TE Bvwg Beschluss 2018/11/22 W101 2205460-1

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Veröffentlicht am 22.11.2018
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Entscheidungsdatum

22.11.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GEG §2 Abs2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs4

Spruch

W101 2205460-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 08.06.2018, Zl. 100 Jv 3279/18z - 33a, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 iVm § 28 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die belangte Behörde sprach mit Bescheid vom 08.06.2018, Zl. 100 Jv 3279/18z - 33a, aus, dass die Beschwerdeführerin als Rückersatz der Sachverständigengebühr gemäß § 2 Abs. 2 GEG zur Hälfte Gebühren mit dem Gesamtbetrag von 1262,50 EUR zu entrichten hat. Dieser Bescheid war der Beschwerdeführerin am 14.06.2018 mittels Hinterlegung zugestellt worden.

Die Beschwerdeführerin erhob am 14.08.2018 - laut Poststempel des aufgegebenen Briefes - die gegenständliche Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht räumte der Beschwerdeführerin zu der Tatsache, dass sich die gegenständliche Beschwerde vom 14.08.2018 als verspätet erweist, mit Beschluss vom 14.09.2018 das Parteiengehör ein. Die Beschwerdeführerin gab zu dem Parteiengehör binnen gesetzter Frist keine Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die am 14.08.2018 eingebrachte Beschwerde erweist sich als verspätet, zumal die geltende Rechtsmittelfrist von vier Wochen am 12.07.2018 geendet hat.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Laut Aktenlage wurde der o.a. Bescheid vom 08.06.2018 am Donnerstag, den 14.06.2018, zugestellt. Zu der Tatsache, dass sich die gegenständliche Beschwerde vom 14.08.2018 als verspätet erweist, wurde der Beschwerdeführerin mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.09.2018 das Parteiengehör eingeräumt. Die Beschwerdeführerin hat dazu binnen gesetzter Frist keine Stellungnahme abgegeben.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß § 33 Abs. 1 AVG werden der Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

Das Ende der Beschwerdefrist wäre im gegenständlichen Fall am Donnerstag, den 12.07.2018, gewesen. Folglich erweist sich die am 14.08.2018 per Briefsendung eingebrachte Beschwerde als verspätet.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beschwerdefrist, Rückzahlungsverpflichtung, Sachverständigengebühr,
verspätete Beschwerde, Zustelldatum

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W101.2205460.1.00

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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