TE Vfgh Beschluss 2018/9/25 G98/2018

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Veröffentlicht am 25.09.2018
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
KinderbetreuungsgeldG §8 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des KinderbetreuungsgeldG betreffend die Erhöhung der Einkünfte um die im Kalenderjahr vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge als zu eng gefasst

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. Antrag

Gestützt auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG begehrt der Antragsteller, die Wortfolge "um die im betreffenden Kalenderjahr vorgeschriebenen Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung zu erhöhen" in §8 Abs1 Z2 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl I 103/2001 idF BGBl I 116/2009, als verfassungswidrig aufzuheben.

II. Rechtslage

§§2, 8 und 24 KBGG lauteten in der maßgeblichen Fassung BGBl I 116/2009 auszugsweise wie folgt (die angefochtene Wortfolge ist hervorgehoben):

"Abschnitt 2

Pauschales Kinderbetreuungsgeld

Anspruchsberechtigung

§2. (1) Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat ein Elternteil (Adoptivelternteil, Pflegeelternteil) für sein Kind (Adoptivkind, Pflegekind), sofern

1. für dieses Kind Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl Nr 376, besteht und Familienbeihilfe für dieses Kind tatsächlich bezogen wird,

2. der Elternteil mit diesem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt,

3. der Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte (§8 Abs1) des Elternteiles im Kalenderjahr den absoluten Grenzbetrag von 16.200 € oder den höheren individuellen Grenzbetrag nach §8b nicht übersteigt,

4. der Elternteil und das Kind den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben und

5. der Elternteil und das Kind sich nach §§8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl I Nr 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten, es sei denn, es handelt sich

a) um österreichische Staatsbürger oder

b) Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl I Nr 100, gewährt wurde, oder

c) Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde und die keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind.

Für nachgeborene Kinder wird das Kinderbetreuungsgeld rückwirkend gewährt. Gleiches gilt für Adoptiv- und Pflegekinder, rückwirkend bis zur Begründung des Mittelpunktes der Lebensinteressen im Bundesgebiet durch den Elternteil und das Kind. Als nachgeborene Kinder gelten jene Kinder, die nach dem Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels oder der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten an den zusammenführenden Fremden geboren werden.

(2) - (6) […]"

"Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte

§8. (1) Maßgebliche Einkünfte sind die Einkünfte gemäß §2 Abs3 Z1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl Nr 400. Der Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte (§2 Abs1 Z3) ist wie folgt zu ermitteln:

1. Soweit im Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte solche aus nichtselbständiger Arbeit (§25 EStG 1988) enthalten sind, ist von jenen Einkünften auszugehen, die während der Kalendermonate mit Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes (Anspruchszeitraum) erzielt werden und gemäß §19 EStG 1988 diesem Zeitraum zuzuordnen sind. Sonstige Bezüge im Sinne des §67 EStG 1988 bleiben außer Ansatz. Der danach ermittelte Betrag ist um 30 % zu erhöhen und sodann auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Besteht der Anspruch auf die Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes für mehr als die Hälfte des Kalendermonates, zählt dieser Kalendermonat zur Gänze zum Anspruchszeitraum, andernfalls ist dieser Kalendermonat nicht in den Anspruchszeitraum einzubeziehen. Das Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe gelten als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, abweichend vom vorletzten Satz ist der ermittelte Betrag um 15 % zu erhöhen. Dem Wochengeld gleichartige Leistungen bleiben außer Ansatz. Die auf Grund von völkerrechtlichen Verträgen steuerbefreiten Einkünfte sowie die einem Abgeordneten zum Europäischen Parlament oder seinem Hinterbliebenen nach Artikel 9 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments gebührenden Bezüge sind bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der maßgeblichen Einkünfte wie steuerpflichtige Einkünfte zu behandeln.

2. Andere maßgebliche Einkünfte (§§21 bis 23 EStG 1988) sind mit jenem Betrag zu berücksichtigen, der in die Ermittlung des Einkommens für das betreffende Kalenderjahr eingeht. Einkünfte aus Betätigungen, die Grundlage für Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Sozialversicherung darstellen, sind um die im betreffenden Kalenderjahr vorgeschriebenen Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung zu erhöhen. Wird eine Betätigung vor Beginn des Anspruchszeitraumes (Z1) beendet oder nach Ablauf des Anspruchszeitraumes begonnen, bleiben die aus einer solchen Betätigung bezogenen Einkünfte außer Ansatz. Wird nachgewiesen, in welchem Ausmaß Einkünfte vor Beginn oder nach Ende des Anspruchszeitraumes angefallen sind, sind nur jene Einkünfte zu berücksichtigen, die während des Anspruchszeitraumes angefallen sind. Im Falle eines derartigen Nachweises sind die während des Anspruchszeitraumes angefallenen Einkünfte auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Z1 vierter Satz ist anzuwenden.

(2) Wird auf den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld oder auf den Anspruch auf Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld verzichtet (§2 Abs5 und §9 Abs4), so bleiben die während der Dauer des Verzichtes erzielten Einkünfte bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der maßgeblichen Einkünfte gemäß Abs1 außer Ansatz."

