RS Vfgh 2018/10/10 E3665/2018

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Veröffentlicht am 10.10.2018
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10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

VfGG §35 Abs2, §82 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung einer zur Post gegebenen Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist; Maßgeblichkeit des tatsächlichen Einlangens der Beschwerde am Verfassungsgerichtshof bei nicht ordnungsgemäßer Adressierung; Einrechnung des Postlaufes in die Beschwerdefrist bei falscher Adressierung

Rechtssatz

Nur bei einer ordnungsgemäßen Adressierung an den zuständigen Gerichtshof ist der Tag der Postaufgabe für die Rechtzeitigkeit der Beschwerde maßgebend. Fehler bei der Einbringung von Beschwerden gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

Da die Einschreiterin das zur Post gegebene Kuvert falsch adressiert hat (VfGH als Adressat, jedoch Adresse des VwGH), liegt keine ordnungsgemäße Einbringung vor. In diesem Fall gilt erst der Tag des tatsächlichen Einlangens der Beschwerde beim VfGH am 11.09.2018 als Tag der Einbringung. Die sechswöchige Beschwerdefrist gemäß §82 Abs1 VfGG ist am 10.09.2018 abgelaufen.

Entscheidungstexte

  • E3665/2018
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 10.10.2018 E3665/2018

Schlagworte

VfGH / Fristen, Beschwerdefrist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:E3665.2018

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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