TE Vfgh Erkenntnis 1997/6/18 B669/95

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Veröffentlicht am 18.06.1997
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art18 Abs1
B-VG Art18 Abs2
Oö BetriebstypenV
Oö RaumOG 1994 §21
Oö RaumOG 1994 §39

Leitsatz

Kein Widerspruch der Verordnungsermächtigung zur Erlassung einer Betriebstypenverordnung im Oö RaumOG zum Gesetzmäßigkeitsprinzip und zum Gleichheitssatz; keine unsachliche Differenzierung zwischen der Zulässigkeit von "Tischlereien" und "Modelltischlereien" in der Oö BetriebstypenV aufgrund der unterschiedlichen Immissionen solcher Betriebe; ausreichende Bestimmtheit dieser Regelung; keine Verletzung des Gleichheitsrechtes durch gesetzeskonforme Versagung einer Baubewilligung mangels Erlassung der erforderlichen Grenzwertverordnung; keine Bedenken gegen die gesetzliche Grundlage dieser Vorgangsweise

Spruch

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird daher abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführerin wurde auf Grund ihres Bauansuchens vom 26. Juni 1991 mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 18. April 1994 die beantragte nachträgliche Baubewilligung für die "Errichtung eines südseitigen Zubaues und einer Hofüberdachung zur Vergrößerung des Maschinenraumes, Errichtung eines westseitigen Zubaues für einen Holzlagerraum sowie bauliche Änderungen im Erdgeschoß des bestehenden Betriebs- und Wohngebäudes" auf den als "Bauland-gemischtes Baugebiet" gewidmeten Grundstücken Nr. .148 und 899/6, KG Pöstlingberg, im Standort Linz, Samhaberstraße 61, erteilt. Auf Grund einer Nachbarberufung wurde dieser Bescheid vom Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz als Berufungsbehörde mit Bescheid vom 9. September 1994 unter Berufung auf die widmungsrechtliche Unzulässigkeit des Bauvorhabens nach der am 1. September 1994 in Kraft getretenen

O.ö. Betriebstypenverordnung 1994, LGBl. für Oberösterreich 77/1994, behoben und das Bauansuchen der nunmehrigen Beschwerdeführerin abgewiesen.

Mit dem Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 30. Jänner 1995, Z BauR-011331/1-1994 Stö/Lan, wurde der Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen den genannten Berufungsbescheid keine Folge gegeben. In ihrer dagegen, gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gleichheitsrecht sowie in ihren Rechten durch Anwendung rechtswidriger genereller Normen verletzt und beantragt die Aufhebung des geschilderten Bescheides.

1.1. Die Beschwerdeführerin behauptet die Verletzung in Rechten wegen Anwendung der ihrer Meinung zufolge dem Gleichheitsgrundsatz widersprechenden gesetzlichen Regelung des §21 Abs3 des Oberösterreichischen Raumordnungsgesetzes 1994, LGBl. für Oberösterreich Nr. 114/1993, (im folgenden: O.ö. ROG 1994) sowie der auf der Grundlage der genannten gesetzlichen Bestimmung ergangenen O.ö. Betriebstypenverordnung 1994 der Oberösterreichischen Landesregierung, LGBl. für Oberösterreich Nr. 77/1994, (im folgenden: O.ö. BTypVO).

1.1.1. §21 O.ö. ROG 1994 lautet auszugsweise:

"Bauland

(1) ...

(2) Soweit erforderlich und zweckmäßig, sind im Bauland gesondert zu widmen:

1.

Wohngebiete (§22 Abs1);

2.

Dorfgebiete (§22 Abs2);

3.

Kurgebiete (§22 Abs3);

4.

Kerngebiete (§22 Abs4);

5.

gemischte Baugebiete (§22 Abs5);

6.

Betriebsbaugebiete (§22 Abs6);

7.

Industriegebiete (§22 Abs7);

8.

Ländeflächen (§23 Abs1);

9.

Zweitwohnungsgebiete (§23 Abs2);

10.

Gebiete für Geschäftsbauten (§23 Abs3);

11.

Sondergebiete des Baulandes (§23 Abs4).

Ihre Lage ist so aufeinander abzustimmen, daß sie sich gegenseitig möglichst nicht beeinträchtigen (funktionale Gliederung). Wo erforderlich, sind in den jeweiligen Gebieten Schutzzonen zur Erreichung eines möglichst wirksamen Umweltschutzes vorzusehen.

(3) Zur Vermeidung gegenseitiger Beeinträchtigungen und zur Erreichung eines möglichst wirksamen Umweltschutzes kann die Landesregierung durch Verordnung festlegen,

1. welche bestimmte Arten von Betrieben (Betriebstypen) in den Widmungskategorien gemäß Abs2 Z. 1 bis 7 errichtet werden dürfen und

2. welche Abstände dabei von den Widmungsgrenzen einzuhalten sind.

Die Beurteilung der Betriebstype hat auf Grund der Art der herkömmlicherweise und nach dem jeweiligen Stand der Technik verwendeten Anlagen und Einrichtungen und der Art und des Ausmaßes der von solchen Betrieben üblicherweise verursachten Emissionen zu erfolgen.

(4) An einem bestehenden Gewerbebetrieb, der sich in einem Gebiet gemäß §21 Abs2 Z. 1 bis 6 befindet, in dem er auf Grund der Bestimmungen dieses Landesgesetzes oder auf Grund einer Änderung der Widmung nicht mehr errichtet werden dürfte, dürfen im Rahmen der Bauvorschriften baubewilligungspflichtige Maßnahmen vorgenommen werden, wenn dadurch die durch Verordnung der Landesregierung für die einzelnen Widmungskategorien festgelegten Grenzwerte für Emissionen und Immissionen nicht überschritten werden. Die Grenzwerte sind nach dem jeweiligen Stand der Technik festzulegen; bei der Festlegung von Grenzwerten für Lärm können für verschiedene Tageszeiten verschiedene Werte bestimmt werden.

(5) ...

(6) ... ."

§22 Abs5 O.ö. ROG 1994 lautet:

"(5) Als gemischte Baugebiete sind solche Flächen vorzusehen, die vorrangig dazu dienen,

1. Klein- und Mittelbetriebe aufzunehmen, die auf Grund ihrer Betriebstype die Umgebung nicht wesentlich stören;

2. Lagerplätze zu errichten, die nicht wesentlich stören;

3. sonstige Bauten und Anlagen aufzunehmen, die in Wohngebieten (Abs1) oder in Kerngebieten (Abs4) errichtet werden dürfen.

Zur funktionalen Gliederung kann in gemischten Baugebieten die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen, die in Wohngebieten errichtet werden dürfen, eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Dies gilt nicht für die den Betrieben zugeordneten Wohngebäuden."

§39 Abs1 O.ö. ROG 1994 idF LGBl. Nr. 114/1993 hatte folgenden Wortlaut:

"§39

Übergangsbestimmungen

(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes rechtswirksame Flächenwidmungspläne, Bebauungspläne und Teilbebauungspläne gelten als Flächenwidmungspläne oder Bebauungspläne im Sinne dieses Landesgesetzes."

