Entscheidungsdatum
28.11.2018Norm
AlVG §1 Abs1 litaSpruch
I412 2004494-2/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse Hauptstelle (VGKK) vom 14.08.2015 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz insofern stattgegeben, als XXXX aufgrund seiner Beschäftigung für den Dienstgeber XXXX im Zeitraum von 29.07.2012 bis zum 31.10.2012 nicht der Vollversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 und 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) sowie § 1 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) unterlegen ist.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 14.08.2015 stellte die Vorarlberger Gebietskrankenkasse (im Folgenden als belangten Behörde bezeichnet) fest, dass XXXX (im Folgenden als Beschwerdeführer bezeichnet) auf Grund seiner Tätigkeit als Taxilenker für den Dienstgeber XXXX im Zeitraum vom 09.11.2011 bis zum 31.01.2012 sowie vom 29.07.2012 bis zum 30.11.2012 als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert) und gemäß § 1 Abs. 1 lit a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 arbeitslosenversichert war (Spruchpunkt 1).
Mit Spruchpunkt 2. stellte die belangte Behörde fest, dass der BF im Zeitraum vom 01.02.2012 bis zum 31.05.2012 sowie vom 01.12.2012 bis zum 31.12.2012 gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Z 3 des ASVG in der Unfallversicherung versichert war.
Zum Sachverhalt gab die belangte Behörde im Wesentlichen an, dass der BF im November 2011 137, im Dezember 2011 252, im Jänner 2012 245, im Februar 2012 36 im März 2012 64,5, im April 2012 36, im Mai 2012 34, im Juli 2012 11, im August 2012 533, im September 2012 167, im Oktober 2012 96, im November 2012 147 und im Dezember 2012 64,5 Stunden im Taxiunternehmen XXXX gearbeitet habe. Der Stundenlohn des BF habe zumindest € 5,7 brutto betragen.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde dazu aus, dass die vom BF geleisteten Arbeitsstunden anhand der elektronischen Auswertung der Schichtenliste und der Fahrtberichte belegbar gewesen seien, woraus sich auch eine Beschäftigung im Zeitraum Juli bis November 2012 ergeben habe. Die Feststellung zur Höhe des Stundenlohnes von zumindest € 5,7 brutto basiere auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers, wonach er € 370 monatlich für von ihm angegebene 64,5 Arbeitsstunden (15 pro Woche) verdient habe.
Aus dem festgestellten Sachverhalt folge, dass der BF zumindest im Zeitraum vom 09.11.2011 bis zum 31.01.2012 sowie vom 29.07.2012 bis zum 30.11.2012 jeweils ein Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze erhalten habe, dies selbst dann, wenn der Anspruchslohn von € 4,2 brutto pro Stunde herangezogen werde.
2. Gegen diesen Bescheid wurde vom BF rechtzeitig und zulässig Beschwerde erhoben, soweit darin die Vollversicherungspflicht festgestellt worden ist. Begründend wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der BF immer nur so viele Stunden gearbeitet habe, dass die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten worden sei. Die ihm aufgebrummten Stunden seien auf Grund des im Taxibetrieb festgestellten Schlüsselsystems festgestellt worden. Dieses Schlüsselsystem habe aus technischen Gründen bzw. auf Grund von Fehlbedienungen nicht richtig funktioniert. Es seien gewissen Leuten übermässig viel Stunden zugerechnet worden, die sie niemals gearbeitet hätten und es seien sogar Stunden von Leuten behauptet worden, die schon gar nicht mehr im Unternehmen des DG beschäftigt gewesen seien.
Die Vereinbarung mit dem DG sei damals nur mündlich gewesen und auch so gelebt worden. Die im Bescheid festgestellten Arbeitsstunden, insbesondere die im August festgestellten 533 Stunden könnten nicht stimmen. Der BF sei im August im Krankenstand gewesen und sei auch gar nicht in der Lage gewesen, in einem derartigen Ausmaß zu arbeiten, da er gesundheitlich kein robuster Typ sei. Er sei nach reiflicher Überlegung sicher, dass auf seinem Schlüssel auch die Stunden anderer Fahrer aufgeladen worden seien oder dies aufgrund technischer Defekte geschehen sei.
