TE Vwgh Erkenntnis 2018/11/29 Ra 2016/06/0113

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.11.2018
beobachten
merken

Index

L85007 Straßen Tirol;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10 Verfassungsrecht;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
30/01 Finanzverfassung;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
B-VG Art133 Abs4;
LStG Tir 1989 §49 Abs5;
LStG Tir 1989 §49 Abs7;
Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGG §42 Abs3;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §28;
VwGVG 2014 §29 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones, Mag.a Merl, Mag. Rehak sowie Hofrat Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision des M H in K, vertreten durch Dr. Simon Brüggl und Dr. Günter Harasser, Rechtsanwälte in 6370 Kitzbühel, Rathausplatz 2/II, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 29. Juni 2016, LVwG- 2015/33/2980-14, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Straßengesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Gemeindevorstand der Gemeinde Kössen; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit es Spruchpunkt 1. des Bescheides des Gemeindevorstandes der Gemeinde Kössen vom 19. September 2012 bestätigt, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und, soweit es Spruchpunkt 2. des Bescheides der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom 19. September 2012 bestätigt, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Gemeinde Kössen hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Zur Vorgeschichte wird auf die hg. Erkenntnisse vom 18. Oktober 2012, 2012/06/0178 und vom 5. November 2015, 2013/06/0086, verwiesen. Aus letzterem ist im Wesentlichen festzuhalten:

2 Mit Eingabe vom 10. Jänner 2012 beantragte die Gemeinde K., vertreten durch den Bürgermeister-Stellvertreter, als Straßenverwalter beim Bürgermeister der Gemeinde K. als Straßenbehörde, den Abstand der Einfriedung zur Gemeindestraße Grundstück Nr. X im Bereich St. 36 mit 0,75 m festzusetzen, weil die Schutzinteressen der Gemeindestraße dies erforderten.

3 Nach Berufung des Revisionswerbers gegen den in der Folge ergangenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde K. vom 29. März 2012, mit dem dem Revisionswerber aufgetragen worden war, die auf seinen näher bezeichneten Grundstücken entlang der Grundgrenze zur Gemeindestraße vorhandene Einfriedung zu entfernen und in einem Abstand von mindestens 0,75 m zu errichten, wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde K. vom 19. September 2012 (Beschlussfassung 3. September 2012) der Berufung Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid dahin abgeändert, dass gemäß § 49 Abs. 5 Tiroler Straßengesetz, LGBl. Nr. 13/1989 idF LGBl. Nr. 101/2006, der Abstand für Einfriedungen von der Gemeindestraße Grundstück Nr. X im Bereich der Grundstücke Nr. Y und Z KG K. auf Antrag des Straßenverwalters mit 0,75 m festgelegt (Spruchpunkt 1.) und dem Revisionswerber gemäß § 49 Abs. 7 leg. cit. der Auftrag erteilt wurde, innerhalb einer Frist von zwei Wochen - gerechnet vom Tage der Zustellung des Bescheides an - die auf seinen Grundstücken Nr. Z und Y entlang der Grundgrenze zur Gemeindestraße Gst. Nr. X vorhandene Einfriedung zu entfernen (Spruchpunkt 2.).

4 Der aufgrund der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung des Revisionswerbers vom 4. Oktober 2012 ergangene Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 7. März 2013 wurde mit dem genannten Erkenntnis vom 5. November 2015 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, weil die Vorstellungsbehörde unterlassen habe zu prüfen, ob der Bescheid vom 19. September 2012 auf einem entsprechenden Beschluss (auch hinsichtlich der Begründung) des Gemeindevorstandes beruhe und insofern von der zuständigen Behörde erlassen worden sei. Der Hinweis auf die ordnungsgemäße Fertigung der Berufungsentscheidung durch den Vorsitzenden des Gemeindevorstandes sei keine derartige Prüfung.

5 Im fortgesetzten Verfahren wies das gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG zuständige Landesverwaltungsgericht Tirol (im Folgenden: Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis die nunmehr als Beschwerde zu qualifizierende Vorstellung des Revisionswerbers als unbegründet ab und erklärte die ordentliche Revision für unzulässig.