Mit der am 20. September 1996 in Kraft getretenen O.ö. Raumordnungsgesetz-Novelle 1996, LGBl. für Oberösterreich Nr. 78/1996, wurde die Bestimmung des §39 Abs1 O.ö. ROG 1994, LGBl. Nr. 114/1993, wie folgt geändert:

"(1) Am 31. Dezember 1993 rechtswirksam bestehende Raumordnungsprogramme, Flächenwidmungspläne, Bebauungspläne und Teilbebauungspläne gelten als Raumordnungsgrogramme, Flächenwidmungspläne oder Bebauungspläne im Sinne des O.ö. Raumordnungsgesetzes 1994. Für die in solchen Flächenwidmungsplänen festgelegten Widmungen gelten die entsprechenden Umschreibungen und Bestimmungen des

O.ö. Raumordnungsgesetzes 1994 sowie der gemäß §21 Abs3 erlassenen Verordnungen."

1.1.2. Die O.ö. BTypVO lautet auszugsweise:

"§1

Einordnung von Betrieben nach ihrer Betriebstype

(1) Zur Vermeidung gegenseitiger Beeinträchtigungen von bestimmten Baulandgebieten und zur Erzielung eines möglichst wirksamen Umweltschutzes sowie zur erleichternden Einordnung von Betrieben in die jeweiligen Widmungskategorien sind in der Anlage 1 bestimmte Arten von Betrieben angeführt, die auf Grund ihrer Betriebstype (§21 Abs3 letzter Satz O.ö. ROG 1994) in den Widmungskategorien gemischtes Baugebiet, Betriebsbaugebiet und Industriegebiet (§22 Abs5 bis 7 O.ö. ROG 1994) jedenfalls zulässig sind.

(2) Die im Abs1 vorgenommene Einordnung von Betrieben in die jeweiligen Widmungskategorien erfolgt nach Maßgabe der für diese Betriebe herkömmlichen baulichen Anlagen und maschinellen Einrichtungen sowie nach Maßgabe der von diesen Betrieben üblicherweise ausgehenden Emissionen wie Lärm, Ruß, Staub, Geruch, Dämpfe, Gase, Explosivstoffe oder Erschütterungen.

(3) Die Einordnung von Betrieben, die in der Anlage 1 nicht angeführt sind (in die Widmungskategorien gemäß §22 Abs5 bis 7 O.ö. ROG 1994), hat nach ihrer jeweiligen Betriebstype auf der Grundlage des Beurteilungsmaßstabes nach Abs2 zu erfolgen.

(4) ...

§2

Sonderfälle von Betriebstypen

Für Betriebe, die sich auf Grund ihrer Art, ihrer Verwendung, ihrer Ausstattung oder der von ihnen ausgehenden Emissionen erheblich (wie z.B. auf Grund ihrer vom üblichen Standard abweichenden Größenordnung oder Spezialisierung ...) von den in der Anlage 1 eingeordneten Betriebstypen oder von der gemäß §1 Abs2 als Grundlage für die Einordnung angenommenen Betriebstype unterscheiden, kann die jeweilige Widmungskonformität des Betriebes vom Antragsteller durch Vorlage von geeigneten Beurteilungsunterlagen (wie emissionstechnische und medizinische Gutachten) im Einzelfall nachgewiesen werden.

§3

Gemischtes Baugebiet

In 'Gemischten Baugebieten' dürfen die in der Anlage 1 mit dem Buchstaben 'M' gekennzeichneten Betriebe errichtet werden.

§4

Betriebsbaugebiet

In 'Betriebsbaugebieten' dürfen die in der Anlage 1 mit dem Buchstaben 'B' gekennzeichneten Betriebe errichtet werden. Im Betriebsbaugebiet dürfen auch alle nach ihrer Betriebstype in der Kategorie gemischtes Baugebiet 'M' zulässigen Betriebe errichtet werden.

§5

Industriegebiet

...

§6

Schlußbestimmungen

...

ANLAGE 1

...

Folgende Betriebe sind auf Grund ihrer Betriebstype den Widmungskategorien gemischtes Baugebiet (M), Betriebsbaugebiet (B) und Industriegebiet (I) zuzuordnen.

Betriebe, die den Widmungskategorien B/M zugeordnet sind, sind im gemischten Baugebiet (M) nur dann zulässig, wenn sie keinen industriellen Produktionscharakter aufweisen.

1. BETRIEBE ZUR ERZEUGUNG VON NAHRUNGS- und GENUSSMITTELN

SOWIE VON TIEFKÜHLPRODUKTEN

   ... (20 Untergliederungen)

   2. BETRIEBE ZUR ERZEUGUNG VON GETRÄNKEN UND TABAKWAREN

   ... (6 Untergliederungen)

3. BETRIEBE FÜR ERZEUGUNG VON TEXTILIEN, TEXTILWAREN UND

BEKLEIDUNG

... (13 Untergliederungen)

4. BETRIEBE ZUR ERZEUGUNG UND VERARBEITUNG VON LEDER UND DIE

VERARBEITUNG VON PELZEN, TASCHNEREI

   ... (9 Untergliederungen)

   5. BETRIEBE ZUR BE- UND VERARBEITUNG VON HOLZ

   B   - Sägewerk

   B   - Hobelwerk

   B   - Erzeugung von Furnieren

   B   - Erzeugung von Holzplatten

   B   - Erzeugung von Kisten und Paletten

   B   - Zimmerei und Holzkonstruktionsbau

   B   - Tischlerei

   M   - Holzbildhauerei

   M   - Modelltischlerei

   B   - Drechslerei

   B   - Binderei

   B   - Bootsbauerei

   B   - Holzkonservierung

   M   - Erzeugung von Korb-, Flecht-, Kork- und

               Bürstenwaren

6. BETRIEBE ZUR ERZEUGUNG UND VERARBEITUNG VON PAPIER UND

PAPPE

   ... (6 Untergliederungen)

   7. DRUCKEREI UND VERVIELFÄLTIGUNG

   ... (4 Untergliederungen)

B -8. BETRIEBE ZUR ERZEUGUNG VON WAREN AUS GUMMI UND/ODER

KUNSTSTOFFEN

9. BETRIEBE ZUR ERZEUGUNG UND VERARBEITUNG VON CHEMIKALIEN UND

CHEMISCHEN PRODUKTEN

... (21 Untergliederungen)

B -10. TIERKÖRPERVERWERTUNG UND DARMPUTZEREI

11. BETRIEBE ZUR ERZEUGUNG VON WAREN AUS STEINEN UND ERDEN

   ... (13 Untergliederungen)

   12. BETRIEBE ZUR ERZEUGUNG, VER- UND BEARBEITUNG VON GLAS

   ... (3 Untergliederungen)

13. BETRIEBE ZUR ERZEUGUNG VON EISEN UND NICHT EISEN-METALLEN;

BE- UND VERARBEITUNG VON METALLEN

... (41 Untergliederungen)

