Index
34/01 MonopoleNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litcLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des GlücksspielG betreffend Pokerangebote auf Grundlage einer gewerberechtlichen Bewilligung mangels Darlegung eines unmittelbaren Eingriffs in die Rechtssphäre der AntragstellerinRechtssatz
Soweit die antragstellende Gesellschaft verfassungsrechtliche Bedenken dagegen äußert, dass die Ausübung ihrer Gewerbeberechtigung für "Pokerspiele im Lebendspiel ohne Bankhalter" ab dem 01.01.2020 verboten sein wird, ist für den VfGH - nicht zuletzt mangels entsprechender Darlegung im Antrag durch die antragstellende Gesellschaft - nicht erkennbar, aus welchen Gründen das Verbot der Ausübung der Gewerbeberechtigung für "Pokerspiele im Lebendspiel ohne Bankhalter" bereits jetzt - fünfzehn Monate vor seinem Inkrafttreten - eine aktuelle Wirkung für die antragstellende Gesellschaft entfalten kann (vgl VfGH 02.07.2018, G78/2018).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Glücksspiel, Glücksspielmonopol, Geltungsbereich (zeitlicher) eines GesetzesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2018:G203.2018Zuletzt aktualisiert am
17.01.2019