Entscheidungsdatum
25.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W124 2153468-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, sowie §§ 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, und §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2, 52 Abs. 9, 55 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Vorverfahren
1.1 Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Indien, reiste mit ihren Familienangehörigen (Eltern und Bruder) von Italien kommend in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der am XXXX erfolgten Einvernahme durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie an der Grenze leben würden und es dort viele Schusswechsel gegeben habe. Es würde dort dauernd Streiks in der Schule geben.
Die Beschwerdeführerin wurde am XXXX vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und gab sie an, die gleichen Fluchtgründe wie ihre Eltern zu haben. Sie habe stets Angst wegen der lauten Schüsse in ihrer indischen Wohngegend gehabt. Auch sei das Militär immer in der Stadt gewesen. Sie hätte gerne zur Schule gehen wollen, aber diese sei oft geschlossen gewesen.
In der mit dem Vater des Beschwerdeführers am XXXX aufgenommenen Niederschrift gab dieser im Wesentlichen an, dass er und seine Familie von keinen Übergriffen persönlich betroffen gewesen seien. Der Konflikt sei schon vor 25 Jahren zwischen den Terroristen und dem indischen Militär eskaliert. Dabei seien ca. 70 indische Soldaten ums Leben gekommen. Seine Ehegattin und Kinder würden die gleichen Fluchtgründe wie der Beschwerdeführer haben. Sie hätten sich dies schon seit vier, fünf Jahren überlegt. Bereits ein Jahr vor ihrer Ausreise hätten sie begonnen zu planen begonnen.
Die Unternehmungen des Vaters der Beschwerdeführerin seien geschlossen worden und habe sein Bruder die Einkünfte aus der Landwirtschaft bekommen.
Probleme habe es in diesem Ort schon seit 25 Jahren gegeben und habe dieser Anrufe von unbekannten Personen bekommen, die sie bedroht hätten. Wenn man die Polizei anrufen würde, wolle die Polizei wissen, wer diese Anrufer sein würden. Sie könnten dies aber nicht sagen.
Die Mutter der Beschwerdeführerin führte in diesem Zusammenhang am XXXX in der mit ihr aufgenommenen Niederschrift aus, dass ihr Ehegatte (Vater der Beschwerdeführerin) nicht viel über die Anrufe von Unbekannten erzählt habe und meist unruhig und gestresst gewesen sei. Erzählt habe er ihr aber nichts. Die Mutter der Beschwerdeführerin selbst habe keinen Anruf erhalten. Diese selbst habe sich um ihre Kinder (Beschwerdeführerin und Bruder dieser) Sorgen gemacht, wenn diese in der Schule gewesen seien, damit ihnen nichts zustoßen würde. Es habe sich um Jugendliche gehandelt, die Steine auf die Schule geworfen und Feuer gelegt hätten.
Ihre Verwandten, welche nicht in der Stadt gelebt hätten, seien durch Schusswechsel verstorben. In einer anderen Provinz habe sie sich nicht niedergelassen, weil überall die gleiche Situation geherrscht habe.
Den Entschluss zur Ausreise habe die Mutter Beschwerdeführerin vor 2 Jahren gefasst und habe der Vater der Beschwerdeführerin die Ausreise organisiert.
Nach Indien wolle die Mutter der Beschwerdeführerin nicht mehr zurück, weil sie Angst habe und deren Leben in Gefahr sein würde. Es sei sehr schwer für sie und ihre Familie. Sie würden von der Polizei nicht unterstützt werden und würde sie sich Sorgen um ihre Kinder machen.
Der Bruder der Beschwerdeführerin gab an keine eigenen Fluchtgründe zu haben.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Der BF wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und des weiteres gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise der BF bestehe und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt würde.
Die belangte Behörde stellte zusammengefasst fest, dass für die Beschwerdeführerin von ihrer gesetzlichen Vertreterin keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden seien. Die von ihren Eltern vorgebrachten Fluchtgründe seien als nicht glaubwürdig qualifiziert worden. Selbst bei Wahrunterstellung stehe der Familie eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Verwiesen wurde auf die Bescheide der Eltern der Beschwerdeführerin.
Auf rechtlicher Ebene ging das Bundesamt mangels Glaubhaftigkeit nicht vom Vorliegen einer Verfolgungsgefahr aus, zudem stehe der Familie eine innerstaatliche Fluchtalternative offen; die Beschwerdeführerin selbst habe außerdem keine eigenen Fluchtgründe (Spruchpunkt I.). Die Entscheidung zu Spruchpunkt II. stütze das Bundesamt maßgeblich auf das Nichtvorliegen einer Gefahrenlage und darauf, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr im Familienverband wirtschaftliche und soziale Unterstützung von Seiten ihrer Eltern zuteil werden würde. Zudem würden sich auch die übrigen Familienmitglieder dort aufhalten und falle ihr eine Wiedereingliederung aufgrund ihres jungen Alters leicht. Mangels Zuerkennung eines Schutzstatus an ein anderes Familienmitglied komme die Zuerkennung eines solchen auch aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht. Aufgrund einer Interessenabwägung sei die Behörde zum Schluss gekommen, dass ein möglicher Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte gerechtfertigt und die Abschiebung nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestünde gemäß § 55 Abs. 1a FPG nicht (Spruchpunkt IV.) und würde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, da die Beschwerdeführerin Verfolgungsgründe nicht vorgebracht habe (Spruchpunkt V.).
Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF., § 9 BFA-VG idgF., und §§ 52, 55 FPG idgF. als unbegründet abgewiesen.
Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die Staatsangehörigkeit und Herkunft der Beschwerdeführerin auf Grund der entsprechenden Angaben ihrer Eltern glaubhaft erscheinen würde. Die Feststellungen zu ihrer Biografie, zur allgemeinen Lebenssituation der Beschwerdeführerin und ihrer Familie in Österreich und ihren Familienangehörigen im Herkunftsstaat würden auf den Angaben ihrer Eltern im Verfahren sowie auf jenen Angaben, die sie vor dem Bundesamt selbst getätigt habe, beruhen. Die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin würden durch ihre auf Deutsch gemachten Angaben in der Einvernahme vom XXXX belegt werden.
Hinsichtlich der im gegenständlichen Verfahren konkret geltend gemachten Ausreismotive gelange auch das erkennende Gericht in Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Beurteilung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zum Ergebnis, dass die Eltern der Beschwerdeführerin eine bestehende Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht glaubhaft machen hätten können. Diesbezüglich würde auf die beweiswürdigenden Ausführungen in den Erkenntnissen zu Zlen. XXXX verwiesen werden. Mangels eigenen Vorbringens zu den Fluchtgründen sei diese Würdigung auch der Beurteilung des gegenständlichen Falles zugrunde zu legen. Für die Beschwerdeführerin selbst seien darüber hinaus keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden, sodass sich keine weiteren Anhaltspunkte für ein relevantes Vorbringen ergeben würden.
Hinsichtlich der Volksgruppen-, und Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführerin und ihrer Familie sei festzuhalten, dass ihre Eltern eine damit zusammenhängende Bedrohung mehrfach ausschließen würden.
Insgesamt bleibe festzuhalten, dass das Bundesamt ein durchwegs mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. Den Eltern der Beschwerdeführerin sei ausreichend die Möglichkeit eingeräumt worden die persönlichen Fluchtgründe in Bezug auf den Herkunftsstaat geltend zu machen und könne es daher nicht der belangten Behörde angelastet werden, wenn diese davon nicht mit Erfolg Gebrauch gemacht hätten. Die Beschwerdeführerin selbst sei zudem hinsichtlich ihrer Sozialisation in Österreich und ihrer Deutschkenntnisse persönlich einvernommen worden.
Das BVwG schließe sich daher aus oben angeführten Überlegungen der Beurteilung durch das Bundesamt, dass es in concreto nicht gelungen sei, eine persönliche Verfolgungsgefahr in Bezug auf ihren Heimatstaat Indien aufzuzeigen, an.
Unabhängig von der Glaubwürdigkeitsbeurteilung des Vorbringens, könne die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie vor einer Bedrohung der behaupteten Art durch Niederlassung in einem Landesteil ihres Herkunftsstaates außerhalb ihrer unmittelbaren Herkunftsregion vor dem Hintergrund der Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Sicherheit erlangen:
Aus den Länderberichten ergebe sich deutlich, dass in Indien volle Bewegungsfreiheit gewährleistet sei. Es könne grundsätzlich örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungshandlungen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden. Weiteres würde es kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger geben und würden diese in der Mehrzahl keine Ausweise besitzen. Die indische Verfassung garantiere indischen Staatsangehörigen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet sowie das Recht auf Niederlassung und Aufenthalt in jedem Teil des Landes. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung sei in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass diese Person ihre Identität verbergen müsse. Die Beschwerdeführerin und ihre Familie würde daher auch bei Zugrundelegung der Angaben über eine Bedrohungssituation die Möglichkeit haben, vor einer Verfolgung durch Niederlassung in einem Landesteil ihres Heimatlandes außerhalb ihrer Herkunftsregion Sicherheit zu finden. Dies erscheine für die Beschwerdeführerin zumutbar, da sie im Familienverband die notwendige Unterstützung erfahre. Dem Vater der Beschwerdeführerin sei es aufgrund seiner absolvierten zehnjährigen Grundschulbildung und seiner Berufserfahrung in der Landwirtschaft sowie als Fabrikseigentümer auch durchaus zumutbar, den Lebensunterhalt für seine Familie durch etwaige Gelegenheitsarbeiten zu erwirtschaften. Zudem würde es in Indien eine familieneigene Landwirtschaft geben und sei auch so eine Existenzgrundlage gesichert. Die Mutter der Beschwerdeführerin sei ebenfalls erwerbsfähig. Zudem verfüge die Beschwerdeführerin über familiäre Anknüpfungspunkte in Indien, wodurch sie Unterstützung erhalten könne. Die Beschwerdeführerin sei gesund, verfüge über Schulbildung, habe den überwiegenden Teil ihres Lebens in Indien verbracht und habe ausreichende sprachliche Kenntnisse; daher sei sie im Familienverband nicht als in besonderem Maße verletzlich anzusehen (siehe dazu auch die Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung).
Die Feststellungen zur Situation in Indien würden sich aus den im Bescheid der Mutter der Beschwerdeführerin herangezogenen Länderberichten, die dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden würden, ergeben. Bei den dort angeführten Quellen handle es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Indien ergeben würde.
Den allgemeinen Feststellungen sei weder im Anschluss an die Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch in der eingebrachten Beschwerde substantiiert entgegengetreten worden. Insbesondere den Feststellungen zur innerstaatlichen Fluchtalternative habe nichts Relevantes entgegengesetzt werden können. Die landeskundigen Feststellungen der belangten Behörde würden von der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl stammen, die zur Objektivität verpflichtet sei und der Beobachtung eines Beirates unterliege. Sie würden sich auf verlässliche und unzweifelhafte Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stützen und seien ausgewogen zusammengestellt worden. Daher könnten unvollständige oder teilweise unrichtige Informationen über die Situation in Indien ausgeschlossen werden. Auch würden die zugrunde gelegten Länderfeststellungen die gebotene Aktualität aufweisen, da sich an der maßgeblichen Situation betreffend Länderberichten älteren Datums nichts Entscheidungsrelevantes geändert habe. Vor allem die entscheidungsrelevante Möglichkeit der Beschwerdeführerin sich im Familienverband außerhalb ihrer Heimatprovinz niederzulassen, ohne eine Verfolgung fürchten zu müssen, würde durch diese Berichte nicht infrage gestellt. Gerade den Feststellungen zur innerstaatlichen Fluchtalternative sei die Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Die Beschwerdeführerin habe sohin die Gelegenheit nicht genützt, in der Beschwerde konkret die Unrichtigkeit bestimmter Abschnitte der Länderfeststellungen oder das Bestehen von Lücken in den Länderfeststellungen aufzuzeigen. Sie habe damit nicht dargelegt, inwieweit ihr Beschwerdevorbringen zu einem anderen Verfahrensergebnis geführt hätte, weshalb auch dieser Rüge der Erfolg versagt bleibe.