14. BETRIEBE ZUR ERZEUGUNG VON ELEKTROTECHNISCHEN ANLAGEN UND

GERÄTEN

   ... (11 Untergliederungen)

   15. BETRIEBE ZUR ERZEUGUNG UND REPARATUR VON TRANSPORTMITTELN

   ... (14 Untergliederungen)

   16. BAU- UND BAUINSTALLATIONSBETRIEBE

   ... (15 Untergliederungen)

   17. PERSONEN-, GÜTERBEFÖRDERUNGS- UND LAGERBETRIEBE

   ... (4 Untergliederungen)

   18. SONSTIGE BETRIEBE

   ... (3 Untergliederungen)"

1.2. Die Bestimmung des §22 Abs5 O.ö. ROG 1994 erkläre, daß als gemischte Baugebiete unter anderem solche Flächen vorzusehen sind, die vorrangig dazu dienen, Klein- und Mittelbetriebe aufzunehmen, die auf Grund ihrer Betriebstype die Umgebung nicht wesentlich stören. Diese Bestimmung, die die Prüfung einer konkreten Betriebstype nach ihren konkreten Emissionen ermögliche, erscheine sachlich gerechtfertigt. Nach dieser Bestimmung sei die Zulässigkeit der gegenständlichen Baumaßnahmen am bestehenden Tischlereibetrieb im Verfahren erster Instanz geprüft worden. Die im §21 Abs3 O.ö. ROG 1994 vorgesehene Unterscheidung nach generellen Betriebstypen, also die Generalisierung von Betriebstypen "zur Kennzeichnung der Vermeidung gegenseitiger Beeinträchtigungen durch Emissionen", und die Spezifizierung dieser Betriebstypen in der O.ö. BTypVO, insbesondere in der Vereinheitlichung der Betriebstype "Tischlerei", von der lediglich die "Modelltischlerei" unterschieden werde, widersprächen dem Gleichheitsgrundsatz, da durch diese Bestimmungen generell Betriebstypen in einem Begriff zusammengefaßt würden, welche sich ganz wesentlich in Emissionen, beispielsweise hinsichtlich Lärm, Geruch etc. unterschieden, sodaß wesentliche Unterschiede im Tatsachenbereich völlig verwischt würden und nicht zu unterschiedlichen Regelungen führten. Tischlereien unterschieden sich beispielsweise wesentlich nach Lärmemissionen auf Grund verschiedener Einrichtungen und verschiedener Arbeitsweisen. Es könne keinesfalls gesagt werden, daß andere Tischlereien als Modelltischlereien grundsätzlich ihre Umgebung wesentlich (im Sinne des §22 Abs5 O.ö. ROG 1994) stören. §2 der O.ö. BTypVO schaffe kein Korrektiv in der Richtung, daß nicht wesentlich störende Betriebe im gemischten Baugebiet zugelassen würden.

1.3. In der Beschwerde wird weiters vorgebracht, daß der Bestimmung des §1 O.ö. BTypVO überdies die durch Art18 Abs1 B-VG geforderte Bestimmtheit von Normen fehle. Die Bestimmung lege fest, daß die in der Anlage 1 bestimmten Arten von Betrieben in den Widmungskategorien gemischtes Baugebiet, Betriebsbaugebiet und Industriegebiet "jedenfalls zulässig" seien. Demnach sei eine Tischlerei als mit dem Buchstaben B gekennzeichneter Betrieb in einem Betriebsbaugebiet jedenfalls zulässig, es sei damit aber nicht gesagt, daß eine solche Tischlerei etwa in einem gemischten Baugebiet unzulässig sei. Im angefochtenen Bescheid werde der Standpunkt vertreten, daß laut der Bestimmung des §1 O.ö. BTypVO im Zusammenhang mit Anlage 1 dieser Verordnung eine Tischlerei "nur" im Betriebsbaugebiet zulässig sei.

1.4. Die Beschwerdeführerin rügt weiters die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz. Die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid die Anwendung der Sonderbestimmung des §21 Abs4 O.ö. ROG 1994 hinsichtlich bestehender Betriebe mit der Begründung abgelehnt, daß die in der genannten Bestimmung vorgesehene Verordnung nicht erlassen wurde. Damit sei Willkür geübt worden. Es könne nicht rechtens sein, daß ein Gesetz nicht anzuwenden sei, wenn eine Ausführungsverordnung noch nicht erlassen worden sei und vielleicht noch Monate oder Jahre lang nicht erlassen werde. Aus der Bestimmung des §21 Abs4 O.ö. ROG 1994 ergebe sich klar, daß das Fehlen der genannten Verordnung nur zur Folge habe, daß die Beschränkungen einer noch nicht erlassenen Verordnung nicht Platz zu greifen hätten und an einem bestehenden Gewerbebetrieb daher baubewilligungspflichtige Maßnahmen vorgenommen werden dürften.

1.5. Die Beschwerdeführerin beantragt daher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Kostenersatz.

2. Die Oberösterreichische Landesregierung hat unter Vorlage der Verwaltungsakten eine Gegenschrift erstattet.

2.1. Mit der O.ö. BTypVO habe die vom VwGH in ständiger Rechtsprechung entwickelte "Betriebstypenprüfung" Eingang in die "o.ö. Baurechts- und Raumordnungsrechtsordnung" gefunden. Zur Frage der Zulässigkeit eines Betriebes in einer bestimmten Flächenwidmungskategorie habe der VwGH in seiner Judikatur immer wieder auf folgenden, in seinem Erkenntnis vom 25. April 1979, Z2439/77 und 295/78, ausgesprochenen Rechtssatz hingewiesen:

"Als ... Maßstab hat ... eine nach der Art der dort üblicherweise und nach dem jeweiligen Stand der Technik verwendeten Anlagen und Einrichtungen einschließlich der zum Schutz vor Belästigungen typisch getroffenen Maßnahmen sowie nach Art der dort entsprechend diesen Merkmalen herkömmlicherweise entfalteten Tätigkeiten auf das Ausmaß und die Intensität der dadurch verursachten Immissionen zu beurteilende Betriebstype zu dienen. Diese rechtliche Situation schließt deshalb von vornherein aus, durch im Gesetz gedeckte oder nicht gedeckte Auflagen einen vom Typus her wegen seiner Immissionen in einem bestimmten Gebiet unzulässigen Betrieb so gestalten zu wollen, daß er im Falle der Erfüllung der Auflagen als unter der maßgebenden Immissionsgrenze liegend qualifiziert werden könnte."

Noch näher habe der VwGH den Begriff "Betriebstype" in VwSlg. 9382 A/1977 präzisiert, wenn er folgendes ausführt:

"Maßstab für die Lösung der Frage nach der Zulässigkeit eines Betriebes unter dem Blickwinkel der Flächenwidmung (hier: 'gemischtes Baugebiet') ist für die Baubehörde - anders als für die Gewerbebehörde - nicht ein in seinen Betriebsmitteln und Anlagen bis ins Einzelne fest umrissener Betrieb. Als dieser Maßstab hat vielmehr eine nach Art der dort üblicherweise und nach dem jeweiligen Stand der Technik verwendeten Anlagen und Einrichtungen einschließlich der Schutz vor Belästigungen typisch getroffenen Maßnahmen sowie nach Art der dort entsprechend diesen Merkmalen herkömmlicherweise entfalteten Tätigkeit auf das Ausmaß und die Intensität der dadurch verursachten Immissionen zu beurteilende Betriebstype zu dienen."

In diesen "Rechtssätzen" des VwGH seien Kriterien aufgelistet, die für die Einordnung eines individuellen Betriebes unter eine abstrakte "Betriebstype" maßgeblich seien. Entsprechend solcher Kriterien sei nach §1 Abs2 O.ö. BTypVO die in der Anlage 1 der Verordnung vorgenommene Einordnung von Betrieben in die jeweiligen Widmungskategorien erfolgt.

Wenn die Beschwerdeführerin offenbar meine, eine derartige generelle Einteilung in abstrakte Betriebstypen sei nicht möglich, da nach dem Gleichheitsgrundsatz eine Regelung sachlich gerechtfertigt sein müsse, an gleiche Tatbestände gleiche Rechtsfolgen zu knüpfen seien und wesentliche Unterschiede im Tatbestandsbereich zu entsprechend unterschiedlichen Regelungen führen müßten, übersehe sie, daß die Verordnung nachvollziehbare Kriterien für die Einordnung von Betriebstypen (§1 Abs2) enthalte und überdies entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin sehr wohl auch ein Korrektiv enthalte, das dem Bauwerber den Nachweis ermögliche und die Behörde zur Prüfung verpflichte, ob das eingereichte Projekt eben nicht einer in der Anlage 1 eingeordneten Betriebstype entspreche, sodaß in verfassungskonformer Weise eine Verknüpfung von Unterschieden im Tatbestandsbereich mit entsprechenden Rechtsfolgen möglich sei.

Darin, daß §22 Abs5 Z1 O.ö. ROG 1994 grundsätzlich die Errichtung von Klein- und Mittelbetrieben im gemischten Baugebiet zulasse, während die BTypVO den Betriebstyp Tischlerei, ohne Rücksicht darauf, ob es sich um eine Kleintischlerei handelt, (ausschließlich) dem Betriebsbaugebiet zuordne, sehe die Oberösterreichische Landesregierung nicht die von der Beschwerdeführerin behauptete Gleichheitswidrigkeit. Ohne Zweifel müßten nämlich nach §22 Abs5 Z1 O.ö. ROG 1994 beide Voraussetzungen - Klein- oder Mittelbetriebe, die überdies auf Grund ihrer Betriebstype die Umgebung nicht wesentlich stören - kumulativ zutreffen.

Da nach §2 O.ö. BTypVO für die nicht unter die im Anhang 1 enthaltenen Betriebstypen subsumierbaren Betriebe eine gesonderte Betriebstypenprüfung vorgesehen sei und der Konsenswerber demnach in Zweifelsfällen jedenfalls die Widmungskonformität des Betriebes nachweisen könne, könne die Oberösterreichische Landesregierung den behaupteten Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nicht sehen.

2.2. Zu der mit der Beschwerde behaupteten Unbestimmtheit des §1 O.ö. BTypVO führt die Oberösterreichische Landesregierung aus, daß sie als Verordnungsgeber im Sinne der Verordnungsermächtigung des §21 Abs3 O.ö. ROG 1994 festgelegt habe, welche bestimmte Arten von Betrieben (Betriebstypen) in den Widmungskategorien gemäß §21 Abs2 Z1 bis 7 errichtet werden dürfen, indem sie in der Anlage zur O.ö. BTypVO eine Liste der gängigsten und im wesentlichen auf Grund der herkömmlichen baulichen Anlagen und maschinellen Einrichtungen sowie nach Maßgabe der von diesen Betrieben üblicherweise ausgehenden Emissionen gekennzeichneten Betriebstypen festgelegt und entsprechend der Verordnungsermächtigung den einzelnen Widmungskategorien zugeordnet habe. Von einer Verletzung des Rechtsstaatsprinzips könne nach Auffassung der Oberösterreichischen Landesregierung keine Rede sein.

2.3. Zu der in der Beschwerde behaupteten Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz wegen Nichtanwendung des §21 Abs4 O.ö. ROG 1994 mangels Vorliegens einer Durchführungsverordnung verweist die Oberösterreichische Landesregierung auf Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, (1986), S 150, wonach eine "Pflicht" der Verwaltungsbehörden zur Erlassung von Verordnungen aus Art18 Abs2 B-VG selbst nicht abzuleiten sei. Eine solche Pflicht könne sich aber aus einer einfachgesetzlichen Verordnungsermächtigung ergeben. Dabei gebe es Ermächtigungen, die eine unbedingte Pflicht der Verwaltungsbehörde zur Erlassung einer Verordnung statuieren, und solche, die eine diesbezügliche Pflicht für den Fall des Eintritts einer Bedingung normierten. Im erstgenannten Fall lege der Gesetzgeber damit auch die Rechtsform des Verwaltungshandelns fest: Eine unmittelbare auf Grund des Gesetzes, d.h. ohne Dazwischentreten einer Verordnung erfolgende Vollziehung durch individuellen Akt erscheine unzulässig.

Hinsichtlich der rechtlichen Auswirkungen des Fehlens der in §21 Abs4 O.ö. ROG 1994 vorgesehenen Verordnung führt die Oberösterreichische Landesregierung in ihrer Gegenschrift aus, daß man - wie die Beschwerdeführerin in der Beschwerde - der Ansicht sein könnte, daß das "Fehlen" der Verordnung nur zur Folge habe, daß entsprechende Maßnahmen ohne Beschränkungen zulässig wären. Andererseits erscheine auch eine Auslegung möglich, wonach eine Vollziehung dieser Bestimmung ohne Dazwischentreten der verpflichtend zu erlassenden Verordnung unzulässig wäre, weil die in der Verordnungsermächtigung enthaltene Bedingung ("wenn dadurch ...") nicht erfüllt sei oder erfüllbar scheine. Dieser Auslegung dürfe nach Ansicht der Oberösterreichischen Landesregierung deswegen der Vorzug zu geben sein, weil der Wortlaut des §21 Abs4 ROG 1994 eine unbedingte Pflicht der Verwaltungsbehörde zur Erlassung einer Verordnung zu statuieren scheine und der Gesetzgeber damit zu erkennen gegeben habe, daß diese Bestimmung des Gesetzes erst nach Erlassung einer entsprechenden Verordnung vollziehbar sein soll.

Abgesehen davon - so die Oberösterreichische Landesregierung weiter -, daß die in Rede stehende, auf die Verordnungsermächtigung des §21 Abs4 O.ö. ROG 1994 gestützte Durchführungsverordnung inzwischen erlassen worden sei (O.Ö. Grenzwertverordnung, LGBl. Nr. 22/1995), stehe nach ständiger Rechtsprechung niemandem ein Rechtsanspruch auf Erlassung einer Verordnung zu. Unter diesem Blickwinkel scheine die behauptete Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nicht gegeben.

