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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
AsylG 2005 §3, §8, §10, §57Leitsatz
Verletzung im Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz eines Staatsangehörigen aus Gambia; keine hinreichende Klärung des Sachverhalts hinsichtlich der festgestellten mangelnden Glaubwürdigkeit des FluchtvorbringensRechtssatz
In Bezug auf die Beurteilung der mangelnden Glaubhaftmachung des Fluchtvorbringens stützt sich das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ausschließlich auf einen Widerspruch zwischen Erstbefragung und Einvernahme vor dem BFA. Dieser "Widerspruch" stellt sich jedoch als bloße Korrektur von Daten dar, die der Beschwerdeführer allerdings von sich aus angab. Das BVwG durfte daher jedenfalls nicht durch bloßes Aktenstudium davon ausgehen, dass der Sachverhalt hinsichtlich der festgestellten mangelnden Glaubhaftmachung geklärt ist. Insoweit lagen die Voraussetzungen für das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung nicht vor.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Verhandlung mündliche, Ermittlungsverfahren, Entscheidungsbegründung, EU-RechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2018:E4221.2017Zuletzt aktualisiert am
16.01.2019