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22/02 ZivilprozessordnungNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litdLeitsatz
Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der RAO und ZPO; prozessleitende Entscheidung eines Landesgerichtes über die Nichtzulassung der Vornahme von Prozesshandlungen durch einen nicht substitutionsberechtigten Rechtsanwaltsanwärter keine entschiedene RechtssacheRechtssatz
Mit dem prozessleitenden Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen (LG) wurde eine Entscheidung getroffen wurde, der zufolge eine bestimmte Prozesshandlung nicht rechtswirksam ist; es geht nämlich im vorliegenden Fall ausschließlich um die Frage, ob die nicht substitutionsberechtigte Rechtsanwaltsanwärterin in Anwesenheit und unter Aufsicht des Rechtsvertreters der Parteien Prozesshandlungen setzen darf. Derartige Beschlüsse haben eine bloß prozessleitende Natur, weil sie der notwendigen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dienen; sie haben jedoch keinen Selbstzweck und kein vom Verfahren gelöstes Eigenleben. Der Beschluss des LG ist daher keine "entschiedene Rechtssache" iSd Art140 Abs1 Z1 litd B-VG.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Parteiantrag, Zivilprozess, VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2018:G264.2018Zuletzt aktualisiert am
17.01.2019