2.4. Die Oberösterreichische Landesregierung stellt daher den Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3. Die Landeshauptstadt Linz, vertreten durch den Bürgermeister, hat als beteiligte Partei eine Äußerung erstattet, die von dem gemäß §34 Abs2 des Statuts der Landeshauptstadt Linz 1992, LGBl. Nr. 7/1992, iVm. §47 Abs4 dieses Gesetzes zuständigen Mitglied des Stadtsenates genehmigt wurde.

3.1. Zur behaupteten Anwendung von gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßenden generellen Normen wird unter Hinweis auf mehrere Erkenntnisse des VwGH ausgeführt, daß für die Lösung der Frage nach der Zulässigkeit eines Betriebes unter dem Blickwinkel der Flächenwidmung vom Verwaltungsgerichtshof die sogenannte "Betriebstypentheorie" entwickelt worden sei. Maßstab für die Lösung dieser Rechtsfrage sei demnach - wie auch die Oberösterreichische Landesregierung in ihrer Gegenschrift ausgeführt hat - nicht ein in seinen Betriebsmitteln und Anlagen bis ins einzelne fest umrissener Betrieb, sondern die Baulichkeit ihrer Type nach.

Die angeführte Rechtsprechung des VwGH sei in die Verordnungsermächtigung des §21 Abs3 O.ö. ROG 1994 eingeflossen. Die Kriterien, welche die Landesregierung bei der Verordnungserlassung zu berücksichtigen habe, seien in §21 Abs3 zweiter Satz O.ö. ROG 1994 klar definiert, sodaß nach Ansicht der Landeshauptstadt Linz von einer formalgesetzlichen Delegation keine Rede sein könne.

Insofern die Beschwerdeführerin eine Unsachlichkeit der in der O.ö. BTypVO erfolgten Zuordnung der Betriebstype "Tischlerei" zum "Betriebsbaugebiet" darin erblicke, daß sich Tischlereien beispielsweise wesentlich nach Lärmemissionen auf Grund verschiedener Einrichtungen und verschiedener Arbeitsweisen unterschieden, sei ihr entgegenzuhalten, daß eben bei der Frage der Übereinstimmung mit der Flächenwidmung nicht auf den konkreten Tischlereibetrieb abzustellen sei, sondern es ausschließlich auf die (abstrakte) Betriebstype als solche ankomme. Erst bei der Beurteilung, ob das Bauvorhaben hinsichtlich der zu erwartenden Immissionen den allgemeinen Erfordernissen gemäß §23 Oberösterreichische Bauordnung 1976 bzw. §3 Oberösterreichisches Bautechnikgesetz entspreche, stelle der konkrete Betrieb, welcher den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bilde, den Beurteilungsmaßstab dar.

Nach Ansicht der Landeshauptstadt Linz könne der Oberösterreichischen Landesregierung nicht entgegengetreten werden, wenn sie den Betriebstypus "Tischlerei" wegen der lärmintensiven Holzbearbeitungsmaschinen nicht dem "gemischten Baugebiet", welches ja auch die Errichtung von Wohngebäuden erlaube, sondern dem "Betriebsbaugebiet" zugeordnet hat (vgl. VwGH 7.7.1988, Z88/05/0114).

3.2. Mit der Behauptung der Unbestimmtheit des §1 O.ö. BTypVO verkenne die Beschwerdeführerin die Rechtslage. Gemäß §3 O.ö. BTypVO dürften in "gemischten Baugebieten" die in der Anlage 1 mit dem Buchstaben "M" gekennzeichneten Betriebe errichtet werden. Gemäß §4 O.ö. BTypVO dürften in "Betriebsbaugebieten" die in der Anlage 1 mit dem Buchstaben "B" gekennzeichneten Betriebe errichtet werden. Im Betriebsbaugebiet dürften auch alle nach ihrer Betriebstype in der Kategorie gemischtes Baugebiet "M" zulässigen Betriebe errichtet werden.

Daraus folge aber, daß zwar in einem Betriebsbaugebiet auch Betriebstypen errichtet werden dürften, die im gemischten Baugebiet zulässig sind, daß aber nicht umgekehrt in einem gemischten Baugebiet solche Betriebe errichtet werden dürften, die dem Betriebsbaugebiet vorbehalten sind. Nachdem aber in der Anlage 1 zur O.ö. BTypVO dem Betriebstypus "Tischlerei" eindeutig der Buchstabe "B" zugeordnet sei, dürfe eine solche Tischlerei - und zwar unabhängig davon, ob sie einen industriellen Produktionscharakter aufweise oder nicht - nur im Rahmen der Flächenwidmung "Betriebsbaugebiet" errichtet werden.

3.3. Zur behaupteten Verletzung der Beschwerdeführerin im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz wird auf den Wortlaut der Bestimmung des §21 Abs4 O.ö. ROG 1994 verwiesen, aus dem hervorgehe, daß eine essentielle Voraussetzung für deren Anwendung die im Verordnungswege festgelegten Emissions- und Immissionsgrenzwerte seien, da ohne diese Grenzwerte ein Vollzug dieser Bestimmung unmöglich sei. Es würde dem Rechtsstaatsgebot des Art18 Abs1 B-VG widersprechen, wenn die zum Vollzug dieser Bestimmung berufene Baubehörde bei Nichtvorliegen einer entsprechenden Verordnung die Emissions- bzw. Immissionsgrenzwerte im Einzelfall von sich aus festlegen würde.

Da im Zeitpunkt der Erlassung des letztinstanzlichen Gemeindebescheides eine derartige "Grenzwertverordnung" noch nicht dem Rechtsbestand angehört habe (mit 1. März 1995 sei die O.Ö. Grenzwertverordnung, LGBl. Nr. 22/1995, in Kraft getreten und die Beschwerdeführerin habe inzwischen auch neuerlich bei der Baubehörde erster Instanz um die Erteilung der nachträglichen Baubewilligung für die gegenständlichen konsenslosen Baulichkeiten angesucht), sei es der Berufungsbehörde verwehrt gewesen, die Bestimmung des §21 Abs4 O.ö. ROG 1994 zur Anwendung zu bringen.