6 Das Verwaltungsgericht führte, soweit für das vorliegende Verfahren relevant, in den Entscheidungsgründen zunächst unter "I. Sachverhalt, Vorverfahren, Beschwerdevorbringen" - neben Angaben zum Verfahrensgang - aus, der Revisionswerber sei Eigentümer der Grundstücke Nr. Y und Z, KG K., mit der Adresse St. 36. Eigentümerin des Grundstückes Nr. X sei die Gemeinde K. Dabei handle es sich um eine Gemeindestraße, deren Straßenverwalterin die Gemeinde K. sei. Die Grundstücke des Revisionswerbers grenzten direkt an die Gemeindestraße an. Der Revisionswerber habe vor über 20 Jahren entlang der Gemeindestraße, im Bereich St. 36, in einer Länge von circa 10 bis 15 m eine "Einzäunung" errichtet. Diese habe zunächst aus Eisenstangen und Plastikabsperrbändern bestanden, mittlerweile seien die Eisenstangen durch Holzpflöcke ersetzt worden. Diese als Einfriedung zu qualifizierende Einzäunung sei seit dem Jahr 1995 Gegenstand von Verfahren. In seinem Gutachten vom 21. März 2011 komme der Sachverständige DI H. zu dem Schluss, dass der gegenständliche Abschnitt der Gemeindestraße nicht den anerkannten Regeln der Technik und somit auch nicht den Forderungen der StVO (Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs) beziehungsweise dem Tiroler Straßengesetz entspreche.

7 Unter Punkt "III. Mündliche Verhandlung" führte das Verwaltungsgericht aus, die mündliche Erörterung des verkehrstechnischen Gutachtens vom 21. März 2011 habe "zusammengefasst Folgendes ergeben", nämlich, dass mit einem PKW ein Befahren der Straße im verfahrensgegenständlichen Bereich zwar möglich sei, jedoch seien keine seitlichen Sicherheitsräume zu den vorliegenden Begrenzungspfosten vorhanden. Eine Befahrung mittels Tanklöschfahrzeug beziehungsweise LKW sei mangels der erforderlichen Fahrbahnbreite nicht möglich. Eine Begegnung zweier PKW sei im gegenständlichen Bereich ausgeschlossen. In den Kurvenbereichen sei eine Begegnung Fußgänger - PKW nicht möglich. Es werde ein Abstand vom Fahrbahnrand zur Einfriedung (beziehungsweise zu den Grenzpfosten) von beidseitig mindestens 75 cm vorgeschlagen. Ein vermindertes Verkehrsaufkommen rechtfertige nicht einen geringeren Sicherheitsabstand. Es "sollte" ein seitlicher Sicherheitsabstand zur Sicherung der Freihaltung des Lichtraumes hergestellt werden.

8 Nach Darstellung der Rechtslage ("IV. Rechtslage") führte das Verwaltungsgericht unter "V. Erwägungen" aus, soweit die Zulässigkeit des Entfernungsauftrages bekämpft werde, sei die belangte Behörde befugt gewesen, dem Revisionswerber die Beseitigung der Einfriedung aufzutragen. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass die seinerzeitige Errichtung der Einfriedung keiner behördlichen Bewilligung unterlegen habe. Bei einem Entfernungsauftrag nach § 49 Abs. 7 in Verbindung mit Abs. 5 Tiroler Straßengesetz gehe es rein um die Schutzinteressen. Soweit das Fehlen ausreichender Feststellungen zur Verletzung der Schutzinteressen moniert worden sei, habe die belangte Behörde ein verkehrstechnisches Gutachten zu dieser Frage eingeholt und habe sie in ihrem Bescheid vom 29. Mai 2012, auf welchen sich der nunmehr bekämpfte Bescheid beziehe, eine solche Beeinträchtigung sehr wohl begründet. Selbst wenn ein Begründungsmangel vorgelegen sei, so gelte dieser durch das durchgeführte Beschwerdeverfahren als geheilt.

