TE Bvwg Beschluss 2018/11/23 I414 2201878-2

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Veröffentlicht am 23.11.2018
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Entscheidungsdatum

23.11.2018

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

I414 2201878-2/3E

BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.11.2018, Zl. XXXX, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, geb. XXXX, StA. MAROKKO, hat das Bundesverwaltungsgericht durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter beschlossen:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Fremde reiste wahrscheinlich im Jahr 2015 unrechtmäßig nach Österreich ein.

Mit Bescheid vom 17.10.2017 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, dem in diesem Verfahren einen anderen Namen und ein anderes Geburtsdatum verwendenden Fremden keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung zulässig ist, erließ gegen ihn ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot und gewährte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise.

Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Am 23.04.2018 erfolgte durch die marokkanische Botschaft eine positive Identifizierung des Beschwerdeführers und sie erteilte die Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates.

Am 11.06.2018 stellte der Fremde aus dem Stande der Untersuchungshaft einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, den Namen XXXX zu führen, Staatsangehöriger von Marokko und am XXXX in Algerien geboren zu sein.

Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der Fremde an, dass er Marokko aufgrund von Erbschaftsstreitigkeiten und der damit verbundenen Furcht vor seinem Onkel verlassen habe. Er habe keine Zukunft in Marokko. Bei einer Rückkehr befürchte er Armut und Arbeitslosigkeit. In Österreich habe er ein Kind und seine Frau sei schwanger.

Am 28.06.2018 wurde der Fremde von der belangten Behörde einvernommen.

Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der Fremde ergänzend an, dass er seinen Herkunftsstaat im Alter von 13 oder 14 Jahren verlassen habe, weil er befürchtet habe, von Zauberern entführt zu werden, weil diese sein Blut für rituelle Zwecke benötigt hätten. Des Weiteren wiederholte der Fremde sein Vorbringen hinsichtlich der Erbschaftsstreitigkeiten sowie der damit verbundenen Probleme mit seinem Onkel.

Mit dem bekämpften Bescheid vom 03.07.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Fremden auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt III.), erteilte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.) und erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.).

Gegen diesen Bescheid erhob der Fremde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtzeitig und zulässig am 23.07.2018 Beschwerde.

Die Staatsanwaltschaft XXXX verständigte die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 21.08.2018 über die Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer wegen § 28a SMG.

Das Landesgericht XXXX verständigte die belangte Behörde am 22.08.2018 über die für den 26.09.2018 anberaumte Hauptverhandlung in der Strafsache gegen den Angeklagten bzw. Fremde wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG und wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 Z 1 erster und fünfter Fall SMG.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.09.2018, Zl. I401 2201878-1/8E wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs am 05.09.2018 in Rechtskraft.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 19.10.2018, Zl. XXXX wurde der Fremde wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG und wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 Z 1 fünfter Fall und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt rechtskräftig verurteilt.

Am 13.11.2018 stellte der Fremde einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag stattgefunden Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Fremde zusammengefasst an, dass er das österreichische Bundesgebiet nicht verlassen habe, in XXXX verheiratet sei und einen Sohn habe. Seine Frau sei im achten Monat schwanger. Des Weiteren gab er an, dass er in seinem Herkunftsstaat Probleme habe, welche er im ersten Asylverfahren vorgebracht habe.

Mit Verfahrensanordnung vom 15.11.2018 - nachweislich zugestellt am selben Tag - wurde dem Fremden mitgeteilt, dass beabsichtigt sei seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.

Am 15.11.2018 wurde dem Fremden das Länderinformationsblatt zu Marokko ausgefolgt.

Am 19.11.2018 wurde der Fremde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein seiner Rechtsberatung niederschriftlich einvernommen. Der Fremde gab zusammengefasst an, dass er Österreich seit seiner ersten Antragstellung auf Asyl nicht verlassen habe. Wiederholt brachte er vor, dass er aufgrund seiner schwangeren Frau und seinem Sohn Österreich nicht verlassen wolle.

Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.11.2018 wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs 2 AsylG aufgehoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird zu den Feststellungen erhoben und darüber hinaus folgendes festgestellt:

Der Fremde ist Staatsangehöriger von Marokko und somit Drittstaatsangehöriger gemäß § 2 Abs 1 Z 20b AsylG. Er gehört der Volksgruppe der Araber an. Die Identität des Fremden steht fest.

Der Fremde leidet weder an einer lebensbedrohlichen Krankheit noch ist er längerfristig pflege- und rehabilitationsbedürftig.

Mit Bescheid vom 17.10.2017 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX, dem in diesem Verfahren einen anderen Namen und ein anderes Geburtsdatum verwendenden Fremden keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung zulässig ist, erließ gegen ihn ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot und gewährte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise. Mangels Einbringung einer Beschwerde erwuchs der Bescheid am 15.11.2017 in Rechtskraft.

Der erste Antrag des Fremden auf internationalen Schutz vom 11.06.2018 wurde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko (Spruchpunkt II.) als unbegründet abgewiesen, und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt III.) Die belangte Behörde erteilte dem Fremden keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.) und erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.). Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.09.2018, Zl. I401 2201878-1/8E als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs am 05.09.2018 in Rechtskraft.

Am 13.11.2018 stellte der Fremde einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.

Da der Fremde zwischenzeitlich das österreichische Bundesgebiet nicht verlassen hat, ist die mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung noch aufrecht.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 19.10.2018, Zl. XXXX wurde der Fremde wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG und wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 Z 1 fünfter Fall und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt rechtskräftig verurteilt.

Zu den Feststellungen zur Lage in Marokko:

Im angefochtenen Bescheid wurden die aktuellen Länderinformationen zu Marokko mit Stand 10.10.2018 zitiert.

Im Verfahren sind keine Änderungen dieser entscheidenden Sachverhaltselemente bekannt geworden. Im gegebenen Zusammenhang sind daher mangels sonstiger Bezüge zum Vorbringen die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt:

Marokko ist ein sicherer Herkunftsstaat.

Die marokkanische Regierung hat am Montag, den 20.8.2018, beschlossen, den obligatorischen einjährigen Militärdienst, der 2006 abgeschafft worden war, wieder einzuführen (BAMF 27.8.2018; vgl. SRF 22.8.2018, LM 21.8.2018, Reuters 21.8.2018, MP 21.8.2018). Der Gesetzentwurf, der die Wiedereinführung der Wehrpflicht vorsieht, wurde am Montagmorgen, 20.8.2018 im Regierungsrat eingebracht und dann während eines Ministerrates unter dem Vorsitz von König Mohammed VI. verabschiedet (LM 21.8.2018; vgl. Reuters 21.8.2018, MP 21.8.2018).

Die Wehrpflicht gilt für alle Männer und Frauen im Alter von 19 bis 25 Jahren (LM 21.8.2018; vgl. Reuters 21.8.2018, MP 21.8.2018). Laut einem Kommentator braucht die Armee diese jungen Leute nicht (SRF 22.8.2018). Es handelt sich vielmehr um eine erzieherische Maßnahme (MP 21.8.2018; vgl. SRF 22.8.2018). Der Königspalast erklärt, dass die Wiederherstellung der Wehrpflicht, zwölf Jahre nach ihrer Abschaffung, insbesondere auf die Verbesserung der "Integration junger Menschen in das Berufs- und Gesellschaftsleben" abzielt (LM 21.8.2018; vgl. SRF 22.8.2018, Reuters 21.8.2018). Laut einem Kommentator ist der Hauptgrund für die Wiedereinführung der Wehrpflicht die extrem hohe Jugendarbeitslosigkeit (SRF 22.8.2018). Laut offiziellen Zahlen sind vier von zehn Jugendlichen in Marokkos Städten ohne Arbeit. Die Weltbank beziffert die Jugendarbeitslosigkeit im nordafrikanischen Königreich auf fast 30 %. Die Maßnahme wurde gleichzeitig mit der Reform des Bildungswesens verkündet (SRF 22.8.2018; vgl. LM 21.8.2018), die vorsieht, Kinder ab dem Alter von 4 Jahren einzuschreiben (LM 21.8.2018) und den Unterricht bis zum Alter von 16 Jahren (statt bisher 15 Jahren) mit einem neuen und effizienteren pädagogischen Modell verpflichtend zu machen, so das offizielle Bulletin des Königshauses. Die Meinungen im Land sind geteilt (SRF 22.8.2018). Laut Daten des High Commission for Planning (HCP), dem nationalen Statistikinstitut, sind mehr als vier von zehn Jugendlichen in Städten arbeitslos. Zwei von drei Jugendlichen verlassen die Schule, die durchschnittliche Arbeitslosenquote liegt bei etwa 20 %, die Hälfte der Jugendlichen arbeitet in Niedriglohnberufen und 75 % haben keine Sozialversicherung, wie aus einer kürzlich vom marokkanischen Wirtschafts- und Sozialrat (Conseil économique et social marocain - CESE) veröffentlichten Analyse hervorgeht (LM 21.8.2018).

In Marokko gab es in den letzten Monaten jugendliche Proteste in wirtschaftlich marginalisierten Gebieten. Einige Kritiker sehen das Gesetz als einen Schritt zur Förderung der Staatstreue junger Menschen mit wirtschaftlichen und sozialen Problemen (Reuters 21.8.2018).

Quellen:

1. BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (27.8.2018):Briefing Notes vom 27. August 2018, Allgemeine Wehrpflicht wieder eingeführt,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1442634/1226_1536223461_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-27-08-2018-englisch.pdf, Zugriff 10.10.2018

-LM - Le Monde (21.8.2018): Le Maroc va rétablir le service militaire obligatoire,

https://www.lemonde.fr/afrique/article/2018/08/21/le-maroc-va-retablir-le-service-militaire-obligatoire_5344356_3212.html, Zugriff 10.10.2018

-MP - Mahreb Post (21.8.2018): Marokko - Königreich führt allgemeine Wehrpflicht ein,

https://www.maghreb-post.de/politik/marokko-koenigreich-fuehrt-allgemeine-wehrpflicht-ein/, Zugriff 10.10.2018

-Reuters (21.8.2018): Morocco reinstates compulsory military service for under-25s,

https://www.reuters.com/article/us-morocco-army/morocco-reinstates-compulsory-military-service-for-under-25s-idUSKCN1L52DA, Zugriff 10.10.2018

-SRF - Schweizer Radio und Fernsehen (22.8.2018): Militärdienst statt Revolte - Marokko ruft die Jugend zu den Waffen, https://www.srf.ch/news/international/militaerdienst-statt-revolte-marokko-ruft-die-jugend-zu-den-waffen, Zugriff 10.10.2018

Marokko kann grundsätzlich als stabiles Land betrachtet werden (EDA 8.8.2018; vgl. FD 8.8.2018). Das französische Außenministerium rät zu normaler Aufmerksamkeit im Land, dem einzigen in Nordafrika, das auf diese Weise bewertet wird (FD 8.8.2018), außer in den Grenzregionen zu Algerien, wo zu erhöhter Aufmerksamkeit geraten wird (AA 8.8.2018; vgl. FD 8.8.2018). Die Westsahara bildet natürlich eine Ausnahme, diese darf nur nach Genehmigung durch die marokkanischen Behörden und nur auf genehmigten Strecken bereist werden (FD 8.8.2018). Zusätzlich besteht für die Grenzregionen zu Mauretanien in der Westsahara eine Reisewarnung (AA 8.8.2018; vgl. FD 8.8.2018). Seitens des BMEIA besteht eine partielle Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5) für Reisen in das Landesinnere des völkerrechtlich umstrittenen Territoriums der Westsahara und in entlegene Saharazonen Südmarokkos, insbesondere an der Grenze zu Algerien. Erhöhtes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 2) gilt in den übrigen Landesteilen (BMEIA 8.8.2018).

Seit dem Anschlag in Marrakesch im April 2011, gab es keine weiteren Attentate (FD 8.8.2018). Trotz erhöhter Sicherheitsmaßnahmen besteht im ganzen Land das Risiko von terroristischen Akten (EDA 8.8.2018vgl. FD 8.8.2018; BMEIA 8.8.2018). In Teilen der Sahara und des Sahels besteht das Risiko von Entführungen. Bisher waren in Marokko keine Entführungen zu beklagen (EDA 8.8.2018; vgl. BMEIA 8.8.2018). Das Auswärtige Amt rät von Reisen in entlegene Gebiete der Sahara, in die Grenzregionen mit Algerien und Mauretanien und jenseits befestigter Straßen dringend ab (AA 8.8.2018).

Demonstrationen und Protestaktionen sind jederzeit im ganzen Land möglich. Vereinzelte gewalttätige Auseinandersetzungen können dabei nicht ausgeschlossen werden (EDA 8.8.2018). Demonstrationen können sich spontan und unerwartet entwickeln. Zuletzt kam es in verschiedenen Städten Marokkos zu nicht genehmigten Demonstrationen und vereinzelt auch zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften. Die Proteste entzünden sich meist an wirtschaftlichen und sozialen Missständen (AA 8.8.2018; vgl. BMEIA 8.8.2018). Aufgrund sozialer und politischer Spannungen kommt es seit Oktober 2016 in der Provinz Al Hoceima vermehrt zu Protestaktionen. Dabei kann es zu Zusammenstößen zwischen den Demonstranten und den Sicherheitskräfte kommen (EDA 8.8.2018).

Besondere Vorsicht ist auch in der Region Rif geboten. Die Ost-West-Achse Al Hoceima-Chefchaouen-Tetouan ist ruhig und weniger problematisch (FD 8.8.2018). Es kann zu Übergriffen durch Kriminelle kommen, die in die lokale Drogenproduktion und den Drogenhandel involviert sind (EDA 8.8.2018).

In großen Teilen der Sahara sind bewaffnete Banden und islamistische Terroristen aktiv, die vom Schmuggel und von Entführungen leben. Das Entführungsrisiko ist in einigen Gebieten der Sahara und der Sahelzone hoch und nimmt noch zu (EDA 8.8.2018).

Wegen des Entführungsrisikos wird von nicht dringenden Reisen ins Grenzgebiet zu Algerien abgeraten, bzw. gewarnt (AA 8.8.2018; vgl. EDA 8.8.2018; BMEIA 8.8.2018). Die Grenze zu Algerien ist geschlossen (AA 8.8.2018; vgl. EDA 8.8.2018).

Das völkerrechtlich umstrittene Gebiet der Westsahara, erstreckt sich südlich der marokkanischen Stadt Tarfaya bis zur mauretanischen Grenze. Seither wird es sowohl von Marokko als auch von der Unabhängigkeitsbewegung Frente Polisario beansprucht. Die United Nations Mission for the Referendum in Western Sahara MINURSO überwacht den Waffenstillstand zwischen den beiden Parteien. Auf beiden Seiten der Demarkationslinie (Sandwall) sind diverse Minenfelder vorhanden (EDA 8.8.2018; vgl. FD 8.8.2018). Das Risiko von Entführungen kann nicht ausgeschlossen werden (EDA 8.8.2018). Von Fahrten in und durch das völkerrechtlich umstrittene Gebiet der Westsahara wird dringend abgeraten (AA 8.8.2018; vgl. EDA 8.8.2018).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (8.8.2018): Marokko - Reise- und Sicherheitshinweise,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/marokko-node/marokkosicherheit/224080#content_0, Zugriff 8.8.2018

-BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (8.8.2018): Reiseinformation Marokko, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/marokko/, Zugriff 8.8.2018

-EDA - Eidgenössisches Departemenet für auswärtige Angelegenheiten (8.8.2018): Reisehinweise für Marokko, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/marokko/reisehinweise-marokko.html, Zugriff 8.8.2018

-FD - France Diplomatie (8.8.2018): Conseils aux Voyageurs - Maroc - Sécurité,

https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/maroc/, Zugriff 8.8.2018

Die Grundversorgung der Bevölkerung ist gewährleistet, Brot, Zucker und Gas werden subventioniert. Staatliche soziale Unterstützung ist kaum vorhanden, vielfach sind religiös-karitative Organisationen tätig (AA 14.2.2018). Die entscheidende Rolle bei der Betreuung Bedürftiger spielt nach wie vor die Familie (AA 14.2.2018; vgl. ÖB 9.2015). Staatliche und sonstige Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer gibt es nicht (AA 14.2.2018).

König Mohammed VI. und die bisherige Regierung streben eine durchgreifende Modernisierung und Diversifizierung des Landes an, das seine Chancen neben dem Hauptpartner EU verstärkt in Afrika sucht. Gebergemeinschaft, OECD und IWF unterstützen diesen Modernisierungskurs (AA 10.2017c). Formal ist Marokko eine freie Marktwirtschaft. Bedingt durch die starke Stellung der Königsfamilie und alteingesessener Eliten ist der Wettbewerb jedoch verzerrt. Seit dem Machtantritt von König Mohammed VI. hat die Vormachtstellung der Königsfamilie in Schlüsselsektoren wie Landwirtschaft, Bergbau, Einzelhandel, Transport, Telekommunikation und erneuerbaren Energien weiter zugenommen. Gleichzeitig sind immer mehr Marokkaner auf Überweisungen aus dem Ausland angewiesen, um zu überleben (GIZ 7.2018c).

Die Arbeitslosigkeit bewegt sich laut offiziellen Zahlen bei 10%, allerdings bei sehr viel höherer Jugendarbeitslosigkeit (25%) (ÖB 9.2015). Der Bevölkerungszuwachs in den aktiven Altersgruppen liegt deutlich höher als die Schaffung neuer Arbeitsplätze. Die reale Arbeitslosenquote, insbesondere bei Jugendlichen, liegt deutlich über den offiziell angegebenen ca. 9% (AA 10.2017c).

Laut Informationen der Weltbank steht Marokko in der MENA-Region bei der Höhe der Auslandsüberweisungen von Migranten (Remittances) an dritter Stelle. Zur Sicherung des sozialen und politischen Friedens verteilt der Staat Subventionen: Diese wurden in den letzten Jahren allerdings gekürzt, von 5 Mrd. Euro auf voraussichtlich umgerechnet 1,6 Mrd. Euro in 2018. Derzeit werden nur noch Kochgas und Zucker subventioniert. Trotz Kürzungen und Steuerreformen hat die Staatsverschuldung in den vergangenen Jahren zugenommen (GIZ 7.2018c).

Der informelle Bereich der Wirtschaft wird statistisch nicht erfasst, entfaltet aber erhebliche Absorptionskraft für den Arbeitsmarkt. Fremdsprachenkenntnisse - wie sie z.B. Heimkehrer aufweisen - sind insbesondere in der Tourismusbranche und deren Umfeld nützlich. Arbeitssuchenden steht die Internet-Plattform des nationalen Arbeitsmarktservices ANAPEC zur Verfügung (www.anapec.org), die neben aktueller Beschäftigungssuche auch Zugang zu Fortbildungsmöglichkeiten vermittelt. Unter 30-Jährige, die bestimmte Bildungsebenen erreicht haben, können mit Hilfe des OFPPT (www.ofppt.ma/) eine weiterführende Berufsausbildung einschlagen. Die marokkanische Regierung führt Programme der Armutsbekämpfung (INDH) und des sozialen Wohnbaus. Eine staatlich garantierte Grundversorgung/arbeitsloses Basiseinkommen existiert allerdings nicht. Der Mindestlohn (SMIG) liegt bei 2.570 Dirham (ca. EUR 234). Ein Monatslohn von etwa dem Doppelten dieses Betrags gilt als durchaus bürgerliches Einkommen. Statistisch beträgt der durchschnittliche Monatslohn eines Gehaltsempfängers 4.711 Dirham, wobei allerdings die Hälfte der - zur Sozialversicherung angemeldeten - Lohnempfänger nur den Mindestlohn empfängt. Ein ungelernter Hilfsarbeiter erhält für einen Arbeitstag (10 Std.) ca. 100 Dirham, Illegale aus der Subsahara erhalten weniger als das (ÖB 9.2015).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (14.2.2018): AA-Bericht zu Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/1424844/4598_1519120123_auswaertiges-amt-bericht-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-im-koenigreich-marokko-stand-november-2017-14-02-2018.pdf, Zugriff 7.8.2018