3.4. Die Landeshauptstadt Linz beantragt daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschw erde erwogen:

1. Der Gerichtshof geht mit der belangten Behörde davon aus, daß gemäß §39 Abs1 O.ö. ROG 1994 der auf Grund des O.ö. ROG 1972 vom Gemeinderat am 7. März 1991 beschlossene Flächenwidmungsplan Linz - Teil Urfahr Nr. 2 der Stadt Linz, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 19 am 14. Oktober 1991, als Flächenwidmungsplan im Sinne des O.ö. ROG 1994 gilt und diesem Gesetz zufolge zu verstehen ist (vgl. zum Übergangsrecht nach der Tiroler Rechtslage VfGH 22.6.1995, G297/94). Der VwGH vertrat in seinen Erkenntnissen vom 29.8.1995, Z94/05/0232 und 10.10.1995, Z94/05/0347 zur Übergangsbestimmung des §39 Abs1 O.ö. ROG 1994 in der Fassung vor der O.ö. Raumordnungsgesetz-Novelle 1996, LGBl. Nr. 78/1996, zwar die Auffassung, daß eine Anpassung des Inhaltes der Widmungskategorien an die neue Rechtslage durch diese Bestimmung nicht angeordnet werde und sich der Inhalt der aufgrund des früheren Gesetzes festgelegten Widmung aus dem Inhalt jener gesetzlichen Bestimmungen ergebe, die im Zeitpunkt der Erlassung des Flächenwidmungsplanes gegolten haben. Aus der in Reaktion auf diese Judikatur des VwGH ergangenen (vgl Ausschußbericht Beilage Nr. 812/1996, 47. Landtagssitzung)

O.ö. Raumordnungsgesetz-Novelle 1996, LGBl. Nr. 78/1996, ergibt sich nunmehr, daß sich - rückwirkend auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des O.ö. ROG 1994 - der Inhalt von Flächenwidmungen, die in vor Inkrafttreten des O.ö. ROG 1994 erlassenen Flächenwidmungsplänen festgelegt wurden, aus den Umschreibungen und Bestimmungen des O.ö. ROG 1994 ergibt. Auf die vor Erlassung des O.ö. ROG 1994 auf Grund des O.ö. ROG 1972 beschlossenen Flächenwidmungspläne ist demnach auch die O.ö. BTypVO anzuwenden.

Die Beschwerdeführerin behauptet, der angefochtene Bescheid verletze sie deshalb in ihren Rechten, weil er auf der ihrer Meinung nach verfassungswidrigen Vorschrift des §21 Abs3 O.ö. ROG 1994 iVm der auf dieser gesetzlichen Grundlage beruhenden O.ö. BTypVO beruht.

   Kraft §21 Abs3 O.ö. ROG 1994 ist die Landesregierung ua. e

rmächtigt, durch Verordnung festzulegen, "welche bestimmte Arten

von Betrieben (Betriebstypen)" in der Widmungskategorie

"gemischte Baugebiete" gemäß §21 Abs2 Z5 O.ö. ROG 1994

errichtet werden dürfen. Dem zweiten Satz des §21 Abs3

leg. cit. zufolge hat "(d)ie Beurteilung der Betriebstype ... auf

Grund der Art der herkömmlicherweise und nach dem jeweiligen

Stand der Technik verwendeten Anlagen und Einrichtungen und der

Art und des Ausmaßes der von solchen Betrieben üblicherweise

verursachten Emissionen zu erfolgen". §22 Abs5 O.ö. ROG 1994

gebietet "(a)ls gemischte Baugebiete ... solche Flächen

vorzusehen, die vorrangig dazu dienen, 1. Klein- und

Mittelbetriebe aufzunehmen, die auf Grund ihrer Betriebstype die

Umgebung nicht wesentlich stören; 2. ... 3. ...".

Der Verfassungsgerichtshof hat vorerst untersucht, ob die Ve rordnungsermächtigung des §21 Abs3 Z1 O.ö. ROG 1994 dem Legalitätsprinzip gemäß Art18 Abs2 B-VG genügt.

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinen Erkenntnissen vom 2 2. Juni 1995, G297/94, und vom 26. Februar 1997, G112/96 ua., Verordnungsermächtigungen des Tiroler und Vorarlberger Raumordnungsrechts wegen Widerspruchs zu Art18 Abs2 B-VG als verfassungswidrig aufgehoben, durch die Gemeinden in Vollzug der örtlichen Raumplanung bei der Widmung bestimmter Flächen als (vom Gesetzgeber vorgesehene und hinsichtlich ihrer Verwendung festgelegte) "Gewerbe- und Industriegebiete" (in Tirol) sowie als "Betriebsgebiete" (in Vorarlberg) bestimmte Arten von Betrieben für zulässig oder unzulässig erklären konnten. Er hielt es in diesen Erkenntnissen mit dem Gesetzmäßigkeitsgrundsatz des Art18 Abs2 B-VG für unvereinbar, es "dem gesetzlich nicht näher determinierten Belieben der Planungsbehörde (zu) überlassen, konkrete Betriebsarten anzuführen, die abweichend vom Gesetz im Gewerbe- und Industriegebiet zulässig bzw. nicht zulässig sind" (so G297/94, S. 16) bzw. es der planenden Verwaltungsbehörde zu überlassen, "beliebige Einschränkungen der vom Gesetzgeber für 'gewerbliche und industrielle Betriebsanlagen' vorgesehenen Betriebsgebiete durch eine Zonierung vorzusehen" (so G112/96 ua., S. 15).

Die im vorliegenden Fall herangezogene Verordnungsermächtigung des §21 Abs3 Z1 O.ö. ROG 1994 unterscheidet sich freilich im Kern von den als verfassungswidrig aufgehobenen Verordnungsermächtigungen des Tiroler und Vorarlberger Raumordnungsrechts: Während durch die aufgehobenen gesetzlichen Bestimmungen der Verordnungsgeber ohne zureichende nähere gesetzliche Determinierung ermächtigt wurde, von der gesetzlichen Widmungskategorie abweichende, insbesondere einschränkende Anordnungen über die Zulässigkeit konkreter Betriebsarten zu treffen, wird durch §21 Abs3 Z1 O.ö. ROG 1994 die Landesregierung lediglich ermächtigt, Betriebsarten zu bezeichnen, die - schon kraft Gesetzes - in den einzelnen Widmungskategorien der Z1 bis 7 des §21 Abs2 O.ö. ROG 1994 kraft §22 O.ö. ROG 1994 zulässig sind. Aufgabe und Inhalt der O.ö. BTypVO kann nur sein, die allgemeine gesetzliche Umschreibung der Verwendungszwecke, für welche die einzelnen Widmungskategorien bestimmt sind, zu konkretisieren und zu präzisieren, um dergestalt eine "erleichternde Einordnung von Betrieben in die jeweiligen Widmungskategorien" zu ermöglichen (so richtig §1 O.ö. BTypVO). Daß dadurch bestimmte Betriebsarten, die einer emissionsintensiveren Widmungskategorie (wie z.B. dem "Betriebsbaugebiet") mit Rücksicht auf Art und Ausmaß der von diesen Betrieben üblicherweise verursachten Emissionen vorbehalten sind, aus Widmungskategorien mit einem geringeren Emissionsvolumen (wie z.B. dem "gemischten Baugebiet") ausgeschlossen sind, ergibt sich bereits aus der gesetzlichen Regelung der einzelnen Widmungskategorien in §22 O.ö. ROG 1994 selbst und dem für die Anordnung der einzelnen Widmungskategorien im Bauland geltenden Prinzip der funktionalen Gliederung des Raumes (§21 Abs2 zweiter Satz O.ö. ROG 1994).