Aufgrund der Gesamtheit dieser Erwägungen ging das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der belangten Behörde davon aus, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft dargelegt wurde.
Gegenständliches Verfahren:
Nachdem die Beschwerdeführerin am XXXX mit ihrer Familie von der Bundesrepublik Deutschland nach Österreich überstellt wurde, gab diese in der Erstbefragung vom XXXX an, dass sie selbst keine Fluchtgründe haben würde. Als sie nach Österreich gekommen sei, sei die Beschwerdeführerin minderjährig gewesen und habe ihre Mutter für sie um Schutz angesucht.
In der mit der Beschwerdeführerin am XXXX vor dem BFA aufgenommenen Niederschrift, gab diese an, dass ihre Eltern Kontakt zu deren im Heimatland lebenden Geschwister haben würden.
Die ursprünglichen Fluchtgründe hätten darin bestanden, dass diese Angst um deren Leben gehabt hätte. Es habe sich dabei um Leute gehandelt, die Morddrohungen ausgesprochen hätten und habe man einmal den Vater der Beschwerdeführerin angegriffen. Ihr Vater sei einmal attackiert und diesem mit der Entführung seiner Kinder gedroht worden. Deshalb habe der Vater der Beschwerdeführerin beschlossen, dass sie das Land verlassen müssten und seien dann geflüchtet. Eigene Fluchtgründe würde die Beschwerdeführerin nicht haben.
Zu ihrem Privat-, und Familienleben führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie ein Jahr die Schule besucht habe (4 Monate die HAK), danach sei sie alle in der Bundesrepublik Deutschland) gewesen. Dort habe sie den A2 Kurs besucht, diesen aber abgebrochen, weil sie nach Österreich hätten müssen. Derzeit besuche sie keine Schule und würde sich in Grundversorgung befinden. Außerdem würde sie in keiner kirchlichen Organisation, Hilfsorganisationen tätig sein. Im Falle einer Rückkehr nach Indien befürchte sie von den Leuten getötet zu werden, weshalb sie nicht zurückkehren wollen würden.
Der Vater der Beschwerdeführerin gab in der Erstbefragung vom XXXX an, dass er nicht nach Indien zurückkehren könne. In Deutschland hätten sie nicht bleiben dürfen, da er in Österreich einen Asylantrag gestellt habe. Die Asylgründe würde er vollinhaltlich aufrecht halten und hinzufügen, dass sein Unternehmen mittlerweile von der Bank versteigert worden sei.
Handschriftlich wurde vom Vater der Beschwerdeführerin noch einmal sein Fluchtvorbringen bzw. dies seiner Familienangehörigen geschildert. Dabei wurde von diesen in englischer Sprache im Wesentlichen noch einmal die angespannte Situation in der Heimatregion beschrieben und führte dieser im Wesentlichen aus, dass Terroristen seine Familie umbringen hätten wollen. Er schilderte in diesem Zusammenhang, dass er am XXXX , als er gegen neun Uhr Abend nach Hause gekommen sei, von Terroristen angehalten und geschlagen worden sei. Er würde davon noch immer gekennzeichnet sein und habe man ihn auch seine Goldkette abgenommen. Die Leute hätten geglaubt, dass er ein Informant der Regierung gewesen sei. Solche Leute würden gewöhnlich umgebracht werden. Man habe ihn gedroht, dass man ihn und seine Familie umbringen würde, wenn er die Polizei informieren würde. Später habe er einen Anruf erhalten, indem er "Fünf Millionen" bereitstellen hätte sollen. 2015 seien sie dann bei der Geburtstagsfeier des Sohnes seines Schwagers eingeladen gewesen und hätten das Heim ihrer Nachbarn währenddessen zerstört. Sie hätten sich dann vom XXXX an im Keller versteckt gehalten. Am XXXX hätten sei dann Indien verlassen. In der Folge schilderte er wie er nach Österreich gekommen sei und welche Entscheidungen gegen ihn bzw. seiner Familie unter Zuhilfenahme eines Rechtsanwaltes getroffen worden sei.
In der mit dem Vater der Beschwerdeführerin am XXXX vor dem BFA aufgenommenen Niederschrift, gab dieser an, dass sie nach Deutschland gereist seien und diese am XXXX wieder nach Österreich zurückkehren hätten müssen. Die Frage, ob der Vater der Beschwerdeführerin bei seinem am XXXX gestellten Antrag, welcher mittlerweile rechtskräftig negativ abgelehnt worden sei, die Wahrheit gesagt habe, gab dieser an, dass er damals sehr nervös gewesen sei. Er habe damals noch Dinge ausführen wollen. Er habe dies in der Beschwerde angeführt. Die alten Fluchtgründe würde der Vater der Beschwerdeführerin noch aufrecht halten. Eine Organisation mit dem Namen Laschkhar e Taiba würde den Vater der Beschwerdeführerin mit dem Umbringen bedrohen. Er sei von diesen entführt worden. Er habe dies auch damals erzählt. Er wisse nicht, weshalb man dies nicht aufgeschrieben habe. Die Entführer hätten gedacht, dass er ein Spion sei, der Informationen sammeln würde. Es habe sich bei dieser Organisation um eine Terrororganisation gehandelt. Er wisse nicht, weshalb man es verabsäumt habe dies zu protokollieren. Er habe dies aber in der Beschwerde angeführt.
