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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander mangels Einvernahme durch einen Organwalter des gleichen Geschlechts vor dem BFA und Unterlassung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffend das Vorbringen einer drohenden VergewaltigungSpruch
I. Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1. Die Beschwerdeführerin ist georgische Staatsbürgerin und stellte am 13. April 2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei ihrer Einvernahme durch einen männlichen Referenten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 4. September 2017 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie habe Georgien verlassen, da sie finanzielle Probleme gehabt habe und deshalb bedroht worden sei. Sie habe in Georgien einen Marktstand betrieben und sich auf Grund der schlechten Verkaufslage Geld von anderen Verkäuferinnen am Markt geliehen, das sie samt der vereinbarten Prozente und Zinseszinsen nicht zurückbezahlen habe können. In der Folge sei sie von Männern bedroht worden, die zur Mafia gehören würden. Danach sei die Beschwerdeführerin aus Georgien geflohen. Die Bedrohungen schilderte die Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor dem BFA auszugsweise wie folgt:
"F: Machen Sie bitte detaillierte Angaben rund um die Bedrohung, der Sie ausgesetzt waren!
A: Sie sind gekommen und haben uns bedroht- und das mehrere Male. Sie haben meinen Ehemann geschlagen und bedroht.
Eine von den Frauen sagte mir, dass man mit mir reden wollen würden, statt aber mit mir zu reden, sagten sie mir, dass sie mich vergewaltigen würden.
F: Sie sind vage und unkonkret. Machen Sie detaillierte Angaben rund um Ihre Fluchtgründe, damit Ihr Fluchtvorbringen nachvollziehbar ist!
A: Sie haben mich mitgenommen und haben mich geschlagen und sie sagten, sie würden mich vergewaltigen.
F: Sie wurden angeblich Opfer eines solch einschneidenden Erlebnisses und können dennoch so wenig darüber erzählen? Das ist unglaubwürdig.
A: Ich verstehe die Frage. Ich will aber nicht mehr darüber reden und ich will alles vergessen. Ich habe versucht alles zu zahlen, die Summen wurden aber immer höher-
F: Die Behörde erachtet Ihre Fluchtgründe bzgl. der Schulden als glaubwürdig. Allerdings ist es unglaubwürdig, dass Sie daher bedroht wurden. Die Behörde geht davon aus, dass Ihre Fluchtgründe eine gedankliche Konstruktion ist. Was möchten Sie dazu sagen?
A: Ich kenne die Wahrheit, sie können es in Georgien überprüfen und fragen sie die Nachbarn oder Kolleginnen oder meine Töchter, warum ich Georgien verlassen habe.
[…]
F: Haben Sie die Dolmetscherin verstanden?
A: Ja.
F: Konnten Sie sich konzentrieren?
A: Ja, als ich aber mich erinnert habe an das Alles, dann werde ich wieder nervös.
F: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Georgien?
A: Ich werde nie freiwillig nach Georgien zurückkehren, das bedeutet meinen Tot, die werden mich umbringen. Ich will und kann nicht mehr so leben."
2. Mit Bescheid des BFA vom 7. November 2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz abgewiesen, ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zuerkannt, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien zulässig sei; es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.
3. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 27. November 2017 ab.
3.1. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, es habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat von Mitgliedern der Mafia auf Grund ihrer Geldschulden bedroht worden sei. Es sei dem BFA hinsichtlich dessen Feststellung vollinhaltlich zu folgen, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung bzw Bedrohung glaubhaft machen konnte. Auffällig sei etwa, dass die Beschwerdeführerin keine konkreten Angaben zu den angeblich mehrmals stattgefundenen Einschüchterungen machen konnte und vermeinte, nicht darüber sprechen und am liebsten alles vergessen zu wollen. Mangels Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Bedrohungen habe auch nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin Georgien aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch staatliche Organe oder durch Dritte verlassen habe und ebenso wenig, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Georgien einer Bedrohungssituation ausgesetzt wäre.
Zur Beweiswürdigung führte das Bundesverwaltungsgericht wörtlich Folgendes aus:
"Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin vor dem BFA, den bekämpften Bescheid und den Beschwerdeschriftsatz.
Das BFA hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich einerseits den diesbezüglichen Ausführungen des BFA im gegenständlich angefochtenen Bescheid vollinhaltlich an und tritt andererseits dem Verfahrensergebnis vollinhaltlich bei. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass sich die Ausführungen des BFA nach Ansicht des Gerichts als tragfähig darstellen und insofern keiner weiteren Ergänzung bedürfen."
3.2. Das Bundesverwaltungsgericht hält den Entfall der mündlichen Verhandlung für zulässig, da der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt geklärt erscheine. Entgegen dem Beschwerdevorbringen sei der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt worden.
4. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird.
5. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gerichts- und Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses aber abgesehen.
II. Rechtslage
§20 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 – AsylG 2005), BGBl I 100/2005 idF BGBl I 68/2013, lautet:
"Einvernahmen von Opfern bei Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung
§20. (1) Gründet ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung (Art1 Abschnitt A Z2 der Genfer Flüchtlingskonvention) auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung, ist er von einem Organwalter desselben Geschlechts einzuvernehmen, es sei denn, dass er anderes verlangt. Von dem Bestehen dieser Möglichkeit ist der Asylwerber nachweislich in Kenntnis zu setzen.
(2) Für Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt Abs1 nur, wenn der Asylwerber den Eingriff in seine sexuelle Selbstbestimmung bereits vor dem Bundesamt oder in der Beschwerde behauptet hat. Diesfalls ist eine Verhandlung von einem Einzelrichter desselben Geschlechts oder einem aus Richtern desselben Geschlechts bestehenden Senat durchzuführen. Ein Verlangen nach Abs1 ist spätestens gleichzeitig mit der Beschwerde zu stellen.
(Anm: Abs3 aufgehoben durch BGBl I Nr 87/2012)
(4) Wenn der betroffene Asylwerber dies wünscht, ist die Öffentlichkeit von der Verhandlung eines Senates oder Kammersenates auszuschließen. Von dieser Möglichkeit ist er nachweislich in Kenntnis zu setzen. Im Übrigen gilt §25 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl I Nr 33/2013."
III. Erwägungen
Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.
1. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.
Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).
Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).
2. Ein solcher Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht unterlaufen:
2.1. §20 AsylG 2005 verfolgt insbesondere den Zweck, Hemmschwellen bei der Schilderung von Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung abzubauen, sowohl im verwaltungsbehördlichen als auch im gerichtlichen Verfahren (vgl dazu die Gesetzesmaterialien, RV 952 BlgNR 22. GP, 45; so auch VwSlg 19.469 A/2016 mwN; s. dazu auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, §20, K3, 844 f): Gründet ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung, normiert §20 AsylG 2005 demensprechend in Abs1 das Gebot der Einvernahme durch Organwalter des gleichen Geschlechts vor der Verwaltungsbehörde und in Abs2 das Gebot der Verhandlung (und demzufolge auch Entscheidung) vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Richter des gleichen Geschlechts. Davon kann nach dem insoweit klaren Gesetzeswortlaut nur abgegangen werden, wenn die Partei ausdrücklich anderes verlangt, und zwar vor der Verwaltungsbehörde die Einvernahme durch Organwalter des anderen Geschlechts und vor dem Bundesverwaltungsgericht die Führung der Verhandlung durch Richter des anderen Geschlechts (VfGH 20.6.2018, E1273/2018 ua).
2.2. Die Beschwerdeführerin hat bei der Einvernahme vor dem BFA als Fluchtgrund auch vorgebracht, dass sie in ihrem Herkunftsland mit Vergewaltigung bedroht worden sei. Sie hat damit der Sache nach einen drohenden Eingriff in ihr Recht auf sexuelle Selbstbestimmung im Sinne des §20 AsylG 2005 behauptet (s dazu VfSlg 19.739/2013; vgl etwa auch VfGH 10.10.2012, U1606/11, 22.11.2012, U399/12 ua, 22.2.2013, U999/12, 11.12.2013, U1914/2012 ua). Der Verfassungsgerichtshof hat auch bereits festgehalten, dass die Einvernahme vor dem BFA bzw die Verhandlungsführung vor dem Bundesverwaltungsgericht schon dann durch Personen des gleichen Geschlechts durchzuführen ist, wenn die Flucht aus dem Heimatstaat nicht mit bereits stattgefundenen, sondern mit Furcht vor sexuellen Übergriffen begründet wurde (VfSlg 19.739/2013; VfGH 11.12.2013, U1914/2012 ua).
2.3. Die Beschwerdeführerin wurde vor dem BFA von einem männlichen Referenten einvernommen, ein Hinweis gemäß §20 Abs1 AsylG 2005 ist der Niederschrift zufolge unterblieben.
Die erkennende Richterin im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht war zwar eine Frau. Allerdings hat es die Richterin unterlassen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und der Beschwerdeführerin damit die Gelegenheit zu geben, vor einer Person gleichen Geschlechts die angedrohte Vergewaltigung zu schildern. Die Beschwerdeführerin hatte sohin im gesamten Verfahren keine Möglichkeit, den Eingriff in ihre sexuelle Selbstbestimmung mit möglichst geringen Hemmschwellen vorzubringen.
2.4. Das Bundesverwaltungsgericht hat sein Erkenntnis, wonach das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft sei, im Wesentlichen auf die Feststellungen des BFA betreffend die Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens bzw auf die niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin bei der Einvernahme vor dem BFA gestützt. Vor dem Hintergrund des Schutzzwecks von §20 AsylG 2005 hat es damit in willkürlicher Weise jegliche Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt unterlassen und ein Parteivorbringen ignoriert: Im vorliegenden Fall wurden die Anforderungen des §20 Abs1 AsylG 2005 nicht erfüllt, wonach die Einvernahme durch einen Organwalter des gleichen Geschlechts vorzunehmen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat den von der Behörde unter Missachtung des §20 Abs1 AsylG 2005 festgestellten Sachverhalt seiner Entscheidung zugrunde gelegt. §21 Abs7 BFA-VG erlaubt das Absehen von einer mündlichen Verhandlung nur, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Da dem Zweck des Abbaus von Hemmschwellen, über das Erlebte (oder Befürchtete) zu berichten, in diesem Fall nicht Rechnung getragen wurde, durfte das Gericht nicht ohne Weiteres annehmen, dass der Sachverhalt geklärt sei; insofern hat es die Beschwerdeführerin im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt.
IV. Ergebnis
1. Die Beschwerdeführerin ist somit durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.
Das Erkenntnis ist daher aufzuheben.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– enthalten. Ein Ersatz der Eingabengebühr ist nicht zuzusprechen, weil die Beschwerdeführerin Verfahrenshilfe (auch) im Umfang des §64 Abs1 Z1 lita ZPO genießt.
Schlagworte
Asylrecht, Bundesverwaltungsgericht, Gericht ZusammensetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2018:E196.2018Zuletzt aktualisiert am
16.01.2019