Durch eine auf §21 Abs3 Z1 O.ö. ROG 1994 beruhende Betrie bstypenverordnung dürfen sohin die ansonsten nur im individuellen Vollzug der Widmungskategorien im Zuge von Bauplatz- und Baubewilligungsverfahren auf Grund der jeweiligen Widmungskategorie als zulässig erachteten Bauten, Gebäude und Anlagen in generell abstrakter Form durch entsprechende Bezeichnung zulässiger bzw. unzulässiger Betriebsarten lediglich näherhin konkretisiert werden. Eine Änderung der oder eine Abweichung von den bereits von Gesetzes wegen für die Widmungskategorien nach §21 Abs2 Z1 bis 7 O.ö. ROG 1994 vorgesehenen Verwendungszwecke(n) bzw. deren Einschränkung durch Verordnung ist - anders als dies auf Grund der aufgehobenen Vorschriften des Tiroler und Vorarlberger Raumordnungsrechts vorgesehen war - kraft §21 Abs3 Z1 O.ö. ROG 1994 unzulässig.

Gegen eine derartige gesetzliche Regelung ist aber vom Stand punkt des Art18 Abs2 B-VG aus nichts einzuwenden, zumal - wie die O.ö. Landesregierung in ihrer Gegenschrift richtig ausführt - der Gesetzgeber für die in die Verordnung aufzunehmenden zulässigen Betriebstypen - wörtlich - auf die entsprechende Judikatur des VwGH (vgl. insbes. VwSlg. 9382 A/1977; VwGH 17.1.1984, Z83/05/0049; 21.2.1984, Z83/05/0156; 7.7.1988, Z88/05/0114; 18.9.1990, Z90/05/0012, AW 90/05/0001, u.a.; vgl. auch den Ausschußbericht, Beil. 340/1993 zum kurzschriftlichen Bericht des o.ö. Landtages, XXIV. GP, S. 17) abgestellt hat. In dieser werden die einzelnen raumordnungsrechtlichen Widmungskategorien, insbesondere auch das "gemischte Baugebiet", hinsichtlich der zulässigen Verwendungszwecke für zu errichtende Betriebe als eine dem Legalitätsprinzip genügende Rechtsgrundlage für den individuellen Vollzug in Bauverfahren angesehen.

   Der Verfassungsgerichtshof hat schließlich bereits im zitier

ten Erkenntnis vom 26. Februar 1997, G112/96 ua. (S. 15)

ausgeführt: "Die zulässigen Verwendungszwecke der einzelnen

Baulandwidmungen können und werden ... üblicherweise ... vom

Gesetzgeber selbst mit hinreichender Genauigkeit vorherbestimmt.

Dies schließt ... eine Präzisierung der gesetzlich festgelegten

Widmungskategorien durch Verordnung nicht aus."

Der Verfassungsgerichtshof hegt sohin insgesamt kein Bedenken, daß §21 Abs3 Z1 O.ö. ROG 1994 dem Gesetzmäßigkeitgrundsatz gemäß Art18 Abs2 B-VG widerstreitet.

2. In Anbetracht dieser, unter 1. angestellten Überlegungen teilt der Verfassungsgerichtshof aber auch die Bedenken der Beschwerdeführerin nicht, denen zufolge §21 Abs3 O.ö. ROG 1994 dem Gleichheitssatz widersprechen soll, weil "durch die Einordnung von Betrieben in generelle Betriebstypen und die Spezifizierung dieser Betriebstypen in der

O.Ö. Betriebstypenverordnung 1994 wesentliche Unterschiede im Tatsachenbereich völlig verwischt werden und diese Unterschiede nicht zu unterschiedlichen Regelungen führen". Es kann gerade vom Standpunkt des Gleichheitssatzes betrachtet nichts dagegen eingewendet werden, wenn der Gesetzgeber eine typologische Betrachtungsweise anstellt, indem er "die auf Grund ihrer Betriebstype die Umgebung nicht wesentlich stören(den)" "Klein- und Mittelbetriebe" im gemischten Baugebiet ansiedeln läßt (§22 Abs5 O.ö. ROG 1994) und weiter für die Beurteilung der einzelnen Betriebstypen - der diesbezüglichen, oben bereits zitierten Judikatur des VwGH folgend - auf die "Art der herkömmlicherweise und nach dem jeweiligen Stand der Technik verwendeten Anlagen und Einrichtungen und der Art und des Ausmaßes der von solchen Betrieben üblicherweise verursachten Emissionen" (§21 Abs3 letzter Satz O.ö. ROG 1994) abstellt. Dabei handelt es sich auch um eine gleichheitsrechtlich unbedenkliche Determinante für den Verordnungsgeber. Daß für die raumordnungsrechtliche Zulässigkeit nicht auf die konkrete Gestalt und Größe des anzusiedelnden Betriebes, sondern auf die dabei typischerweise verwendeten Anlagen und Einrichtungen und damit auf die, deren Typus entsprechenden, üblicherweise verursachten Emissionen abgestellt wird, liegt im Wesen der baurechtlichen im Gegensatz zur gewerberechtlichen Beurteilung der betreffenden Betriebsanlage (vgl. schon VwSlg. 9382 A/1977) und ist nicht unsachlich.

3. Der Verfassungsgerichtshof hegt aber auch keine Bedenken ob der Rechtmäßigkeit der O.ö. BTypVO, soweit sie gemäß der Z5. ihrer Anlage 1 den Betriebstyp "Tischlerei" dem Betriebsbaugebiet und die "Modelltischlerei" dem gemischten Baugebiet zuordnet und damit im Zusammenhalt ihrer §§1, 3 und 4 erkennen läßt, daß Tischlereien nur in Betriebsbaugebieten, Modelltischlereien hingegen sowohl in gemischten Baugebieten als auch in Betriebsbaugebieten errichtet werden dürfen.

Der Verfassungsgerichtshof vermag der O.ö. Landesregierung n icht entgegenzutreten, wenn sie Tischlereien im Hinblick auf die für diese typischen Anlagen und maschinellen Einrichtungen sowie wegen der von Tischlereien üblicherweise ausgehenden Emissionen den Betriebsbaugebieten vorbehielt. Gemäß §22 Abs6 O.ö. ROG 1994 sollen Betriebsbaugebiete der Aufnahme von Betrieben dienen, "die auf Grund ihrer Betriebstype die Umgebung (insbesondere durch Lärm, Staub, Geruch oder Erschütterungen) weder erheblich stören noch (insbesondere durch Dämpfe, Gase, Explosionsstoffe oder durch Strahlung) gefährden". Es kann wohl davon ausgegangen werden, daß der Betriebstyp der "Tischlerei" schlechthin - anders als die "Modelltischlerei" - mit Immissionen verbunden ist, welche die Umgebung zwar "wesentlich", nicht aber "erheblich" stören noch gefährden.