Die Frage, weshalb er nunmehr einen neuerlichen Antrag stellen würde und sich seit der rechtskräftigen Entscheidung vom XXXX etwas Wesentliches im Leben des Vaters der Beschwerdeführerin geändert habe, beantwortete dieser damit, dass die Probleme nach wie vor aufrecht sein würden und sich privat nichts geändert habe. Nicht nur seine Fabriken seien versteigert, sondern sein Haus auch sichergestellt worden. Sein Konto sei am XXXX gesperrt worden. Die beigelegten Bilder, welche ihm vor ein paar Tagen von seinem Neffen geschickt worden seien, würden seine Fabrik und sein Geschäft zeigen, wobei auf einen der Bilder die Eingangstür vom Geschäft erkennbar sein würde und auf einem anderen sein Haus erkennbar sei. Im Übrigen habe man am XXXX sein Konto gesperrt.
Der Vater der Beschwerdeführerin habe weder mit den indischen Behörden Probleme gehabt noch sei dieser in Haft gewesen bzw. strafrechtlich verurteilt worden.
Die Mutter und der Bruder der Beschwerdeführerin gaben in den jeweils mit ihnen am XXXX vor dem BFA aufgenommenen Niederschriften an, dass sie keine eigenen Fluchtgründe haben würden und sich den Fluchtgründen des Vaters bzw. Ehegatten anschließen würden.
Mit Bescheid vom XXXX wurde der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel wurde der Beschwerdeführerin aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idgF erlassen (Spruchpunkt III.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt IV) und keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehen würde (Spruchpunkt V).
Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass sich die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren nur darauf beziehen würde, dass ihre gesetzliche Vertreterin im Erstverfahren um Schutz für die Beschwerdeführerin angesucht habe, da sie damals noch minderjährig gewesen sei. Sie selbst hätte keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. In der Einvernahme vom XXXX habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie über die Fluchtgründe ihrer Eltern Bescheid gewusst habe und würden diese Gründe nach wie vor aufrecht sein bzw. würde deren Leben in Gefahr sein.
Die im gegenständlichen Verfahren dargestellten Angaben würden zu keinem Zeitpunkt genügend substantiiert oder nachvollziehbar sein, um diese als glaubhaft zu bezeichnen oder um darin einen neuen Sachverhalt zu erkennen. Ihr nunmehriges Vorbringen sei ebenfalls nicht glaubhaft und sei bereits im Vorverfahren das Vorbringen der Beschwerdeführerin einer hinreichenden Prüfung unterzogen und als unglaubwürdig erachtet bzw. als unglaubhaft eingestuft worden.
Die Eltern der Beschwerdeführerin hätten keine polizeilichen Ladungen erhalten, sie sei weder direkt verfolgt noch anderwärtig zu Unrecht durch Behörden behandelt worden. Sie hätten überdies angegeben in ihrer Heimat nie Probleme mit der Polizei, Militär oder den Behörden gehabt zu haben.
Ihr gesamtes Vorbringen in diesem Verfahren hinsichtlich ihrer ehemaligen Fluchtgründe sei bereits in ihrem Vorverfahren überprüft und als unglaubwürdig eingestuft worden. Sie habe keinerlei neue Fluchtgründe vorgebracht bzw. habe sie keine neuen aussagekräftigen Beweismittel in ihrem nunmehrigen Verfahren eingebracht, die ihre Glaubwürdigkeit bekräftigt hätte.
Die Beschwerdeführerin habe keinerlei reale Fluchtgründe vorgebracht, sondern sei vielmehr festgestellt worden, dass diese keine konkrete Verfolgung darzustellen vermochte. Ihr gesamtes Vorbringen dieses Verfahrens ihrer ehemaligen Fluchtgründe sei bereits in ihrem Vorverfahren überprüft und als glaubwürdig eingestuft worden.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren keinen nach rechtskräftigen Abschluss des Letztverfahrens neu entstandenen und asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht habe, würde sich aus ihren Angaben im gesamten Verwaltungsverfahrensakt ergeben. Es sei ganz offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Asylantrag nur gestellt habe, um einer Abschiebung zu entgehen bzw. um ihren Aufenthalt in Österreich zu legalisieren können.
Es habe sich offensichtlich gegenüber ihrem Vorverfahren nichts geändert und habe diese keinen neuerlichen Sachverhalt kundgetan. Es würde keine abweichenden Änderungen betreffend ihres vorigen Vorbringen geben und habe sie dazu keine genaueren Angaben machen können.
Selbst wenn das neuerliche Vorbringen als glaubwürdig eingestuft werden würde, ändere dies nichts an der Tatsache, dass ihre Fluchtgründe vom Vorverfahren nach wie vor aufrecht sein würden. Die Beschwerdeführerin würde sich so wie ihre Mutter und Bruder vollinhaltlich den Fluchtgründen des Vaters der Beschwerdeführerin anschließen. Die Beschwerdeführerin würde so wie ihre Mutter und Bruder keine eigenen Fluchtgründe haben.
Konkret zu den Rückkehrbefürchtungen befragt, habe die Beschwerdeführerin ebenfalls keine diese persönlich betreffenden Bedrohungen glaubhaft machen können, sondern habe die Beschwerdeführerin abermals pauschal ausgeführt, dass diese befürchten würde ihr Leben zu verlieren. Die Beschwerdeführerin habe die Geschwister ihrer Eltern in ihrem Heimatland angegeben, mit denen sie regelmäßig in Kontakt stehen würde. Es sei der Beschwerdeführerin möglich auch mit Unterstützung ihrer Verwandten ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Betreffend ihrer Befürchtung in Indien Angst vor denselben Leuten und Angst um deren Leben zu haben, sei anzumerken, dass es in Indien kein Meldewesen geben würde und Bewegungsfreiheit herrschen würde.
Die vorgebrachten Gründe, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht mehr möglich sein würde in deren Heimatland zurückzukehren, sei somit nicht geeignet eine neue inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken und könne daher kein neuer, entscheidungsrelevanter asyl-, bzw. refoulmentrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Soweit nur die Nebenumstände modifiziert werden würden, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sein würden, ändere dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhalts könne zu einer neuerlichen Entscheidung führen.
Bezüglich des Privat-, und Familienlebens der Beschwerdeführerin habe nicht festgestellt werden können, dass eine besondere Integrationsverfestigung der Beschwerdeführerin in Österreich bestehen würde. Sie habe außer ihrer Familie in Österreich keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Sie würde nicht selbsterhaltungsfähig sein und würde ihr bisheriger Aufenthalt im Bundesgebebiet alleine auf immer wieder gestellte Asylanträge beruhen. Außerdem sei diese auf die Unterstützung des Staates angewiesen. Das Verfahren der Beschwerdeführerin würde, wie jenes ihrer Familie, negativ beschieden werden.
Rechtlich wurde ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der bereits in ihrem Vorverfahren festgestellten Unglaubwürdigkeit und mangels Nachweis für das tatsächliche Bestehen der angeführten Rückkehrbefürchtungen das BFA in einer Zusammenschau des gesamten vorliegenden Sachverhalts davon ausgehen habe können, dass die von ihr im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen weiterhin nicht den Tatsachen entsprechen und keine Verfolgungsgefahr in deren Heimatland bestehen würde. Letztendlich würde festgehalten, dass selbst bei Wahrheitsunterstellung die von ihr angegebenen Fluchtgründe an sich nicht geeignet wären die Gefahr einer Verfolgung i.S.d. der GFK zu begründen.
Weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen sei eine Änderung eingetreten, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags nicht vor vornherein als ausgeschlossen erscheinen lasse, stehe die Rechtskraft des ergangenen Bescheides bzw. des Erkenntnisses von ihrem Vorverfahren einem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen das Bundesamt zu einer Zurückweisung verpflichtet sei.
Hinsichtlich des Privat-, und Familienlebens führte diese aus, dass sie außer ihrer Familie keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte habe. Somit liege kein ungerechtfertigter Eingriff im Familienleben iSd Art 8 EMRK vor, zumal die Rückkehrentscheidung auch deren mitgereiste Familie betreffen würde. Es würde somit kein ungerechtfertigter Eingriff ins Familienleben iSd Art 8 EMRK vorliegen, zumal die Rückkehrentscheidung auch die mitgereiste Familie betreffen würde. Zweifellos würde aus der Dauer des bisherigen Aufenthaltes und der Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin ins Bundesgebiet begeben habe bzw. das Interesse erkennen weiterhin zu verweilen bzw. seien Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet ableitbar.
Rechtlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen habe lassen. Es stehe die Rechtskraft des am XXXX einem neuerlichen Antrag sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten i.S.d. § 3 AsylG als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten i.S.d. § 8 entgegen, weswegen das Bundesamt zu einer Zurückweisung verpflichtet sei.
Es hätten im Zuge des Ermittlungsverfahrens keine Gründe festgestellt werden können, womit eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AslyG erteilt werden hätte müssen.
In der nunmehr dagegen eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass es die belangte Behörde unterlassen habe auf das individuelle Vorbingen der Beschwerdeführer einzugehen und die Gesamtbeurteilung an Hand der verfügbaren "Herkunftsstaat-spezifischen Informationen" und entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des BVwG verabsäumt habe. Insbesondere habe der Beschwerdeführer sehr wohl neue Angaben bezüglich seiner Asylgründe getätigt. Er sei in seiner Heimatregion durch die Gruppierung Lashkar-e Taiba entführt worden sowie weiters nicht nur seine Fabriken, sondern auch sein Haus versteigert worden sei.
Die indischen Sicherheitsbehörden sowie die Regierung seien nicht gewillt bzw. im Stande gewesen den Beschwerdeführern den notwendigen Schutz zu bieten.
Die Beschwerdeführer hätten bei all ihren Einvernahmen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausführlich zu ihren Asylgründen Stellung genommen und durchwegs übereinstimmende sowie schlüssige Angaben gemacht, nämlich, dass terroristische Gruppierungen in der Heimatregion der Beschwerdeführer aktiv sein würden und den Beschwerdeführern drohen würden.
Die Beschwerdeführer würden ihre Aussagen zu den Fluchtgründen, die sie in den Einvernahmen vor der belangten Behörde gemacht hätten aufrecht erhalten. Auch aus den von der belangten Behörde verwendeten Länderinformationsblatt gehe hervor, dass in Jammu und Kashmir erhebliches Unruhepotenzial bestehe und auf mehrere Vorfälle verwiesen. Die Länderberichte seien in den gegenständlichen Bescheiden unzureichend berücksichtigt worden. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen sowie den angeführten Rechtsgrundlagen gelange man zu dem Ergebnis, dass seitens der Beschwerdeführer gravierende Hinweise zur Begründung seines Antrages gegeben worden seien, welche die Behörde nicht näher hinterfragt habe und damit der Pflicht gem. § 18 Abs. 1 AsylG nicht ausreichend nachgekommen.
Die Beschwerdeführer würden im Falle einer Rückkehr nach Indien nicht in der Lage sein deren Grundbedürfnisse zu befriedigen. Die Beschwerdeführer würden daher einem realen Risiko einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt sein und würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass den Beschwerdeführern eine derartige Gefahr drohen würde.
In den Spruchpunkten der gegenständlichen Bescheide sei die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt worden. Die Voraussetzungen zu § 18 BFA-VG würden nicht erfüllt sein. Es würde daher von Seiten der Beschwerdeführer davon ausgegangen werden, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme. In den Rechtsmittelbelehrungen würde vermerkt sein, dass die Beschwerden keine aufschiebende Wirkung haben würden. Aus diesem Grunde würde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gestellt.
Feststellungen:
1.1 Zur Person der BF
Die Beschwerdeführerin ist indische Staatsangehöriger, Angehörige der Glaubensgemeinschaft der Hindus. Sie stammt aus Jammu und spricht Punjabi sowie Hindi. Im Herkunftsstaat besuchte sie neun Jahre lang die Grundschule. Die Mutter der Beschwerdeführerin besaß in Indien eine Boutique und war der Vater der Beschwerdeführerin im Besitz von zwei Fabriken. Geschwister der Eltern befinden sich nach wie vor in Indien.
