RS Vfgh 2018/10/9 E1312/2018

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Veröffentlicht am 09.10.2018
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §8, §10, §57

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und Erlassung einer Rückkehrentscheidung eines nigerianischen Staatsangehörigen mangels aktueller Länderberichte

Rechtssatz

Zwischen dem angefochtenen Bescheid des BFA und dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) liegt ein Zeitraum von beinahe vier Jahren. Das BFA legte seinem Bescheid vom 05.05.2014 Länderfeststellungen zugrunde, die zum Großteil aus den Jahren 2013 und 2014 stammen oder noch älter sind. Der VfGH hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass die im Asylverfahren herangezogenen Länderberichte hinreichend aktuell sein müssen; dies betrifft insbesondere Staaten mit sich rasch ändernder Sicherheitslage.

Wenn das BVwG anführt, dass die Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen würden, genügt dies den in der Rspr des VfGH aufgestellten Maßstäben nicht, wenn in der Entscheidung diese Quellen nicht angegeben werden. Auch die Aktualität der wiedergegebenen Länderberichte kann im vorliegenden Fall mangels Datumsangaben zu den jeweiligen Informationen nicht im Einzelnen nachvollzogen werden.

Ablehnung der Behandlung der Beschwerde betreffend die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Asylstatus.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:E1312.2018

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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