RS Vfgh 2018/11/27 E3008/2018

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Veröffentlicht am 27.11.2018
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §8, §10, §57

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und Erlassung einer Rückkehrentscheidung eines afghanischen Staatsangehörigen mangels aktueller Länderberichte

Rechtssatz

Das angefochtene Erkenntnis enthält keine hinreichend aktuellen Länderberichte. Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) übernimmt diese aus dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2017 und stützt seine Feststellungen betreffend die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nach Kabul auf vorwiegend aus dem Jahr 2016 stammende Länderinformationen bzw allgemein auf die Sicherheitslage mit Stand Dezember 2016. Darüber hinaus beruhen auch die Länderberichte betreffend Rechtsschutz und Justizwesen, Sicherheitsbehörden, die allgemeine Menschenrechtslage, Religionsfreiheit, ethnische Minderheiten, die Bewegungsfreiheit, Grundversorgung und Wirtschaft, medizinische Versorgung, Behandlung nach Rückkehr usw hauptsächlich auf Informationen aus dem Jahr 2016. Das BVwG unterlässt die Erhebung aktueller und einschlägiger Länderberichte betreffend die Sicherheits-, Gefährdungs-, und Versorgungslage in der Stadt bzw der Provinz Kabul und hat dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit eingeräumt, zur aktuellen Lage Stellung zu nehmen, obwohl bereits in der Beschwerde auf das Vorliegen aktuellerer Berichte und Gutachten hingewiesen worden war. Das BVwG setzt sich somit mit den vom Beschwerdeführer in der Beschwerde zitierten Länderberichten sowie mit den Entwicklungen der Sicherheitslage in Afghanistan seit Dezember 2016 nicht ernsthaft auseinander. Daran vermag auch die Behauptung des BVwG nichts zu ändern, wonach sich "die entscheidungsrelevante Lage unter Berücksichtigung der in der Beschwerdeschrift ergänzend zitierten Quellen sowie infolge laufender Medienberichte im Wesentlichen als unverändert darstellt", ohne dass der Inhalt dieses Materials offengelegt wurde.

Ablehnung der Behandlung der Beschwerde betreffend die Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Asylstatus.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Rückkehrentscheidung, Ermittlungsverfahren, Entscheidungsbegründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:E3008.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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