TE Vfgh Beschluss 2018/9/24 G224/2018

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Veröffentlicht am 24.09.2018
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
25/01 Strafprozess

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
StPO §45
VfGG §62a Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung der Strafprozessordnung betreffend das Nichtvorsehen eines Rechtsmittels bei der Ausschließung von Richtern mangels Antragslegitimation; Parteiantragstellung setzt zulässiges Rechtsmittel voraus

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1.       Der Erstantragsteller ist Partei in einem Verfahren über die Fortführung eines Ermittlungsverfahrens gemäß §195 StPO vor dem Landesgericht Leoben. In diesem Verfahren beantragten die Einschreiter (der Sache nach) die Ablehnung sämtlicher Richter des Landesgerichtes Leoben wegen Ausgeschlossenheit gemäß §43 StPO.

2.       Mit Beschluss vom 6. Juli 2018, 9 Ns 21/18z, wies die Präsidentin des Landesgerichtes Leoben den Antrag des Erstantragstellers auf Ablehnung der zur Entscheidung über den Fortführungsantrag zuständigen Richter des Landesgerichtes Leoben ab sowie betreffend die unzuständigen Richter des Landesgerichtes Leoben zurück. Hinsichtlich der übrigen Antragsteller (im verfassungsgerichtlichen Verfahren) wies die Präsidentin des Landesgerichtes Leoben den Antrag wegen fehlender Antragslegitimation zurück.

3.       Aus Anlass eines "Rekurses" gegen diesen Beschluss stellen die Einschreiter den vorliegenden auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützten Antrag auf Aufhebung (näher bezeichneter Wortfolgen) des §45 StPO wegen – pauschal behaupteter – Verfassungswidrigkeit.

4.       Gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen "auf Antrag einer Person, die als Partei vor einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels". Die Zulässigkeit eines (Partei-)Antrags gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG setzt sohin voraus, dass ein zulässiges Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Erstgerichtes, aus dessen Anlass der Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes wegen Verfassungswidrigkeit gestellt wird, erhoben wurde (vgl zB VfGH 19.11.2015, G569/2015 ua; 11.6.2018 G273/2017 ua).

5.       Gegen den Beschluss der Präsidentin des Landesgerichtes Leoben vom 6. Juli 2018, 9 Ns 21/18z, steht ein selbstständiges Rechtsmittel gemäß §45 Abs3 StPO nicht zu. Die Einschreiter sind daher wegen fehlenden zulässigen Rechtsmittels gegen den Beschluss, aus dessen Anlass der vorliegende (Partei-)Antrag gestellt wurde, zur Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG nicht legitimiert. Der Verfassungsgerichtshof sieht sich auch nicht veranlasst, von Amts wegen ein Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Bestimmung der Strafprozessordnung einzuleiten.

6.       Bei diesem Ergebnis hat der Verfassungsgerichtshof nicht prüfen, ob weitere Prozesshindernisse bestehen.

7.       Der Antrag ist gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Parteiantrag, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:G224.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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