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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litdLeitsatz
Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung der Strafprozessordnung betreffend Ausschluss eines Rechtsmittels betreffend Entscheidungen über die Ausschließung von Richtern mangels Antragslegitimation; Parteiantragstellung setzt zulässiges Rechtsmittel vorausRechtssatz
Gegen den Beschluss der Präsidentin des Landesgerichtes steht ein selbstständiges Rechtsmittel gemäß §45 Abs3 StPO nicht zu. Die Einschreiter sind daher wegen fehlenden zulässigen Rechtsmittels gegen den Beschluss, aus dessen Anlass der vorliegende (Partei-)Antrag gestellt wurde, zur Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG nicht legitimiert. Der VfGH sieht sich auch nicht veranlasst, von Amts wegen ein Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Bestimmung der Strafprozessordnung einzuleiten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Parteiantrag, VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2018:G224.2018Zuletzt aktualisiert am
25.02.2019