3. Am 03.10.2016 wurde die gegenständliche Angelegenheit der Gerichtsabteilung I412 neu zugeteilt und am 22.11.2018 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF war, soweit er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ab 09.11.2011 bis 31.12.2012 als Taxilenker für das Unternehmen von XXXX im Einsatz war, basierend auf einem mündlich abgeschlossenen Dienstvertrag als Dienstnehmer tätig.
Im Unternehmen des XXXX wurde das Key System HALE verwendet. Der BF war in der Regel im Schichtbetrieb tätig (12h Schichten). Am Beginn der Schicht (in der Regel zwischen 5 und 6 Uhr) und am Ende meldete sich der BF über seinen Fahrer Key an bzw. ab. Der BF hatte einen eigenen Key, es konnte nicht festgestellt werden, dass in den (hier verfahrensgegenständlichen) Monaten November - Dezember 2011 und Jänner 2012 sowie im November 2012 andere Fahrer mit dem Chip des Beschwerdeführers unterwegs waren.
Für die Monate Juli bis Oktober 2012 kann dies jedoch nicht ausgeschlossen werden.
Im Betrieb des DG wurden reguläre Fahrten, Pauschalfahrten und Krankentransporte durchgeführt. Die Fahrer, so auch der BF, hatten für jede Schicht ein Formblatt auszufüllen, auf dem Datum, Fahrer, Wagen Nr. und die Einnahmen, sowie auf der Rückseite die Krankentransporte (Fahrzeit, Patient, Fahrt, km, Preis) einzutragen waren.
Die regulären Fahrten wurden über den Taxameter erfasst.
Der BF führte sowohl reguläre Fahrten als auch Krankentransporte durch. Im Betrieb des DG war es möglich bar, mit Bankomatkarte oder mit Rechnung zu bezahlen. Die Tageslosung wurde von den Fahrern gemeinsam mit dem Fahrtbericht regelmäßig nach Schichtende dem DG übergeben.
Es ist davon auszugehen, dass ein Stundenlohn von zumindest € 5,7 vereinbart war.
Der Beschwerdeführer hatte in den Monaten November, Dezember 2011 und Jänner 2012 sowie November 2012 damit Anspruch auf ein Entgelt, das die Geringfügigkeitsgrenze der Jahre 2011 bzw. 2012 in Höhe von € 374,02 bzw. € 376,26 überschritten hat.
Es konnte nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in den Monaten Juli - Oktober 2012 ein diese Grenze übersteigendes Gehalt bezogen hat.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt, in den angefochtenen Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 22.11.2018.
Die Feststellungen über das Dienstverhältnis, den mündlichen Dienstvertrag und die Tätigkeit des Beschwerdeführers für das Taxiunternehmen von XXXX stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers und die unbestrittenen Feststellungen im Bescheid der belangten Behörde.
Zweifellos war der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von November 2011 - Mai 2012 und ab November 2012 - Dezember 2012 als Taxilenker für den Dienstgeber XXXX tätig. Der Beschwerdeführer gab zwar vor den Organen der Steuerfahndung des Finanzamtes an, aus gesundheitlichen Gründen bzw. da es keine Arbeit im Betrieb gab, von 31.05.2012 bis 02.12.2012 nicht im Betrieb tätig gewesen zu sein, die im Akt aufliegenden Fahrerberichte belegen jedoch, dass dies an einigen Tagen im August sowie im November 2012 sehr wohl der Fall war.
Die Feststellungen zum Chip und Taxameter sowie zum Gebrauch des Chips basieren ebenfalls auf den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, in der er angab, einen eigenen Key im Betrieb des Dienstgebers gehabt zu haben, mit dem er sich zu Beginn einer Schicht an- und auch wieder abgemeldet habe und bestreitet (lediglich) dabei durchgehend in Dienst gewesen zu sein. Der BF gab selbst an, seine Tätigkeit jeweils frühmorgens begonnen zu haben.
Der Beschwerdeführer bestätigte zudem, dass die im Akt aufliegenden Aufzeichnungen über die Krankentransporte bzw. eingenommenen Bar-Beträge (unter Position "Uhr" vermerkt) von ihm stammen und decken sich die zuletzt genannten Beträge mit den ebenfalls vorliegenden Schichtenlisten, die für den Key des Beschwerdeführers erstellt wurden und auf denen (unter anderem) Beginn und Ende der Schicht sowie Gesamtumsatz und Betriebszeit aufscheinen.
