TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/26 W153 2186047-1

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Veröffentlicht am 26.11.2018
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Entscheidungsdatum

26.11.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §13 Abs2 Z1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2

Spruch

W153 2186047-1/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Guinea, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2018, Zl. 1146167009-170342529, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.10.2018, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Guinea, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 19.03.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der niederschriftlichen Erstbefragung vom 19.03.2017 gab der Beschwerdeführer (BF) zu seinen Fluchtgründen an, dass er nach dem Tod seiner Eltern zum Christentum habe konvertieren müssen, da er von seinem Onkel, ein Christ, aufgenommen worden sei. Die restlichen Familienmitglieder hätten den BF danach als Ungläubigen behandelt. Aus Guinea sei er letztlich geflohen, weil er mit dem Auto seiner verstorbenen Mutter einen Mann überfahren habe, der an seinen Verletzungen gestorben sei. Da dessen Eltern den BF aus Rache hätten töten wollen, sei er mit Hilfe des Pastors seiner Kirchengemeinde aus seiner Heimat geflohen und über Mali, Algerien, Libyen, Italien, die Schweiz und Deutschland nach Österreich gekommen. Zu seinem Gesundheitszustand gab er an, an XXXX zu leiden.

Nachdem der BF in der Erstbefragung angab, im XXXX geboren worden und demnach minderjährig zu sein, wurde eine Altersfeststellung veranlasst, die eine Minderjährigkeit des BF zum Zeitpunkt der Asylantragstellung ergab.

Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 09.08.2017 das Geburtsdatum des BF mit XXXX festgesetzt, und das Asylverfahren gem. § 28 AsylG zugelassen.

Am 07.08.2017 wurde der BF einer niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA unterzogen und hinsichtlich seiner Fluchtgründe, dass er nach dem Tod seines Vaters nicht bei seinem Onkel, sondern bei einem Freund seines Vaters, der Pastor sei, gelebt habe. Bei jenem in der Erstbefragung geschilderten Unfall habe es sich auch nicht um das Auto seiner Mutter, sondern um jenes des besagten Pastors gehandelt.

Am 08.08.2017 langten ärztliche Schreiben den BF betreffend beim BFA ein. Es handelt sich hierbei um Laborauswertungen sowie einen ärztlichen Befundbericht vom 10.04.2017, in dem u.a. der Verdacht auf XXXX diagnostiziert wurde.

Mit Beschluss eines Landesgerichtes vom 17.08.2017 wurde über den BF die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 04.09.2017 wurde der BF wegen eines Suchtmitteldelikts zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von XXXX verurteilt.

Am 20.09.2017 wurde der BF erneut vor dem BFA einvernommen. Hierbei führte er seine Fluchtgründe näher aus. Bei dem Unfall mit dem Auto des Pastors sei die Tochter eines Militärs gestorben. Nunmehr befürchte er, die Eltern des toten Mädchens würden ihn töten wollen.

Mit Verfahrensanordnung vom 20.09.2017 wurde dem BF der Verlust seines Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet gemäß § 13 Absatz 2 AsylG wegen Straffälligkeit mitgeteilt.

Am 20.12.2017 wurde der BF von der zuständigen Stelle wegen massiver Störung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit in der Unterkunft durch Streitereien mit Körpereinsatz und generellem Nichteinhalten der Hausordnungsregeln verwarnt.

Mit Bescheid des BFA vom 11.01.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Guinea zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gem. § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG wurde festgestellt, dass der BF das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 20.09.2017 verloren habe (Spruchpunkt VI.). Gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.) und mitgeteilt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VIII.).

