der Höhe von EUR 8.195,02 gewährt und eine Rückforderung in der Höhe von EUR 1.639,00 ausgesprochen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sowohl im Jahr 2015 als auch im Jahr 2016 keinen Mehrfachantrag-Flächen eingereicht und auch nicht gemeldet habe, dass er keine landwirtschaftlichen Flächen bewirtschaftet habe, deren Ausmaß insgesamt 0,3 ha oder größer seien. Aus diesem Grund habe für beide betroffenen Jahre jeweils ein Drittel des Betrages, der mit Vorbescheid vom 28.05.2015 gewährt worden sei, um 25 % gekürzt werden müssen, somit insgesamt um den Rückforderungsbetrag von EUR 1.639,00.
4) Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer binnen offener Frist das vorliegende als "Einspruch" bezeichnete Rechtsmittel vom 12.04.2018, welches als Beschwerde zu behandeln ist, und brachte im Wesentlichen vor, dass er die umgestellte Fläche selbst bewirtschafte, ihm bei der Abgabe des Mehrfachantrages-Flächen bei der Bezirkskammer aber gesagt worden sei, dass man für diese Fläche keinen Mehrfachantrag-Flächen abzugeben habe, da die Fläche zu klein sei und man keine Förderung erhalte.
5) Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.05.2018 weis die AMA die Beschwerde ab und führte zusammengefasst aus, dass gemäß Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EU) 640/2014 von jedem Begünstigten, der eine Zahlung im Rahmen der Umstellungsmaßnahme Wein erhalten habe, in den drei auf die Zahlung folgenden Jahren ein Mehrfachantrag-Flächen abzugeben sei, damit die Einhaltung der CC-Verpflichtung überprüft werden könne. Diese Verpflichtung zur Abgabe von Mehrfachanträgen-Flächen gelte unabhängig davon, ob und welche weiteren Maßnahmen beantragt werden bzw. ob diese in Hinblick auf ein Unterschreiten der Mindestbewirtschaftungsfläche allenfalls nicht förderfähig seien. Sofern das Ausmaß der bewirtschafteten Fläche 0,3 ha übersteige, sei in jedem Fall ein Mehrfachantrag-Flächen abzugeben. Darauf sei der Beschwerdeführer im Bescheid vom 28.05.2018 ausdrücklich hingewiesen worden. Da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde angegeben habe, die von der Umstellung betroffen Fläche im Ausmaß von 7.394 m² selbst zu bewirtschaften, sei von der Verpflichtung zur Stellung eines Mehrfachantrages-Flächen in den Jahren 2015 und 2016 auszugehen.
6) Dagegen erhob der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag, in dem er nochmals darauf hinwies, dass ihm bei Abgabe des Mehrfachantrages-Flächen seitens der Bezirkskammer mitgeteilt worden sei, dass er aufgrund zu kleiner Fläche keine Zahlung zu erwarten habe. Der Beschwerdeführer ersuchte um positive Berücksichtigung der Beschwerde.
7) Die AMA legte am 19.09.2018 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Verwaltungsakt vor. Mit Nachreichung vom 26.09.2018 teilte die AMA mit, dass die Einzahlung des mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Betrages mittlerweile zur Gänze erfolgt sei und dass der Beschwerdeführer in einem Telefonat vom 24.09.2018 mitgeteilt habe, dass er den Fall als erledigt betrachte und die Beschwerde nicht weiter aufrecht halten wolle. Da die Beschwerde bereits dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt worden sei, habe man den Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht verwiesen.
8) Mit Schreiben des Gerichts vom 08.11.2018 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Nachreichung der AMA um schriftliche Mitteilung ersucht, ob die Beschwerde aufrecht bleibe oder ob er die Beschwerde zurückziehe.
9) Mit Faxnachricht vom 21.11.2018 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. I Nr. 376/1992 idgF iVm §§ 6 und 7 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF erfolgt die Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Nach den Gesetzesmaterialien zum VwGVG (RV 2009 BlgNr. 24. GP, Erläuterungen zu § 31) erfolgt auch die Einstellung des Verfahrens durch Beschluss. Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz iVm § 31 Abs. 3 VwGVG sind Beschlüsse zu begründen.
Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG). Wird eine Beschwerde zurückgezogen, kommt eine meritorische Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr in Betracht und der Bescheid wird rechtskräftig (vgl. dazu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) Rz 742).
Da die Beschwerde mit Schreiben vom 21.11.2018 zurückgezogen wurde, war das gegenständliche Beschwerdeverfahren daher mit Beschluss einzustellen (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; 09.09.2016, Ra 2016/02/0137; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Aufl., § 28 K3).
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Schlagworte
Beihilfefähigkeit, Berechnung, Bescheidabänderung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W180.2205961.1.00Zuletzt aktualisiert am
18.01.2019