1.2 Zum Verfahrensgang
1.2.1 Im XXXX reiste die Beschwerdeführerin mit ihren Familienangehörigen von Italien kommend nach Österreich ein. Am XXXX stellte die Beschwerdeführerin erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Als Fluchtgrund brachte sie im Wesentlichen vor, dass in der Heimatregion, welche zur Grenzregion zu Pakistan liege, gehäuft Schüsse gefallen wären. Sie habe in Übrigen die gleichen Fluchtgründe wie ihre Eltern und würde keine eigenen Fluchtgründe haben. Der Vater der Beschwerdeführerin führte in der mit ihm aufgenommenen Niederschrift in diesem Zusammenhang aus, dass er von Terroristen telefonisch bedroht werden würde und diese Geld fordern würden. Die Mutter der Beschwerdeführer führte ebenso aus sowie ihre Kinder die gleichen Fluchtgründe wie der Vater der Beschwerdeführerin zu haben.
Der Antrag vom XXXX wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , abgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen, da sie keine Fluchtgründe i.S.d. Genfer Flüchtlingskonvention oder Anhaltspunkte für eine Gefährdung nach § 8 AsylG 2005 vorbrachte.
1.2.2 Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX gem. §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF., § 9 BFA-VG idgF., und §§ 52,55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
1.2.3 Am XXXX stellte die Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz und gab am XXXX im Wesentlichen zu ihren ursprünglichen Fluchtvorbringen an, dass sie Angst um ihr Leben gehabt hätten. Die Leute die den Vater der Beschwerdeführerin angegriffen hätten, hätten auch Morddrohungen ausgesprochen. Der Vater der Beschwerdeführerin sei mit der Entführung seiner Kinder bedroht worden und habe dieser beschlossen mit ihnen das Land zu verlassen. Eigene Fluchtgründe würde die Beschwerdeführerin nicht haben.
Bezüglich ihres gesundheitlichen Zustand gab diese an in keiner ärztlichen Behandlung bzw. Therapie zu stehen.
Der Vater der Beschwerdeführerin gab in der mit ihm vor dem BFA am XXXX aufgenommenen Niederschrift im Wesentlichen an, dass die alten Fluchtgründe noch aufrecht seien. Eine Organisation mit dem Namen Laschkhar e Taiba würde diesen mit dem Umbringen bedrohen. Er sei von dieser entführt worden. Er habe dies auch damals erzählt. Er wisse nicht, weshalb man dies nicht aufgeschrieben habe. Die Entführer hätten gedacht, dass er ein Spion sei, der Informationen sammeln würde. Es habe sich bei dieser Organisation um eine Terrororganisation gehandelt. Er wisse nicht, weshalb man es verabsäumt habe dies zu protokollieren. Er habe dies aber in der Beschwerde angeführt.
Der gegenständliche Antrag wurde in der Folge mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gemäß §§ 68 AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt I. und II.). Gleichzeitig wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.).
1.3 Zu den Flucht- und Verfolgungsgründen im Herkunftsstaat
1.3.1 Die Beschwerdeführerin konnte seit der Entscheidung über ihren ersten Asylantrag (Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX ) kein neues entscheidungsrelevantes individuelles Vorbringen glaubhaft dartun.
1.3.2 In der Zwischenzeit sind auch keine Umstände eingetreten, wonach die Beschwerdeführerin in Indien aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ihrer Person drohen würde oder ihr im Falle einer Rückkehr nach Indien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Die Beschwerdeführerin leidet an keiner zwischenzeitlich aufgetretenen lebensbedrohlichen oder im Herkunftsland nicht behandelbaren Krankheit.
1.3.3 Die Beschwerdeführerin ist arbeitsfähig und ist auf Grund der Berufserfahrung ihrer Eltern in Indien davon auszugehen, dass diese eine Tätigkeit ausüben können, mit der sie für den eigenen Lebensunterhalt und den der Beschwerdeführerin bzw. ihres Bruders sorgen können. Darüber hinaus leben in ihrer Heimat sowohl Verwandte mütterlicherseits als auch väterlicherseits.
1.3.4 Außerdem kann nicht festgestellt werden, dass zwischenzeitlich eine entscheidungswesentliche Änderung der Situation in Indien eingetreten ist.
1.4 Zu Integration und Privatleben in Österreich
Die Beschwerdeführerin ist seit ihrer Einreise aus Italien kommend ins Bundesgebiet, welche im XXXX erfolgte, nicht mehr in ihr Heimatland zurückgekehrt. Die Beschwerdeführerin hielt sich in der Zeit vom XXXX in der Bundesrepublik Deutschland auf, bevor sie nach Österreich rücküberstellt wurde und sich bis dato wieder mit ihren Familienangehörigen im österreichischen Bundesgebiet aufhält. Die Beschwerdeführerin hat nie über einen Aufenthaltstitel verfügt, der sich nicht auf einen Asylantrag gestützt hat. In Österreich lebt die Beschwerdeführerin mit ihren mitgereisten Eltern und ihren Bruder derzeit in einem Lager zusammen. Diese verfügen ebenso über keinen Aufenthaltstitel, der sich nicht auf einen Asylantrag stützt. Die Beschwerdeführerin hat in Österreich keinen Freundes-, und Bekanntenkreis aufgebaut und verfügt auch ansonsten über keine sonderlich intensiven sozialen Bindungen im Bundesgebiet. Derzeit geht die Beschwerdeführerin keiner erlaubten, regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach. Sie bestreitet ihren Lebensunterhalt wie ihre anderen Familienangehörigen aus Leistungen der Grundversorgung. Insofern ist die Beschwerdeführerin nicht selbsterhaltungsfähig.
Die Beschwerdeführerin verfügt über gute Basiskenntnisse der deutschen Sprache, hat einen A2 Kurs besucht, welchen diese aber abbrechen musste, weil sie nach Österreich rücküberstellt wurde. Abgesehen davon engagiert sie sich weder in einem Verein noch in einer sonstigen Organisation oder Kirche. Es können keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration der Beschwerdeführerin in sozialer und beruflicher Sicht in Österreich festgestellt werden.
