RS Vfgh 2018/9/24 G264/2018 ua

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Veröffentlicht am 24.09.2018
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Index

22/02 Zivilprozessordnung

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
RAO §15
ZPO §27, §177 Abs1
VfGG §62a Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der RAO und ZPO; prozessleitende Entscheidung eines Landesgerichtes über die Nichtzulassung der Vornahme von Prozesshandlungen durch einen nicht substitutionsberechtigten Rechtsanwaltsanwärter keine entschiedene Rechtssache

Rechtssatz

Mit dem prozessleitenden Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen (LG) wurde eine Entscheidung getroffen wurde, der zufolge eine bestimmte Prozesshandlung nicht rechtswirksam ist; es geht nämlich im vorliegenden Fall ausschließlich um die Frage, ob die nicht substitutionsberechtigte Rechtsanwaltsanwärterin in Anwesenheit und unter Aufsicht des Rechtsvertreters der Parteien Prozesshandlungen setzen darf. Derartige Beschlüsse haben eine bloß prozessleitende Natur, weil sie der notwendigen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dienen; sie haben jedoch keinen Selbstzweck und kein vom Verfahren gelöstes Eigenleben. Der Beschluss des LG ist daher keine "entschiedene Rechtssache" iSd Art140 Abs1 Z1 litd B-VG.

Entscheidungstexte

  • G264/2018 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.09.2018 G264/2018 ua

Schlagworte

VfGH / Parteiantrag, Zivilprozess, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:G264.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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