RS Vfgh 2018/11/26 E4221/2017

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Veröffentlicht am 26.11.2018
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

AsylG 2005 §3, §8, §10, §57
EU-Grundrechte-Charta Art47 Abs2
BFA-VG §21 Abs7

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz eines Staatsangehörigen aus Gambia; keine hinreichende Klärung des Sachverhalts hinsichtlich der festgestellten mangelnden Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens

Rechtssatz

In Bezug auf die Beurteilung der mangelnden Glaubhaftmachung des Fluchtvorbringens stützt sich das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ausschließlich auf einen Widerspruch zwischen Erstbefragung und Einvernahme vor dem BFA. Dieser "Widerspruch" stellt sich jedoch als bloße Korrektur von Daten dar, die der Beschwerdeführer allerdings von sich aus angab. Das BVwG durfte daher jedenfalls nicht durch bloßes Aktenstudium davon ausgehen, dass der Sachverhalt hinsichtlich der festgestellten mangelnden Glaubhaftmachung geklärt ist. Insoweit lagen die Voraussetzungen für das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung nicht vor.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Verhandlung mündliche, Ermittlungsverfahren, Entscheidungsbegründung, EU-Recht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:E4221.2017

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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