Zur Lage in Indien werden folgende Feststellungen getroffen:
1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 11.4.2017: Acht Tote und über 200 Verletzten bei Demonstrationen bei Wahl in Srinagar, Kaschmir (Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt 3.1)
Im Zuge einer Nachwahl zur Besetzung eines freien Sitzes im indischen Unterhaus, kam es am Sonntag, dem 9.4.2017, in Srinagar, Kaschmir, zu Zusammenstößen zwischen separatistischen, die Wahl boykottierenden Demonstranten und den indischen Sicherheitskräften. Während des Konflikts wurden acht Demonstranten getötet und über 200 Personen, Demonstranten und Sicherheitsbeamte, verletzt (Reuters 10.4.2017).
Am Montag den 10.4.2017 verhängte die indische Polizei eine Ausgangssperre für die Bevölkerung mehrerer Gebiete Kaschmirs, errichtete Straßensperren und schränkte den Verkehr ein (Reuters 10.4.2017).
Die Wahlbeteiligung lag bei nur 7% (Times of India 11.4.2017). Eine zweite Nachwahl, ursprünglich geplant für den 12.4.2017 in Anantnag, wurde in Anbetracht der aktuellen Lage auf den 25.5.2017 verschoben (Reuters 10.4.2017).
Indien beschuldigt Pakistan die Separatisten zu unterstützen, was in Islamabad bestritten wird (Reuters 10.4.2017).
Bei einem weiteren Vorfall am Montag sind vier mutmaßliche Kämpfer erschossen worden, als sie versuchten die umstrittene Grenze von Pakistan kommend, in der Nähe des Keran-Sektors zu infiltrieren (Reuters 10.4.2017).
Da sich seit der Tötung des einflussreichen Separatistenkämpfers Burhan Wani im Juli 2016, die Spannungen in der Region erhöht haben (BBC 10.4.2017), und es seither in Kaschmir wiederholt zu gewalttätigen Protesten kam, in deren Verlauf bisher 84 Zivilisten getötet und über 12.000 Zivilisten und Sicherheitskräfte verletzt wurden (Reuters 10.4.2017), sind vorsorglich etwa 20.000 zusätzliche indische Truppen in die Region entsandt worden (BBC 10.4.2017).
Quellen:
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BBC (10.4.2017): Kashmir violence: Eight killed in clashes during by-election, http://bbc.in/2oo04gV, Zugriff 11.4.2017
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Reuters (10.4.2017): India clamps down on Kashmir transport after poll violence kills 8,
http://in.reuters.com/article/india-kashmir-idINKBN17B06F, Zugriff 11.4.2017
-
Times of India (11.4.2017): Lack of pre-emptive policing led to low voter turnout in Kashmir
http://timesofindia.indiatimes.com/india/lack-of-pre-emptive-policing-led-to-low-voter-turnout-in-kashmir/articleshow/58118340.cms, Zugriff 11.4.2017
2. Politische Lage
Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA Factbook 12.12.2016; vgl. auch: AA 16.8.2016, BBC 27.9.2016). Die - auch sprachliche - Vielfalt Indiens wird auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 27.9.2016). Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten (AA 9.2016a). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 13.4.2016). Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus (AA 9.2016a).
Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung entspricht britischem Muster (AA 16.8.2016), der Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative ist durchgesetzt (AA 9.2016a). Die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit, die über einen dreistufigen Instanzenzug verfügt, ist verfassungsmäßig garantiert (AA 16.8.2016). Das oberste Gericht in New Delhi steht an der Spitze der Judikative (GIZ 11.2016). Die Entscheidungen der staatlichen Verwaltung (Bürokratie, Militär, Polizei) unterliegen überdies der Kontrolle durch die freie Presse des Landes, die nicht nur in den landesweiten Amtssprachen Hindi und Englisch, sondern auch in vielen der Regionalsprachen publiziert wird. Indien hat zudem eine lebendige Zivilgesellschaft (AA 9.2016a).
Indien ist eine parlamentarische Demokratie und verfügt über ein Mehrparteiensystem und ein Zweikammerparlament (USDOS 13.4.2016). Die Legislative besteht aus einer Volkskammer (Lok Sabha) und einer Staatenkammer (Rajya Sabha). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Bundesstaatsebene (AA 16.8.2016).
Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister Leiter der Regierung ist (USDOS 13.4.2016). Das Präsidentenamt bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse. Seit Juli 2012 ist Präsident Pranab Kumar Mukherjee indisches Staatsoberhaupt (AA 9.2016a). Das wichtigste Amt innerhalb der Exekutive bekleidet aber der Premierminister (GIZ 11.2016).
Wahlen zum Unterhaus finden nach einfachem Mehrheitswahlrecht ("first-past-the-post") alle fünf Jahre statt, zuletzt im April/Mai 2014 mit knapp 830 Millionen Wahlberechtigten (AA 16.8.2016). Dabei standen sich drei große Parteienbündnisse gegenüber: Die United Progressive Alliance (UPA) unter Führung der Kongresspartei, die National Democratic Alliance (NDA) unter Führung der Bharatiya Janata Party (BJP - Indische Volkspartei) und die so genannte Dritte Front, die aus elf Regional- und Linksparteien besteht sowie die aus einem Teil der India-Against-Corruption-Bewegung hervorgegangene Aam Aadmi Party (AAP) (GIZ 11.2016; vgl. auch: FAZ 16.5.2014). Abgesehen von kleineren Störungen, verliefen die Wahlen korrekt und frei (AA 16.8.2016).
