RS Vfgh 2018/9/24 G203/2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.2018
beobachten
merken

Index

34/01 Monopole

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
GlücksspielG §1 Abs2, §4 Abs6, §60 Abs36

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des GlücksspielG betreffend Pokerangebote auf Grundlage einer gewerberechtlichen Bewilligung mangels Darlegung eines unmittelbaren Eingriffs in die Rechtssphäre der Antragstellerin

Rechtssatz

Soweit die antragstellende Gesellschaft verfassungsrechtliche Bedenken dagegen äußert, dass die Ausübung ihrer Gewerbeberechtigung für "Pokerspiele im Lebendspiel ohne Bankhalter" ab dem 01.01.2020 verboten sein wird, ist für den VfGH - nicht zuletzt mangels entsprechender Darlegung im Antrag durch die antragstellende Gesellschaft - nicht erkennbar, aus welchen Gründen das Verbot der Ausübung der Gewerbeberechtigung für "Pokerspiele im Lebendspiel ohne Bankhalter" bereits jetzt - fünfzehn Monate vor seinem Inkrafttreten - eine aktuelle Wirkung für die antragstellende Gesellschaft entfalten kann (vgl VfGH 02.07.2018, G78/2018).

Entscheidungstexte

  • G203/2018
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.09.2018 G203/2018

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Glücksspiel, Glücksspielmonopol, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:G203.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten