RS Vfgh 2018/11/27 E3365/2017

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Veröffentlicht am 27.11.2018
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §8, §10, §57

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten und Erlassung einer Rückkehrentscheidung eines ägyptischen Staatsangehörigen mangels näheren Datums- und Quellenangaben hinsichtlich der Situation von Kopten

Rechtssatz

Abgesehen von der Wiedergabe vorgefertigter Textbausteine - denen kein auf den konkreten Fall bezogener Begründungswert zukommt - erschöpft sich die Begründung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) hinsichtlich der Nichtgewährung von subsidiärem Schutz darin, auszuführen, dass ganz allgemein in Ägypten - und dies gelte auch für die koptische Minderheit - keine solche extreme Gefährdungslage besteht, dass jeder, der nach Ägypten zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 und Nr 13 zur EMRK ausgesetzt ist.

Auf welchen Erkenntnisquellen die Feststellungen über die Lage in Ägypten beruhen und die Aktualität dieser ist der Entscheidung nicht zu entnehmen. Die Feststellungen zur Lage in Ägypten übernimmt das BVwG zur Gänze "aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes". Das BVwG unterlässt eine nähere Angabe von Datums- und Quellenangaben in seinem Erkenntnis und führt lediglich kurz und allgemein in einem Absatz die Situation der Kopten in Ägypten aus. Damit ist das angefochtene Erkenntnis aber im erheblichen Punkt der Refoulementprüfung mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Mangel behaftet, weil die maßgebliche Erwägungen der Entscheidung nach der Rspr des VfGH aus der Begründung der Entscheidung selbst hervorgehen müssen.

Ablehnung der Behandlung der Beschwerde betreffend den Antrag auf Zuerkennung des Asylstatus.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Religionsfreiheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:E3365.2017

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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