RS Vfgh 2018/11/26 E196/2018

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Veröffentlicht am 26.11.2018
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3, §8, §10, §20 Abs1
BFA-VG §21 Abs7

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander mangels Einvernahme durch einen Organwalter des gleichen Geschlechts vor dem BFA und Unterlassung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffend das Vorbringen einer drohenden Vergewaltigung

Rechtssatz

Die erkennende Richterin im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) war zwar eine Frau. Allerdings hat es die Richterin unterlassen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und der Beschwerdeführerin damit die Gelegenheit zu geben, vor einer Person gleichen Geschlechts die angedrohte Vergewaltigung zu schildern. Die Beschwerdeführerin hatte sohin im gesamten Verfahren keine Möglichkeit, den Eingriff in ihre sexuelle Selbstbestimmung mit möglichst geringen Hemmschwellen vorzubringen.

Das BVwG hat den von der Behörde unter Missachtung des §20 Abs1 AsylG 2005 festgestellten Sachverhalt seiner Entscheidung zugrunde gelegt. §21 Abs7 BFA-VG erlaubt das Absehen von einer mündlichen Verhandlung nur, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Da dem Zweck des Abbaus von Hemmschwellen, über das Erlebte (oder Befürchtete) zu berichten, in diesem Fall nicht Rechnung getragen wurde, durfte das Gericht nicht ohne Weiteres annehmen, dass der Sachverhalt geklärt sei.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Bundesverwaltungsgericht, Gericht Zusammensetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:E196.2018

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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