RS Vfgh 2018/9/24 G224/2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.2018
beobachten
merken

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
25/01 Strafprozess

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
StPO §45
VfGG §62a Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung der Strafprozessordnung betreffend Ausschluss eines Rechtsmittels betreffend Entscheidungen über die Ausschließung von Richtern mangels Antragslegitimation; Parteiantragstellung setzt zulässiges Rechtsmittel voraus

Rechtssatz

Gegen den Beschluss der Präsidentin des Landesgerichtes steht ein selbstständiges Rechtsmittel gemäß §45 Abs3 StPO nicht zu. Die Einschreiter sind daher wegen fehlenden zulässigen Rechtsmittels gegen den Beschluss, aus dessen Anlass der vorliegende (Partei-)Antrag gestellt wurde, zur Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG nicht legitimiert. Der VfGH sieht sich auch nicht veranlasst, von Amts wegen ein Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Bestimmung der Strafprozessordnung einzuleiten.

Entscheidungstexte

  • G224/2018
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.09.2018 G224/2018

Schlagworte

VfGH / Parteiantrag, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:G224.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten