RS Vfgh 2018/9/25 G240/2018 ua

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Veröffentlicht am 25.09.2018
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
23/01 Insolvenzordnung

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
VfGG §62a Abs1 Z8
IO §78

Leitsatz

Zurückweisung eines Parteiantrages auf Aufhebung einer Bestimmung der Insolvenzordnung wegen genereller Ausnahme von der Möglichkeit der Stellung eines Parteiantrags auf Normenkontrolle bei Insolvenzverfahren und der diese Ausnahme regelnden Bestimmung des VfGG mangels ihrer Anwendbarkeit durch das ordentliche Gericht

Rechtssatz

Unzulässigkeit der Antragstellung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens: Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des Ausschlusses von "Insolvenzverfahren" hinsichtlich der Stellung eines Parteiantrages (VfSlg 20113/2016). Enge Auslegung des Ausnahmetatbestandes, sodass nur jenen Vorschriften, die das eigentliche Insolvenzverfahren regeln, erfasst sind. Sonstige Verfahren, die im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren stehen, wie etwa Verfahren zur Klärung streitiger Rechtssachen (zB Anfechtungs- oder Prüfungsverfahren), gehören nicht zum Insolvenzverfahren iSd §62a Abs1 Z8 VfGG.

Der Antrag auf Aufhebung des §62a Abs1 Z8 VfGG erweist sich ebenso als unzulässig, denn diese Bestimmung ist im Anlassverfahren vor dem ordentlichen Gericht nicht anzuwenden, sondern ausschließlich im verfassungsgerichtlichen Verfahren.

Entscheidungstexte

  • G240/2018 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.09.2018 G240/2018 ua

Schlagworte

VfGH / Parteiantrag, VfGH / Zuständigkeit, Insolvenzrecht, Rechtsschutz, VfGH / Präjudizialität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:G240.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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