TE Vwgh Erkenntnis 2018/11/29 Ro 2016/06/0015

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Veröffentlicht am 29.11.2018
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
20/11 Grundbuch;
40/01 Verwaltungsverfahren;
95/03 Vermessungsrecht;

Norm

AVG §8;
LiegTeilG 1929 §1;
VermG 1968 §39 Abs1;
VermG 1968 §39;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones, Mag.a Merl und Mag. Rehak sowie Hofrat Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision des Vermessungsamtes F in F, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10. Mai 2016, W138 2125302-1/4E, betreffend Planbescheinigung in einer Vermessungsangelegenheit, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1 Mit Eingabe vom 21. November 2015 beantragte Dipl.-Ing. R., Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen (im Folgenden: IKV), die Bescheinigung des von ihm erstellten Teilungsplanes vom 16. November 2015. Das von der Vermessungsurkunde betroffene Grundstück Nr. X, KG U., steht im grundbücherlichen Miteigentum der M.M. und des F.M. und soll auf Basis dieser Urkunde in sieben Parzellen geteilt werden.

2 Die revisionswerbende Partei (im Folgenden: Vermessungsamt) forderte daraufhin mit Mängelbehebungsauftrag vom 29. Jänner 2016 den IKV unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 13 Abs. 3 AVG auf, Ergänzungen zu diesem Plan vorzunehmen.

3 Mit Bescheid des Vermessungsamtes vom 26. Februar 2016 wurde der Antrag des IKV auf Bescheinigung des Planes vom 16. November 2015 wegen Fehlen des Protokolls zurückgewiesen und begründend ausgeführt, dass dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen worden sei.

4 Dagegen erhob der IKV Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: Verwaltungsgericht), welches ihn aufforderte, bekannt zu geben, ob der Antrag vom 21. November 2015 auf Bescheinigung des Planes im eigenen Namen oder als Vertreter der betroffenen Grundeigentümer gestellt worden sei.

5 Mit Schreiben vom 10. Mai 2016 gab der IKV bekannt, den Antrag im eigenen Namen gestellt zu haben.

6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes wurde die Beschwerde des IKV als unbegründet abgewiesen und der Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass sein Antrag vom 21. November 2015 auf Bescheinigung seines Planes vom 16. November 2015 mangels Parteistellung gemäß § 8 AVG und § 39 Vermessungsgesetz (im Folgenden: VermG) zurückgewiesen werde. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.

7 Begründend führte das Verwaltungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung zusammengefasst aus, dass nach den maßgeblichen Bestimmungen des EGVG auf das behördliche Verfahren der Vermessungsämter das AVG anzuwenden sei, weshalb das AVG bei der Planbescheinigung gemäß § 39 VermG zur Anwendung gelange und daher auch das Vorliegen der Parteistellung nach § 8 AVG zu beurteilen sei. Nach der letztgenannten Bestimmung sei die Parteistellung anhand der anzuwendenden Verwaltungsvorschrift, im Revisionsfall § 39 VermG, zu prüfen. Aus dem Wortlaut des § 39 VermG sei nicht abzuleiten, dass dem IKV selbst Parteistellung zukomme, da nur normiert werde, dass ein von ihm stammender Plan zur grundbücherlichen Durchführung einer Bescheinigung durch das Vermessungsamt bedürfe (Hinweis auf VwGH 22.6.2004, 2003/06/0109). Jedenfalls wären die grundbücherlichen Miteigentümer antragslegitimiert, da die Grenzen ihres von der Teilung betroffenen Grundstückes planmäßig verändert werden sollen. Geklärt sei lediglich noch, dass Nachbarn in Liegenschaftsteilungsverfahren, in denen keine Zu- oder Abschreibungen bzw. keine Grenzänderungen erfolgten, keine Parteirechte genießen würden (Hinweis auf VwGH 26.4.2002, 2000/06/0205). Überdies sei darauf hinzuweisen, dass bloß wirtschaftliche Interessen, die durch keine Rechtsvorschrift zu rechtlichen Interessen erhoben würden, keine Parteistellung begründen könnten (Hinweis auf VwGH 9.10.1996, 96/03/0245). Woraus sich jedoch das rechtliche Interesse oder der Rechtsanspruch des IKV, sofern er nicht selbst betroffener Grundeigentümer sei, auf Auftreten im eigenen Namen und damit als Partei im Verfahren nach § 39 VermG ableiten lasse, sei nicht nachvollziehbar. Der einzige nachvollziehbare Grund, warum ein IKV einen Plan bescheinigt haben möchte, sei, dass er von einem betroffenen Grundeigentümer zur Erstellung eines Planes zur grundbücherlichen Durchführung einer Liegenschaftsteilung beauftragt worden sei. Darüber hinaus könne der betroffene Grundeigentümer den IKV als zur berufsmäßigen Parteienvertretung geeignete Person als Vertreter im Verwaltungsverfahren bevollmächtigen. In diesem Fall werde der IKV jedoch gerade nicht als Partei des Verfahrens, sondern als Parteienvertreter tätig. Der IKV könne nach erfolgter Planbescheinigung auch nicht beim Grundbuchsgericht als Antragsteller und damit als Partei in Erscheinung treten. Das Recht des Grundeigentümers bzw. mehrerer Grundeigentümer als Antragsteller gemäß § 39 VermG in Erscheinung zu treten, sei unstrittig. Ihr rechtliches Interesse liege insbesondere in deren Privatautonomie begründet, über deren Grundstück nach Gutdünken zu verfügen.

8 Wollte man dem IKV ein Parteirecht im Verfahren nach § 39 VermG einräumen, könne das etwa auch dazu führen, dass eine bevorstehende Grundstücksteilung dadurch verhindert werde, dass ohne Auftrag des betroffenen Grundeigentümers von einem IKV im eigenen Namen ein abweichender Teilungsplan zur Bescheinigung bei der Vermessungsbehörde eingereicht werde, was für den betroffenen Grundeigentümer zur Folge hätte, dass er auf Grund der Bestimmung des § 39 Abs. 1 und Abs. 4 Z 2 VermG zumindest 18 Monate warten müsste, bis der Vorausplan abgelaufen sei, damit er selbst die gewünschte Teilung beantragen könne. Bereits aus diesem Beispiel sei erkennbar, dass der IKV selbst kein rechtliches, sondern lediglich ein wirtschaftliches Interesse an der Bescheinigung seines Planes haben könne und er daher nicht als Antragsteller und Partei im Planbescheinigungsverfahren in Erscheinung treten könne.

9 Auch die Stellung des IKV als Person öffentlichen Glaubens bei der Planerstellung gemäß § 4 Abs. 3 ZTG spreche gegen ein Tätigwerden in eigener Sache, zumal sich bereits aus § 14 ZTG ergebe, dass ein IKV in eigener Sache keine Pläne errichten dürfe und nicht Partei des Planbescheinigungsverfahrens sein könne.

10 Weder das VermG, noch das ZTG noch eine andere Rechtsvorschrift begründe einen Rechtsanspruch bzw. ein rechtliches Interesse eines IKV an einer Antragstellung und Parteistellung im Verfahren gemäß § 39 VermG im eigenen Namen.

11 Die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes "zur Frage der Parteistellung eines IKV im Verfahren zur Planbescheinigung gemäß § 39 VermG" fehle.

12 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, in der die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses begehrt wird.

13 Der IKV erstattete eine "Revisionsbeantwortung", in der er ebenfalls die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

14 Die Revision erweist sich angesichts der Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes zum Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Parteistellung des (planverfassenden) IKV im Verfahren zur Planbescheinigung gemäß § 39 VermG als zulässig.

15 Die im vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des § 39 VermG, BGBl. Nr. 306/1968 in der Fassung BGBl. Nr. 31/2012, lautet auszugsweise:

"§ 39. (1) Pläne der im § 1 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 sowie Abs. 2 des Liegenschaftsteilungsgesetzes bezeichneten Personen oder Dienststellen bedürfen zu ihrer grundbücherlichen Durchführung einer Bescheinigung des Vermessungsamtes, die innerhalb von 18 Monaten vor dem Einlangen des Antrages auf Verbücherung beim Grundbuchsgericht erteilt worden ist.