Als deutlicher Sieger mit 336 von 543 Sitzen löste das Parteienbündnis NDA (AA 16.8.2016), mit der hindu-nationalistischen BJP (AA 9.2016a) als stärkster Partei (282 Sitze), den Kongress an der Regierung ab (AA 16.8.2016). Die seit 2004 regierende Kongress-geführte Koalition unter Manmohan Singh erlitt hingegen große Verluste, womit Sonia Gandhi und Sohn Rahul nun auf die Oppositionsbank rücken (Eurasisches Magazin 24.5.2014; vgl. auch:
FAZ 16.5.2014, GIZ 11.2016). Die AAP, die 2013 bei der Wahl in Delhi 28 von 70 Sitzen erringen konnte, errang landesweit nun nur vier Sitze (GIZ 11.2016; vgl. auch: FAZ 16.5.2014). Der BJP Spitzenkandidat, der bisherige Ministerpräsident von Gujarat, Narendra Modi, wurde zum Premierminister gewählt (AA 16.8.2016) und steht seit 16.5.2014 (GIZ 11.2016) einem 65-köpfigen Kabinett vor (AA 16.8.2016).
Die seit 2014 im Amt befindliche neue Regierung will nicht nur den marktwirtschaftlichen Kurs fortsetzen, sondern ihn noch intensivieren, indem bürokratische Hemmnisse beseitigt und der Protektionismus verringert werden soll. Ausländische Investoren sollen verstärkt aktiv werden (GIZ 12.2016).
Unter Premierminister Modi betreibt Indien eine aktivere Außenpolitik als zuvor. Die frühere Strategie der "strategischen Autonomie" wird zunehmend durch eine Politik "multipler Partnerschaften" mit allen wichtigen Ländern in der Welt überlagert. Wichtigstes Ziel der indischen Außenpolitik ist die Schaffung eines friedlichen und stabilen globalen Umfelds für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes und die Profilierung als aufstrebende Großmacht (AA 9.2016b). Ein ständiger Sitz im VN-Sicherheitsrat ist dabei weiterhin ein strategisches Ziel (GIZ 12.2016). Gleichzeitig strebt Indien eine stärkere regionale Verflechtung mit seinen Nachbarn an. Indien ist Dialogpartner der südostasiatischen Staatengemeinschaft (Association of Southeast Asian Nations - ASEAN) und Mitglied im "ASEAN Regional Forum" (ARF). Auch bilateral hat Indien in den letzten Monaten seine Initiativen in den Nachbarländern verstärkt. Überdies nimmt Indien am East Asia Summit und seit 2007 auch am Asia-Europe Meeting (ASEM) teil. In der BRICS-Staatengruppe (Brasilien, Russland, Indien, China, Südafrika) hat Indien im Februar 2016 von Russland den diesjährigen Vorsitz übernommen. Bei ihrem Treffen in Ufa im Juli 2015 beschloss die Shanghai Cooperation Organisation (SCO), Indien und Pakistan nach Abschluss der Beitrittsprozeduren als Vollmitglieder aufzunehmen (AA 9.2016b).
Die Beziehungen zum gleichfalls nuklear gerüsteten Nachbarn Pakistan haben sich jüngst erneut zugespitzt. In den Jahrzehnten seit der Unabhängigkeit haben sich wiederholt Phasen des Dialogs und der Spannungen bis hin zur kriegerischen Auseinandersetzung abgelöst.
Größtes Hindernis für eine Verbesserung der Beziehungen ist weiterhin das Kaschmirproblem (AA 9.2016b).
Indien ist durch das Nuklearabkommen mit den USA ein Durchbruch gelungen. Obwohl es sich bis heute weigert, dem Atomwaffensperrvertrag beizutreten, bedeutet das Abkommen Zugang zu Nukleartechnologie. Ebenfalls positiv hat sich das Verhältnis Indiens zu China entwickelt. Zwar sind die strittigen Grenzfragen noch nicht geklärt, aber es wurden vertrauensbildende Maßnahmen vereinbart, um zumindest in dieser Frage keinen Konflikt mehr herauf zu beschwören. Auch ist man an einer weiteren Steigerung des bilateralen Handels interessiert, der sich binnen eines Jahrzehnts mehr als verzehnfacht hat (GIZ 12.2016).
Die Beziehungen zu Bangladesch sind von besonderer Natur, teilen die beiden Staaten doch eine über 4.000 km lange Grenze, kontrolliert Indien die Oberläufe der wichtigsten Flüsse Bangladeschs, und war Indien maßgeblich an der Entstehung Bangladeschs beteiligt. Schwierige Fragen wie Transit, Grenzverlauf, ungeregelter Grenzübertritt und Migration, Wasserverteilung und Schmuggel werden in regelmäßigen Regierungsgesprächen erörtert. Die Beziehungen des Landes zur EU sind vor allem in wirtschaftlicher Hinsicht von besonderer Bedeutung. Die EU ist der größte Handels- und Investitionspartner Indiens. Der Warenhandel in beide Richtungen hat sich faktisch stetig ausgeweitet (GIZ 12.2016).
Quellen:
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AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien
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AA - Auswärtiges Amt (9.2016a): Indien, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_AC539C62A8F3AE6159C84F7909652AC5/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 5.12.2016
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AA - Auswärtiges Amt (9.2016b): Indien, Außenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_F210BC76845F7B2BE813A33858992D23/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Aussenpolitik_node.html, Zugriff 29.12.2016
-
BBC - British Broadcasting Corporation (27.9.2016): India country profile - Overview,
http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-12557384, Zugriff 5.12.2016
-
CIA - Central Intelligence Agency (15.11.2016): The World Factbook
-
India,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/in.html, Zugriff 9.1.2017
-
Eurasisches Magazin (24.5.2014): Wohin geht die größte Demokratie der Erde?,
http://www.eurasischesmagazin.de/artikel/Indien-nach-den-Wahlen-eine-Analyse/14017, Zugriff 4.1.2017
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FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (16.5.2014): Modi ist Mann der Stunde,
http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/fruehaufsteher/wahlentscheid-in-indien-modi-ist-der-mann-der-stunde-12941572.html, Zugriff 4.1.2017
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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (12.2016): Indien,
http://liportal.giz.de/indien/geschichte-staat.html, Zugriff 5.12.2016