In der Beschwerde vom 12.02.2018 wurden zunächst die der Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen als mangelhaft erachtet. Sodann wurde unter Zitierung eines Berichtes auf die schlechte Menschenrechtslage in Guinea hingewiesen und es wurden Ausführungen zur innerstaatlichen Fluchtalternative getätigt. Dem BFA wurde vorgeworfen, dass es seine Ermittlungspflicht verletzt habe, da es konkrete Fragen bezüglich relevanter Sachverhaltselemente unterlassen habe. Sofern das BFA die vermeintliche Unglaubwürdigkeit des BF auf vermeintliche Widersprüche gestützt habe, hätten diese bei einer näheren Auseinandersetzung mit dem Fluchtvorbringen des BF leicht aufgelöst werden können. Zum Beweis dafür werde der Antrag auf neuerliche Einvernahme des BF und Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Darüber hinaus hätte die belangte Behörde prüfen müssen, ob der BF aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Fulla einer möglichen Gruppenverfolgung ausgesetzt sei. In Guinea bestehe eindeutig eine Gruppenverfolgung von Angehörigen der Fulla durch die Mandingo-Regierung. Der BF sei einer regelmäßigen Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seiner unterstellten politischen Gesinnung ausgesetzt gewesen. Geschäfte von Angehörigen der Fulla (auch jenes, in dem der BF tätig gewesen sei) seien ausgeraubt und niedergebrannt worden. Bei Demonstrationen seien Fulla willkürlich von der Polizei festgenommen worden und könne dies dem BF jederzeit drohen. Ihm stehe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Hinsichtlich der vom BFA ausgesprochenen Abweisung des subsidiären Schutzes sei zu sagen, dass der BF keinen Kontakt mehr zu seinen Familienangehörigen und nie eine Berufsausbildung absolviert habe. Erschwerend komme hinzu, dass er sich seit vielen Jahren nicht mehr in seinem Heimatland aufgehalten habe. Zudem sei die Sicherheitslage im gesamten Staatsgebiet Guineas überaus prekär und angespannt. Betreffend die Erlassung eines Einreiseverbotes sei der belangten Behörde vorzuwerfen, keine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des BF vorgenommen zu haben und die vermeintlich von ihm ausgehende Gefährdung nicht im erforderlichen Ausmaß geprüft zu haben.

Die Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Entscheidung (W153 2186047-1/2E) vom 27.02.2018 als unbegründet abgewiesen. Dagegen wurde erfolgreich eine außerordentliche Revision an den VwGH erhoben und mit Entscheidung vom 02.08.2018 (VwGH Ra 2018/19/0133-10) wurde diese wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Das Bundesverwaltungsgericht habe es verabsäumt eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Am 30.10.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein eines bevollmächtigten Vertreters und einer Dolmetscherin für die Sprache Französisch eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Der BF wurde ausführlich zu seinen Fluchtgründen und zu seiner Person befragt.

Seitens des BF wurden ein Empfehlungsschreiben eines Fußballvereins, eine Bestätigung einer Volkshochschule über den Besuch von Brückenmodulen in Deutsch, Mathematik, Englisch und Politischer Bildung, eine Teilnahmebestätigung über individuelle Bildungsberatung und eine Bestätigung einer Gemeinde über gemeinnützige Tätigkeiten sowie ein Rezept eines Psychosozialen Dienstes, eine Terminvereinbarung bei einem psychosozialen Dienst und eine Honorarnote von einem Zahnarzt vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person und den Fluchtgründen des BF wird festgestellt:

Die Identität des BF steht nicht fest. Er ist Staatsbürger Guineas und Angehöriger der Volksgruppe der Fulla. Geboren und aufgewachsen in Conakry, hat er dort 10 Jahre lang die Schule besucht. Er ist ledig und hat keine Kinder.

In Guinea befinden sich Verwandte, zu denen der BF schon seit 2010 keinen Kontakt mehr hat, und ein Freund seines Vaters, bei dem er von Ende 2010 bis zu seiner Ausreise gelebt hat. Dieser Bekannte, Pastor genannt, finanzierte dem BF die Reise nach Europa und es ist davon auszugehen, dass der BF zu diesem weiterhin Kontakt hat bzw. mit diesem rasch wieder Kontakt aufnehmen kann.

Der BF reiste schlepperunterstützt nach Europa und stellte am 19.03.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, wobei er zu diesem Zeitpunkt noch knapp minderjährig war.

Aufgrund einer medizinischen Altersfeststellung wurde das Geburtsdatum des BF mit XXXX festgesetzt.

Festgestellt wird, dass der BF in Guinea keiner asylrelevanten individuellen Verfolgung ausgesetzt war und er keine solche, im Falle einer Rückkehr, zu befürchten hat. Er ist mit hoher Wahrscheinlichkeit aus wirtschaftlichen Gründen illegal nach Europa eingereist.

So konnte der BF eine Verfolgung wegen einer angeblichen Konversion vom Islam zum Christentum in seinem Heimatstaat nicht glaubhaft machen. Ebenso wenig glaubwürdig ist, dass ihm in Guinea eine konkrete asylrelevante Verfolgung aufgrund eines Autounfalls mit Todesfolge droht.

Auch eine konkrete asylrelevante Verfolgung mit maßgeblicher Intensität wegen einer politischen Tätigkeit oder seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Fulla konnte nicht festgestellt werden. Angehörigen dieser Volksgruppe stehen zudem im Falle einer Verfolgung in Conakry durch einzelne Gruppen wegen ihrer Volkszugehörigkeit auch eine innerstaatliche Fluchtalternative in Gebieten, die mehrheitlich von Fulla bewohnt werden, zur Verfügung.

Somit wird festgestellt, dass dem BF im Falle seiner Rückkehr nach Guinea keine Verfolgung aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus seiner politischen Gesinnung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.

