TE Bvwg Beschluss 2018/12/3 W158 2187698-1

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Veröffentlicht am 03.12.2018
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Entscheidungsdatum

03.12.2018

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8 Abs4
AVG §62 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §17

Spruch

W158 2187698-1/8Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI-HASENÖHRL über die Beschwerde des mj. XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch das Amt für Jugend und Familie, Gruppe Recht - Referat Asylvertretung, 1030 Wien, Rüdengasse 11, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX :

A)

Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.11.2018, GZ W158 2187698-1/7E wird gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG dahingehend berichtigt, dass der zweite Absatz des Spruchpunktes A) II. wie folgt zu lauten hat:

"Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum XXXX erteilt."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.11.2018, GZ W158 2187698-1/7E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wurde stattgegeben und dem BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wurde dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum XX.XX.2019 erteilt. Die Spruchpunkte III. und IV. wurden in Stattgabe der Beschwerde ersatzlos behoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Zum Spruchpunkt A):

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen.

Die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Personen, für die die Entscheidung bestimmt ist, die Unrichtigkeit dieser hätten erkennen können und die Unrichtigkeit ferner vom Bundesverwaltungsgericht - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können (VwGH 22.02.2018, Ra 2017/09/0006). Diese Voraussetzung ist dann gegeben, wenn das Erkennen des Versehens kein längeres Nachdenken und keine Nachschau im Gesetz erfordert, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelnden Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 29.04.2011, 2010/12/0115).

Bei der fehlerhaften Anführung von "XX.XX.2019" handelt es sich offenkundig um ein Versehen, das einer Berichtigung zugänglich ist, zumal für das Erkennen dieses Versehens kein längeres Nachdenken und keine Nachschau im Gesetz erforderlich ist und auch von allen Parteien leicht erkannt werden kann.

II.2. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Berichtigung der Entscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W158.2187698.1.01

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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