-AA - Auswärtiges Amt (10.2017c): Marokko - Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/marokko-node/wirtschaft/224082, Zugriff 7.8.2018

-GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (7.2018c): Marokko - Wirtschaft, http://liportal.giz.de/marokko/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 7.8.2018

-ÖB - Österreichische Botschaft Rabat (9.2015): Asylländerbericht Marokko

Politisch verantwortlich für die medizinische Versorgung ist das Gesundheitsministerium. Die meisten Marokkaner müssen für ihre Gesundheit allein vorsorgen. Wer einen formellen Arbeitsvertrag hat, ist zwar offiziell krankenversichert, aber viele Leistungen müssen trotzdem aus eigener Tasche bezahlt werden. Patienten mit geringem Einkommen haben seit 2002 die Möglichkeit, sich im Rahmen der öffentlichen Assurance Maladies Obligatoire (AMO) oder des Gesundheitssystems Régime d'Assistance Médicale (RAMED) behandeln zu lassen (GIZ 7.2018b).

Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht ganz zu vergleichen. In Rabat und Casablanca finden sich allerdings ausgezeichnete Privatkliniken von hohem Standard. Auf dem Lande hingegen kann die medizinische Versorgung bezüglich der apparativen Ausstattung bzw. Hygiene problematisch sein(AA 7.8.2018).

Die medizinische Grundversorgung ist vor allem im städtischen Raum weitgehend gesichert. Medizinische Dienste sind kostenpflichtig und werden bei bestehender gesetzlicher Krankenversicherung von dieser erstattet. Es gibt einen großen qualitativen Unterschied zwischen öffentlicher und (teurer) privater Krankenversorgung. Selbst modern gut ausgestattete medizinische Einrichtungen garantieren keine europäischen Standards. Insbesondere das Hilfspersonal ist oft unzureichend ausgebildet, Krankenwagen sind in der Regel ungenügend ausgestattet. Die Notfallversorgung ist wegen Überlastung der Notaufnahmen in den Städten nicht immer gewährleistet, auf dem Land ist sie insbesondere in den abgelegenen Bergregionen unzureichend (AA 14.2.2018).

Rund 30.000 Menschen in Marokko sollen mit HIV infiziert sein. Knapp 50% der Infizierten sind weiblich. Schätzungsweise 2% der Prostituierten sind HIV-positiv. Damit hat Marokko in der MENA-Region eine Spitzenposition inne (GIZ 7.2018b). Chronische und psychiatrische Krankheiten oder auch AIDS-Dauerbehandlungen lassen sich in Marokko vorzugsweise in privaten Krankenhäusern behandeln. Bei teuren Spezialmedikamenten soll es in der öffentlichen Gesundheitsversorgung bisweilen zu Engpässen kommen. Bei entsprechender Finanzkraft ist allerdings fast jedes lokal produzierte oder importierte Medikament erhältlich (AA 14.2.2018).

Im Bereich der Basis-Gesundheitsversorgung wurde 2012 das Programm RAMED eingeführt und erstreckt sich auf 8,5 Mio. Einwohner der untersten Einkommensschichten bzw. vulnerable Personen, die bisher keinen Krankenversicherungsschutz genossen. Im Oktober 2012 waren bereits 1,2 Mio. Personen im RAMED erfasst (knapp 3 %der Haushalte). RAMED wird vom Sozialversicherungsträger ANAM administriert, der auch die Pflichtkrankenversicherung AMO der unselbständig Beschäftigten verwaltet. Zugang haben Haushaltsvorstände und deren Haushaltsangehörige, die keiner anderen Pflicht-Krankenversicherung unterliegen. Die Teilnahme an RAMED ist gratis ("Carte RAMED"), lediglich vulnerable Personen zahlen einen geringen Beitrag (11 € pro Jahr pro Person). Ansprechbar sind die Leistungen im staatlichen Gesundheitssystem (Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung und Vorsorge sowie Krankenhäuser) im Bereich der Allgemein- und Fachmedizin, stationärer Behandlung, Röntgendiagnostik etc. Die Dichte und Bestückung der medizinischen Versorgung ist auf einer Website des Gesundheitsministeriums einsehbar (ÖB 9.2015). Mittellose Personen können auf Antrag bei der Präfektur eine "Carte RAMED" erhalten. Bei Vorlage dieser Karte sind Behandlungen kostenfrei (AA 14.2.2018).

Auf 1.775 Einwohner entfällt ein Arzt. 141 öffentliche Krankenhäuser führen etwas mehr als 27.000 Betten (ein Spitalsbett auf ca. 1.200 Einwohner); daneben bestehen 2.689 Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung. Inhaber der Carte RAMED können bei diesen Einrichtungen medizinische Leistungen kostenfrei ansprechen. Freilich ist anzumerken, dass dieser öffentliche Gesundheitssektor in seiner Ausstattung und Qualität und Hygiene überwiegend nicht mit europäischen Standards zu vergleichen ist. Lange Wartezeiten und Mangel an medizinischen Versorgungsgütern und Arzneien sind zu beobachten. Wer weder unter das RAMED-System fällt, noch aus einem Anstellungsverhältnis pflichtversichert ist, muss für medizinische Leistungen aus eigenem aufkommen (ÖB 9.2015).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (14.2.2018): AA-Bericht zu Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/1424844/4598_1519120123_auswaertiges-amt-bericht-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-im-koenigreich-marokko-stand-november-2017-14-02-2018.pdf, Zugriff 7.8.2018

-AA - Auswärtiges Amt (7.8.2018): Marokko: Reise- und Sicherheitshinweise,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/marokko-node/marokkosicherheit/224080#content_5, Zugriff 7.8.2018

-GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (7.2018b): LIPortal - Marokko - Gesellschaft, https://www.liportal.de/marokko/gesellschaft/, Zugriff 7.8.2018

-ÖB - Österreichische Botschaft Rabat (9.2015): Asylländerbericht Marokko

Das Stellen eines Asylantrags im Ausland ist nicht strafbar und wird nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts von den Behörden nicht als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet. Aus den letzten Jahren sind keine Fälle bekannt, in denen es zu einem Gerichtsurteil wegen der Stellung eines Asylantrags oder wegen des in einem Asylantrag enthaltenen Vorbringens gekommen wäre (AA 14.2.2018).

Eine Rückkehrhilfe für aus dem Ausland nach Marokko Heimkehrende durch staatliche Institutionen ist nicht bekannt. Auf institutioneller Basis wird Rückkehrhilfe von IOM organisiert, sofern der abschiebende Staat mit IOM eine diesbezügliche Vereinbarung (mit Kostenkomponente) eingeht; Österreich hat keine solche Abmachung getroffen. Rückkehrer ohne eigene finanzielle Mittel dürften primär den Beistand ihrer Familie ansprechen; gelegentlich bieten auch NGOs Unterstützung. Der Verband der Familie und Großfamilie ist primärer sozialer Ankerpunkt der Marokkaner. Dies gilt mehr noch für den ländlichen Raum, in welchem über 40% der Bevölkerung angesiedelt und beschäftigt sind. Rückkehrer würden in aller Regel im eigenen Familienverband Zuflucht suchen. Der Wohnungsmarkt ist über lokale Printmedien und das Internet in mit Europa vergleichbarer Weise zugänglich, jedenfalls für den städtischen Bereich (ÖB 9.2015).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (14.2.2018): AA-Bericht zu Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/1424844/4598_1519120123_auswaertiges-amt-bericht-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-im-koenigreich-marokko-stand-november-2017-14-02-2018.pdf, Zugriff 7.8.2018

-ÖB - Österreichische Botschaft Rabat (9.2015): Asylländerbericht Marokko

Dem Fremden droht im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat.

Im gegenständlichen Asylverfahren bringt der Fremde keine neuen Gründe für die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz vor. Er betont mehrfach, dass die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren die einzigen sind.