Zur Rückkehrsituation des BF wird Folgendes festgestellt:

Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der BF Gefahr liefe, im Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu sein. Grundsätzlich ist die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln in Guinea gewährleistet und es herrscht keine Hungersnot.

Der BF selbst ist arbeitsfähig und hat Schulbildung, sodass er im Herkunftsstaat zumindest durch einfache Arbeit das nötige Einkommen erzielen könnte, um sich eine Existenzgrundlage zu schaffen.

In seinem Heimatland lebt zumindest sein Bekannter, der Pastor, der ihm die Reise nach Europa finanziert hat, von dem er Hilfe erwarten kann.

Der BF ist seit Dezember 2017 bei einem psychosozialen Dienst in Therapie und ihm wurden Medikamente verschrieben, die er bei Bedarf einnehmen soll. Weiters wurde er 2017 auf Verdacht auf XXXX untersucht. Diesbezügliche medizinische Befunde, die diesen Verdacht bestätigen, wurden nicht vorgelegt. Somit wird festgestellt, dass der BF -unter Berücksichtigung der bei ihm gestellten Diagnose - nicht an dermaßen schweren physischen oder psychischen oder akut lebensbedrohlichen Erkrankungen leidet, welche eine Rückkehr nach Guinea iSd Art. 3 EMRK unzulässig machen würden.

Zum Privat- und Familienleben des BF wird festgestellt:

In Österreich befinden sich keine Familienangehörigen oder nahen Verwandten des BF. Es lebt lediglich ein Cousin in Österreich, zu dem der BF keinen näheren Kontakt hat.

Der BF verbrachte den Großteil seines Lebens im Herkunftsstaat. Er reiste im März 2017 illegal in Österreich ein und hielt sich nur aufgrund eines vorläufigen Aufenthaltsrechts als Asylwerber im österreichischen Bundesgebiet auf.

Der BF hat sein Aufenthaltsrecht in Österreich verloren, da er bereits einige Monate nach seiner Asylantragstellung in Österreich strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Am 04.09.2017 wurde der BF von einem Landesgericht wegen eines Suchtmitteldeliktes zu einer Freiheitsstrafe von XXXX , rechtskräftig verurteilt.

Der BF verfügt in Österreich über keine schützenswerten familiären oder privaten Bindungen. Er spricht schon akzeptabel Deutsch, besucht einen Vorbereitungskurs für den Pflichtschulabschluss und ist integrationswillig. Er wohnt in einer Asylunterkunft, lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Auch wenn er zeitweise ehrenamtlich tätig ist, war er in Österreich noch nicht erwerbstätig.

Es wird daher festgestellt, dass eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration des BF in Österreich nicht vorliegt. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.

Zur Lage im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:

Zur Situation in Guinea werden folgende Feststellungen aus dem BFA-Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 08.03.2017 sowie Berichte aus der Beschwerde zitiert:

Politische Lage

Guinea ist ein Zentralstaat mit verfassungsmäßig starker Stellung des Präsidenten. Die Republik Guinea von heute ist geprägt von einem demokratischen Aufbruch nach dem kurzzeitigen Militärregime unter Moussa Dadis Camara (2008-2010). Zuvor war Guinea trotz politischer Öffnung unter dem autoritären Regime von Präsident Lansana Conté bestimmt. Die ersten freien Präsidentschaftswahlen 2010 endeten in der Stichwahl mit einem sehr knappen Ergebnis. Der teilweise erbittert geführte Wahlkampf von 2010 war Ausgangspunkt für eine Lagerbildung in der guineischen Politik ("Regierungsmehrheit" gegen "Opposition"), die in den folgenden Jahren immer wieder zu teils gewaltsamen Auseinandersetzungen führte und bis zu den Präsidentschaftswahlen 2015 anhielt (AA 12.2016a). In den ersten Präsidentschaftswahlen 2010 gewann Alpha Condé (Rassemblement du Peuple Guinéen RPG) und setzte sich erneut bei den Präsidentschaftswahlen am 11.10.2015 durch, diesmal im ersten Wahlgang (AA 12.2016a; vgl. USDOS 13.4.2016).

Die neue Verfassung trat im Mai 2010 in Kraft. Sie sieht eine fünfjährige Amtszeit des Präsidenten mit einmaliger Wiederwahlmöglichkeit vor. Der direkt vom Volk gewählte Präsident ist gleichzeitig der Chef der Exekutive (AA 12.2016a; vgl. CIA 12.1.2017). Er ernennt den Premierminister und die Minister. Der Präsident bestimmt vor allem die Außen- und Sicherheitspolitik sowie die strategischen wirtschaftlichen Entscheidungen. In ihrem organisatorischen Teil ist die Verfassung dem französischen Modell nachgebildet. Neben dem gewählten Parlament gibt es einen aus Vertretern der Spitzenverbände und gesellschaftlichen Gruppen zusammengesetzten Wirtschafts- und Sozialrat als Beratungsgremium sowie weitere Institutionen wie das Verfassungsgericht, den Nationalen Medienrat (Conseil Nationale de Communication), den Obersten Gerichtshof und den Rechnungshof (AA 12.2016a).