Im November 2011 liegen von 21 Tagen, im Dezember 2011 von 24 Tagen, im Jänner 2012 von 22 Tagen Aufzeichnungen des Beschwerdeführers vor, die mit den ausgewerteten Schichtenlisten im Einklang stehen. Im November 2012 war der Beschwerdeführer seinen eigenen Fahrtberichten zu Folge an (zumindest) 18 Tagen im Einsatz. Die Angaben des Beschwerdeführers vor den Organen der Steuerfahndung des Finanzamtes Innsbruck sowie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, er sei nur dreimal in der Woche zu jeweils 5 Stunden pro Tag im Einsatz gewesen und dies jeweils am Montag, Mittwoch und Freitag sind schon auf Grund der eigenen Fahrerberichte zweifellos falsch, die regelmäßig auch an anderen Tagen Einsätze des Beschwerdeführers belegen und zudem auf einen Einsatz auch für reguläre Fahrten hinweisen, da darauf bis auf wenige Fälle auch ein Bar-Umsatz aufscheint. Dies stimmt nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers überein, der im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung angab, an den überwiegenden Tagen bei "Uhr" (gemeint Barumsatz) nichts vermerkt zu haben.
Der Beschwerdeführer ging seinen eigenen Angaben zu Folge selbst davon aus, dem DG in der Regel im Rahmen von 12h Schichten zur Verfügung gestanden zu haben, wenn er auch angibt, dass er immer wieder dazwischen nichts getan habe, was an seiner grundsätzlichen Arbeitsbereitschaft nichts ändert. Auch die Aufzeichnungen der Fahrerberichte, die an den überwiegenden Tagen einen Bar-Umsatz (außerhalb der Krankentransportfahrten) belegen, sprechen dafür, dass der Beschwerdeführer deutlich mehr im Einsatz war, als die von ihm angegebenen 3 Tage/15 Stunden wöchentlich.
Die Feststellung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer in diesen Monaten Anspruch auf einen die jeweilige Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Lohn hatte, begegnet somit keinen Bedenken. Selbst wenn man (lediglich) von durchschnittlich vier Arbeitsstunden pro Tag ausgehen würde, wäre dies bei einem Stundenlohn von € 5,7 schon der Fall. Dass der Beschwerdeführer nicht nur die aufgezeichneten Krankentransportfahrten durchführte, hat er selber in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zugestanden, wenn er auch ausführte, dass dies zu 90% der Fall war. Dazu ist anzumerken, dass er selbst bestätigte, das Auto nahezu durchgehend bei sich zu Hause stehen gehabt zu haben (Sonntag bis Freitag), was der erkennenden Richterin bei einer lediglich für wenige Stunden vereinbarten Beschäftigung nicht realistisch erscheint.
Auch die Feststellungen der belangten Behörde zum Stundenlohn von zumindest € 5,7 brutto begegnen keinen Bedenken. Der Beschwerdeführer gab wiederholt an, dass für 15 Stunden wöchentlich ein Lohn von € 370,- vereinbart war, dies ergibt den festgestellten Stundenlohn und ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ein geringeres als das von ihm angegebene Entgelt vereinbart haben wird.
Im August 2012 liegen nur für sechs Tage handschriftlich ausgefüllte Fahrerberichte des Beschwerdeführers vor. Bei Heranziehung der an Hand dieser Fahrerberichte dem Beschwerdeführer zweifellos zuordenbaren Stunden, die auf der Auswertung der Schichtenlisten aufscheinen, ergeben sich ca. 62 Stunden, bei denen die Geringfügigkeitsgrenze des Jahres 2012 noch nicht überschritten wäre. Gänzlich unrealistisch erscheinen zudem die im Bescheid der belangten Behörde angeführten 533 Arbeitsstunden, die zudem, wie ausgeführt, nicht mit den vorliegenden Fahrerberichten in Einklang zu bringen sind.
Für die Monate Juli, September und Oktober 2012 liegen keine Fahrerberichte im Akt auf. Der Beschwerdeführer gab zum einen an, in dieser Zeit gar nicht im Einsatz gewesen zu sein und ist dies angesichts des Umstandes, dass er angegeben hat, bei längeren Abwesenheiten seinen Key an den Dienstgeber zurückgestellt zu haben, nicht ausgeschlossen. Zudem hat der Dienstgeber angegeben, nicht für jeden Fahrer einen registrierten Key gehabt zu haben.