Da er im Folgeantrag keine neuen oder weiteren Fluchtgründe vorbrachte wird voraussichtlich der Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.

Auch eine wesentliche Änderung des Privat- und Familienlebens wurde nicht behauptet; eine besondere Aufenthaltsverfestigung ist nicht erkennbar. In Bezug auf den Fremden besteht kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet. Der Fremde ist gesund und arbeitsfähig. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Fremden nach Marokko eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Fremde verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften, unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde.

Aufgrund der vorliegenden Zusage der marokkanischen Botschaft, ein Heimreisezertifikat auszustellen, steht die Identität und die Staatsangehörigkeit des Fremden fest.

Die Feststellung zum Gesundheitszustand ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.

Die Feststellung zu seiner gerichtlichen Verurteilung ergibt sich aus dem Strafregisterauszug.

Der Fremde erklärte im gegenständlichen Verfahren sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor der belangten Behörde, dass er keine neue Fluchtgründe habe; die Gründe aus dem Erstverfahrens seien weiterhin aufrecht. Im gegenständlichen Asylverfahren bringt der Fremde somit keine neuen Gründe für die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz vor.

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Marokko vom 10.10.2018 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Im Bescheid wurde das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Marokko zitiert. Dem Fremden wurde im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme auch die Möglichkeit geboten, in das Länderinformationsblatt Einsicht zu nehmen bzw. eine Stellungnahme abzugeben. Der Fremde verzichtete an dieser Stelle ausdrücklich auf diese Möglichkeiten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

§ 12a Abs. 1 und 2 sowie § 22 Abs. 10 Asylgesetz lauten:

"Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen

§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,

2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,

3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und

4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 22. (10) Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden."

§ 22 BFA-Verfahrensgesetz lautet:

"Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

§ 22. (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

Zunächst ist festzuhalten, dass der Fremde einen Folgeantrag im Sinne des § 2 Abs 1 Z 23 AsylG 2005 gestellt hat und dass kein Fall des § 12a Abs 1 AsylG 2005 vorliegt.

Auch die übrigen Voraussetzungen des § 12 a Abs. 2 Z 1-3 AsylG 2005 liegen vor:

Der erste Antrag des Fremden auf internationalen Schutz wurde (rechtskräftig) als unbegründet abgewiesen. Dem Fremden droht demzufolge in Marokko keine asylrelevante Verfolgung.

Darüber hinaus besteht eine aufrechte Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot. Da der Fremde zwischenzeitlich das österreichische Bundesgebiet nicht verlassen hat, ist die mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung noch aufrecht. Die Rückkehrentscheidung in Verbindung mit dem Einreiseverbot vom 17.10.2017, Zl. XXXXerwuchs am 15.11.2017 in Rechtskraft.

Auch dafür, dass dem Fremden im Falle einer Rückkehr nach Marokko die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte, zumal der Fremde grundsätzlich gesund und daher erwerbsfähig ist. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Fremde seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht wieder bestreiten können sollte. Außerdem besteht ganz allgemein in Marokko keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.

Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf dem Fremde ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenen Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.

Der gegenständliche Folgeantrag des Fremden wird voraussichtlich zurückzuweisen sein, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist. Der Fremde behauptet im gegenständlichen Verfahren keine neuen Fluchtgründe und hält die bereits vorgebrachten Gründe nach wie vor aufrecht.

Zudem ist grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005 durch die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist, wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichen Gehören zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt; der Fremde wurde am 13.11.2018 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und am 19.11.2018 durch die belangte Behörde (in Anwesenheit einer Rechtsberaterin) einvernommen. Auf die Erörterung der Länderfeststellungen zur Lage in Marokko verzichtete er.

Im Lichte des § 22 BFA-VG hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden.

Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs 2 AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorgelegen sind, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des BFA vom 22.05.2018 rechtmäßig erfolgt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung, Einreiseverbot, faktischer
Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, Folgeantrag, sicherer
Herkunftsstaat, strafrechtliche Verurteilung, Suchtgifthandel,
Verbrechen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I414.2201878.2.00

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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