Wahlen auf Ebene der Gemeinden (Bürgermeister und Gemeinderäte) haben seit Inkrafttreten der neuen Verfassung nicht stattgefunden. Die Durchführung von Kommunalwahlen noch vor den Präsidentschaftswahlen im Oktober 2015 war - im Zusammenhang mit der Erstellung des Wählerverzeichnisses und der Besetzung der Wahlbüros - eine zentrale Forderung der Opposition, der jedoch nicht nachgekommen wurde. Kommunalwahlen waren für das erste Halbjahr 2016 vorgesehen, sind aber zwischenzeitlich auf Februar 2017 terminiert (AA 12.2016a).

Die Parlamentswahlen wurden bis September 2013 mehrfach verschoben (BS 2016). Die Regierungspartei Rally of the Guinean People (Rassemblement du Peuple Guinéen, RPG) von Alpha Condé erzielte dabei 53 von 114 Sitzen. Durch die "Rainbow Alliance" Koalition mit sieben kleineren Parteien, die jeweils einen Sitz haben, kam die Regierungspartei auf eine Mehrheit im Parlament. Die von Cellou Dalein Diallo geführte Oppositionspartei UFDG hält nunmehr 37 Sitze, andere Parteien halten 17 Sitze (BS 2016).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (12.2016a): Innenpolitik - Guinea, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Guinea/Innenpolitik_node.html, Zugriff 21.2.2017

-

BS - Bertelsmann Stiftung (2016): Guinea Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Guinea.pdf, Zugriff 21.2.2017

-

CIA - Central Intelligence Agency (12.1.2017): The World Factbook

-

Guinea,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gv.html, Zugriff 16.2.2017

-

USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/322487/461964_de.html, Zugriff 16.2.2017

Sicherheitslage

In Guinea bestehen politische Spannungen, die sich auch zu Sicherheitsrisiken aufbauen können. In Conakry sowie im Inneren des Landes kommt es regelmäßig zu Demonstrationen, die zum Teil zu heftigen Auseinandersetzungen zwischen ethnischen und politischen Gruppen und den Sicherheitskräften führen (EDA 16.2.2017; vgl. BMEIA 24.2.2017). Die Kriminalitätsrate hat sowohl in Conakry, als auch im Landesinneren stark zugenommen. Bewaffnete Raubüberfälle und Diebstähle sind häufig (BMEIA 24.2.2017; vgl. FD 21.2.2017). Aufgrund der für den Großteil der Bevölkerung sehr schwierigen wirtschaftlichen Lage gibt es in Conakry, aber auch im Landesinneren, immer wieder Akte des Vandalismus und Straßenblockaden. Auch bandenmäßige Gewaltkriminalität ist zunehmend verbreitet; nachts werden häufig Überfälle auf Passanten, Wohnhäuser und Geschäfte verübt. Die Anzahl gemeldeter Raubmorde, teilweise durch bewaffnete Täter in Uniformen, hat zugenommen. Die Sicherheitskräfte versuchen diese schwere Kriminalität ihrerseits mit Einsatz von Feuerwaffen einzudämmen, wodurch die Gefahr steigt, von verirrten Kugeln getroffen zu werden (AA 24.1.2017). Die südlichen Grenzgebiete zu Liberia, Sierra Leone und Côte d'Ivoire sind aufgrund ethnischer Spannungen gefährlich (BMEIA 24.2.2017).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (24.2.2017): Guinea: Reise- und Sicherheitshinweise,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GuineaSicherheit_node.html, Zugriff 24.2.2017

-

BMEIA - Europa, Integration und Äußeres (24.2.2017): Guinea, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/guinea/, Zugriff 24.2.2017

-

EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (16.2.2017): Reisehinweise für Guinea, https://www.eda.admin.ch/content/eda/de/home/laender-reise-information/guinea/reisehinweise-guinea.html, Zugriff 16.2.2017

-

FD - France Diplomatie (21.2.2017): Conseils aux voyageurs - Guinée - Sécurité,

http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/guinee/, Zugriff 21.2.2017

