RS Vfgh 2018/9/25 E1764/2018 ua

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Veröffentlicht am 25.09.2018
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §8, §10, §57

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigter und Erlassung von Rückkehrentscheidungen irakischer Staatsangehöriger mangels Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der Herkunftsregion der Beschwerdeführer sowie den Länderberichten betreffend Kinder als Opfer kriegerischer Auseinandersetzungen

Rechtssatz

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hat es bei seinen Ausführungen hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten unterlassen, sich konkret mit der aktuellen allgemeinen Lage in jener Region auseinanderzusetzen, aus der die Beschwerdeführer stammen bzw die als innerstaatliche Fluchtalternative fungieren soll, und diese in der Begründung des Erkenntnisses mit der individuellen Situation der Beschwerdeführer in Beziehung zu setzen. Einer solchen Auseinandersetzung kommt im vorliegenden Fall besondere Bedeutung zu, weil die Sicherheitslage im Irak von Provinz zu Provinz variiert und es sich bei den Beschwerdeführern um eine Familie mit sechs minderjährigen Kindern und somit - betreffend die Minderjährigen - um besonders vulnerable Personen handelt.

Keine nähere Auseinandersetzung mit den vom BVwG selbst wiedergegebenen Passagen in den Länderberichten, aus denen unter anderem hervorgeht, dass insbesondere Kinder als Opfer der kriegerischen Auseinandersetzungen der letzten Jahre in überproportionaler Weise von der schwierigen humanitären Lage in den Krisengebieten des Irak betroffen sind. Auf welche Quellen das BVwG seine Ausführungen stützt, wonach nicht festgestellt werden könne, dass Kinder in Regionen, in denen derzeit keine Kriegshandlungen gesetzt würden (zB in Bagdad, Erbil oder Basra), von einer über die allgemeine, angespannte Sicherheitslage hinausgehenden humanitären Kriegs- oder Krisensituation ausgesetzt wären, ist für den VfGH - vor dem Hintergrund der zitierten Quellen - nicht nachvollziehbar.

Im Übrigen hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten Ablehnung der Behandlung der Beschwerde.

Entscheidungstexte

  • E1764/2018 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 25.09.2018 E1764/2018 ua

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Kinder

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:E1764.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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