...

(3) Die Bescheinigung ist zu erteilen, wenn

1. der Plan den Voraussetzungen des § 37 und der dazu erlassenen Verordnung sowie des § 43 Abs. 4, 5 und 6 entspricht,

2. eine Erklärung gemäß § 37 Abs. 1 Z 2 zum Zeitpunkt des Einlangens des Antrages beim Vermessungsamt nicht älter als drei Monate ist und

3. der Plan auf den bisherigen Angaben des Grenzkatasters

aufbaut und im Grenzkataster durchführbar ist.

..."

16 § 1 Liegenschaftsteilungsgesetz (im Folgenden: LTG), BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. Nr. 238/1975, lautet

auszugsweise:

"I. Teilung von Grundstücken.

     § 1. (1) Die grundbücherliche Teilung eines

Grundstückes kann nur auf Grund eines Planes durchgeführt werden, der

1.        von einem Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen,

2.        von einer Vermessungsbehörde,

3.        innerhalb ihres Wirkungsbereiches von einer Dienststelle

des Bundes oder eines Landes, die über einen Bediensteten verfügt, der das Studium für Vermessungswesen an einer wissenschaftlichen Hochschule vollendet hat und eine praktische Betätigung durch mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der Grenzvermessungen für alle Zwecke der grundbücherlichen Teilungen, Ab- und Zuschreibungen nachweist, oder

4. innerhalb ihres Wirkungsbereiches von einer Agrarbehörde

verfaßt worden ist.

..."

17 § 8 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, lautet:

"Beteiligte; Parteien

§ 8. Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien."

18 Das Vermessungsamt bringt in der Revision im Wesentlichen vor, dass dem § 39 VermG keine ausdrückliche Regelung zu entnehmen sei, wer Antragsteller und Partei des Planbescheinigungsverfahrens sei (Hinweis auf VwGH 22.6.2004, 2003/06/0109). Zudem habe der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass neben dem Antragsteller auf Planbescheinigung ein mitbeteiligter Eigentümer eines betroffenen Grundstückes im Verfahren zur Erteilung der Planbescheinigung keine Parteistellung habe (Hinweis auf VwGH 22.1.2015, Ra 2014/06/0005).

19 Rechtsfrage im Revisionsfall sei, ob auch der Planverfasser legitimiert sei, einen Antrag auf Planbescheinigung gemäß § 39 VermG zu stellen.

20 Gegenstand des Planbescheinigungsverfahrens sei der Teilungsplan. Eine inhaltliche Prüfung des Teilungsplanes könne im Planbescheinigungsverfahren nicht erfolgen. Der Planbescheinigungsbescheid sei eine Voraussetzung für die Verbücherung der Teilung mittels Grundbuchsbeschlusses. Mit der Planbescheinigung werde aber keine Verfügung über das Grundeigentum selbst getroffen. Durch die Planbescheinigung allein erfolge keine Verfügung über das Eigentum und somit auch kein Eingriff in dieses Grundrecht. Damit werde aber auch durch die Planbescheinigung nicht in die Rechtstellung der Grundeigentümer eingegriffen, wodurch eine Parteistellung des Grundeigentümers begründet werden könne. Im Planbescheinigungsverfahren gehe es einzig und allein um die Frage, ob der eingereichte Plan in dieser Form im Kataster und somit auch im Grundbuch aus vermessungsrechtlicher und katastertechnischer Sicht durchgeführt (verbüchert) werden könne. Einzige Berechtigte einen solchen Teilungsplan zu erstellen, seien die in § 1 LTG erwähnten Personen und Behörden, die alle eine staatlich anerkannte besondere Vertrauensstellung besäßen. Damit gingen auch die Vergleiche des Verwaltungsgerichtes zu Schriftsätzen von Parteienvertretern in Gerichtsverfahren ins Leere.

21 Auch in den Erläuterungen zu § 39 VermG (Hinweis auf RV 508 dB XI. GP) fände sich kein Hinweis auf die Antragslegitimation oder Parteistellung. Der Gesetzgeber sei aber offenbar davon ausgegangen, dass jeder einen diesbezüglichen Antrag stellen könne, der ein rechtliches Interesse an der Erklärung habe, dass ein Teilungsplan im Kataster durchführbar sei. Davon gehe auch die Lehre (Hinweis auf Kienast, Die Veränderung von Grundstücksgrenzen (1999) S 71) aus, in welcher die Ansicht vertreten werde, dass nicht allein die Planersteller, sondern - mangels gesetzlicher Einschränkung - jedermann berechtigt sei, den Antrag auf Planbescheinigung zu stellen. Es entspreche dem Willen des historischen Gesetzgebers, dass jeder, der ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass ein Plan im Kataster durchführbar sei, den Antrag auf Planbescheinigung stellen könne. Dies werde, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgeführt habe, der Grundeigentümer sein. Es könne aber auch der Planverfasser sein, der einfach die Erklärung begehre, dass der von ihm erstellte Teilungsplan im Kataster durchführbar sei. Mit dieser Feststellung könne er den Plan an den Auftraggeber zur Verbücherung übergeben. Partei des Planbescheinigungsverfahrens sei allein der jeweilige Antragsteller auf Planbescheinigung.

22 Die Planbescheinigung sei ein technischer Bescheid, der ausschließlich aus Erwägungen der Sicherstellung einer geordneten Führung des Katasters erstellt werde (Hinweis auf VwGH 22.1.2015, Ra 2014/06/0005). Dies ergebe sich auch aus dem Umstand, dass Pläne, die von der Vermessungsbehörde selbst erstellt würden, keine Planbescheinigung benötigten.

23 Zudem müsse man in die Überlegungen hinsichtlich der Parteistellung im Planbescheinigungsverfahren auch die übrigen Vermessungsbefugten gemäß § 1 LTG einbeziehen, deren Pläne einer Bescheinigung bedürften. So würde die vom Verwaltungsgericht vertretene Ansicht dazu führen, dass in den Fällen, in denen die gemäß § 1 Z 3 LTG vermessungsbefugten Dienststellen des Bundes oder eines Landes nicht auch Grundeigentümer seien, die betreffenden Grundeigentümer - etwa im Fall der Errichtung einer neuen Umfahrungsstraße, die sie vielleicht sogar verhindern wollten - zunächst den Planverfasser bevollmächtigen müssten, einen Antrag auf Planbescheinigung zu stellen. Es müssten daher bei Klärung der Frage der Parteistellung alle zur Liegenschaftsteilung Vermessungsbefugten einbezogen werden. Der Umstand, dass Verbesserungsaufträge des Vermessungsamtes hinsichtlich des Planes nur der Planverfasser selbst erfüllen könne, spreche auch aus rein praktischen Erwägungen für die Parteistellung des Planverfassers im Planbescheinigungsverfahren.

24 Dem vom Verwaltungsgericht zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 9.10.1996, 96/03/0245), aus welchem dieses abgeleitet habe, dass wirtschaftliche Interessen, die durch keine Rechtsvorschriften zu rechtlichen Interessen würden, keine Parteistellung begründeten, sei ein ganz anderer Sachverhalt zugrunde gelegen. Die Frage der Antragslegitimation sei in § 39 VermG nicht festgelegt und vom Gesetzgeber bewusst offen gelassen worden. Es könne je nach Fall eben der Grundeigentümer, der Käufer, aber auch der Planverfasser ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Durchführbarkeit des Teilungsplanes im Kataster haben.

25 Auch aus dem vom Verwaltungsgericht herangezogenen Umstand, dass die erteilte Planbescheinigung im Grundstücksverzeichnis anzumerken sei, könne eine auf den Grundeigentümer beschränkte Parteistellung nicht abgeleitet werden, zumal es sich dabei um eine rein behördeninterne Maßnahme handle. Zudem würden in der Praxis die seltenen Einzelfälle, in denen von den Eigentümern eine andere Teilung beabsichtigt sei, die mit der bereits bescheinigten Teilung nicht in Übereinstimmung stehe, oder der bescheinigte und angemerkte Teilungsplan nicht zur grundbücherlichen Durchführung kommen solle, dadurch gelöst, dass von den Eigentümern auf die erteilte Planbescheinigung verzichtet (der bescheinigte Plan zurückgezogen) werde, was zur Folge habe, dass dieser gemäß § 68 Abs. 2 AVG von Amts wegen aufgehoben werden könne. Dazu komme, dass auch die Pläne der Vermessungsbehörde, die keiner Planbescheinigung bedürften, im Grundstücksverzeichnis angemerkt würden.

26 Die vom Verwaltungsgericht befürchtete Zurückbehaltung des Planbescheinigungsbescheides könne nicht nur dann erfolgen, wenn der Planverfasser als Verfahrenspartei auftrete, sondern auch dann, wenn dieser als Vertreter des Grundeigentümers agiere.

27 Auch das Argument des Verwaltungsgerichtes, wonach der Planverfasser gemäß § 14 ZTG keine Beurkundungen vornehmen dürfe, überzeuge in jenen Fällen nicht, in denen keine Befangenheitsgründe vorlägen. Bei der Planbescheinigung gehe es auch nur um die Durchführbarkeit des Planes im Kataster und die Einhaltung der vermessungsrechtlichen Bestimmungen.

28 Aus Sicht des Vermessungsamtes sei Partei des Planbescheinigungsverfahrens alleine der Antragsteller auf Planbescheinigung. Zur Antragstellung auf Planbescheinigung sei jeder befugt, der ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Durchführbarkeit des Planes im Kataster habe. Dies werde auch der jeweilige Planverfasser sein, da nur er legitimiert sei, Teilungspläne im Planbescheinigungsverfahren zu verbessern und neuerlich zu beurkunden.

Mit diesem Vorbringen zeigt das Vermessungsamt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses auf.

29 Weder § 39 VermG, der die Planbescheinigung regelt, noch andere Bestimmungen dieses Gesetzes regeln ausdrücklich, wer zur Bescheinigung eines Planes antragslegitimiert ist (so auch schon VwGH 22.6.2004, 2003/06/0109).

30 Auch in den Erläuterungen zum VermG, BGBl. Nr. 306/1968, findet sich, wie das Vermessungsamt zutreffend ausführt, kein Hinweis darauf, wem im Verfahren nach § 39 VermG die Antragslegitimation bzw. Parteistellung zukommen soll (vgl. RV 508 BlgNR XI. GP zu § 39 VermG).

31 Aus § 1 LTG, der bestimmt, dass die grundbücherliche Teilung eines Grundstückes nur auf Grund eines Planes, der von den in den Z 1 bis 4 Genannten verfasst wurde, durchgeführt werden könne, in Zusammenhalt mit § 39 Abs. 1 VermG, wonach die Bescheinigung des Vermessungsamtes Voraussetzung für die grundbücherliche Durchführung eines Planes der in § 1 Z 1, 3 und 4 LTG bezeichneten Personen oder Dienststellen ist, ergibt sich zunächst ganz allgemein, dass die Erteilung der Planbescheinigung als Grundlage für die grundbücherliche Durchführung des Teilungsplanes durch das Grundbuchsgericht dient (vgl. auch VwGH 22.1.2015, Ra 2014/06/0005).

32 Als antragsberechtigte Partei im Verfahren zur Erteilung der Planbescheinigung ist daher, wie das Vermessungsamt selbst zutreffend ausführt, anzusehen, wer ein rechtliches Interesse an der Bestätigung hat, dass ein konkreter Teilungsplan grundbücherlich durchführbar ist.