9 Abschließend führte das Verwaltungsgericht unter "VI. Ergebnis" aus, auf dem verfahrensgegenständlichen Wegabschnitt würden aufgrund der vom Revisionswerber errichteten Einfriedung fehlende Sicherheitsabstände vorherrschen und liege somit eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit und der Schutzinteressen der Straße vor. Es folgt der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision ("VII.").

10 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wurde.

11 Das Verwaltungsgericht legte die Akten des Verfahrens vor. Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

12 Die Revision, die (u.a.) geltend macht, das angefochtene Erkenntnis widerspreche der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Begründungspflicht, ist zulässig und begründet.

13 Die im Revisionsfall maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989 in der Fassung LGBl. Nr. 187/2014, lauten (auszugsweise):

"§ 2

Begriffsbestimmungen

...

(9) Schutzinteressen der Straße sind:

a)        die Sicherung der möglichst gefahrlosen Benützbarkeit

der Straße im Rahmen des Gemeingebrauches,

b)        die Sicherung des ordnungsgemäßen Bestandes und

Erhaltungszustandes der Straße,

c)        die Sicherung der Möglichkeit der zweckmäßigen und

wirtschaftlichen Durchführung der erforderlichen

Erhaltungsarbeiten an der Straße,

d)        die Sicherung der Möglichkeit des erforderlichen

Ausbaues der Straße,

e)        die Sicherung der Leichtigkeit und Flüssigkeit des

Verkehrs und die Wahrung des Straßenbildes.

...

§ 49

...

(5) Für Einfriedungen hat die Behörde im Einzelfall auf Antrag des Straßenverwalters einen bestimmten Abstand von der Straße festzusetzen, soweit die Schutzinteressen der Straße dies erfordern. Bei Landesstraßen darf der Abstand für Einfriedungen höchstens mit 10 m, bei den übrigen Straßen höchstens mit 5 m festgesetzt werden.

(6) Wird eine bauliche Anlage in einem geringeren als dem im Abs. 2 lit. a oder b oder nach Abs. 4 festgelegten Abstand errichtet oder durch einen Zubau vergrößert, so hat die Behörde auf Antrag des Straßenverwalters dem Eigentümer der baulichen Anlage die sofortige Beseitigung der baulichen Anlage bzw. des Zubaues aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die Beseitigung der baulichen Anlage bzw. des Zubaues auf Gefahr und Kosten ihres Eigentümers ohne vorausgegangenes Verfahren veranlassen.

(7) Wird eine Einfriedung in einem geringeren als dem nach Abs. 5 festgesetzten Abstand errichtet, so hat die Behörde auf Antrag des Straßenverwalters dem Eigentümer der Einfriedung deren sofortige Beseitigung aufzutragen. Abs. 6 zweiter Satz gilt sinngemäß.

..."

14 Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist ein Erkenntnis, mit dem das Verwaltungsgericht die gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abweist und den Bescheid unverändert lässt, derart zu werten, dass das Verwaltungsgericht ein mit dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Bescheides übereinstimmendes Erkenntnis erlässt (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2015/06/0055, mwN).

15 Im vorliegenden Revisionsfall hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis einerseits über die Abstandsfestsetzung gemäß § 49 Abs. 5 Tiroler Straßengesetz und andererseits über den Beseitigungsauftrag gemäß § 49 Abs. 7 leg. cit. abgesprochen.

16 Soweit das angefochtene Erkenntnis die Abstandsfestsetzung durch die belangte Behörde bestätigt, ist Folgendes auszuführen:

"Gemäß § 29 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG sind die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts zu begründen. Diese Begründung hat, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat (vgl. aus jüngster Zeit etwa VwGH 30.10.2018, Ra 2016/05/0108, mwN), jenen Anforderungen zu entsprechen, die in seiner Rechtsprechung zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt wurden. Demnach sind in der Begründung eines Erkenntnisses die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert dies im ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche das Verwaltungsgericht im Fall des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch der Entscheidung geführt haben. Diesen Erfordernissen werden die Verwaltungsgerichte zudem (nur) dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgebenden Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben.

