RS Vfgh 2018/9/25 V56/2018

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Veröffentlicht am 25.09.2018
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Index

L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Oö BauO 1994 §3

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf teilweise Aufhebung eines Flächenwidmungsplanes mangels Legitimation auf Grund Zumutbarkeit des Verwaltungsrechtsweges im Wege eines Antrags auf Bauplatzbewilligung

Rechtssatz

Nach der stRsp des VfGH steht der Partei mit dem Antrag auf Bauplatzbewilligung nach §3 Abs1 OÖ BauO 1994 ein zumutbarer Weg offen, ihre Bedenken gegen einen Flächenwidmungsplan in einer Beschwerde gegen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung im Bauplatzbewilligungsverfahren an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Seit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 besteht darüber hinaus bereits vorher im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht die Möglichkeit, die Bedenken gegen die vom Landesverwaltungsgericht anzuwendenden Bestimmungen des Flächenwidmungsplans vorzutragen und das gemäß Art139 Abs1 Z1 lita B-VG antragsberechtigte Verwaltungsgericht zur Antragstellung an den VfGH zu veranlassen.

Entscheidungstexte

  • V56/2018
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.09.2018 V56/2018

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Bauplatzgenehmigung, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:V56.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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