"Abschnitt 5

Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens

Anspruchsberechtigung

§24. (1) Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld nach diesem Abschnitt hat ein Elternteil (Adoptivelternteil, Pflegeelternteil) für sein Kind (Adoptivkind, Pflegekind), sofern

1. die Anspruchsvoraussetzungen nach §2 Abs1 Z1, 2, 4 und 5 erfüllt sind,

2. dieser Elternteil in den letzten 6 Kalendermonaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes, für das Kinderbetreuungsgeld bezogen werden soll, durchgehend erwerbstätig gemäß Abs2 war, wobei sich Unterbrechungen von insgesamt nicht mehr als 14 Kalendertagen nicht anspruchsschädigend auswirken und

3. dieser Elternteil während des Bezuges des Kinderbetreuungsgeldes keine Erwerbseinkünfte, erzielt, wobei sich ein Gesamtbetrag an maßgeblichen Einkünften (§8 Abs1) von nicht mehr als 5.800 € pro Kalenderjahr nicht schädlich auswirkt, und keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhält.

(2) […]"

III. Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahren

1.       Der Antragsteller ist Vater eines am 23. November 2011 geborenen Sohnes, für den er ab dem Tag der Geburt Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens gemäß §24 KBGG bezog. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 22. November 2017 wurde die Zuerkennung des Kinderbetreuungsgeldes für den Zeitraum von 23. November 2011 bis 31. Dezember 2011 widerrufen und der Antragsteller zum Ersatz der empfangenen Leistung verpflichtet. Die aus Anlass dieses Bescheides erhobene Klage des Antragstellers wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 27. Februar 2018 abgewiesen und der Antragsteller für schuldig erkannt, das für den genannten Zeitraum bezogene Kinderbetreuungsgeld zurückzuzahlen. Begründend führt das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz aus, aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 ergebe sich ein Gesamtbetrag der Einkünfte des Antragstellers aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 0,–. Im Jahr 2011 seien ihm jedoch Sozialversicherungsbeiträge in einer Höhe vorgeschrieben worden, die die gemäß §24 Abs1 Z3 KBGG für das Jahr 2011 bestehende Zuverdienstgrenze von € 5.800,? überschreite.

2.       Gegen dieses Urteil erhob der Antragsteller Berufung und stellte aus Anlass dieses Rechtsmittels den vorliegenden Gesetzesprüfungsantrag. Darin äußert der Antragsteller im Wesentlichen das Bedenken, die angefochtene Wortfolge in §8 Abs1 Z2 KBGG verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz:

Im Gegensatz zu unselbständig Erwerbstätigen sei bei der Ermittlung der Einkünfte bei selbständig Erwerbstätigen nicht vom Anspruchszeitraum auszugehen, sondern seien grundsätzlich die Einkünfte des gesamten Jahres anzusetzen. Ausnahmen bestünden jedoch dann, wenn etwa die Tätigkeit vor oder nach dem Anspruchszeitraum zu liegen komme. Im Sinne einer Gleichbehandlung mit Beziehern von Lohneinkünften sei es auch selbständig Erwerbstätigen ermöglicht worden, eine zeitliche Zuordnung der auf den Anspruchszeitraum entfallenden Einkünfte zu treffen. So habe der Antragsteller dargelegt, dass er seine betriebliche Tätigkeit im Zeitraum des Bezuges des Kinderbetreuungsgeldes gänzlich zurückgelegt habe, sich ausschließlich der Betreuung seines Sohnes gewidmet habe, nicht beruflich tätig gewesen sei und keine Einnahmen erzielt habe.

Während bei unselbständig Erwerbstätigen von jenen Einkünften auszugehen sei, die während der Kalendermonate mit Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes (Anspruchszeitraum) erzielt würden und diesem Zeitraum zuzuordnen seien und der danach ermittelte Betrag um 30 % bzw 15 % zu erhöhen und sodann auf einen Jahresbetrag umzurechnen sei, seien bei selbständig Erwerbstätigen die jeweilig erzielten Einkünfte um die im gesamten betreffenden Kalenderjahr vorgeschriebenen Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung zu erhöhen. Dies bedeute, dass der Antragsteller, der im Anspruchszeitraum überhaupt keine Einkünfte erzielt habe, auf Grund der Hinzurechnung der gesamten im betreffenden Kalenderjahr vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge, welche dem ermittelten Einkommen ungehindert hinzuzurechnen seien, keinen Anspruch auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld gemäß §24 KBGG habe.

Diese Regelung sei unsachlich und führe zu einer Ungleichbehandlung von selbständigen Unternehmern und unselbständig Erwerbstätigen. Aus all diesen Gründen seien die betreffenden Bestimmungen im KBGG mittlerweile novelliert worden; für Geburten ab 2012 gelte nunmehr ein Pauschalzuschlag von 30 %.

3.       Die Bundesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie zur Zulässigkeit des Antrages ausführt, der Antrag sei zu eng gefasst und daher unzulässig, und den im Antrag geäußerten Bedenken entgegentritt.

IV. Erwägungen

1. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels. Nach §62a Abs1 erster Satz VfGG idF BGBl I 78/2016 kann eine Person, die als Partei in einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, einen Antrag stellen, das Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben.

2. Der vorliegende Antrag wurde aus Anlass der Berufung des Antragstellers gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 27. Februar 2018 gestellt. Mit diesem Urteil wurde die Rechtssache in erster Instanz durch ein ordentliches Gericht entschieden (Art140 Abs1 Z1 litd B-VG).

3. Als Kläger ist der Antragsteller Partei des Verfahrens vor dem ordentlichen Gericht, womit er zur Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG berechtigt ist.

4. Dem Erfordernis der Einbringung aus Anlass eines Rechtsmittels hat der Antragsteller jedenfalls dadurch Rechnung getragen, dass er den vorliegenden Antrag und das Rechtsmittel gegen das genannte Urteil am selben Tag erhoben und eingebracht hat (vgl VfSlg 20.074/2016).

Im Übrigen geht der Verfassungsgerichtshof auf Grund einer entsprechenden Mitteilung des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz davon aus, dass das erhobene Rechtsmittel rechtzeitig und zulässig ist.

5.1. Ein auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützter Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes oder von bestimmten Stellen eines solchen kann gemäß §62 Abs2 VfGG nur dann gestellt werden, wenn das Gesetz vom Gericht in der anhängigen Rechtssache unmittelbar anzuwenden bzw die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes eine Vorfrage für die Entscheidung der beim Gericht anhängigen Rechtssache ist oder nach Ansicht des Antragstellers wäre. Eine Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG setzt daher voraus, dass die angefochtene Bestimmung eine Voraussetzung der Entscheidung des ordentlichen Gerichtes im Anlassfall bildet (VfSlg 20.029/2015; vgl VfSlg 20.010/2015).

5.2. Das Erstgericht hat jene Bestimmung, deren Verfassungswidrigkeit der Antragsteller behauptet, angewendet. Die angefochtene Wortfolge ist somit als präjudiziell anzusehen.

6.1. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.

Aus dieser Grundposition folgt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Umfang der in Prüfung gezogenen Norm nicht zu eng gewählt werden darf (vgl VfSlg 16.212/2001, 16.365/2001, 18.142/2007, 19.496/2011). Der Antragsteller hat all jene Normen anzufechten, welche für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des Antragstellers teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011, 19.684/2012, 19.903/2014, 20.070/2016; VfGH 13.10.2016, G640/2015; 12.12.2016, G105/2016).

Unzulässig ist der Antrag etwa dann, wenn der im Falle der Aufhebung im begehrten Umfang verbleibende Rest einer Gesetzesstelle als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar wäre (VfSlg 16.279/2001, 19.413/2011; VfGH 19.6.2015, G211/2014; 7.10.2015, G444/2015; 10.10.2016, G662/2015), der Umfang der zur Aufhebung beantragten Bestimmungen so abgesteckt ist, dass die angenommene Verfassungswidrigkeit durch die Aufhebung gar nicht beseitigt würde (vgl zB VfSlg 18.891/2009, 19.933/2014), oder durch die Aufhebung bloßer Teile einer Gesetzesvorschrift dieser ein völlig veränderter, dem Gesetzgeber überhaupt nicht mehr zusinnbarer Inhalt gegeben würde (VfSlg 18.839/2009, 19.841/2014, 19.972/2015; VfGH 15.10.2016, G339/2015).

Unter dem Aspekt einer nicht trennbaren Einheit in Prüfung zu ziehender Vorschriften ergibt sich ferner, dass ein Prozesshindernis auch dann vorliegt, wenn es auf Grund der Bindung an den gestellten Antrag zu einer in der Weise isolierten Aufhebung einer Bestimmung käme, dass Schwierigkeiten bezüglich der Anwendbarkeit der im Rechtsbestand verbleibenden Vorschriften entstünden, und zwar in der Weise, dass der Wegfall der angefochtenen (Teile einer) Bestimmung den verbleibenden Rest unverständlich oder auch unanwendbar werden ließe. Letzteres liegt dann vor, wenn nicht mehr mit Bestimmtheit beurteilt werden könnte, ob ein der verbliebenen Vorschrift zu unterstellender Fall vorliegt (VfSlg 16.869/2003 mwN).

6.2. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus, dass der Antrag zu eng gefasst ist:

Der Antragsteller begehrt die Aufhebung der Wortfolge "um die im betreffenden Kalenderjahr vorgeschriebenen Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung zu erhöhen" in §8 Abs1 Z2 KBGG. Für den Fall der Aufhebung im begehrten Umfang verbliebe in der genannten Bestimmung die Wortfolge "Einkünfte aus Betätigungen, die Grundlage für Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Sozialversicherung darstellen, sind". Die Bedeutung dieser Wortfolge wäre jedoch unklar. Da somit ein sprachlich unverständlicher Torso bestehen bliebe, der inhaltsleer und unanwendbar wäre, ist der Aufhebungsumfang zu eng gewählt.

Der Antrag ist daher unzulässig.

V. Ergebnis

1. Der Antrag ist als unzulässig zurückzuweisen.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Kinderbetreuungsgeld, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Parteiantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:G98.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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