Nach der auch nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, aufrecht erhaltenen hg. Rechtsprechung führt ein Begründungsmangel zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und in weiterer Folge zur Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof, wenn er entweder die Parteien des Verwaltungsverfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an der Verfolgung ihrer Rechte oder den Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf deren inhaltliche Rechtmäßigkeit hindert. Wird das Verwaltungsgericht den sich aus § 29 Abs. 1 VwGVG ergebenden Anforderungen an die Begründung von Erkenntnissen der Verwaltungsgerichte nicht gerecht, so liegt ein Begründungsmangel vor, welcher einen revisiblen Verfahrensmangel darstellt (vgl. auch dazu VwGH 30.10.2018, Ra 2016/05/0108, mwN).

17 Das angefochtene Erkenntnis genügt den dargestellten Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung nicht und entzieht sich dadurch der nachprüfenden Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes. Ungeachtet des Umstandes, dass sich die vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen über die gesamte Entscheidung verteilt finden, fehlen ausreichende Tatsachenfeststellungen zum konkreten Sachverhalt, aus denen abzuleiten gewesen wäre, dass die Abstandsfestsetzung in der Bestimmung des § 49 Abs. 5 Tiroler Straßengesetz Deckung finden kann. Auch lässt das angefochtene Erkenntnis konkrete Feststellungen zu dem aus sachverständiger Sicht erforderlichen Lichtraum vermissen, welche - in Zusammenschau mit den in § 2 Abs. 9 lit. a bis d Tiroler Straßengesetz normierten und eine Abstandsfestsetzung nach § 49 Abs. 5 leg. cit. erst ermöglichenden Schutzinteressen (arg.: "soweit") - geeignet wären, die erfolgte Abstandsfestsetzung von 0,75 m zu tragen.

18 Das angefochtene Erkenntnis weicht damit schon aus den genannten Gründen von der hg. Rechtsprechung zur Begründungspflicht ab.

19 Nach dem bereits Gesagten fehlt es zur Überprüfung der abschließenden, allgemein gehaltenen rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, es läge eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit und der Schutzinteressen der Straße vor, daher an den notwendigen konkreten Sachverhaltsfeststellungen. Auch lässt das angefochtene Erkenntnis nicht erkennen, dass sich das Verwaltungsgericht mit den in § 2 Abs. 9 lit. a bis d Tiroler Straßengesetz normierten Schutzinteressen überhaupt auseinandergesetzt hätte.

20 Da der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Fall mangels ordnungsgemäßer Begründung des angefochtenen Erkenntnisses gehindert ist, seine Rechtskontrollaufgabe im Sinne des § 41 Abs. 1 VwGG wahrzunehmen, war das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Abstandsfestsetzung gemäß § 49 Abs. 5 Tiroler Straßengesetz bestätigt wird, bereits aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

21 Soweit das angefochtene Erkenntnis den Beseitigungsauftrag durch die belangte Behörde bestätigt, ist auszuführen: Die ex-tunc wirkende Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses hinsichtlich der Abstandsfestsetzung nach § 49 Abs. 5 Tiroler Straßengesetz (siehe zur Rückwirkung auch VwGH 17.12.2015, 2013/05/0142, mwH zur Literatur, sowie VwGH 28.7.2016, Ra 2015/12/0083) hat zur Folge, dass es im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses an einer rechtskräftigen Abstandsfestsetzung fehlt, auf die sich der erteilte Beseitigungsauftrag stützen könnte. Schon aus diesem Grund war daher das angefochtene Erkenntnis hinsichtlich des Beseitigungsauftrages nach § 49 Abs. 7 leg. cit. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben und war auf das übrige Vorbringen nicht mehr einzugehen.

22 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.

Wien, am 29. November 2018

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelBegründung Begründungsmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016060113.L00

Im RIS seit

15.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten