RS Vfgh 2018/9/25 G98/2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.2018
beobachten
merken

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
KinderbetreuungsgeldG §8 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des KinderbetreuungsgeldG betreffend die Erhöhung der Einkünfte um die im Kalenderjahr vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge als zu eng gefasst

Rechtssatz

Der Antragsteller begehrt die Aufhebung der Wortfolge "um die im betreffenden Kalenderjahr vorgeschriebenen Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung zu erhöhen" in §8 Abs1 Z2 KBGG. Für den Fall der Aufhebung im begehrten Umfang verbliebe in der genannten Bestimmung die Wortfolge "Einkünfte aus Betätigungen, die Grundlage für Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Sozialversicherung darstellen, sind". Die Bedeutung dieser Wortfolge wäre jedoch unklar. Da somit ein sprachlich unverständlicher Torso bestehen bliebe, der inhaltsleer und unanwendbar wäre, ist der Aufhebungsumfang zu eng gewählt.

Entscheidungstexte

  • G98/2018
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.09.2018 G98/2018

Schlagworte

Kinderbetreuungsgeld, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Parteiantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:G98.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten