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L8200 BauordnungNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags auf teilweise Aufhebung eines Flächenwidmungsplanes mangels Legitimation auf Grund Zumutbarkeit des Verwaltungsrechtsweges im Wege eines Antrags auf BauplatzbewilligungSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
1. Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks 364/6, EZ 893, KG 50020 Nussdorf am Attersee in Oberösterreich. Das im Eigentum der Antragsteller stehende Grundstück sowie das unmittelbar angrenzende Grundstück mit der Grundstücksnummer 364/8 waren ursprünglich Grünland und wurden 1983 als "Bauland-Wohngebiet" gewidmet. Mit Verordnung vom 4. Juli 2017 änderte der Gemeinderat die Flächenwidmung für diese Grundstücke zu "Bauland-Dorfgebiet".
2. Mit vorliegendem, auf Art139 B-VG gestützten Antrag vom 20. August 2018 begehren die Antragsteller, der Verfassungsgerichtshof möge gemäß Art139 B-VG "die Verordnung der Gemeinde Nussdorf am Attersee, EV. NR. FW 4/2018, GZ BAU-209-2017, kundgemacht durch Anschlag auf die Amtstafel am 19.2.2018, genehmigt mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 14.2.2018 zur GZ RO-2016 262919 im Umfang der Widmung des Grundstückes 364/6, EZ 893, KG 50020" als gesetzwidrig aufheben. Zur Zulässigkeit der Verordnung wird ausgeführt, dass die Dispositionsfreiheit der Eigentümer maßgeblich beschränkt werde, da die "Nutzung und Bebauung ihres Grundstücks im Vergleich zur alten Rechtslage deutlich eingeschränkt und negativ beeinträchtigt" werde.
3. Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Beschluss VfSlg 8058/1977 unter Hinweis auf VfSlg 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art139 Abs1 Z3 B-VG (idF vor BGBl I 51/2012: Art139 Abs1 letzter Satz B-VG) setze voraus, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der durch Art139 Abs1 Z3 B-VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg 11.684/1988, 14.297/1995, 15.349/1998, 16.345/2001 und 16.836/2003). Es kann zwar vom Antragsteller nicht erwartet werden, dass er allein zum Zweck der Anfechtung des Flächenwidmungsplanes die für ein Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung erforderlichen Planunterlagen anfertigen lässt. Der Verfassungsgerichtshof erachtet jedoch in ständiger Rechtsprechung dann, wenn das maßgebliche Gesetz etwa das Institut der Bauplatzbewilligung vorsieht, die Einbringung eines auf die Erklärung des Grundstückes zum Bauplatz gerichteten, keiner aufwendigen Planunterlagen bedürftigen Ansuchens als einen zumutbaren Weg, der die Unzulässigkeit der unmittelbaren Anfechtung eines Flächenwidmungsplanes beim Verfassungsgerichtshof bewirkt.
4. Gemäß §3 Abs1 OÖ Bauordnung 1994 (OÖ BauO 1994) darf der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden nur auf Grundflächen bewilligt werden, für die eine Bauplatzbewilligung nach Maßgabe der Bestimmungen der §§4 bis 7 leg.cit. vorliegt oder gleichzeitig mit der Baubewilligung erteilt wird. Ein Ansuchen um eine solche Bauplatzbewilligung hat zwar gemäß §4 leg.cit. verschiedene Angaben und Beilagen zu enthalten, Planunterlagen und ausführliche Beschreibungen sind jedoch hiefür nicht erforderlich. Auf Grund eines solchen Antrags auf Erteilung einer Bauplatzbewilligung für das Grundstück der Antragsteller hätte die Behörde auch zu prüfen, ob dieser Bewilligung – sei es auch nur teilweise – ein Flächenwidmungsplan entgegensteht (vgl unter vielen VfSlg 16.886/2003)
5. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes steht der Partei mit dem Antrag auf Bauplatzbewilligung nach §3 Abs1 OÖ BauO 1994 ein zumutbarer Weg offen, ihre Bedenken gegen einen Flächenwidmungsplan in einer Beschwerde gegen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung im Bauplatzbewilligungsverfahren an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen (vgl VfSlg 16.428/2002, 16.730/2002, 16.783/2003). Seit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 besteht darüber hinaus bereits vorher im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht die Möglichkeit, die Bedenken gegen die vom Landesverwaltungsgericht anzuwendenden Bestimmungen des Flächenwidmungsplans vorzutragen und das gemäß Art139 Abs1 Z1 lita B-VG antragsberechtigte Verwaltungsgericht zur Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof zu veranlassen.
6. Da es den Antragstellern an der Legitimation zur Stellung eines Individualantrages mangelt, ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.
7. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Bauplatzgenehmigung, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2018:V56.2018Zuletzt aktualisiert am
18.01.2019