-

USDOS - U.S. Department of State (5.7.2016): Investment Climate Statements for 2016 - Guinea,

http://www.ecoi.net/local_link/332417/473842_de.html, Zugriff 15.2.2017

Rechtsschutz/Justizwesen

Obwohl die Verfassung und die Gesetze die Unabhängigkeit der Justiz vorsehen, fehlt es dem Justizsystem an Unabhängigkeit und es ist unterfinanziert, ineffizient und offen korrupt. Das Justizsystem ist gekennzeichnet von zahlreichen Problemen wie z.B. geringes Budget, das Fehlen von qualifizierten Anwälten und Untersuchungsrichtern sowie einem veralteten und restriktiven Strafgesetzbuch (USDOS 13.4.2016). Die Autonomie der guineischen Justiz ist stark beeinträchtigt. Sie bietet praktisch keinen Rechtschutz für normale Bürger (BS 2016). Aufgrund des korruptionsanfälligen formalen Justizsystems vertrauen viele Bürger auf das traditionelle Rechtssystem (USDOS 13.4.2016; vgl. BS 2016). Fälle, die dort nicht zur Zufriedenheit der Beteiligten gelöst werden können, werden an das formale Justizsystem übergeben. Die Stimme der Frau hat im traditionellen Rechtssystem weniger Gewicht als jene des Mannes. Das Gesetz sieht die Unschuldsvermutung, die Unabhängigkeit der Richter, die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz, das Recht auf einen Verteidiger und das Recht der Berufung vor; jedoch werden diese Rechte in der Praxis nicht konsistent geachtet (USDOS 13.4.2016).

Trotz der bestehenden Probleme, hat das Justizministerium begonnen, das Justizwesen wesentlich zu reorganisieren, um die Rechtsprechung zu verbessern (HRW 12.1.2017).

Quellen:

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BS - Bertelsmann Stiftung (2016): Guinea Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Guinea.pdf, Zugriff 16.2.2017

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HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/334709/476538_de.html, Zugriff 14.2.2017

-

USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/322487/461964_de.html, Zugriff 16.2.2017

Sicherheitsbehörden

Die dem Verteidigungsministerium unterstellte Gendarmerie und die nationale Polizei unter dem Ministerium für Sicherheit teilen sich die nur unzulänglich definierte Verantwortung für die innere Sicherheit. Die Armee ist für die Sicherheit nach außen verantwortlich, spielt jedoch auch im Bereich der inneren Sicherheit eine Rolle. Per Gesetz sind das Militär, die Gendarmerie und die Polizei dazu befugt, Verhaftungen durchzuführen. Gesetzlich ist allerdings nur die Gendarmerie dazu ermächtigt, Verhaftungen von Angehörigen des Militärs und der Polizeikräfte durchzuführen. Es gibt auch spezielle Polizei- und Gendarmerie- Einheiten, wie das Anti-Verbrechen Büro und das Generalsekretariat des Vorsitzes, verantwortlich für besondere Einsätze im Kampf gegen Drogen und organisierte Kriminalität (USDOS 13.4.2016).

Die Polizei bleibt weiterhin unterbezahlt, inadäquat ausgerüstet und ineffizient. Es gibt mehrere Berichte über Sicherheitsdienstbehörden, die ihre Befehle ignorieren und auf übermäßige Gewalt zurückgreifen (USDOS 13.4.2016). Es gibt außerdem zahlreiche Vorwürfe über unprofessionelles Verhalten, Diebstahl und Erpressung (HRW 12.1.2017). Sicherheitskräfte folgen nur selten dem Strafgesetzbuch und verwaltungskonforme Kontrollen über die Polizei sind ineffektiv (USDOS 13.4.2016). Disziplin innerhalb der und zivile Kontrolle über die Sicherheitskräfte scheinen sich zu verbessern (HRW 12.1.2017). Mitglieder der Sicherheitskräfte sind jedoch in mehreren Vorfällen von exzessiver Gewaltanwendung (BS 2016) oder Misshandlung von Häftlingen verwickelt, als Reaktion auf Proteste und Kriminalität (HRW 12.1.2017).

Quellen:

-

BS - Bertelsmann Stiftung (2016): Guinea Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Guinea.pdf, Zugriff 14.2.2017

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HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/334709/476538_de.html, Zugriff 14.2.2017

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USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/322487/461964_de.html, Zugriff 15.2.2017

Folter und unmenschliche Behandlung

Obwohl die Verfassung und die Gesetze Folter und unmenschliche Behandlung verbieten, verwenden Beamte weiterhin solche Praktiken und bleiben ungestraft (USDOS 13.4.2016).

Berichten zufolge wurden in mehreren Fällen Gefangene misshandelt und manchmal gefoltert (HRW 12.1.2017). Die Wachen foltern, verprügeln und vergewaltigen die Häftlinge, darunter auch Kinder. Menschenrechtsaktivisten geben an, dass die schlimmsten Misshandlungen bei der Festnahme oder in den Haftanstalten der Gendarmerie vorkommen (USDOS 13.4.2016).

Guinea hat im Juli einem neuen Strafgesetzbuch zugestimmt, das u.a. und zum ersten Mal Folter unter Strafe stellt (AI 5.7.2016; HRW 12.1.2017).

Quellen:

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AI - Amnesty International (5.7.2016): Guinea schafft die Todesstrafe ab, http://www.amnesty-todesstrafe.de/index.php?id=762, Zugriff 14.2.2017

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HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/334709/476538_de.html, Zugriff 14.2.2017

-

USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/322487/461964_de.html, Zugriff 15.2.2017

Korruption

Korruption ist in Guinea weit verbreitet und bleibt weiterhin ein Problem. Während das Gesetzt strafrechtliche Folgen für die Korruption von Beamten vorsieht, wird das Gesetz nicht wirksam umgesetzt und Beamte sind häufig ungestraft in korrupte Praktiken verwickelt (USDOS 13.4.2016). Öffentliche Gelder werden für den privaten Gebrauch oder für illegitime öffentliche Zwecke, wie das Kaufen teurer Fahrzeuge für Regierungsangestellte, missbraucht. Grundstücksverkäufe und geschäftliche Verträge waren im Allgemeinen nicht transparent (USDOS 13.4.2016). Korruption spielt auch in Gerichtsverfahren eine Rolle (USDOS 5.7.2016). Geschäfte finden oft durch Zahlung von Bestechungsgeldern statt. Obwohl es verboten ist, Bestechungsgeld zu zahlen, werden diese Gesetze nicht durchgesetzt (USDOS 5.7.2016).

Open Society Initiative West Africa und Transparency International gaben an, dass 61% von befragten privaten Haushalten aufgefordert wurden ein Bestechungsgeld für nationale Dienstleistungen und 24% für lokale Dienstleistungen zu zahlen. 24% gaben an, verkehrsbedingte Bestechungsgelder an Polizisten gezahlt zu haben, 24% für bessere medizinische Behandlung, 19% für bessere Wasser- oder Stromdienstleistungen und 8% für bessere gerichtliche Behandlung (USDOS 5.7.2016).

Guinea belegte auf dem Korruptionsindex von Transparency International im Jahr 2016 den 142. von 176 Plätzen (TI 2016).

Quellen:

-

TI - Transparency International (2016): Corruption Perceptions Index 2016,

http://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2016, Zugriff 21.2.2017

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USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/322487/461964_de.html, Zugriff 21.2.2017

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USDOS - U.S. Department of State (5.7.2016): Investment Climate Statements for 2016 - Guinea,

http://www.ecoi.net/local_link/332417/473842_de.html, Zugriff 21.2.2017

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechte sind zwar gesetzlich garantiert, werden aber von einer noch schwachen Justiz bisher nicht ausreichend geschützt. Menschenrechtsübergriffe staatlicher Stellen, besonders seitens der Sicherheitskräfte, werden noch nicht systematisch verfolgt (AA 12.2016a; AI 16.2.2016). Insgesamt hat sich die Menschenrechtslage aber seit Beginn der Demokratisierung 2010 kontinuierlich verbessert (AA 12.2016a). Die sozialen und wirtschaftlichen Menschenrechte werden jedoch durch die sehr große Armut der Bevölkerung eingeschränkt (AA 12.2016a). Die gravierendsten Menschenrechtsprobleme im Land sind lebensbedrohliche Haftbedingungen, Verweigerung eines fairen Verfahrens sowie Gewalt und Diskriminierung gegen Frauen und Mädchen (USDOS 13.4.2016). Berichte über Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitsbeamte sind zurückgegangen. Behörden zeigen erhöhte Bereitschaft diejenigen zu untersuchen und sanktionieren, die in Menschenrechtsverletzungen beteiligt sind (HRW 12.1.2017).

Obwohl die Verfassung und die Gesetze Meinungs- und Pressfreiheit gewährleisten (USDOS 13.4.2016; vgl. AA 12.2016b), schränkt die Regierung diese Freiheiten ein. Unabhängige und oppositionseigene Medien sind aktiv und drücken ein weites Spektrum von Ansichten aus (USDOS 13.4.2016). Wichtigstes Medium bleibt aber noch - auch angesichts der hohen Analphabetenrate - das Radio. Seit 2006 gibt es eine ganze Reihe von teilweise populären privaten Radiosendern. Auch das frühere Fernsehmonopol von RTG ist mittlerweile von mehreren privaten TV-Stationen durchbrochen. Die Ausstrahlung bleibt jedoch noch auf die Hauptstadtregion und einzelne Orte im Landesinnern beschränkt. Die aktuelle Berichterstattung von Medienredaktionen verlegt sich aber mehr und mehr in das Internet (AA 12.2016b), obwohl nach Angaben von International Telecommunication Union 2014 nur 1,72% Zugang zum Internet hatten. Das Internet wird von der Regierung weder unterbrochen noch zensiert (USDOS 13.4.2016). Eingriffe durch staatliche Zensur finden nur im Ausnahmefall statt und wurden oft nach scharfer Kritik der Zivilgesellschaft wieder zurückgenommen. Maßnahmen des Staates oder Dritter gegen Journalisten bleiben daher überwiegend Einzelfälle (AA 12.2016b). Dennoch können Journalisten teuer dafür bezahlen, wenn sie den Präsidenten kritisieren. Im World Press Freedom Index 2016 belegt Guinea Platz 108 von 180 (RSF 30.6.2016).

Die Verfassung sieht Versammlungsfreiheit vor, die Regierung schränkt dieses Recht jedoch ein. Das Gesetz verbietet jedes Treffen, das ethnischen oder rassischen Charakter hat, oder jede Versammlung, die die nationale Einheit bedrohen könnte. Für öffentliche Versammlungen ist eine Anmeldung mindestens drei Werktage vorher einzuholen. Lokale Behörden können Demonstrationen verbieten, wenn sie der Ansicht sind, dass die öffentliche Ordnung bedroht ist. Behörden können Veranstalter außerdem für eventuelle Gewaltvorfälle und Zerstörung von Eigentum zur Rechenschaft ziehen (USDOS 13.4.2016). In der Praxis werden Versammlungen, die ohne Ankündigung gehalten werden, als nicht autorisiert angesehen und werden oft gewaltsam aufgelöst (FH 27.1.2016).

Die Verfassung und Gesetze gewährleisten Vereinigungsfreiheit, und die Regierung respektiert dieses Recht üblicherweise auch in der Praxis (USDOS 13.4.2016). Vorschriften zur offiziellen Anerkennung für öffentliche, soziale, kulturelle, religiöse oder politische Vereinigungen sind nicht aufwendig, obwohl bürokratische Verzögerungen in einigen Fällen die Registrierung neuer Vereinigungen verhindern (USDOS 13.4.2016).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (12.2016a): Innenpolitik - Guinea, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Guinea/Innenpolitik_node.html, Zugriff 27.2.2017

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AA - Auswärtiges Amt (12.2016b): Kultur und Bildungspolitik - Guinea,

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_8518ABA87066FC4603D8399A916EA71B/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Guinea/Kultur-UndBildungspolitik_node.html, Zugriff 15.2.2017

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FH - Freedom House (27.1.2017) : Freedom in the World 2016 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/327700/468362_de.html, Zugriff 16.2.2015

-

RSF - Reporters Sans Frontières (30.6.2016): Reporter beaten up by President Alpha Condé's bodyguards, http://www.ecoi.net/local_link/326584/466996_de.html, Zugriff 15.2.2016

-

USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/322487/461964_de.html, Zugriff 23.2.2017

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen in zivilen Gefängnissen, die dem Justizministerium unterstehen, sind weiterhin inhuman, lebensbedrohlich (USDOS 13.4.2016) und weit unter internationalen Standards (HRW 12.1.2017). Allerdings nahm das Justizministerium Schritte zur Verbesserung der Gefängnisverwaltung und dies führte zu einer starken Reduzierung der aufgezeichneten Zahl der unterernährten Gefangenen und einigen Verbesserungen im Gesundheitsdienst der Gefängnisse (HRW 12.1.2017).

Misshandlung, schlechte sanitäre Einrichtungen, Unterernährung, Krankheiten, mangelnde medizinische Betreuung (USDOS 13.4.2016) und Überbelegung der Gefängnisse sind weit verbreitet (HRW 12.1.2017). Die Regierung gestattet Gefängnisbesuche durch lokale humanitäre und religiöse Organisationen, welche bedürftige Inhaftierte mit medizinischer Betreuung und Nahrung versorgen. Dem Roten Kreuz (ICRC) wird der regelmäßige Zugang zu allen zivilen Gefängnissen ermöglicht, und es führt weiter Partnerschaftsprogramme mit Gefängnis- und Sicherheitsbehörden durch, um die Haftbedingungen zu verbessern. Die Regierung gestattet internationalen Organisationen und NGOs auch den Zugang zu von der Gendarmerie geführten Gefängnissen. Die Haftbedingungen in Militärgefängnissen können nicht verifiziert werden, da die Regierung den Zutritt zu diesen generell verwehrt (USDOS 13.4.2016).

Quellen:

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HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/334709/476538_de.html, Zugriff 16.2.2017

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USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/322487/461964_de.html, Zugriff 16.2.2017

Religionsfreiheit

Ca. 87% der Bevölkerung sind Muslime. 8% sind Christen und ca. 4% gehören anderen bzw. keinen Religionen an (CIA 12.1.2017).

Die Verfassung sieht einen säkularen Staat vor, verbietet religiöse Diskriminierung und legt Glaubens- und Religionsfreiheit fest (USDOS 10.8.2016). Der Islam spielt eine große Rolle im öffentlichen Leben. Religiöse Toleranz und Ablehnung fundamentalistischer Strömungen sind jedoch erklärte Staatsziele und gesellschaftliche Praxis. Fundamentalistische Strömungen haben traditionell geringe Bedeutung, doch gibt es unter den Muslimen auch teilweise radikalere Tendenzen, ablesbar unter anderem an einer Zunahme der früher unbekannten Praxis der Vollverschleierung. Die katholische und die anglikanische Kirche spielen gesellschaftlich, besonders im Bildungsbereich, eine bedeutende Rolle (AA 12.2016a).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (12.2016a): Innenpolitik - Guinea, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Guinea/Innenpolitik_node.html, Zugriff 16.2.2017

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CIA - Central Intelligence Agency (12.1.2017): The World Factbook

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Guinea,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gv.html, Zugriff 16.2.2017

-

USDOS - U.S. Department of State (10.8.2016): 2015 Report on International Religious Freedom - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/328324/469103_de.html, Zugriff 14.2.2017

Ethnische Minderheiten

Guinea ist ein multiethnisches Land mit über 25 unterschiedlichen Gruppen (AA 12.2016a). Die Bevölkerung besteht zu etwa 33.9% aus Peuhl (auch Peul, Fulla, Fulbe, Fulani; v.a. Mittelguinea), 31,1% aus Malinke (v.a. Oberguinea) und 19,1% aus Soussou (v.a. Niederguinea) (CIA 12.1.2017; vgl. USDOS 13.4.2016). Die restliche Bevölkerung sind Angehörige kleinerer ethnischer Gruppen, wie die Kpelle, Kissi und Toma (CIA 12.1.2017). Conakry und andere große urbane Zentren wie Kankan sind ethnisch heterogen (USDOS 13.4.2016).

Die Beziehungen zwischen den Volksgruppen waren in der Vergangenheit nicht immer spannungsfrei, vor allem nicht unter den zahlreichen kleinen Gruppen in der Region Waldguinea. Zuletzt kam es dort 2013 zu schweren gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen zwei lokalen Volksgruppen (AA 12.2016a). Während das Gesetz rassische und ethnische Diskriminierung verbietet, kommt es zu ethnischer Diskriminierung im Bereich des Arbeitsmarktes, der ethnische Segregation von Wohnvierteln, und der Präsenz ethnisch geprägter Rhetorik in politischen Kampagnen. Gezielte ethnische Gewalt ereignet sich ebenfalls (USDOS 13.4.2016). Periodisch kommt es zu politischen und ethnischen Spannungen mit Verletzen und Toten (BMEIA 24.2.2017).

Die gegenwärtige Regierung scheint die ethnische Gruppe des Präsidenten, die Malinké, zu bevorzugen und die Fulbe und andere ethnische Minderheitengruppen auszuschließen. Condé hat wenig Interesse gezeigt, Ministerposten unter Vertretern aller ethnischen Gruppen zu teilen. Dies führt zur Distanzierung zwischen der RPG und den Oppositionsparteien und somit ist Condés ethnische Gruppe, die Malinké, überrepräsentiert und die Fulbe sind unterrepräsentiert (BS 2016).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (12.2016a): Innenpolitik - Guinea, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Guinea/Innenpolitik_node.html, Zugriff 16.2.2017

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BMEIA - Europa, Integration und Äußeres (24.2.2017): Guinea, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/guinea-de.html), Zugriff 24.2.2017

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BS - Bertelsmann Stiftung (2016): Guinea Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Guinea.pdf, Zugriff 20.2.2017

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CIA - Central Intelligence Agency (12.1.2017): The World Factbook

-

Guinea,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gv.html, Zugriff 16.2.2017

-

USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/322487/461964_de.html, Zugriff 16.2.2017

Bewegungsfreiheit

Das Gesetz garantiert uneingeschränkte Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr, und die Regierung respektiert diese Rechte auch üblicherweise in der Praxis. Die Regierung fordert von allen Bürgern, die älter als 18 Jahre sind, einen Ausweis mitzuführen, welchen sie auf Verlangen an den Checkpoints vorzuweisen haben. Polizei und Sicherheitskräfte halten weiterhin Personen an Straßensperren an, um Bestechu

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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