Bei der Befragung durch die Organe der Steuerfahndung für das Finanzamt gab der BF (im März 2013, sohin in größerem zeitlichen Zusammenhang zu den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen) an, er habe sich in der Zeit vom September bis einschließlich November 2012 gesundheitlich nicht in der Verfassung gesehen, einer Beschäftigung nachzugehen und habe es keine Arbeit in der Firma des Dienstgebers für ihn gegeben. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab er zudem an, derartige Fahrtberichte, wenn er gefahren sei, immer ausgefüllt zu haben.
Angesichts dessen kann den Feststellungen der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe in den Monaten August 2012 533h, im September 2012 167h und im Oktober 2012 96h gearbeitet, nicht gefolgt werden und konnte nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass dieser in den angeführten Monaten Anspruch auf ein Entgelt hatte, das die Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von € 376,26 des Jahres 2012 übersteigt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG in der Fassung BGBl I Nr. 139/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG auf Antrag einer Partei, welcher gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen ist, durch einen Senat.
Einen diesbezüglichen Antrag stellte die Beschwerdeführerin nicht. Daher liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu A)
Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer.
Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Der mit "Ausnahmen von der Vollversicherung" überschriebene § 5 ASVG normiert in seinem Abs. 1 Z 2, dass von der Vollversicherung nach §
4 - unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden
Teilversicherung - Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen ausgenommen sind, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen).
§ 5 Abs. 2 ASVG lautete (auszugsweise):
Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn es
1. für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist und für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens 28,72€ (2011) bzw. 28,89(2012), insgesamt jedoch von höchstens 374,02 € (2011) bzw. 376,26 (2012) gebührt oder
2. für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 374,02 € (2011) bzw. 376,26 (2012) gebührt.
Keine geringfügige Beschäftigung liegt hingegen vor, wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt den in Z 2 genannten Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil
-
infolge Arbeitsmangels im Betrieb die sonst übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht wird (Kurzarbeit) oder
-
die Beschäftigung im Laufe des betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde.
Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt:
1. bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6
2. (...)
Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
3.3. Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer während des verfahrensgegenständlichen Zeitraums beim Dienstgeber gegen Entgelt und in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit beschäftigt war.
Es ist die entscheidungswesentliche Frage zu klären, ob die belangte Behörde für den in Spruchpunkt 1 angeführten Zeitraum zu Recht von einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG ausgegangen ist oder sie zu Unrecht das Vorliegen einer Ausnahme von der Vollversicherungspflicht im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 ASVG wegen der (in "bar" bzw. "auf die Hand erfolgten") Bezahlung eines unter der Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2011 bzw. 2012 liegenden Entgeltes verneint hat.
Gegen die von der belangten Behörde in Spruchpunkt 2. getroffenen Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer im Zeitraum 01.02.2012 bis zum 31.05.2012 sowie vom 01.12.2012 - 41.12.2012 gemäß § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Z 3 ASVG in der Unfallversicherung teilversichert war, wurde in der Beschwerde kein Vorbringen erstattet und sind diese damit nicht entscheidungsgegenständlich.
Für den Zeitraum November 2011 - Jänner 2012 konnte zweifelsfrei festgestellt werden, dass beim Ausmaß der vom Beschwerdeführer geleisteten Tätigkeit zum festgestellten Stundenlohn dieser Anspruch auf ein Entgelt hatte, welches die in diesem Zeitraum geltende Geringfügigkeitsgrenze überschritt.
Dies konnte für die Monate Juli bis Oktober 2012 nicht festgestellt werden.
Verfahrensgegenständlich war jedoch nur die von der belangten Behörde festgestellte Vollversicherungspflicht für die betreffenden Monate.
Die Teilversicherungspflicht ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Verhältnis zur Vollversicherung nicht ein Minus, sondern ein Aliud. Die Teilversicherung ist nicht etwa nur eine eingeschränkte Vollversicherung, sondern stellt ein eigenes Rechtsinstitut dar (vgl. VwGH 99/08/0170 vom 13.08.03).
Die Vollversicherungspflicht des Beschwerdeführers war in den Monaten August - Oktober 2012 zu verneinen. Ob die verfahrensgegenständlichen Beschäftigung allenfalls eine Teilversicherungspflicht begründet, müsste in einem neuen Verfahren festgestellt werden.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Geringfügigkeitsgrenze, Pflichtversicherung, Teilstattgebung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:I412.2004494.2.00Zuletzt aktualisiert am
18.01.2019