33 Dies wird, wie der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf einen von einem IKV erstellten Teilungsplan bereits erkannt hat, jedenfalls der Eigentümer eines vom Teilungsplan betroffenen Grundstückes, dessen Grenzen planmäßig verändert werden sollen, sein (vgl. VwGH 22.6.2004, 2003/06/0109).

34 Aus dem Vorgesagten folgt - entgegen den Befürchtungen des Vermessungsamtes - hingegen gerade nicht, dass in allen Verfahren zur Bestätigung eines Planes der in § 1 Z 1, 3 und 4 LTG bezeichneten Personen oder Dienststellen ausschließlich der von einer Teilung betroffene Grundstückseigentümer antragslegitimiert ist; vielmehr ergibt sich aus dem Erfordernis eines rechtlichen Interesses an der Bestätigung, dass ein konkreter Teilungsplan grundbücherlich durchführbar sei, dass die Antragslegitimation je nach Art des angestrebten grundbücherlichen Verfahrens unterschiedlichen Parteien zukommen kann.

35 Den Bestimmungen des VermG, insbesondere § 39 VermG, kann aber nicht entnommen werden, dass diese auch dem Schutz der Interessen eines IKV im Verhältnis zu seinem Auftraggeber dienten. Während etwa dem Grundeigentümer, wie oben ausgeführt, angesichts des angestrebten grundbücherlichen Verfahrens ein rechtliches Interesse an der Bescheinigung des betreffenden Teilungsplanes zuzubilligen ist, handelt es sich bei den seitens des Vermessungsamtes ins Treffen geführten Interessen des IKV an der Bescheinigung (bloß) um solche faktischer, insbesondere wirtschaftlicher Natur, welche das Innenverhältnis zum jeweiligen Auftraggeber betreffen, ein Antragsrecht aber nicht begründen. Daran vermag auch der Umstand, dass lediglich der IKV selbst zur Verbesserung und neuerlichen Beurkundung eines von ihm verfassten Planes befugt sei, nichts zu ändern, ist doch diese Situation in allen Verfahren gegeben, in denen die Erteilung der Bewilligung von einem von bestimmten befugten Personen erstellten Plan abhängig ist.

36 Ein rechtliches Interesse des IKV an der Bestätigung, dass ein von ihm erstellter Teilungsplan grundbücherlich durchführbar sei, ist demnach nicht erkennbar und wird vom Vermessungsamt auch nicht dargelegt.

37 Schließlich ist auch der vom Vermessungsamt unter Verweis auf Kienast vertretenen Ansicht, wonach mangels gesetzlicher Einschränkung jedermann berechtigt sei, einen Antrag auf Planbescheinigung zu stellen, nicht zu folgen. Kienast führt dazu ohne nähere Begründung aus, dass sich dieses Ergebnis mit einem Größenschluss aus den vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfGH 6.3.1997, B 3509/96, zu einem Bauansuchen nach der Tiroler Bauordnung angezogenen Argumenten ableiten ließe. Aus den in diesem Erkenntnis enthaltenen Argumenten ist jedoch für den vorliegenden Revisionsfall nichts zu gewinnen, weil es dort um die Erteilung einer Baubewilligung ging, welche bereits das subjektiv-öffentliche Recht, einen bestimmten Bau zu errichten, einräumt, während es im Revisionsfall um die Erlangung einer Planbescheinigung geht, welche die grundbücherliche Durchführung des betreffenden Teilungsplanes erst ermöglichen soll, weshalb der Kreis der Antragsberechtigten im Planbescheinigungsverfahren auch auf den Kreis jener Parteien, die ein rechtliches Interesse an der Bescheinigung haben, dass ein konkreter Teilungsplan grundbücherlich durchführbar ist, einzuschränken ist.

38 Das Verwaltungsgericht hat demnach zutreffend die Antragslegitimation des IKV im Planbescheinigungsverfahren nach § 39 VermG verneint und den gegenständlichen, im eigenen Namen des IKV gestellten Antrag zu Recht zurückgewiesen.

39 Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 29. November 2018

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2016060015.J00

Im RIS seit

15.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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