Wenn dagegen von der Beschwerdeführerin eingewendet wird, daß sich Tischlereien untereinander "wesentlich nach Lärmemissionen aufgrund verschiedener Einrichtungen und verschiedener Arbeitsweisen" unterscheiden, sodaß "die Unterscheidung nach wesentlich störenden und nicht wesentlich störenden Betriebstypen in der O.Ö. Betriebstypenverordnung 1994 nicht sachlich gerechtfertigt getroffen wurde", kann ihr der Verfassungsgerichtshof nicht folgen. Die "Tischlerei" bildet nämlich ihrer Art nach einen Betriebstyp, der auf Grund der Art der herkömmlicherweise und nach dem jeweiligen Stand der Technik verwendeten Anlagen und Einrichtungen und damit auch der Art und des Ausmaßes der von Tischlereien üblicherweise verursachten Emissionen relativ eindeutig zu klassifizieren ist. Im übrigen verletzt die Qualifizierung der "Tischlerei" als für die raumordnungsrechtliche Zulässigkeit einheitlicher Betriebstyp schon wegen §2 O.ö. BTypVO nicht den Gleichheitssatz. Kraft §2 O.ö. BTypVO kann für "Betriebe, die sich auf Grund ihrer Art, ihrer Verwendung, ihrer Ausstattung oder der von ihnen ausgehenden Emissionen erheblich (wie z.B. auf Grund ihrer vom üblichen Standard abweichenden Größenordnung oder Spezialisierung ...)" von den in der O.ö. BTypVO (in ihrer Anlage 1) eingeordneten Betriebstypen unterscheiden, eine von der Zuordnung zu den einzelnen Widmungskategorien in der Anlage 1 zur O.ö. BTypVO abweichende Widmungskonformität festgestellt werden. Auch die Beschwerdeführerin hätte es sohin in der Hand gehabt, durch geeignete Beurteilungsunterlagen der Behörde darzutun, daß ihre für den Ausbau der Tischlerei bestimmten baulichen Anlagen wegen der von diesen ausgehenden Emissionen auch im gemischten Baugebiet zulässig sind.

Wenn die Beschwerdeführerin schließlich behauptet, daß §1 der O.ö. BTypVO der durch Art18 Abs1 B-VG geforderten Bestimmtheit ermangelt, weil durch §1 dieser Verordnung eine Tischlerei zwar in einem Betriebsbaugebiet als "jedenfalls zulässig" qualifiziert wird, gleichwohl dadurch über die Unzulässigkeit einer Tischlerei im "gemischten Baugebiet" nichts ausgesagt wird, ist sie auf den bereits erwähnten Zusammenhang des §1 Abs1 mit den §§3 und 4 der O.ö. BTypVO zu verweisen. Daraus ergibt sich aber, daß im Betriebsbaugebiet für zulässig erklärte Arten von Betrieben im gemischten Baugebiet unzulässig sind, sofern nicht ein Sonderfall eines Betriebstyps nach §2 O.ö. BTypVO vorliegt. Daß die gemäß §1 Abs1 in der Anlage 1 bestimmten Arten von Betrieben in den dann näher ausgeführten jeweiligen Widmungskategorien "jedenfalls zulässig sind", soll lediglich zum Ausdruck bringen, daß es neben den in der Anlage 1 ausdrücklich angeführten Betriebstypen noch weitere Betriebsarten gibt, die der Einordnung in die verschiedenen Widmungskategorien entsprechend den Vorschriften des §22 Abs1 bis 7 O.ö. ROG 1994 in Verbindung mit §1 Abs2 O.ö. BTypVO unterliegen (vgl. §1 Abs3 O.ö. BTypVO).

4. Die Beschwerdeführerin erachtet sich schließlich im verfa ssungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt, weil ihr trotz der Bestimmung des §21 Abs4 O.ö. ROG 1994 mangels einer (zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung der Gemeindebehörde letzter Instanz geltenden) Grenzwertverordnung die Baubewilligung nicht erteilt wurde.

Gemäß §21 Abs4 O.ö. ROG 1994 dürfen an einem bereits beste henden Gewerbebetrieb, der aus raumordnungsrechtlichen Gründen nicht mehr errichtet werden dürfte, baubewilligungspflichtige Maßnahmen vorgenommen werden, "wenn dadurch die durch Verordnung der Landesregierung für die einzelnen Widmungskategorien festgelegten Grenzwerte für Emissionen und Immissionen nicht überschritten werden". Besteht keine Grenzwertverordnung, so kann eine Baubewilligung gemäß §21 Abs4 O.ö. ROG 1994 nicht erteilt werden. Auch wenn davon ausgegangen wird, daß die O.ö. Landesregierung verpflichtet ist, eine dem §21 Abs4 O.ö. ROG 1994 genügende Grenzwertverordnung zu erlassen (vgl. mittlerweile die O.Ö. Grenzwertverordnung, LGBl. 22/1995), so kann der Baubehörde gleichwohl nicht der Vorwurf willkürlichen Verhaltens und damit der Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gleichheitsrechtes gemacht werden, wenn diese mangels der erforderlichen Grenzwertverordnung eine Baubewilligung nach §21 Abs4 O.ö. ROG 1994 von vornherein ausschloß.

§21 Abs4 O.ö. ROG 1994 widerspricht aber auch selbst nicht dem Gleichheitssatz. Zum einen hat der Verfassungsgerichtshof (in VfSlg. 8444/1978, vgl auch VfSlg. 7650/1975) ausgesprochen, daß aus der Nichterlassung einer Verordnung in der Regel die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes nicht folgen kann. Soweit aber ausnahmsweise die Gleichheitswidrigkeit einer gesetzlichen Regelung in Zusammenhang mit der Nichterlassung einer vorgesehenen Verordnung erblickt wurde (vgl. VfSlg. 11632/1988), machte nicht die Säumigkeit des Verordnungsgebers das Gesetz verfassungswidrig, "sondern nur der - wodurch immer bedingte - überlange Fortbestand des nur für eine Übergangszeit tolerierbaren Effektes einer gesetzlichen Regelung".

Zum andern könnte von einer Gleichheitswidrigkeit der maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen auch dann nicht die Rede sein, wenn der Gesetzgeber eine Ausnahmevorschrift nach Art des §21 Abs4 O.ö. ROG 1994 für widmungswidrige baubewilligungspflichtige Maßnahmen an einem bestehenden Gewerbebetrieb von vornherein nicht vorsieht. Kann aber der Gesetzgeber unter gleichheitsrechtlichem Aspekt auch baubewilligungspflichtige Maßnahmen, die an einem bestehenden Gewerbebetrieb ergriffen werden sollen, wegen Widerspruchs zur Flächenwidmung überhaupt verhindern, so ist vom Standpunkt des Gleichheitssatzes auch nichts dagegen einzuwenden, daß derartige Bewilligungen erst nach Erlaß einer Grenzwertverordnung möglich und zulässig sind.

Die Beschwerdeführerin wurde sohin auch nicht in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gleichheitsrecht verletzt.

Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß die Beschwerdeführerin in sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde.

Die Beschwerde war daher abzuweisen und antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten.

Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Betriebstypen, Übergangsbestimmung, Planungsakte (Raumordnung), Baubewilligung, Determinierungsgebot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B669.1995

Dokumentnummer

JFT_10029382_95B00669_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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