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L9440 Krankenanstalt, SpitalNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse gegen die Feststellung des Bedarfs an einem selbständigen Ambulatorium für Magnetresonanz an einem bestimmten Standort mangels Legitimation; gesetzliche Zuerkennung der Parteistellung in eingeschränkter Form, jedoch keine Einräumung subjektiver RechteRechtssatz
§8 Abs4 StKAG 2012 räumt der beschwerdeführenden Partei "hinsichtlich des Bedarfes" Parteistellung "im Sinne des AVG" und darüber hinaus die Möglichkeit der Beschwerdeerhebung an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und der Revision an den VwGH ein. Zudem ist die Steiermärkische Gebietskrankenkasse gemäß §7 Abs6 StKAG 2012 "zur Frage zu hören [...], ob es sich beim Leistungsangebot um ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen handelt". Aus den §8 Abs4 und §7 Abs6 StKAG 2012 geht hervor, dass der Gesetzgeber der beschwerdeführenden Partei zwar die Wahrung bestimmter Interessen im Bewilligungsverfahren überantwortet und ihr zu diesem Zweck Parteistellung eingeräumt, nicht aber subjektive Rechte iSd Art144 B-VG verliehen hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Ambulatorien, Bedarfsprüfung, Parteistellung Krankenanstalten, Rechte subjektive, VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2018:E3114.2018Zuletzt aktualisiert am
21.01.2019